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Teurer Einkaufswagen, oder: Wer haftet wie bei einem Zusammenstoß?

entnommen openclipart.org

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Die „Einkaufswagen-Entscheidung“ des OLG Hamm – es handelt sich um das OLG Hamm, Urt. v. 18.08.2015 – 9 U 169/14 – hat ja auch schon andere Blogs beschäftigt. Ich will darüber auch berichten. Ist nämlich ganz interessant die Entscheidung. Wir haben es ja sonst häufig mit einem Einkaufswagen in Zusammenhang mit § 142 StGB zu tun (vgl. z.B. Der (weg)rollende Einkaufswagen II – Unfall i.S. des § 142 StGB oder Der (weg)rollende Einkaufswagen). Hier ging es aber mal um die zivilrechtliche Haftung.

Im Verfahren hatte ein Autofahrer aus Bielefeld Schadensersatz in Höhe von rund 5.400 € geltend gemacht. Er war mit seinem Pkw nachts mit einem herrenlosen Einkaufswagen kollidiert, der unvermittelt vor ihm auf die Straße gerollt war. Der 9. Zivilsenat des OLG Hamm hat dem Ladenbesitzer, dem der Einkaufswagen gehörte, 80 % der Unfallkosten auferlegt, weil der Einkaufswagen nicht richtig verschlossen war. 20 % seines Schadens muss der Autofahrer wegen der Betriebsgefahr seines Fahrzeugs selbst tragen.

Das OLG meint zur Verkehrssicherungspflicht:

…Der Beklagte musste daher dafür Vorsorge treffen, dass die Einkaufswagen nach Geschäftsschluss sicher abgestellt waren. Dies gilt zum einen im Hinblick auf Schutzmaßnahmen gegen die unbefugte Benutzung durch Dritte, zum anderen aber auch mit Blick auf die Verhinderung eines Wegrollens dieser Einkaufswagen im Sinne einer Verselbstständigung. Dies gilt vorliegend um so mehr, als der Gehsteig vor dem Ladengeschäft, an den der Abstellplatz für die Einkaufswagen angrenzt, zur Fahrbahn hin ein Gefälle aufweist.

1.3  Die von dem Beklagten ergriffenen Sicherungsmaßnahmen genügen diesen Anforderungen nicht. Die auf dem Abstellplatz in drei nebeneinander gelegenen Reihen befindlichen Einkaufswagen wurden nach Ladenschluss von einer Mitarbeiterin mittels einer durch die Einkaufswagen geführten Kette gesichert, die um einen am Kopfende des Abstellplatzes vorhandenen Metallpfosten geschlungen wurde. Eine Sicherung der Kette mittels eines Vorhängeschlosses unterblieb, weil ein solches bereits seit längerer Zeit nicht mehr zur Verfügung stand. Diese Art der Sicherung war unzureichend, wie der Zustand, den die den Unfall aufnehmenden Polizeibeamten vor Ort angetroffen haben, dokumentiert. Der Zeuge T hat ausgesagt, die Kette habe auf dem Boden vor dem jeweils letzten Einkaufswagen in jeder Reihe gelegen. Hierdurch war zwar weiterhin sichergestellt, dass ein Einkaufswagen aus dem Abstellplatz nicht auf den Gehsteig und die Fahrbahn rollen konnte, weil, wie das Landgericht bei dem Ortstermin festgestellt hat, die Kette einen solchen Durchmesser hatte, dass ein Einkaufswagen ohne Zutun nicht darüber hinweg rollen konnte. Die unbefugte Entnahme eines nicht mit einem Pfandmarkensystem ausgerüsteten Einkaufswagens durch einen Dritten war aber leicht möglich, da es nur eines leichten Anhebens zur Überwindung der am Boden liegenden, im Querschnitt 1 – 2 cm starken Kette bedurfte. Dieser Umstand begründet das Vorliegen einer eine Verkehrssicherungspflicht auslösenden abhilfebedürftigen Gefahrenstelle. Denn nach den Erfahrungen des Senats ist es eine nicht nur vereinzelte Beobachtung, dass leicht zugängliche Einkaufswagen nach Geschäftsschluss, durch Trunkenheit oder Übermut begünstigt, zweckwidrig verwendet werden, um sie anschließend an Ort und Stelle oder auch anderenorts stehen zu lassen. Um eine solche zweckwidrige Nutzung möglichst auszuschließen, genügt es nicht, durch Vorlegen einer Kette den Anschein zu erwecken, die Entnahme eines Einkaufswagens sei nicht möglich. Dies insbesondere dann, wenn durch die Lage der Kette vor den Einkaufswagen im Bodenbereich der bezweckte Anschein einer Sicherung schnell widerlegt ist. Die Sicherung der Einkaufswagen durch eine abschließbare Kette ist geeignet, diese zweckwidrige Benutzung zu verhindern und erfordert keinen spürbaren wirtschaftlichen Aufwand. Daraus folgt, dass dem Beklagten die Beachtung der gebotenen Sicherungsmaßnahmen auch subjektiv möglich und zumutbar war, so dass die Verkehrssicherungspflicht seitens des Beklagten schuldhaft verletzt worden ist…“

