In den Blogs laufen immer wieder Postings zu den Satz: „Reden ist Silber, schweigen ist Gold“ und der darauf gestützten Rat an den Beschuldigten/Angeklagten: Im Zweifel sollte man den Mund halten und sich nicht unnötig zum Beweismittel gegen sich selbst machen lassen. Das kann ggf. natürlich auch an der ein oder anderen Stelle Nachteile haben, weil sich bei einem schweigenden Angeklagten entlastende und/positive Umstände nur schwer oder schwerer ins Verfahren einführen lassen.
Etwas Entlastung bringt an der Stelle jetzt noch einmal der BGH, Beschl. v. 03.07.2014 – 4 StR 137/14. Da war dem Angeklagten zur Last gelegt worden, den Geschädigten im Rahmen einer tätlichen Auseinandersetzung mit einem Messerstich in die Brust getötet zu haben. Zu diesem Vorwurf äußerte er sich lediglich im Ermittlungsverfahren, in der Hauptverhandlung hat er von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht. Das LG hat den Angeklagten freigesprochen, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Angeklagte in Notwehr gehandelt hat, weil er in einem von ihm nicht provozierten Kampf in eine unterlegene Position geriet, aus der er sich nur durch die ihm zuzurechnenden Stiche befreien konnte. Entsprechende Einlassungen des Angeklagten im Ermittlungsverfahren seien nicht widerlegt.
Zur von der Staatsanwaltschaft beanstandeten Beweiswürdigung heißt es:
1. Spricht der Tatrichter einen Angeklagten frei, weil er sich von dessen Schuld nicht zu überzeugen vermag, ist dies vom Revisionsgericht in der Regel hinzunehmen. Die revisionsrechtliche Prüfung der tatrichterlichen Beweiswür-digung ist auf das Vorliegen von Rechtsfehlern (Widersprüche, Unklarheiten, Lücken, Verstöße gegen Denkgesetze, zu hohe Anforderungen an die Über-zeugungsbildung, unrichtige Anwendung des Zweifelssatzes) beschränkt (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 2014 – 1 StR 655/13, Rn. 20; Urteil vom 23. Januar 2014 – 3 StR 373/13; Urteil vom 5. Dezember 2013 – 4 StR 371/13, Rn. 8 mwN). Sind derartige Rechtsfehler nicht feststellbar, kann das Revisionsgericht in die tatrichterliche Überzeugungsbildung auch dann nicht eingreifen, wenn eine abweichende Würdigung der Beweise möglich gewesen wäre (BGH, Urteil vom 6. Dezember 2007 – 3 StR 342/07, NStZ-RR 2008, 146, 147 mwN).
Macht der Angeklagte von seinem Schweigerecht Gebrauch, darf ihm kein Nachteil daraus entstehen, dass er deshalb nicht in der Lage ist, zum Vorliegen einer Notwehrsituation vorzutragen (BGH, Urteil vom 13. Dezember 2012 – 4 StR 177/12, NStZ-RR 2013, 117, 119; Urteil vom 11. April 2002 – 4 StR 585/01, NStZ-RR 2002, 243 mwN). In einem solchen Fall ist von der für ihn günstigsten Möglichkeit auszugehen. Dabei sind jedoch nicht alle nur denk-baren Gesichtspunkte, zu denen keine Feststellungen getroffen werden können, zu Gunsten des Angeklagten zu unterstellen. Für ihn vorteilhafte Gesche-hensabläufe sind vielmehr erst dann bedeutsam, wenn für ihr Vorliegen reale Anhaltspunkte erbracht sind und sie deshalb nach den gesamten Umständen als möglich in Betracht kommen (BGH, Urteil vom 5. Dezember 2013 – 4 StR 371/13, Rn. 20; Urteil vom 11. Januar 2005 – 1 StR 478/04, NStZ-RR 2005, 147; Urteil vom 11. April 2002 – 4 StR 585/01, NStZ-RR 2002, 243 mwN).“
Fazit: Auf keinen Fall das Schweigerecht voreilig aufgeben.