Kessel Buntes II: BGH zur insolierten Sperrfrist, oder: Mal etwas für die Verkehrsrechtler

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Die zweite Entscheidung kommt auch vom BGH. Es handelt sich um den BGH, Beschl. v. 20.10.2020 – 4 StR 357/20. Sie ist insbesondere für Verkehrsrechtlecher interessant. Nun ja, so doll ist es nun auch wieder nicht, aber: E ist schön, mal wieder etwas vom BGH zur Sperrfrist (§ 69a StGB) zu lesen. Dem BGH hat die vom LG, das den Angeklagten u.a. wegen Beihilfe zum erpresserischen Menschenraub verurteilt hatte, verhängte Sperrfrist so nicht gefallen:

„2. Hingegen kann die Anordnung der auf zwei Jahre bemessenen isolierten Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis gemäß § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB nicht bestehen bleiben.

Zwar hat das Landgericht die charakterliche Ungeeignetheit des Angeklagten zum Führen von Kraftfahrzeugen insgesamt tragfähig begründet. Der Senat vermag ein Beruhen des Urteils auf der für sich genommen rechtlich nicht unbedenklichen Erwägung auszuschließen, die Anlasstat zeige, „dass der Angeklagte bereit ist, die allgemeine Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen kriminellen Interessen unterzuordnen“; insoweit fehlt es an konkreten Feststellungen, die diese tatgerichtliche Wertung tragen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. April 2005 . GSSt 2/04, BGHSt 50, 93, 103).

Es fehlt jedoch an einer Begründung für die Dauer der Sperrfrist. Die Länge der Sperrfrist ist an der voraussichtlichen Dauer der Ungeeignetheit des Täters auszurichten (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juni 2018 – 2 StR 211/18, BGHR StPO § 267 Abs. 6 Satz 1 Darlegungspflicht 1). Der Umfang der erforderlichen Darlegungen dieser Prognoseentscheidung in den Urteilsgründen ist von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängig (BGH, Beschluss vom 23. November 2017 – 4 StR 427/17, StV 2018, 414, 415). Angesichts der nicht unerheblichen Dauer der auf zwei Jahre bemessenen Sperrfrist und des Umstands, dass der Angeklagte bislang nicht vorbestraft ist, hätte es insoweit näherer Ausführungen bedurft. Hieran fehlt es. Um eine teilweise Zurückverweisung der Sache zur Neufestsetzung der Sperrfrist zu vermeiden und zugleich jedwede Benachteiligung des Angeklagten auszuschließen, setzt der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die Sperrfrist auf das gesetzliche Mindestmaß von sechs Monaten fest (§ 69a Abs. 1 StGB).“

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