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Verein II: Ist der „richtige“ Vereinsname gewählt?, oder: „Deutsches Zentrum für…“ kann irreführend sein

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Als zweite Entscheidung stelle ich den OLG Düsseldorf, Beschl. v. 09.07.2024 – I-3 Wx 77/24. Der ist zwar nicht unmittelbar in einer vereinsrechtlichen Angelegenheit ergangen, er hat aber ggf. auch Auswirkungen auf Vereine. Es geht nämlich um den „richtigen“/zulässigen Vereinsnamen. In dem Bereich werden ja die Bestimmungen des HGB zur Firmenbezeichnung herangezogen, so dass Entscheidungen, die sich dazu äußern auch Auswirkungen auf Vereine haben können.

Hier geht es um die (Firmen)Bezeichnung „Deutsches Zentrum für …..“.Es war eine eine GmbH unter der Firma „Deutsches Zentrum für ………. GmbH“ zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet worden. Die Gesellschaft soll nach dem Inhalt der Satzung bestimmte Leistungen an Unternehmen, Betriebe und Körperschaften des öffentlichen Rechts erbringen. Das AG hat die Eintragung abgelehnt, das OLG hat das bestätigt:

„2. In der Sache hat das Registergericht zutreffend entschieden. Die Firmenbezeichnung „Deutsches Zentrum für …………… GmbH“ ist aus Rechtsgründen nicht zulässig und infolge dessen auch nicht eintragungsfähig.

Nach dem einheitlich (§ 6 Abs. 1 HGB) für alle Einzelkaufleute und sämtliche Handelsgesellschaften geltenden § 18 Abs. 2 Satz 1 HGB darf die Firma keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen. Die Vorschrift normiert den Grundsatz der Firmenwahrheit und enthält ein allgemeines und umfassendes Verbot, durch die Firma oder Teile der Firmenbezeichnung das Publikum oder andere Interessierte über Art, Umfang oder sonstige Verhältnisse des Handelsgeschäfts irrezuführen. Zweck ist der Schutz der Geschäftspartner, der Mitbewerber und des lauteren Wettbewerbs. Eine Firma ist zur Irreführung geeignet, wenn sie bei den maßgeblichen Verkehrskreisen unrichtige Vorstellungen hervorrufen kann. Ob eine Eignung zur Irreführung gegeben und ob diese als wesentlich im Sinne von § 18 Abs. 2 Satz 1 HGB einzustufen ist, ist vom Standpunkt der beteiligten Verkehrskreise aus zu beurteilen. Dazu gehören etwa die Kundschaft, branchenkundige Kaufleute, Lieferanten und Kreditgeber. Als Maßstab dient – objektiviert – die verständige Sicht des durchschnittlichen Angehörigen des betroffenen Personenkreises. Eine Irreführungsabsicht ist ebenso wenig erforderlich wie der tatsächliche Eintritt von Fehlvorstellungen. Eine Irreführung über geschäftliche Verhältnisse im Sinne von § 18 Abs. 2 Satz 1 HGB kann in den Angaben zum Unternehmensgegenstand liegen. Über die Art des Unternehmens wird irregeführt, wenn der tatsächliche Geschäftsbetrieb keinerlei Bezug zu der in der Firma behaupteten Tätigkeit hat. Die Irreführung kann ferner in den Angaben über die Waren und Dienstleistungen, aber auch zum Geschäftsbetrieb selbst liegen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht gilt, dass die Irreführung die Eintragung hindert, wenn sie ersichtlich, d.h. offensichtlich ist (§ 18 Abs. 2 Satz 2 HGB). Das Registergericht – und bei Ablehnung eines Eintragungsantrages auch das Beschwerdegericht – ist gemäß § 18 Abs. 2 Satz 2 HGB auf die Berücksichtigung evidenter und ohne Beweisaufnahme feststellbarer Tatbestände beschränkt; es ist allerdings gehalten, etwaigen Zweifeln hinsichtlich der Irreführungseignung der Firma nachzugehen (Zu Allem: Senat, Beschluss vom 12.8.2019, I-3 Wx 26/19 m.w.N.; Beschluss vom 3.5.2024, I-3 Wx 49/24 m.w.N.).

