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OWi II: Geldbuße beim fahrlässigen Verstoß beträgt höchstens 1.000 EUR, oder: „Experte im Fettnäpfchen“

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Die zweite Entscheidung des Tages kommt mit dem OLG Hamm, Beschl. v. 04.11.2019 – 1 RBs 206/19 – auch vom OLG Hamm. Gegenstand der Entscheidung ist ein Klassiker, nämlich die Frage des Höchstmaßes der Erhöhung der Geldbuße bei einem fahrlässigen Verstoß. Das AG hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 2000 Euro unter Gestattung, die Geldbuße in monatlichen Teilbeträgen zu je 100 € zu zahlen; verurteilt und gegen ihn ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Dagegen die (beschränkte) Rechtsbeschwerde, die Erfolg hatte.

„Der Rechtsbeschwerde ist in dem beantragten Umfang ein Erfolg nicht zu versagen.

……

Die Rechtsbeschwerde bemängelt jedoch zu Recht, dass das Höchstmaß für fahrlässige Tatbegehung unzulässig überschritten worden ist.

Gem. § 24 Abs. 2 StVG kann die hier gegenständliche Ordnungswidrigkeit (§ 24 Abs. 1 StVG i.V.m. §§ 41 Abs. 1 1.V.m. Anlage 2, 49 StVO) mit einer Geldbuße bis zu 2000 € geahndet werden. Gern. § 17 Abs. 2 OWiG kann fahrlässiges Handeln aber im Höchstmaß nur mit der Hälfte des angedrohten Höchstbetrages – in diesem Fall 1000 € – der Geldbuße geahndet werden, wenn das Gesetz – wie vorliegend – für vorsätzliches und fahrlässiges Handeln Geldbuße androht, ohne im Höchstmaß zu unterscheiden.

Das Amtsgericht Dortmund hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 2000 € verurteilt. Hierzu hat es zunächst die im Bußgeldkatalog vorgesehene Regelgeldbuße von 600 € (Nr. 11.3.10 BKat) auf das zulässige Höchstmaß von 1000 € erhöht und die Erhöhung mit den vorhandenen Voreintragungen im Fahreignungsregister begründet (soweit das Urteil in diesem Zusammenhang unzutreffend auf 11.1.10 BKatV verweist, dürfte dies unschädlich sein, da zutreffend von der vorgesehenen Regelgeldbuße in Höhe von 600 € ausgegangen worden ist). Das Amtsgericht Dortmund hat sodann in Anwendung von § 4 Abs. 4 BKatV statt des vorgesehenen dreimonatigen Fahrverbots (Nr. 11.3.10 BKat) lediglich ein einmonatiges Fahrverbot verhängt und gleichzeitig die Geldbuße um weitere 1000 € auf 2000 € erhöht.

Es mag an dieser Stelle dahinstehen, ob das Ausschöpfen des Bußgeldrahmens bis zum Höchstsatz von 1000 € im Urteil ausreichend begründet worden ist, da das Höchstmaß für die denkbar schwersten Fälle vorgesehen ist (zu vgl. Göhler, aaO, § 17, Rn. 25) und dieses im vorliegenden Urteil jedoch ausschließlich mit den vorhandenen Voreintragungen begründet worden ist (obwohl hier angesichts der gegenständlichen Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 83 km/h ein grober Verstoß vorliegt, der die Ausschöpfung des Bußgeldrahmens ausreichend rechtfertigen dürfte), denn jedenfalls ist das Höchstmaß von 1000 € für die fahrlässige Tatbegehung mit der ausgeurteilten Geldbuße in Höhe von 2000 € unzulässig überschritten worden. Das Höchstmaß der angedrohten Geldbuße für fahrlässiges Handeln darf auch dann nicht überschritten werden, wenn von der Anordnung einer Nebenfolge – etwa einem Fahrverbot – abgesehen oder dieses herabgesetzt wird (zu vgl. Göhler, OWiG, 17. Aufl., § 17, Rn. 12 und 25; OLG Köln, Beschluss vom 23.12.2009 – 82 Ss-OWi 113/09 -, zitiert nach juris). Die Verurteilung zu einer Geldbuße von 2000 € ist daher rechtsfehlerhaft.

