„1. Die Begründung zur Anordnung des Fahrverbots als Nebenstrafe und die Begründung zur Anordnung der Maßregel der isolierten Sperrfrist halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.
a) Zur Begründung des Fahrverbots führt das Amtsgericht aus:
„Darüber hinaus war dem Angeklagten als Nebenstrafe gem. § 44 StGB ein Fahrverbot aufzuerlegen, da die Tat mittels eines grundsätzlich fahrerlaubnisfreien Fahrzeugs begangen wurde und die Anordnung einer Fahrerlaubnissperre hinsichtlich des Angeklagten keine fühlbaren Auswirkungen hat. Soweit der Angeklagte in der Hauptverhandlung darauf hingewiesen habe, dass er das Fahrzeug für Einkäufe und dergleichen benötige, folgt daraus insoweit nichts anderes, da der Angeklagte entsprechende Einkäufe auch mittels eines Fahrrades bzw. mittels öffentlicher Verkehrsmittel sicherlich bewerkstelligen kann. Aus diesem Grund ist auch die Anordnung des Fahrverbotes nicht unverhältnismäßig.“
Diese Begründung lässt besorgen, dass das Amtsgericht den Zweck der isolierten Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nach § 69a Abs. 1 S. 3 StGB verkannt und nur deswegen zusätzlich ein Fahrverbot verhängt hat. Die Formulierung, dass die Fahrerlaubnissperre für den Angeklagten keine „fühlbaren Auswirkungen“ habe, deutet darauf hin, dass der Tatrichter dieser Sanktion einen Strafcharakter beigemessen hat. Tatsächlich handelt es sich aber um eine Ergänzung zur nicht freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung der Entziehung der Fahrerlaubnis (vgl. § 61 Nr. 5 StGB). Maßregeln der Besserung und Sicherung dienen aber dem Schutz der Allgemeinheit vor dem Straftäter, also der Gefahrenabwehr, durch bessernde oder sichernde Maßnahmen, nicht – wie die Strafe (jedenfalls auch) – der Zufügung eines (Straf-) Übels (Stree/Kinzig in: Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., Vor § 71 ff., Rdn. 2 ff.; vgl. zu freiheitsentziehenden Maßregeln auch: BVerfG NJW 2012, 1784, 1786). Da die Verhängung einer Fahrerlaubnissperre damit nur gefahrenabwehrrechtlichen Charakter hat (es geht darum, die Allgemeinheit davor zu schützen, dass unzuverlässigen Kraftfahrern eine Fahrerlaubnis erteilt wird), kommt es nicht darauf an, ob diese Sanktion für den Angeklagten spürbar ist oder nicht.
Da der Tatrichter bei der Bemessung von Haupt- und Nebenstrafe auch das Wechselspiel dieser beiden Strafen nicht erörtert hat, war der Strafausspruch insgesamt aufzuheben. Haupt- und Nebenstrafe zusammen dürfen die Tatschuld nicht überschreiten (vgl.: Fischer, StGB, 64. Aufl., § 44 Rdn. 17 m.w.N.).
b) Darüber hinaus enthält die Begründung zur Verhängung einer isolierten Sperrfrist einen durchgreifenden Erörterungsmangel. Das Amtsgericht führt lediglich aus:
„Darüber hinaus hat sich der Angeklagte allerdings durch die Trunkenheitsfahrt wiederum als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Gem. § 69a StGB war eine isolierte Sperrfrist zu erteilen, die das Gericht mit einem Jahr als notwendig und angemessen erachtet hat.“
§ 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB enthält eine Regelvermutung dafür, dass bei Begehung der Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) Umstände in der Person des Angeklagten wirksam geworden sind, welche die Schlussfolgerung auf Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen zulassen. Umstände, welche die Indizwirkung der vorgenannten Katalogtat widerlegen und daher zu einer Ausnahme von der Regelvermutung führen, sind positiv festzustellen. Die Entscheidung ist eingehend zu begründen. Es kommt stets auf die Umstände des Einzelfalls an. An eine Widerlegung der Regelvermutung sind nochmals gesteigerte Anforderungen zu stellen, sofern es sich um einen Wiederholungstäter handelt, gegen den bereits früher Maßregeln nach §§ 69, 69 a StGB verhängt worden sind (OLG Hamm, Urt. v. 10.11.2015 – III-5 RVs 125/15 –juris m.w.N.).
Zwar wurde der Angeklagte bereits im Jahre 2011 wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Straßenverkehr bestraft und gegen ihn auch seinerzeit bereits ein Fahrverbot und eine Sperre für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis angeordnet, so dass ein Wiederholungsfall vor – und eine Sperrfristverhängung vorliegend sehr nahe liegt. Andererseits hat das Amtsgericht aber festgestellt, dass der Angeklagte, der „Spiegeltrinker“ sei, bereits vor der Hauptverhandlung eine dreimonatige Entgiftung durchgeführt und sich eine Kostenzusage für 20 therapeutische Einzelgespräche verschafft habe. Wie sich diese Umstände auf die Geeignetheit des Angeklagten zum Führen von Kraftfahrzeugen auswirken, hat das Amtsgericht weder bzgl. der Anordnung der Sperre noch bzgl. der Bemessung ihrer Dauer erörtert.“