2. Nach Maßgabe des Vorstehenden ist die Firma „Deutsches Zentrum für pppp. GmbH“ mit dem Grundsatz der Firmenwahrheit offensichtlich nicht vereinbar.

a) Die Firmenbezeichnung erweckt bei verständiger Betrachtung den Eindruck, dass es sich bei der Beteiligten um ein Unternehmen auf dem Gebiet der pp. handelt, das zum einen bundesweit tätig ist („Deutsches …..“) und das zum anderen aufgrund der betrieblichen und personellen Ausstattung sowie seiner fachlichen Kompetenz auf nationaler Ebene zu einem der führenden Anbieter gehört („Zentrum …..“).

b) Mit zutreffenden Erwägungen hat das Amtsgericht angenommen, dass die Beteiligte diese Voraussetzungen nicht nachvollziehbar dargelegt hat.

Dabei kann es auf sich beruhen, ob der nicht näher konkretisierte Sachvortrag der Beteiligten, sie unterhalte Kundenbeziehungen „überall im Land“, den Firmenbestandteil „Deutsches …“ rechtfertigt. Es ist schon unklar, ob die Beteiligte mit dem Begriff „Land“ die Bundesrepublik Deutschland oder das Bundesland Nordrhein-Westfalen meint.

Diese Frage bedarf allerdings keiner Klärung. Denn unzulässig ist auf jeden Fall die Kennzeichnung der Beteiligten als „Zentrum …..“. Das Vorbringen der Beschwerde lässt nicht ansatzweise erkennen, dass die Beteiligte auf dem Gebiet der pp. und pp. zu einem der führenden Anbieter in Deutschland zählt. Die Behauptung, man besitze eine „zentrale Rolle in der ……. Versorgung“, ist substanzlos und nichtssagend; sie lässt nicht im Ansatz nachvollziehbar erkennen, aufgrund welcher konkreten Umstände die Beteiligte eine gegenüber anderen Dienstleistungsanbietern hervorgehobene Marktbedeutung besitzen soll. Das Vorbringen steht überdies in einem unaufgelösten Widerspruch zu dem Sachvortrag im Schriftsatz vom 25. März 2024 (dort Seite 2, GA 10), man sei auf dem Gebiet der …… nur „eines unter vielen Unternehmen“. Es bestehen – ohne dass es für die Entscheidung über den Eintragungsantrag noch von Bedeutung wäre – zudem durchgreifende Zweifel an dem Wahrheitsgehalt der behaupteten führenden Marktposition. Eine einfache Internetrecherche führt nämlich zu dem Ergebnis, dass beispielsweise die ….. ihren Kunden mit 14 Gesundheitszentren und 3.500 Mitarbeitern an 140 Standorten ein bundesweites Netzwerk ihrer Leistungen auf den Gebieten der ………… anbietet und aktuell mehr als 200.000 Betriebe betreut. Die Marktbedeutung der Beteiligten, die eine einzige Arbeitsmedizinerin mit eigener Praxis beschäftigt und Geschäftsbeziehungen zu dem Inhaber der …… GmbH in Duisburg unterhält, tritt dahinter schon auf erste Sicht weit zurück.

c) Für den Eintragungsantrag der Beteiligten ist unerheblich, ob das Amtsgericht Duisburg die Firmenbezeichnung „Deutsche Weiterbildungszentrum GmbH“ eingetragen hat. Denn es handelt sich um eine signifikant abweichende Firmenbezeichnung, die das Wort „Zentrum“ nicht in Alleinstellung verwendet, sondern als Bestandteil des Begriffs „Weiterbildungszentrum“.“

Und dann, weil auch die Fragen behandelt werden, noch einmal <<Werbemodus an>> für den Hinweis auf Burhoff, Vereinsrecht, 11. Aufl. 2023, das man hier bestellen kann. <<Werbemodus aus>>.