Da das Amtsgericht ausreichende Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen, zu den Voreintragungen im Verkehrszentralregister sowie zu den übrigen für die Festlegung der Sanktion bedeutsamen Umstände getroffen hat, bedarf es einer Zurückverweisung an das Amtsgericht nicht. Vielmehr kann das Rechtsbeschwerdegericht über die Angemessenheit der Geldbuße und die Berechtigung des angeordneten Fahrverbots gemäß § 79 Abs. 6 OWiG in der Sache selbst entscheiden (zu vgl. Hadamitzky, Karlsruher Kommentar zum OWiG, 5. Aufl. 2018, § 79, Rn. 159).

Im Rahmen der nunmehr festzusetzenden Sanktion ist zu berücksichtigen, dass aufgrund des Verschlechterungsverbotes die von dem Amtsgericht Dortmund in dem angefochtenen Urteil angeordnete Dauer des Fahrverbots von einem Monat – statt des vorgesehenen dreimonatigen Fahrverbots (Nr. 11.3.10 BKat) – nicht verlängert werden kann. Eine weitere Herabsetzung oder ein Absehen von der Verhängung eines Fahrverbots ist angesichts der Schwere des gegenständlichen Verstoßes fernliegend. Da es somit bei dem Fahrverbot von einem Monat sein Bewenden haben muss, ist im Rahmen der gemäß § 17 Abs. 3 OWiG vorzunehmenden Gesamtabwägung der Umstände des Einzelfalls zur Erzielung einer nachhaltig erzieherischen Wirkung auf den einschlägig vorbelasteten Betroffenen die Verhängung der Höchstgeldbuße in Höhe von 1000 € erforderlich. Zudem liegt hier durch die gegenständliche Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 83 km/h – mithin über 100 % – ein besonders grober Verstoß vor, welcher für sich bereits die Ausschöpfung des Bußgeldrahmens ausreichend rechtfertigt und im Übrigen eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Geschwindigkeitsüberschreitung indiziert hätte…..“

Wie gesagt: Klassiker. So ganz häufig trifft man den Fehler zwar nicht an, aber einmal im Jahr nimmt irgendein „Experte“ beim AG dieses Fettnäpfchen mit.

Das Höchstmaß der Geldbuße, oder: Die Begründung des OLG Stuttgart lässt das Arbeiten mit altem Gesetzestext besorgen..

entnommen openclipart.org

Dieses ist das erste Arbeitsposting des Jahres 2019. Daher noch einmal allen Lesern ein frohes und erfolgreiches neues Jahr.

Und ich eröffne dann heute mit einem kleinen Schmankerl, nämlich dem OLG Stuttgart, Beschl. v. 09.11.2018 – 4 Rb 25 Ss 1007/18, der mir vor einigen Tagen übersandt worden ist mit der Frage, ob in unserem OWi-HB bei den Rn. 1732 ff. die Rechtslage nicht richtig dargestellt werde? Bei solchen Fragen ist man als Herausgeber natürlich gleich „alarmiert“ und prüft und schaut sich die Sache an.

Worum geht es? Dem OLG Stuttgart-Beschluss liegt ein Verfahren beim AG Reutlingen zugrunde, in dem gegen den Betroffenen „wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen eine Vorschrift über die Vorfahrt in Tateinheit mit einem fahrlässigen Verstoß gegen eine Vorschrift über das allgemeine Verhalten im Straßenverkehr eine Geldbuße von 145 € verhängt“ worden ist. Das AG ist wohl davon ausgegangen, dass es sich dabei um die Regelbuße gehandelt hat.

Gegen das Urteil wird Rechtsbeschwerde eingelegt, die wegen der geringen Geldbuße der Zulassung bedarf (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 OWig). Das OLG lässt dann durch den Einzelrichter nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG zu. Begründung: „Das Amtsgericht geht im angefochtenen Urteil bei der Bemessung der Geldbuße für die festgestellte Ordnungswidrigkeit von einem nach Tabelle 4 im Anhang zu § 3 Abs. 3 BKatV unzutreffenden Regelsatz aus. Die Begründung lässt besorgen, dass es sich dabei nicht nur um einen Rechtsfehler im Einzelfall handelt.“ Und: „Weil hier die Nachprüfung des Urteils zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist, ist die Sache gemäß § 80a Abs. 3 Satz 1 OWiG dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern zu übertragen.“

Und dann ändert das OLG durch den Senat – also in Dreierbesetzung –  den Rechtsfolgenausspruch. Das begründet es u.a. mit folgenden Ausführungen:

„2. Der Rechtsfolgenausspruch kann auch nach dem eingeschränkten Prüfungsmaßstab des Rechtsbeschwerdegerichts keinen Bestand haben.