Kollision Fußgänger/Lkw – wie wird gehaftet?

entnommen wikimedia.org Author: MarianSigler

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Author: MarianSigler

Eine unheilvolle Begegnung „der besonderen Art“ hat das OLG München, Urt. v. 08.05.2015 – 10 U 4543/13 – zum Gegenstand, nämlich die eines die Straße überquerenden Fußgängers mit einem Lkw. Die Klägerin war auf der rechten Gehwegseite eine Straße gegangen. An der Einmündung einer anderen Straße wollte sie diese geradeaus überqueren. Dabei kam es zum Zusammenstoß mit dem von rechts kommenden Lkw der Beklagten. Die Klägerin trägt vor, dass sie sich vor Überquerung der anderen Straße versichert habe, dass sie gefahrlos die Straße überqueren könne. Es sei kein Kraftfahrzeug zu sehen gewesen. Als sie die Straße mehr als zur Hälfte überquert habe, sei ein Kraftfahrzeug aus dieser  mit überhöhter Geschwindigkeit auf sie zugekommen. Sie habe den Fahrer noch mit erhobener Hand Zeichen gegeben, anzuhalten, dieser habe jedoch seine Geschwindigkeit nicht verringert und nicht gebremst, sondern sei direkt auf sie zu gefahren und habe sie auf der rechten Seite so stark getroffen, dass sie mit der linken Seite, insbesondere mit der Schulter, auf die Straße geprallt sei, sich durch den Aufprall gedreht habe und auf ihrer rechten Seite zum Liegen gekommen sei.

Das OLG hat eine Haftungsverteilung von 25/75 als angemessen angesehen. Die Entscheidung kann man etwa in folgenden Kernsätzen zusammen:

  • Ein Fahrzeugführer hat den gesamten Verkehrsraum, auch bezüglich von links kommender Fußgänger, sorgfältig zu beobachten, sowie rechtzeitig und richtig auf etwaige Fehler anderer Verkehrsteilnehmer zu reagieren.
  • Auch bei unachtsamem Verhalten eines Fußgängers bestehen Brems- und Ausweichpflichten, sowie die Notwendigkeit, die Geschwindigkeit herabzusetzen, sobald der Fahrer sieht, dass ein Fußgänger die Straße betritt.
  • Gegenüber Fußgängern, die aus Sicht des Kraftfahrzeugführers von links kommend eine mehrspurige Fahrbahn überqueren wollen, gelten die genannten Verpflichtungen im Grundsatz ebenso.
  • Ein Fahrzeugführer darf sich nicht ohne weiteres darauf verlassen, dass Fußgänger in der Fahrbahnmitte oder vor seiner Fahrbahnbegrenzung noch warten werden, um ihn vorbeifahren zu lassen.