Einige neue Entscheidungen zum Vereinsrecht, oder: „Institut“, „Centrum“ und USt beim Mitgliedsbeitrag

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Und dann das „vereinsrechtliche Posting“ mit folgenden Hinweisen:

Zunächst der Hinweis auf das LG Dresden, Urt. v. 18.12.2023 – 5 O 578/23 zu dem ich allerdings keinen Volltext einstellen kann. Ich bin auf die Entscheidung über die Berichterstattung in anderen Blogs gestoßen, vgl. u.a. hier. Das heißt es:

„Das LG Dresden hat entschieden, dass die Selbstbezeichnung einer private Bildungseinrichtung, die Online-Weiterbildungskurse für Interior Design und Raumgestaltung anbietet, als „Institut für Innenarchitektur“ irreführend ist, da auf diese Weise der Eindruck erweckt werde, es handele sich um eine Hochschuleinrichtung. Die Bildungseinrichtung hatte die Kursteilnehmer als „Studenten“ und den Unterricht als „Kurs für Innenarchitektur“ bezeichnet. Problematisch sei nicht die Bezeichnung „Institut“ per se, sondern, wenn der gesamte Zusammenhang der Begriffsverwendung auf eine wissenschaftliche Betätigung hindeute. Bei der Fachrichtung Innenarchitektur handele es sich um einen wissenschaftlichen Bildungszweig. Überdies existiere am Sitz der Beklagten eine Universität mit einer Fakultät für Architektur.“

Die Ausführungen könnten ggf. bei der Namensgebunng für einen Verein auch von Bedeutung sein.

Die zweite Entscheidung, auf die ich hinweise, ist dann das OLG Celle, Urt. v. 19.12.2023 – 13 U 26/23. Auch die kann bei der Namensgebung von Bedeutung sein. Der Leitsatz des Entscheidung lautet:

Zur Frage der Irreführung im Sinne des § 5 Abs. 1 UWG durch Verwendung des Begriffs „Zentrum“ in einer Geschäftsbezeichnung, hier: durch einen Augenoptiker und Hörgeräteakustiker mit der Leuchtreklame-Aufschrift „Hörgeräte I Brillen * Zentrum * Hörgeräte I Brillen“ und im Internet mit der Bezeichnung „W. [Eigenname] Zentrum fürs Hören und Sehen“.

Es geht/ging also um die Frage der  Irreführung durch Verwendung des Begriffs „Zentrum“ in einer Geschäftsbezeichnung. Das kann – wie gesagt – auch bei der Namensgebung des Vereins von Bedeutung sein.

Und dann noch das FG Niedersachsen, Urt. v. 10.01.2023 – 11 K 147/22, also Steuerrecht. Es geht in der Entscheidung um die steuerliche Behandlung von Mitgliedsbeiträge. Die sind – sagt das FG – nicht immer umsatzsteuerfrei. Hier die Leitsätze des FG:

1. Mitgliedsbeiträge eines Sportvereins sind steuerbar, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Leistung des Vereins, den Mitgliedern Vorteile wie Sportanlagen zur Verfügung zu stellen, und den Mitgliedsbeiträgen besteht.

2. Mitgliedsbeiträge können ein Entgelt in Form einer Teilnehmergebühr i.S.d. § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG darstellen.

3. Die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG verstößt nicht gegen Unionsrecht, weil sie die Steuerfreiheit nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL nach neuester BFH-Rechtsprechung dem Grunde nach umsetzt.zu tragen hätte, waren die Kosten dem Kläger ganz aufzuerlegen.

In der Sache ist Revision zum BFH eingelegt. Das Aktenzeichen dort: V R 4/23

Und dieses Posting gibt mir dann mal wieder Gelegenheit zu ein wenig Werbung. Also: <<Werbemodus ein>>. Ich weise hin auf mein Vereinsrecht, 11. Aufl., 2022, das man (auch) hier bestellen kann. <<Werbemodus aus>>

„Back to the roots“, weiter geht es mit Vereinsrecht, oder: Darf ein Verein „Institut….“ heißen?

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Tja, und nun, was bringt man nach einem Statistik-Beitrag als ersten Beitrag im neuen Tausender?

