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Sie haben es getan, oder: Wenn Heiko Maas es beim Fahrverbot besser weiß

Heiko Maas

Ja, sie haben es getan.

Wer ist „sie“? Nun, kann man sich aussauchen? Die Bundesregierung mit dem allseits beliebten BMJV Heiko Maas, die Angeordneten der Regierungskoalition oder der Rechtsausschus, je nachdem, wie man es will. Ich habe mich für Heiko Maas entschieden.

Und was haben Sie getan? Nun, wie nicht anders zu erwarten, hat man am Ende der Legislaturperiode dann u.a. noch das „Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuchs, des Jugendgerichtsgesetzes,der Strafprozessordnung und weiterer Gesetz“ (vgl. BT-Drs. 18/11272) beschlossen.

Ja, das ist das Gesetzesvorhaben mit der Änderung des § 44 StGB, also des Fahrverbotes für alle oder besser: Fahrverbot auch für Straftaten ohne verkehrsrechtlichen Bezug. Gegen diese Maßnahme hatten sich – so weit ist das sehe – alle Stimmen in Schrifttum und Lehre ausgesprochen. Aber wenn interessiert das schon in Berlin. „Mia san mia“ und wir wissen es eben besser ( vgl. dazu auch„Reformen“ als Beschäftigungsprogramm für Verteidiger, oder: Er hat es getan).

In der Beschlussvorlage des Rechtsausschusses heißt es u.a.:

„Die Verhängung des Fahrverbots zur effektiveren Einwirkung auf den allein durch eine Geldstrafe nicht hinreichend erreichbaren Täter ist insbesondere in Fällen des § 47 StGB denkbar, da eine Freiheitsstrafe hiernach nurdann verhängt werden kann, wenn dies zur Einwirkung auf den Täter unerlässlich ist. An den Begriff der Unerlässlichkeit sind nämlich höhere Anforderungen zu stellen als an ein „Gebotensein“ im Sinne von § 56 Absatz StGB oder auch an ein bloßes „Erforderlichsein“ (MüKo/Maier, StGB, 3. Auflage 2016, § Rn. 30). Hierdurch kann eine Art „Sanktionslücke“ dann entstehen, wenn eine Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Täter zwarerforderlich, aber gerade noch nicht unerlässlich ist (vgl. zur Problematik bereits Drucksache 18/11272, a. a.O.).
Diese „Lücke“ kann mit der Verhängung eines Fahrverbots geschlossen werden, das kombiniert mit der –im Interesse einer insgesamt schuldangemessenen Bestrafung abgesenkten – Geldstrafe als Hauptstrafe eine zusätzliche Einwirkungsmöglichkeit schafft.“
Ein „schönes“ Drohpotential, von dem sicherlich eifrig Gebrauch gemacht wird. Ich „freu“ mich shon auf „tolle“ BGh- und OLG-Entscheidungen zu der Frage.
Die Änderung des § 44 StGB ist m.E. aber nicht der einzige „Bockmist“, den man am vergangenen Donnerstag verabschiedet hat. Man hat dann auch das „Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens“ (BT-Drs. 18/11277) verabschiedet. Ja, man merkt: Das Ende der Legislaturperiode naht. Da muss man noch Denkmäler bauen. Auf das „Dankemal“ komme ich dann aber gesondert zurück.

„Reformen“ als Beschäftigungsprogramm für Verteidiger, oder: Er hat es getan

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Die Legislaturperiode neigt sich dem Ende zu. Das ist immer die Zeit, zu der dann noch mehr oder weniger sinnvolle Gesetzesvorhaben schnell in den Bundestag eingebracht und – in meinen Augen – durchgepeischt werden. Das geschieht m.E. in der Hoffnung, dass die juristische Öffentlichkeit nicht so genau hinschaut, wenn es schnell geht, und: Schwups ist das neue Gesetz/die Neuregelung da und keiner hat es so richtig gemerkt. Das Letzte gilt für zwei Gesetzesvorhaben, die jetzt noch im Bundestag abschließend beraten werden müssen und wohl auch noch in dieser Legislaturperiode verabschiedet werden sollen, nicht ganz, da darüber schon viel diskutiert worden ist. Aber: Auch sie werden durchgepeitscht.

Das ist einmal die Reform (?) der StPO durch das „Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens“ (BT-Drs. 18/11277). Mir sträuben sich die Nackenhaare, wenn ich das lese – „effektiv“ und „praxistauglich“ bedeutet in meinen Augen nämlich meist das Drehen an Verfahrensschrauben, und zwar i.d.R. zu Lasten des Angeklagten. Und was dahintersteht sieht man, wenn man in die Gesetzesbegründung schaut. Es geht darum, angesichts der hohen Belastung der Strafgerichte „eine funktionstüchtige Strafrechtspflege zu gewährleisten, ohne die der Gerechtigkeit nicht zum Durchbruch verholfen werden kann“. Ziel soll die Entlastung der Gerichte und Staatsanwaltschaften bei Wahrung und teilweiser Stärkung der Rechte von Beschuldigten sein. Das sehe ich so nicht, denn letztlich macht man nur neue Felder auf, auf denen es Streit geben wird (zu dem Ganzen dann auch schon hier: StPO-Reform: Da ist der Regierungsentwurf, oder: Was man dann doch (lieber) geändert hat).