Dazu aus dem Urteil:

„Auch bei erheblich verkehrswidrigem Verhalten des Fußgängers ist im Regelfall nicht jeglicher Schadensersatz zu versagen (BGH VersR 1969, 373; OLG Oldenburg, VRS 69, 101 = S. 252; BGH VersR 1989, 491; OLG Köln r+s 1987, 67; OLG Düsseldorf, r+s 1987, 66; OLG Hamm r+s 1989, 396; OLG Stuttgart VersR 1980, 243: „25 % trotz Rotlichtverstoß des Fußgängers“), sondern lediglich in Fällen der Unvermeidbarkeit für den Fahrzeugführer oder bei besonderen Umständen (BGH VersR 1964, 947 = VRS 27, 107: Aussteigen aus dem haltenden Fahrzeug; VersR 1966, 877: Hervortreten aus einer Lücke zwischen abgestellten Fahrzeugen; OLG Hamm, r+s 1988, 102; KG VersR 1993, 201; OLG Dresden NZV 2001, 378; KG NZV 2007, 80: Betreten der Fahrbahn von rechts).

Wer als Fußgänger Fahrbahnen ohne Beachtung des Straßenverkehrs überquert – egal in welche Richtung – (§ 25 III 1 StVO), handelt aber in erheblichem, nicht mehr nachvollziehbarem Umfang unsorgfältig (BGH NJW 2000, 3069: „besondere Vorsicht“; NJW 1984, 50]), weil das Achten auf von rechts kommende Fahrzeuge eine elementare Grundregel des Straßenverkehrs darstellt, die jedem Fußgänger, der eine Straße überschreiten will, einleuchten muss (OLG Hamm NZV 1993, 314; NZV 2001, 41; OLG Koblenz NZV 2012, 177; KG VersR 1981, 332; NZV 2004 579; OLG Celle MDR 2004, 994; OLG Bremen, VersR 66, 962; OLG Düsseldorf VRS 56, 2). Dies gilt umso mehr, wenn nicht spätestens bei Erreichen der Fahrbahnmitte oder der Fahrbahnabgrenzung zur Gegenfahrspur erneut nach rechts geblickt, um sich zu vergewissern, dass ein gefahrloses Weitergehen möglich ist (OLG Saarbrücken NJW 2010, 2525 ; OLG Düsseldorf r+s 1987; BGH VersR 1967, 608).“

Die unheilvolle Begegnung des Fahrradfahrers mit einem Hund……Hund haftet

entnommen wikimedia.org Urheber Besenstiel

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Urheber Besenstiel

Frei laufende Hunde und Fahrradfahrer, das ist eine Mischung, die man als Radfahrer nicht gern hat. Denn man weiß nie, was der Hund macht. Bleibt er stehen = gehorcht er ggf. seinem „Herrchen/Frauchen“ oder läuft er vielleicht doch ins Fahrrad – „ich will ja nur spielen“ – und man stürzt. Mit einer solchen Begegnung Hund/Fahrrad musste sich das LG Tübingen vor einiger Zeit auseinander setzen. Es hat dann dazu im LG Tübingen, Urt. v. 12.05.2015 – 5 O 218/14 – Stellung genommen.