Ich habe hin und her überlegt und mich dann entschieden: Keine StPO, keine Gebühren usw., sondern: Back to the roots, und das ist bei mir das „Vereinsrecht“. Das war das erste Gebiet, auf dem ich veröffentlicht habe, und das bietet sich dann auch für den ersten Beitrag nach der 14.000-er-Grenze an.

Und zum Glück hatte ich dazu auch eine Entscheidung im Fundus, nämlich den OLG Düsseldorf, Beschl. v. 15.08.2023 – I-3 Wx 104/23. Der ist zwar nicht in einer vereinsrechtlichen Angelegenheit ergangen, aber er behandelt eine Problemati, die auch im Vereinsrecht immer wieder eine Rolle spielt. Nämlich die richtige Namensgebung.

Im entschiedenen Fall ging es um eine neu gegründete GmbH, die unter der Firma „Institut für Einfachheit GmbH“ zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet worden ist. Das Registergericht hat dazu mitgeteilt, dass der Anmeldung nicht entsprochen werden könne. Die gewählte Firmenbezeichnung sei irreführend (§ 18 Abs. 2 HGB), da die Verwendung des Begriffs „Institut“ den Eindruck erwecke, dass es sich um eine öffentlich oder eine unter öffentlicher Aufsicht stehende Institution handele.

Darum hat man dann gestritten. Das OLG hat dann im Beschwerdeverfahren zugunsten der GmbH entschieden und die Namensgebung als zulässig angesehen:

„Die gemäß §§ 382 Abs. 3, 58 Abs. 1 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

Gemäß § 18 Abs. 1 HGB muss die Firma zur Kennzeichnung des Kaufmanns geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen. Gemäß § 18 Abs. 2 HGB darf die Firma keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen. Im Verfahren vor dem Registergericht wird die Eignung zur Irreführung nur berücksichtigt, wenn sie ersichtlich ist.

Eine ersichtliche Irreführung durch die Verwendung der Firma „Institut für Einfachheit“ im Sinne der Vorschrift lässt sich nicht feststellen.

Zu den bedeutsamen Angaben über die gesellschaftlichen Verhältnisse gehören Angaben zu Art, Größe und Tätigkeit der Gesellschaft, zu ihrem Alter, ihrer Zusammensetzung oder ihren sonstigen Verhältnissen (Senat, Beschluss vom 16.04.2004 – I-3 Wx 107/04, Rn. 15; OLG Frankfurt, Beschluss vom 27.04.2001 – 20 W 84/2001, Rn. 2, juris). Die durch die mögliche Täuschung in Betracht kommende Irreführung muss von einer gewissen Bedeutung für die angesprochenen Verkehrskreise sein, wobei ein objektiver Maßstab aus der Sicht der durchschnittlichen Angehörigen des betroffenen Personenkreises und deren verständiger Würdigung anzulegen ist (Senat, a.a.O., Rn. 16, juris).

Da es heutzutage zahlreiche in privater Rechtsform gewerblich tätige Organisationen gibt, die das Wort „Institut“ in ihrer Firma führen (z.B. Kreditinstitut, Finanzdienstleistungsinstitut, Kosmetikinstitut, Bestattungsinstitut, Reinigungsinstitut), führt – wie von der älteren Rechtsprechung angenommen – alleine die Bezeichnung „Institut“ für sich betrachtet den angesprochenen Verkehr nicht mehr zu der Vorstellung, es handele sich um eine öffentliche oder unter öffentlicher Aufsicht oder Förderung stehende, der Allgemeinheit und der Wissenschaft dienende Einrichtung mit wissenschaftlichem Personal, nicht aber um einen privaten Gewerbebetrieb oder um eine private Vereinigung (so noch BGH, Urteil vom 16.10.1986 – I ZR 157/84, Rn. 23, juris zu § 3 UWG a.F., jetzt § 5 UWG; zu § 18 Abs. 2 HGB a.F. BayObLG, Beschluss vom 26.04.1990 – BReg 3 Z 167/89, Rn. 25, juris, zu § 18 Abs. 2 HGB n.F. noch Senat, a.a.O., Rn. 17; OLG Frankfurt, a.a.O., Rn. 3; KG Berlin, Beschluss vom 26.10.2011 – 25 W 23/11, Rn. 10, juris). Dies gilt, obwohl der Begriff „Institut“ nach wie vor als Bezeichnung für eine wissenschaftliche Betriebseinheit einer Hochschule verwendet wird (vgl. z.B. BayObLG, a.a.O., Rn. 18; OLG Frankfurt, a.a.O., Rn. 4). So findet sich bei google zu den Stichworten „Institut“ und „GmbH“ zahlreiche Verweise auf Institute für Moderation und Management, für Facility Management, für Mitbestimmung, für Innovation und Transfer, ein Institut für Führungskräfte, das IST Studieninstitut, das Zukunftsinstitut und vieles mehr. Letztlich kann die Frage, ob und inwieweit vor dem dargestellten Hintergrund die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze nicht fortentwickelt werden müssen, auf sich beruhen.