Rechtsfehlerhaft ist bereits der angegebene Bußgeldrahmen von 5 € bis zu 1.000 €. Bei den hier in Rede stehenden fahrlässigen Ordnungswidrigkeiten beträgt gemäß § 17 Abs. 2 OWiG das Höchstmaß der Geldbuße 500 €, weil dem Betroffenen lediglich fahrlässiges Handeln zur Last fällt und § 24 Abs. 2 StVG für das Höchstmaß der Geldbuße von 1.000 € nicht zwischen vorsätzlichem und fahrlässigem Handeln unterscheidet.“

Wer findet den Fehler? Nun m.E. nicht ganz so schwer. Denn diese Begründung lässt besorgen 🙂 , dass das OLG entweder keinen gültigen Gesetzestext zur Verfügung hatte (davon kann man aber wohl im „reichen“ Baden-Württemberg“ nicht ausgehen) oder eben einen alten Gesetzestext herangezogen hat. Denn die o.a. Passage ist nicht zutreffend. In § 24 Abs. 2 StVG heißt es nämlich schon seit 2009: „Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Euro geahndet werden.“ Und kombiniert man das mit § 17 Abs. 2 OWiG, in dem es heißt: „Droht das Gesetz für vorsätzliches und fahrlässiges Handeln Geldbuße an, ohne im Höchstmaß zu unterscheiden, so kann fahrlässiges Handeln im Höchstmaß nur mit der Hälfte des angedrohten Höchstbetrages der Geldbuße geahndet werden.“, dann kommt man aus den Ausgangspunkt des Amtsrichters für die Bemessung der Geldbuße, nämlich „Bußgeldrahmen von 5 € bis zu 1.000 €„.

Und nun? Nichts weiter. Der Amtsrichter wird diebische Freude haben über den Fehler des OLG, das ihn wahrscheinlich in anderen Fällen auch gerne immer mal wieder belehrt, und dem OLG die „virtuelle Zunge herausstrecken“. Der Fehler ist ja nicht schlimm. Oder doch? Nun, schlimm nicht, aber man fragt sich schon, warum eigentlich sechs Augen – ich erinnere Dreierbesetzung – die insgesamt mit R 7 (R 3 und 2 x R 2) bezahlt werden, das überlesen. Und: Man hat sogar die Rechtsbeschwerde zugelassen. Na ja, kann man passieren, darf/sollte aber nicht…

Wen es interessiert, wie es in der Sache weiter gegangen ist: Das OLG hat eine Geldbuße von nur 50 € festgesetzt:

„Das Amtsgericht geht bei seiner Rechtsfolgenentscheidung von einem unzutreffenden Regelsatz von 145 € aus, obwohl dieser gemäß Lfd. Nr. 34 BKat in Verbindung mit § 3 Abs. 3 BKatV in Ver-bindung mit Tabelle 4 lediglich 120 € beträgt. Gemäß § 3 Abs. 3 BKatV erhöhen sich die Regelsätze des Bußgeldkatalogs bei Vorliegen einer Gefährdung oder Sachbeschädigung nach Tabelle 4, soweit diese Merkmale oder eines dieser Merkmale nicht bereits im Tatbestand des Bußgeldkatalogs enthalten sind. Lfd. Nr. 34 BKat umschreibt den hier einschlägigen Tatbestand wie folgt: „Vorfahrt nicht beachtet und dadurch eine vorfahrtsberechtigte Person gefährdet“. Der Bußgeldkatalog enthält demnach eine Gefährdung, nicht aber eine Sachbeschädigung. Für diesen Fall sieht die Tabelle 4 (in ihrem zweiten Teil) eine Erhöhung des Regelsatzes von 100 € auf 120 € vor. Da das Amtsgericht ausdrücklich die „Regelbuße“ festsetzen wollte, beruht die Rechtsfolgenentscheidung auf diesem Rechtsfehler.