Da war die Klägerin am Unfalltag mit ihrem Ehemann mit dem Fahrrad unterwegs. Sie befuhr einen landwirtschaftlichen Weg zwischen E und P, der asphaltiert ist und seitlich in die angrenzenden Wiesengrundstücke flach ausläuft. Der Weg ist für die Benutzung durch Radfahrer freigegeben, ebenso für landwirtschaftlichen Verkehr und für Fußgänger. Gemäß der Polizeiverordnung der Gemeinde E , § 13 Abs. 2 Satz 2, sind außerhalb des Innenbereichs Hunde an der Leine zu führen, sofern sie nicht in Begleitung einer Person sind, die durch Zuruf auf das Tier einwirken kann. Zum Unfallzeitpunkt ging der Beklagte in gleicher Richtung mit seinem Hund, einem Hund der Rasse Germanischer Bärenhund, den Weg entlang. Der Beklagte selbst lief am rechten Rand des Weges, sein Hund lief am linken Rand des Weges und zog die Leine, die der Beklagte nicht in der Hand hielt, als „Schleppleine“ hinter sich her. Der Hund befand sich ca. 10 m vor dem Beklagten. Die Klägerin betätigte die Fahrradklingel, der Beklagte pfiff seinem Hund, der aber zunächst links blieb. Als sich die Klägerin bis auf wenige Meter im mittleren Bereich des Weges dem Hund genähert hatte, lief dieser nach rechts und es kam zum Sturz der Klägerin, die stark bremsen musste. Die Klägerin trägt insoweit vor, dass der Hund mit dem Fahrrad kollidiert wäre. Sie erlitt Verletzungen. Gestritten wird dann um die Schadensersatzpflicht. Die sieht das LG bei dem Beklagten.

Das LG nimmt zu folgenden Fragen Stellung:

  • Der Sturz der Klägerin und ihre Begegnung mit dem freilaufenden Hund des Beklagten stand in einem unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang. Unter diesen Umständen spricht bereits ein Anscheinsbeweis für die Verursachung des Sturzes durch den Hund, weil dieser nicht mit einer Leine mit dem Beklagten verbunden war, sondern vielmehr die Leine, insoweit gefahrerhöhend, hinter sich herzog, obwohl gem. § 13 der Polizeiverordnung der Gemeinde E auf diesem Weg der Hund angeleint hätte sein müssen…..“
  • „Der Beklagte hat zudem vorliegend auch fahrlässig im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB gehandelt. Die Fahrlässigkeit bestand zum einen darin, den nicht ausreichend folgsamen Hund auf dem auch von Radfahrern frequentierten Weg frei laufenzulassen, zumal entgegen der Polizeiverordnung; die Fahrlässigkeit wird noch dadurch erhöht, dass der Hund die Leine hinter sich herziehen durfte, was im Zusammentreffen mit Radfahrern die Gefährdungssituation für die Radfahrer noch weiter erhöhen kann, wenn beispielsweise die Leine sich mit dem Fahrrad verhakt oder beim Queren des Weges durch den Hund den Weg vollständig sperrt. ….“
  • „Die Klägerin muss sich auch kein Mitverschulden gem. § 254 BGB entgegenhalten lassen. Irgendeine fehlerhafte Verhaltensweise, konkret eine anders mögliche, den Unfall vermeiden könnende Fahrweise, ist weder substantiiert vorgetragen noch bewiesen worden. Der Klägerin hätte allein vorgeworfen werden können, ihr Fahrrad bei Annäherung an den die Schleppleine hinter sich herziehenden Hund ihr Fahrrad nicht komplett zum Stillstand gebracht zu haben, abgestiegen zu sein und das Fahrrad dann vorsichtig am Hund entlang geschoben zu haben. Eine derartige Verhaltensweise widerspricht jedoch der Teilnahme am Verkehr auf einem asphaltierten landwirtschaftlichen Verbindungsweg. Es ist weder eine straßenverkehrsrechtliche Vorschrift noch eine Sorgfaltspflicht erkennbar oder begründbar, die von einem Radfahrer mehr verlangen würde, als seine Geschwindigkeit zu reduzieren und langsam zu passieren. Dies hat die Klägerin unbestritten getan. Im Übrigen ist das Gericht auch aufgrund des Alters der Klägerin davon überzeugt, dass es sich bei ihr nicht um eine rasende Radfahrerin gehandelt hat.“