Denn auch bei Anwendung der bisherigen Rechtsgrundsätze folgt aus der Verwendung des Worts „Institut“ in der Firma vorliegend keine Irreführung. Danach muss die Bezeichnung „Institut“ für ein Privatunternehmen zur Vermeidung von Irreführungen mit klaren Hinweisen versehen werden, die einen solchen Charakter außer Zweifel stellen. Dabei kommt es stets auf die konkrete Art des Gebrauchs, insbesondere die im Zusammenhang mit dem Begriff „Institut“ verwendeten weiteren Bestandteile der Bezeichnung oder auf sonstige im Zusammenhang damit benutzte Angaben an (BGH, a.a.O. Rn. 23 zu § 3 UWG a.F.; zu § 18 Abs. 2 HGB BayObLG, a.a.O., Rn. 25; OLG Frankfurt, a.a.O., Rn. 4; KG Berlin, a.a.O., Rn. 11, juris). Dabei reicht die Angabe des Rechtsformzusatzes, z.B. GmbH in der Regel nicht aus, um die Täuschungseignung auszuschließen (Ries in: Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, HGB, 3. Akademie, Institut, Anstalt, Seminar, Kolleg, Rn. 50 f., OLG Frankfurt, a.a.O., Rn. 4; vgl. Senat, a.a.O., Rn. 17 zu e.K.; KG Berlin, a.a.O., Rn. 12 zu e.V.).

Eindeutig als nicht täuschungsgeeignet und somit zulässig sind Bezeichnungen wie z.B. Beerdigungs-, Detektiv-, Eheanbahnungs- und Meinungsforschungsinstitut sowie Institut für Schönheitspflege beurteilt worden (vgl. BayObLG, a.a.O., Rn. 23, juris). Etwas anderes wurde angenommen, wenn die Tätigkeitsangabe im Zusammenhang mit der Bezeichnung „Institut“ den Eindruck wissenschaftlicher Betätigung erweckt, z.B. bei Deutsches Vorsorgeinstitut, Kardiologisches Institut, Institut für Marktanalysen, Institut für Zelltherapie, Institut für physikalische Therapie, Institut für steuerwissenschaftliche Information, Institut für Politik und Wirtschaftswissenschaften, Dolmetscher-Institut (Ries in: Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, HGB, 3. Akademie, Institut, Anstalt, Seminar, Kolleg, Rn. 50 mit Nachweisen zu der hierzu ergangenen Rechtsprechung).

Nach diesen Grundsätzen ist – bei der im Hinblick auf die Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG gebotenen grundrechtskonformen Auslegung des § 18 Abs. 2 HGB – eine Irreführung durch die Firma „Institut für Einfachheit“ nicht ersichtlich. Der Namenszusatz „für Einfachheit“ ist weder identisch mit universitären Studiengängen oder Forschungszweigen, noch weist er auf eine bestimmte Fachrichtung hin. Er ist auch nicht geeignet, die Vorstellung einer wissenschaftlichen Einrichtung, die mit dem Wort „Institut“ verbunden werden könnte, zu verstärken (vgl. KG Berlin, a.a.O., Rn. 12).“

Wie gesagt: Auch für das Vereinsrecht von Bedeutung, da die „namensrechtlichen Grundsätze“ des HGB auf die Namensnennung des Vereins entsprechend angewendet werden. Auch da spielt dann der Begriff „Instutut“ eine Rolle. Das kann man alles nachlesen. Ich sage jetzt nicht wo, denn ich will den neuen Tausender nicht gleich wieder mit Werbund beginnen 🙂 .

