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U-Haft III: Haftentschädigung, oder: Demnächst 75 EUR

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Und als drittes Posting dann noch ein Hinweis auf eine gesetzliche Neuregelung.

Die Meldung, die dazu über die Ticker gelaufen ist, liegt schon etwas zurück. Der Bundesrat hat nämlich bereits am 18.09.2020 der Erhöhung der Haftentschädigung für zu Unrecht erlittene Freiheitsstrafe auf 75 EUR pro Tag zugestimmt. Der Bundestag hatte das Gesetz wenige Tage zuvor verabschiedet und damit eine Bundesratsinitiative aus dem Vorjahr umgesetzt (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) [BT-Drucks. 19/17035]). .

Die Entschädigung für zu Unrecht erlittene Freiheitsentziehung steigt danach von bisher 25 EUR auf künftig 75 EUR pro Tag. Ausgeglichen werden soll damit der so genannte immaterielle Schaden des Betroffenen.

Die Änderungen gelten für zu Unrecht erlittene Untersuchungshaft. Aber auch nach einer rechtskräftigen Verurteilung können Betroffene Haftentschädigung bekommen, wenn ein Wiederaufnahmeverfahren mit Freispruch oder Aufhebung der Strafe endet.

Die letzte Anpassung der Tagespauschale erfolgte 2009.

Jetzt fehlt nur noch die Verkündung im BGBl, dann treten die Änderungen am Tag darauf in Kraft .

JM Busemann (Niedersachsen) verteidigt sich gegen „Lizenz zum Geldabholen“

Nach einer PM des Nds. Justizministerium zeigt sich Justizminister Busemann „befremdet über SPD-Vorstoß zur Anhebung der Haftentschädigung“. In der PM heißt es:

„Nach ausführlichen Beratungen der Justizministerkonferenz hat sich diese mit Ausnahme des Landes Berlin und im Einvernehmen mit der Bundesjustizministerin Zypries (SPD) auf den neuen Entschädigungssatz von 25 Euro pro Tag geeinigt. Dies ist auch in der Bundesratssitzung am 10. Juli 2009 einstimmig beschlossen und anschließend vom Bundestag verabschiedet worden. Somit ist nicht verständlich, dass die SPD die von ihr mitbeschlossene Änderung des Strafrechtsentschädigungsgesetzes nun ändern will“, so der Niedersächsische Justizminister Bernd Busemann.
Als falsch wies Busemann den Vorhalt zurück, er habe die Haftentschädigung mit „Lizenz zum Geldabholen“ kommentiert. Richtig ist, dass zur Haftentschädigung auch der Ersatz des materiellen Schadens vom Verdienstausfall bis hin zu Rentenversicherungsbeiträgen gehört und dieser zu 100 Prozent zu ersetzen ist.
Angesichts einer Fragestellung in der ARD-Fernsehsendung Ratgeber Recht wies Busemann allerdings darauf hin, dass der materielle Schaden natürlich substantiiert dargelegt und bewiesen werden müsse, bevor er bezahlt werde. Dies sei geltendes und nicht nur deutsches Recht. In diesem Zusammenhang fiel die Bemerkung: „Es darf keine Lizenz zum Geldabholen geben.“ Andererseits werde jedoch der immaterielle Schaden pauschal pro Hafttag ohne weiteren Nachweis ausgezahlt.“

Na ja, der Ausdruck „Lizenz zum Geldabholen“ ist dann ja doch gefallen. Bei 25 €/Tag zu Unrecht erlittener U-Haft…….

Keine Haftentschädigung wegen Mehrfachbelegung und offener Toilette

Der 18. Zivilsenat des OLG Düsseldorf hat einem Häftling Prozesskostenhilfe für eine Schmerzensgeldklage versagt, mit der dieser 2.420 EUR wegen einer nach seiner Auffassung menschenunwürdigen Inhaftierung in der Justizvollzugsanstalt Duisburg (Gemeinschaftsunterbringung in Haftzelle mit offener Toilette) verlangen wollte.

Der Kläger war im Jahr 2006 sechs Wochen in Gemeinschaftszellen in der Justizvollzugsanstalt Duisburg untergebracht worden (August 2006 für acht Tage mit drei weiteren Gefangenen, September/Oktober 2006 für fünf Wochen mit einem weiteren Gefangenen). In den Zellen befand sich eine offene Toilette mit Sichtschutz.

Der 18. Zivilsenat des OLG Düsseldorf hat sich der Argumentation des LG Duisburg angeschlossen und Prozesskostenhilfe verweigert, weil eine Klage erfolglos sei. So hatte bereits das LG Duisburg deutlich gemacht, dass die Enge der Zelle und die unzureichende Abtrennung als Solches kein Schmerzensgeld rechtfertigen können. Vielmehr komme ein Schmerzensgeld nur dann in Betracht, wenn eine besondere Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts gegeben sei. Dafür müssten sich die Haftumstände auch in besondere Weise auf die körperliche und seelische Verfassung des Gefangenen tatsächlich auswirken. Hier habe der Gefangene aber nicht zu erkennen gegeben, dass er auf eine Einzelunterbringung besonderen Wert gelegt habe. Er habe zwar gegenüber Bediensteten der Justizvollzugsanstalt erwähnt, dass er eine Einzelunterbringung wünsche. Jedoch habe er nicht einmal einen Antrag an die Gefängnisleitung oder einen Antrag an das Gericht auf Einzelunterbringung gestellt.

Na ja, was soll man dazu sagen. Wenn er doch nur nicht geduldig geschwiegen hätte. Nur: schweigt er nicht, dann hat er den Stempel Querulant in der Akte.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 25/2009 des OLG Düsseldorf vom 27.08.2009

Erhöhung der Entschädigung für zu Unrecht in Haft Sitzende

Für zu Unrecht in Haft Sitzende sollen pro Tag 25 Euro als Entschädigung gezahlt werden. Dafür plädiert der Bundesrat und hat einen Gesetzentwurf (BT-Drs. 16/12321) vorgelegt. Nachdem die Pauschale seit 1988 nahezu unverändert geblieben sei, sei nun eine angemessene Anhebung angezeigt, so der Bundesrat in seiner Begründung. Dem Bundestag liegt schon ein Gesetzentwurf der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (BT-Drs. 16/11434) vor. Diese Fraktion fordert mindestens 50 Euro pro Tag. Immerhin ein Anfang um unrechtmäßigen Freiheitsentzug angemessener zu „entlohnen“.

Entschädigung für zu Unrecht erlittene U-Haft

Heute wird die Justizministerkonferenz in Berlin über eine Erhöhung der Entschädigung für zu Unrecht Inhaftierte diskutieren. In dem Zusammenhang hat der Deutsche Anwaltverein (DAV) eine Reform der immateriellen Haftentschädigung gefordert, die auf eine deutliche Erhöhung hinauslaufen müsse. Es könne nicht sein, dass seit rund 21 Jahren der Betrag der Entschädigung unverändert bei 11 Euro pro Tag unschuldiger Haft liegt. Einige Bundesländer lehnen aber eine Erhöhung generell ab, andere sprechen sich für eine Erhöhung von 15 Euro bis 17 Euro aus. Lediglich Berlin und mittlerweile Brandenburg streben eine deutliche Erhöhung auf bis zu 100 Euro an. Der DAV hält auch eine Regelung für möglich, die auf eine betragsmäßige Fixierung gänzlich verzichtet und eine „angemessene Entschädigung“ vorschreibt.