Der Sturz des Fahrgastes im Bus – einfach Bestreiten reicht da nicht

BusSchon etwas länger hängt in meinem „Blogordner“ das OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 19.02.2015 – 22 U 113/13 -, das m.E. in Haftungsfällen, wenn es um die Haftung von Verkehrsunternehmen, von Bedeutung sein kann, weil das OLG zur Darlegungslast des Bus-/Verkehrsunternehmens Stellung nimmt. Die Klägerin hat einen Bus bestiegen, sie kommt dann beim Anfahren des Busses zu Fall – wenn ich den Sachverhalt der Entscheidung richtig verstehe. Sie verletzt und mach Schadensersatzansprüche geltend. Das LG hat die Klage abgewiesen. Das OLG sieht das anders:

Die Klägerin hat sowohl in der Klageschrift als auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht ausführlich dargelegt, wie sie den Bus bestiegen hat, und dass sie kurz davor war, unmittelbar hinter dem Busfahrer Platz zu nehmen. Ausreichende Halteeinrichtungen vor dem Sitz seien nicht vorhanden gewesen. Der Fahrer habe auch angegeben, dass er davon ausgegangen sei, dass die Klägerin bereits gesessen habe. Diesen Vortrag haben die Beklagten nicht ausreichend bestritten. Das bloße Bestreiten war gemäß § 138 BGB nicht ausreichend, da die Beklagten im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast die Möglichkeit gehabt hätten, durch Befragung des Fahrers Erklärungen über den tatsächlichen Ablauf abzugeben.

Die Klägerin hat ausreichendes getan, um zur Individualisierung der Fahrt und des Fahrers beizutragen, insbesondere hat sie die Fahrscheine vorlegen können. Damit ist sowohl der benutzte Bus, der eingesetzte Fahrer und auch die Fahrtrichtung ausreichend zu identifizieren. Wenn auf Seiten der Beklagten keine weiteren Dokumentationsformen in Form von Fahrtenschreibern, Fahrtenbüchern oder Kassenbüchern bestehen, um einen Fahrer zu individualisieren, geht dies nicht zu Lasten der Klägerin. Die Beklagte zu 2) hat eine Ausfahrtliste vorgelegt, die den Beklagten zu 3) als Fahrer bezeichnet hat. Tatsächlich ist der Beklagte zu 3) allerdings nicht gefahren, wie zwischen den Parteien unstreitig ist. Deswegen hat ein solcher Computerausdruck keinerlei Bedeutung. Es war offensichtlich, dass Fahrer getauscht haben oder dass Fehleingaben im Computersystem der Beklagten zu 2) vorlagen. Es wäre deshalb Sache der Beklagten gewesen, die Arbeitsunterlagen ihrer Fahrer auf entsprechende Anwesenheitszeiten zu überprüfen oder auch diese direkt zu befragen, ob sie an dem fraglichen Tag das Fahrzeug geführt haben. Darauf hat der Senat die Beklagten hingewiesen, eine Reaktion ist jedoch trotz Möglichkeit der Stellungnahme nicht erfolgt. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb die Beklagten eine solche Darlegung nicht vornehmen könnten. Sie haben schließlich die Gefährdungslage gemäß § 7 StVG geschaffen und haften deshalb grundsätzlich gemäß §§ 7 Abs. 2 StVG, 115 VVG für den bei der Klägerin entstandenen Schaden. Ein Entfallen dieser Haftung kommt nur in Betracht, wenn einerseits keine zusätzliche Pflichtverletzung bei dem Fahrer des Busses besteht und zum anderen ein erhebliches Mitverschulden auf Seiten der Klägerin gemäß § 254 BGB zu berücksichtigen ist.