Vereinsrecht I: Der Begriff „Institut“ im Vereinsnamen, oder: „Institut“ ist heute nicht mehr irreführend

Vereinsrecht- 11. Aufl.

Heute im „Kessel Buntes“ dann mal wieder etwas zum /aus dem Vereinssrecht, einem meiner „Vorkinder“ :-).

Im OLG Düsseldorf, Beschl. v. 15.08.2023 – I-3 Wx 104/23 – geht es um den Namen einer GmbH/Gesellschaft. Ist also nicht direkt „Vereinsrecht“, die Fragen zum „richtigen“zulässigen Vereinsnamen werden aber ähnlich wie im HGB für Firmen beantwortet. Also passt die Entscheidung.

Gestritten worden ist um den (Firmen)Namen „Institut für Einfachheit GmbH“. Der war bei der Anmeldung der Firma genannt. Das Registergericht hatte abgelehnt. Die gewählte Firmenbezeichnung sei irreführend (§ 18 Abs. 2 HGB), da die Verwendung des Begriffs „Institut“ den Eindruck erwecke, dass es sich um eine öffentlich oder eine unter öffentlicher Aufsicht stehende Institution handele.das Handelsregister kostenpflichtig zurückgewiesen.

Dagegen die Beschwerde der Firma (des Vereins 🙂 ), die beim OLG Erfolg hatte:

„Die gemäß §§ 382 Abs. 3, 58 Abs. 1 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

Gemäß § 18 Abs. 1 HGB muss die Firma zur Kennzeichnung des Kaufmanns geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen. Gemäß § 18 Abs. 2 HGB darf die Firma keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen. Im Verfahren vor dem Registergericht wird die Eignung zur Irreführung nur berücksichtigt, wenn sie ersichtlich ist.

Eine ersichtliche Irreführung durch die Verwendung der Firma „Institut für Einfachheit“ im Sinne der Vorschrift lässt sich nicht feststellen.

Zu den bedeutsamen Angaben über die gesellschaftlichen Verhältnisse gehören Angaben zu Art, Größe und Tätigkeit der Gesellschaft, zu ihrem Alter, ihrer Zusammensetzung oder ihren sonstigen Verhältnissen (Senat, Beschluss vom 16.04.2004 – I-3 Wx 107/04, Rn. 15; OLG Frankfurt, Beschluss vom 27.04.2001 – 20 W 84/2001, Rn. 2, juris). Die durch die mögliche Täuschung in Betracht kommende Irreführung muss von einer gewissen Bedeutung für die angesprochenen Verkehrskreise sein, wobei ein objektiver Maßstab aus der Sicht der durchschnittlichen Angehörigen des betroffenen Personenkreises und deren verständiger Würdigung anzulegen ist (Senat, a.a.O., Rn. 16, juris).