3. Der Senat macht von der Möglichkeit des § 79 Abs. 6 OWiG Gebrauch, in der Sache selbst zu entscheiden und verhängt eine Geldbuße von 50 €. Den vorfahrtsberechtigten Verletzten trifft am Unfallgeschehen und der eingetretenen Gefährdung ein nicht unerhebliches Mitverschulden, da er nach den getroffenen Feststellungen die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 24 km/h überschritten hat. Für die Rechtsfolgenentscheidung ist zu Gunsten des Betroffenen davon auszugehen, dass sich dieses verkehrswidrige Verhalten des Verletzten auf das Unfallgeschehen ausgewirkt hat; der Senat schließt aus, dass bei einer erneuten tatrichterlichen Verhandlung — jedenfalls unter Berücksichtigung des Zweifelssatzes — für den Betroffenen nachteilige Feststellungen getroffen werden können. Die durch das Mitverschulden des Verletzten begründete Abweichung von den gewöhnlichen Tatumständen, von denen der Regelsatz ausgeht (§ 1 Abs. 2 Satz 2 BKatV), rechtfertigt die Verhängung einer geringeren Geldbuße. Nach Auffassung des Senats ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und des Vorwurfs, der den Betroffenen trifft, eine Geldbuße von 50 € angemessen.“

Insofern: Fehlerfrei :-).

Für mich Entwarnung beim OWi-Handbuch. Und das führt dann gleich <<Werbemodus an>> zum ersten Werbehinweis 2019: Man kann das OWi-Handbuch, das in 5. Auflage vorliegt, hier bestellen <<Werbemodus>> aus.

Vollstreckung III: Verlängerung der Bewährungszeit, oder: Höchstmaß

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Und dann als dritte Entscheidung noch der OLG Hamm, Beschl. v. 22.03.2018 – 1 Ws 91/18 – also schon etwas älter. Es geht um Strafaussetzung/Straferlass. Das OLG nimmt im Beschluss dann noch einmal zum Höchstmaß der Verlängerung der Bewährungszeit Stellung:

„Im Hinblick auf die mit der Zuschrift der Generalstaatsanwaltschaft erfolgten Ausführungen zum Höchstmaß der eventuellen Verlängerung einer Bewährungszeit bis auf eine Dauer von fünf Jahren weist der Senat darauf hin, dass nach herrschender Meinung, der sich der Senat anschließt, eine – auch mehrfache – Verlängerung der Bewährungszeit bis zu der in § 56a Abs. 1 StGB vorgesehenen Höchstgrenze von 5 Jahren – unabhängig von der Dauer der zunächst bestimmten Bewährungszeit und ungeachtet der Regelung des § 56 f Abs. 2 S. 2 StGB – immer möglich ist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 15.03.2011 – 2 Ws 29/11 -, BeckRS 2011, 10192 m.w.N -; OLG Hamm, Beschluss vom 24.09.2014 – III – 2 Ws 222/14 -; OLG Köln, Beschluss vom 15.10.2013 – 2 Ws 512/13 – , BeckRS 2014, 00234). Zulässig ist aber auch eine darüber hinaus gehende Verlängerung der Bewährungszeit, wobei sich die Vorschrift des § 56f Abs. 2 S. 2 StGB insoweit begrenzend auswirkt, als jede Verlängerung der Bewährungszeit ihre Grenze bei Erreichen des „absoluten Höchstmaßes“ von fünf Jahren zuzüglich der Hälfte der ursprünglich bestimmten Bewährungszeit erfährt. Insoweit schließt sich der Senat der ständigen Rechtsprechung des 2. und 5. Strafsenats des Oberlandesgerichts Hamm an (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 15.03.2011 – 2 Ws 29/11 -, BeckRS 2011, 10192 m.w.N -; OLG Hamm, Beschluss vom 24.09.2014 – III – 2 Ws 222/14 -; OLG Hamm, Beschlüsse vom 09.04.2015 – III – 5 Ws 35/15 – und vom 23.01.2014 – III – 5 Ws 475/13; ebenso OLG Köln, Beschluss vom 15.10.2013 – 2 Ws 512/13 -, BeckRS 2014, 00234).“

Und – <<Werbemodus ein >>: Da weise ich dann doch mal auf unser „Nachsorgehandbuch“ hin, das man hier bestellen kann. Da sind solche Fragen (auch) behandelt.