Dafür sind ausreichende Anhaltspunkte nicht ersichtlich. Zum einen ist das Vorbringen der Klägerin unstreitig, dass der Fahrer angegeben habe, er sei davon ausgegangen, die Klägerin sitze schon. Dies spricht dafür, dass er selbst davon ausgegangen ist, erst anfahren zu dürfen, wenn sie einen Platz gefunden hatte. Offensichtlich war die Klägerin entgegen der Auffassung des Landgerichts doch erkennbar beeinträchtigt, so dass der Fahrer entsprechende Rücksicht nehmen musste. Da nähere Umstände für die Frage des Einstiegs nicht feststellbar sind, muss der Senat von der eigenen Einschätzung des Fahrers ausgehen, die in der entsprechenden Äußerung dokumentiert ist. Aus diesem Grund kann das Mitverschulden der Klägerin auch nicht so erheblich sein, wie dies in üblichen Fällen, die das Landgericht ausführlich zitiert hat, der Fall ist. Angesichts der erheblichen Sorgfaltspflichten, die die Rechtsprechung an das Verhalten von Fahrgästen stellt, geht der Senat allerdings von einer Mithaftung der Klägerin in Höhe von 50 % aus. Die Klägerin hätte sich jederzeit einen solchen Stand verschaffen müssen, dass auch bei Anfahren des Busses ein Sturz vermieden werden konnte. Welche Halteeinrichtungen im Einzelnen vorhanden waren, ist dafür unerheblich, da auch ein Festhalten am Sitz selbst ausreichend gewesen wäre, um im Regelfall einen Sturz zu vermeiden.“

Zugesprochen worden ist dann ein Schmerzensgeld von 5.000 €. Besser als nichts 🙂 .

Begegnung Hundeführerin/Traktor und „posttraumatische Belastungsstörung“

entnommen wikimedia.org Uploaded by Tatanga 2006

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Um die Begegnung einer Spaziergängerin, die mit drei Hunden unterwegs war, mit einem Traktorfahrer ging es im LG Düsseldorf, Urt. v. 11.03.2015 – 16 O 14 / 14. Nach dieser „Begegnung“ machte die Spaziergängerin als Klägerin Schadensersatzansprüche aufgrund erheblicher körperlicher und vor allem psychischer Folgen eines bei dieser Begegnung eingetretenen Unfallereignisses geltend. Sie behauptete u.a. von  dem beklagten Fahrzeugführer in der Form bedroht worden zu sein, dass er versucht hätte, sie durch Zufahrt mit einem Traktor zu nötigen bzw. gar zu verletzten. Die Klägerin war in der Vergangenheit mit dem Beklagten in Streit über auslaufende Hunde auf den anliegenden landwirtschaftlich genutzten Feldern gewesen. Gegenüber der Polizei gab sie an, aufgrund eines gezielten Beschleunigens des Traktors wäre der von ihr geführte Hund erschreckt aufgesprungen und hätte sie umgerissen. Gegenüber dem behandelnden Arzt gab sie an, dass sie bei einem Ausweichen gestürzt wäre. In der weiteren Behandlung sprach sie sodann sogar davon, dass sie von dem Traktor gestriffen und deswegen gestürzt wäre. In der Klagschrift war wiederum von einem Ausweichen anlässlich des Zurücksetzens des Traktors die Rede. Der behandelnde Arzt konnte objektive Befunde zu der behaupteten Verletzung der HWS und des Sprunggelenks nicht finden. Die Klägerin behauptete ab er trotzdem, im Anschluss an dieses Geschehen eine posttraumatische Belastungsstörung erlitten zu haben.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Dazu passen folgende Leitsätze

  • Bei widersprüchlichen Angaben zum Unfallgeschehen und fehlenden objektiven Befunden ist sind körperliche Primärverletzungen mit den Angaben der betroffenen Partei allein nicht nachgewiesen.
  • Es fehlt auch an einem Nachweis einer unfallbedingten PTBS, wenn bereits das äußere Geschehen nicht einen ausreichenden Schweregrad aufweist und die Widersprüche zum Unfallgeschehen die Glaubwürdigkeit der Klägerin erschüttern.