Da es heutzutage zahlreiche in privater Rechtsform gewerblich tätige Organisationen gibt, die das Wort „Institut“ in ihrer Firma führen (z.B. Kreditinstitut, Finanzdienstleistungsinstitut, Kosmetikinstitut, Bestattungsinstitut, Reinigungsinstitut), führt – wie von der älteren Rechtsprechung angenommen – alleine die Bezeichnung „Institut“ für sich betrachtet den angesprochenen Verkehr nicht mehr zu der Vorstellung, es handele sich um eine öffentliche oder unter öffentlicher Aufsicht oder Förderung stehende, der Allgemeinheit und der Wissenschaft dienende Einrichtung mit wissenschaftlichem Personal, nicht aber um einen privaten Gewerbebetrieb oder um eine private Vereinigung (so noch BGH, Urteil vom 16.10.1986 – I ZR 157/84, Rn. 23, juris zu § 3 UWG a.F., jetzt § 5 UWG; zu § 18 Abs. 2 HGB a.F. BayObLG, Beschluss vom 26.04.1990 – BReg 3 Z 167/89, Rn. 25, juris, zu § 18 Abs. 2 HGB n.F. noch Senat, a.a.O., Rn. 17; OLG Frankfurt, a.a.O., Rn. 3; KG Berlin, Beschluss vom 26.10.2011 – 25 W 23/11, Rn. 10, juris). Dies gilt, obwohl der Begriff „Institut“ nach wie vor als Bezeichnung für eine wissenschaftliche Betriebseinheit einer Hochschule verwendet wird (vgl. z.B. BayObLG, a.a.O., Rn. 18; OLG Frankfurt, a.a.O., Rn. 4). So findet sich bei google zu den Stichworten „Institut“ und „GmbH“ zahlreiche Verweise auf Institute für Moderation und Management, für Facility Management, für Mitbestimmung, für Innovation und Transfer, ein Institut für Führungskräfte, das IST Studieninstitut, das Zukunftsinstitut und vieles mehr. Letztlich kann die Frage, ob und inwieweit vor dem dargestellten Hintergrund die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze nicht fortentwickelt werden müssen, auf sich beruhen.

Denn auch bei Anwendung der bisherigen Rechtsgrundsätze folgt aus der Verwendung des Worts „Institut“ in der Firma vorliegend keine Irreführung. Danach muss die Bezeichnung „Institut“ für ein Privatunternehmen zur Vermeidung von Irreführungen mit klaren Hinweisen versehen werden, die einen solchen Charakter außer Zweifel stellen. Dabei kommt es stets auf die konkrete Art des Gebrauchs, insbesondere die im Zusammenhang mit dem Begriff „Institut“ verwendeten weiteren Bestandteile der Bezeichnung oder auf sonstige im Zusammenhang damit benutzte Angaben an (BGH, a.a.O. Rn. 23 zu § 3 UWG a.F.; zu § 18 Abs. 2 HGB BayObLG, a.a.O., Rn. 25; OLG Frankfurt, a.a.O., Rn. 4; KG Berlin, a.a.O., Rn. 11, juris). Dabei reicht die Angabe des Rechtsformzusatzes, z.B. GmbH in der Regel nicht aus, um die Täuschungseignung auszuschließen (Ries in: Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, HGB, 3. Akademie, Institut, Anstalt, Seminar, Kolleg, Rn. 50 f., OLG Frankfurt, a.a.O., Rn. 4; vgl. Senat, a.a.O., Rn. 17 zu e.K.; KG Berlin, a.a.O., Rn. 12 zu e.V.).

Eindeutig als nicht täuschungsgeeignet und somit zulässig sind Bezeichnungen wie z.B. Beerdigungs-, Detektiv-, Eheanbahnungs- und Meinungsforschungsinstitut sowie Institut für Schönheitspflege beurteilt worden (vgl. BayObLG, a.a.O., Rn. 23, juris). Etwas anderes wurde angenommen, wenn die Tätigkeitsangabe im Zusammenhang mit der Bezeichnung „Institut“ den Eindruck wissenschaftlicher Betätigung erweckt, z.B. bei Deutsches Vorsorgeinstitut, Kardiologisches Institut, Institut für Marktanalysen, Institut für Zelltherapie, Institut für physikalische Therapie, Institut für steuerwissenschaftliche Information, Institut für Politik und Wirtschaftswissenschaften, Dolmetscher-Institut (Ries in: Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, HGB, 3. Akademie, Institut, Anstalt, Seminar, Kolleg, Rn. 50 mit Nachweisen zu der hierzu ergangenen Rechtsprechung).

