Die zweite Entscheidung kommt mit dem OLG Köln, Beschl. v. 05.07.2019 – 1 RBs 207/19 – aus dem Rheinland. Verurteilt worden ist der Betroffene vom AG wegen „fahrlässiger Anordnung bzw. Zulassung der verbotswidrigen Teilnahme eines LKWs an einem Feiertag am öffentlichen Straßenverkehr“. Grund: Eine Frau A war am Karfreitag 2018 mit einem Lastkraftwagen, dessen Halter das Speditionsunternehmen ist, in welchem der Betroffene als Geschäftsführer arbeitet, gefahren. Das AG ist davon ausgegangen, der Betroffene habe die Fahrt zumindest fahrlässig zugelassen.
Das hat beim OLG Köln nicht gehalten:
„2. Die Rechtsbeschwerde hat aber mit der erhobenen Sachrüge Erfolg; die Verurteilung des Betroffenen wird von den bislang getroffenen Feststellungen nicht getragen.
a) Gemäß § 30 Abs. 3 S. 1 StVO in der bis zum 18. Oktober 2017 geltende Fassung durften Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5t an Sonn- und Feiertagen nicht verkehren. Diese Formulierung der Verordnung wurde so verstanden, dass sie einer bußgeldrechtlichen Verantwortlichkeit auch des Fahrzeughalters jedenfalls nicht entgegenstand, die sodann – letztlich – aus Sinn und Zweck des Verbots gefolgert wurde (vgl. BayObLG VRS 70, 471 [472]; ebenso OLG Hamm B. v. 29.05.2013 – III-3 RBs 336/12 – bei Juris Tz. 9; Hentschel/König/Dauer-König, Straßenverkehrsrecht, 44. Auflage 2016, § 30 StVO Rz. 16; Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke-Hühnermann, Straßenverkehrsrecht, 25. Auflage 2018, § 30 StVO Rz. 8; HK-Straßenverkehrsrecht-Jäger, § 30 StVO Rz. 34). Ein entsprechender Bußgeldregelsatz fand (und findet) sich in lfd. Nr. 120 BKat.
b) Durch die 53. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 6. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3549 ff [3550]) ist freilich der Wortlaut der Verordnung dahingehend geändert worden, dass an Sonn- und Feiertagen Lkw nicht geführt werden dürfen. Ein Fahrzeug „führt“ gängiger Definition zufolge, wer es selbst (eigenhändig) bei bestimmungsgemäßer Anwendung seiner Antriebskräfte unter eigener Allein- oder Mitverantwortung in Bewegung setzt oder unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen während der Fahrtbewegung durch den öffentlichen Verkehrsraum ganz oder wenigstens zum Teil lenkt (Hentschel/König/Dauer-König, a.a.O., 45. Auflage 2019, § 316 StGB Rz. 3; § 2 StVG Rz. 28 je m. w. N.; zu der dort gemeinten – hier nicht einschlägigen – Mitverantwortung vgl. a.a.O., § 316 Rz. 5). Das trifft auf den Fahrzeughalter nicht zu; er „führt“ das Fahrzeug in dieser Eigenschaft nicht eigenhändig (zum fahrenden Halter vgl. OLG Celle NZV 2004, 368 = VRS 107, 133). Obwohl der Verordnungsgeber ausweislich der Begründung durch die Verwendung des Verbs „führen“ (nicht – wie in BR-DRs. 556/17, S. 29 ausgewiesen – „fahren“; so aber auch BeckOK-Straßenverkehrsrecht-Ritter, 3. Edition Stand 01.04.2019, § 30 StVO Rz. 9) lediglich den ruhenden Verkehr von dem Verbot ausnehmen wollte, ist nach dem nunmehrigen Wortlaut der Verordnung der (das Fahrzeug nicht selbst führende) Halter daher nicht (mehr) Normadressat der Vorschrift (vgl. auch Ternig, NZV 2017, 497 [499]: „Somit geht es um den Fahrzeugführer“).
c) Dass der Betroffene als Halter des fraglichen Fahrzeugs dieses nicht (das wird jedenfalls nicht festgestellt) eigenhändig geführt hat, schließt freilich nicht aus, dass er sich an einem (vorsätzlichen) „Führen“ durch die Fahrerin im Sinne von § 14 Abs. 1 S. 1 OWiG (vorsätzlich) beteiligt hat (vgl. dazu BeckOK-OWiG-Coen, 22. Edition Stand 15.03.2019, § 14 Rz. 12 ff.; s. weiter speziell zur Beteiligung an Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten KK-OWiG-Rengier, 5. Auflage 2018, § 14 Rz. 56 ff.). Der Senat vermag indessen den Urteilsgründen ausreichende Feststellungen zu einer solchen Beteiligung nicht zu entnehmen, so dass eine (bloße) Schuldspruchänderung durch das Rechtsbeschwerdegericht nicht in Betracht kommt. Einer solchen steht namentlich im Wege, dass das Amtsgericht von „zumindest fahrlässig(er)“ Begehung ausgegangen, eine fahrlässige Beteiligung an fremder Ordnungswidrigkeit aber begrifflich nicht möglich ist (Göhler-Gürtler, OWiG, 17. Auflage 2017, § 14 Rz. 4).
Die Zurückverweisung gibt dem Tatrichter darüber hinaus Gelegenheit, konkrete Feststellungen zur zulässigen Gesamtmasse des bislang lediglich als „LKW“ bezeichneten Fahrzeugs zu treffen.“