Nach diesen Grundsätzen ist – bei der im Hinblick auf die Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG gebotenen grundrechtskonformen Auslegung des § 18 Abs. 2 HGB – eine Irreführung durch die Firma „Institut für Einfachheit“ nicht ersichtlich. Der Namenszusatz „für Einfachheit“ ist weder identisch mit universitären Studiengängen oder Forschungszweigen, noch weist er auf eine bestimmte Fachrichtung hin. Er ist auch nicht geeignet, die Vorstellung einer wissenschaftlichen Einrichtung, die mit dem Wort „Institut“ verbunden werden könnte, zu verstärken (vgl. KG Berlin, a.a.O., Rn. 12).“

Und als „Beitragsbild“ dann natürlich <<Werbemodus an>> ein Bild zu meinem „Vereinsrecht“, immerhin schon in der 11. Aufl., das man hier bestellen kann. <<Werbemodus“. Muss auch mal wieder sein 🙂 .

„Irreführend und unvollständig dargestellt“

In BGH, Beschl. v. 18.10.2010 – 5 StR 312/10, der erst jetzt (warum?) auf der Homepage des BGH eingestellt worden ist, setzt sich der 5. Strafsenat mit drei formellen Rügen des Angeklagten bzw. seines Verteidigers auseinander. Dazu heißt es im Beschluss:

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Die Rüge, das Landgericht habe den Antrag auf „Beschlagnahme der Ge-schäftsunterlagen“ zur Auffindung einer durch die Spielhalle auf den Ange-klagten ausgestellten „Bonuskarte“ zu Unrecht abgelehnt, genügt – selbst wenn der Antrag als Beweisantrag zu werten wäre – nicht den Anforderun-gen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Der Beschwerdeführer trägt vor, es sei Ziel dieses Antrags gewesen, den Gegenbeweis zu vorangegangenen – übereinstimmenden – Zeugenaussagen zu erbringen, nach denen solche Bonuskarten von der Spielhalle gar nicht geführt worden sind. Das trifft jedoch ausweislich des Protokolls nicht zu. Von den insgesamt sieben zu diesem Thema vernommenen Zeugen wurden drei, darunter vor allem der Betreiber der Spielhalle, erst nach dem am zweiten Verhandlungstag (21. Januar 2010) gestellten Antrag vernommen. Einer der bereits vor Antragstellung gehörten Zeugen wurde am dritten Verhandlungstag (28. Januar 2010) nochmals vernommen. Das Landgericht ist der Behauptung des Beschwerdeführers demnach ersichtlich nachgegangen. Der Antrag wurde dann am letzten (sechsten) Verhandlungstag (18. Februar 2010) gemeinsam mit anderen unter Hinweis auf die zwischenzeitlich gewonnenen Erkenntnisse der Strafkammer über die Geschäftsunterlagen verbeschieden. Im Anschluss daran wurde die Beweisaufnahme im allseitigen Einvernehmen geschlossen.

Entsprechend liegt es bei der weiteren Rüge betreffend eine durch den Be-schwerdeführer am dritten Verhandlungstag beantragte „Beschlagnahme der Videoüberwachungsanlage“ und deren Begutachtung sowie Auswertung durch einen Sachverständigen. Entgegen dem Vortrag der Revision war Gegenstand des Antrags nur ein behaupteter Defekt der Festplatte. Hingegen hat die erst nach Antragstellung am 8. Februar 2010 erfolgte Einvernahme der technischen Betreuer der Anlage zur Überzeugung des Landgerichts ergeben, dass im Hinblick auf Störungen gar keine Speicherung auf der Festplatte erfolgt ist.“

Insoweit  zwar eine Einzelfallentscheidung, die der BGH allerdings mit dem Hinweis abschließt:

„Damit hat die Revision hinsichtlich beider Anträge wesentliche Umstände irreführend und unvollständig dargestellt, die zur Beurteilung der Begründetheit der Verfahrensrügen unerlässlich waren (vgl. BGH NStZ-RR 2008, 85; vgl. auch BGH, Beschluss vom 7. August 2007 – 4 StR 142/07; EGMR NJW 2007, 2097).“

Noch nicht ganz „Verfahren Lucas„, aber immerhin lässt es m.E. grüßen.