Das zweite Gesetzesvorhaben ist das „Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuchs, des Jugendgerichtsgesetzes,der Strafprozessordnung und weiterer Gesetz“ (vgl. BT-Drs. 18/11272). Der Entwurf enthält die in meinen Augen „unselige“ Änderung des § 81a Abs. 2 StPO durch den Wegfall des Richtervorbehalts für die Blutentnahme bei den Verkehrsdelikten und die Einführung des Fahrverbots (§ 44 StGB) als Nebenstrafe nicht nur bei Verkehrsdelikten. Beides m.E. unnötig wie ein Kropf, aber im ersten Fall sind es wohl die Länder, die es wollen – Stichwort: Personalknappheit – und im zweiten Fall der „Bundesheiko“, der sich an der Stelle offenbar ein (weiteres) Denkmal setzen will. Was bei diesem Teil des Entwurfes besonders ärgert und auffällt: Die Änderung wird durchgepeischt gegen die Stimmen der versammelten Literatur und des 55. VGT. Der Minister weiß es eben besser, oder: Er hat es getan. Und Streit um die Auslegung der Neuregelung ist vorprogrammiert, wenn man die Regelung der Zuständigkeiten sieht. Wer denn nun? Staatsanwalt vorrangig vor der Polizei oder gleichrangig. Die Länder schreien in ihrer Stellungnahme schon. Das hatten wir übrigens alles schon mal bei dem Gesetzesentwurf zu der Frage, der 2010 von Niedersachsen in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht worden ist. M.E. ein „Putsch im Strafverfahren“ 🙂

In meinen Augen ist zumindest das zweite Vorhaben ein Arbeitsbeschaffungsprogramm/Beschäftigungsprogramm für Verteidiger. Denn, wenn nun alle Angeklagten ggf. mit einem Fahrverbot nach § 44 StGB rechnen müssen, dann wird der Kampf in den Hauptverhandlungen zunehmen und auch die Zahl der Rechtsmittel. So viel also zur Entlastung der Justiz. Oder: Mit der einen Hand gegeben – siehe BT-Drs. 18/11277 -, mit der anderen Hand genommen BT-Drs. 18/11272. Dazu passt dann, dass sich schon die ersten Verteidiger in offenen Briefen bei der Politik bedanken (siehe hier der Kollege Lanz „Das Fahrverbot als allgemeine Nebenstrafe – Ein „Dankschreiben“ an die Bundesregierung„.

Beide Gesetzesvorgaben standen übrigens gestern schon auf der Agenda des Bundestages für die 1. Lesung, und zwar zu später Stunde. Ob tatsächlich gelesen worden ist? Ich weiß es nicht. Wahrscheinlich nicht, denn es sollte gegen 00.00 Uhr gelesen werden. Nun ja, was man im Bundestag so lesen/beraten nennt. Wahrscheinlich hat man die Reden wieder als Anlage zu Protokoll gegeben, wie man das ja gerne tut. Ist aber auch nicht schlimm. Denn viel Vernünftiges wird man zu den beiden Vorhaben kaum sagen können.

Es bleibt nur die Hoffnung, dass der Rechtsausschuss vielleicht noch etwas richtet. Groß ist die Hoffnung aber nicht.

News aus Berlin: Wir schaffen das, oder: Umfangreiches Programm

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Langeweile wird in den letzten Monaten im Bundestag nicht aufkommen. Wenn man sieht, was da alles für Gesetzesvorhaben vom Kabinett noch auf den Weg gebracht worden sind und bis zum Ende der Legislaturperiode noch beraten werden müssen, dann weiß man, was da auf uns zu kommt: Ein Gesetzgebungsmarathon. Das ist in meinen Augen nie gut, denn dann geht häufig Eile vor Qualität. Aber der BMJV Maas will sich eben Denkmäler setzen. Man weiß ja als Minister nie, ob man dazu noch mal Gelegenheit bekommt.

In der Pipeline sind dann:

  • Ein Gesetzentwurf zur Neugestaltung des Rechts der Vermögensabschöpfung. Dabei handelt es sich ume eine umfassende Reform der Vermögensabschöpfung. Die strafrechtliche Vermögensabschöpfung soll sowohl inhaltlich als auch verfahrensrechtlich in weiten Teilen neu gestaltet werden. Kernstück der Reform ist die Neuregelung der Opferentschädigung. Bislang sichert die Strafjustiz aus Straftaten stammende Vermögenswerte in einem ersten Schritt lediglich vorläufig zu Gunsten der Opfer und der Geschädigten. In einem zweiten Schritt müssen die Geschädigten dann ihre Ansprüche nach Erlangung entsprechender zivilrechtlicher Titel in einem komplizierten Verfahren geltend machen. In Zukunft soll jetzt eine „staatlich organisierte? Entschädigung der Opfer durchgeführt werden. Die Strafjustiz soll das Vermögen zunächst vollumfänglich abschöpfen und erst nach rechtskräftigem Strafurteil an die Geschädigten auskehren.
  • In der Pipeline ist dann auch der bereits angekündigte Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes gegen Nachstellungen (§ 238 StGB). Danach soll in Zukunft strafbar sein, wer beharrlich einer anderen Person in einer Weise unbefugt nachstellt, die objektiv dazu geeignet ist, deren Lebensgestaltung schwerwiegend zu beeinträchtigen. Ein tatsächlicher Erfolgseintritt ist zur Ahndung nicht mehr notwendig. Zudem wird der Straftatbestand der Nachstellung aus dem Katalog der Privatklagedelikte gestrichen.
  • Und dann haben wir seit gestern noch die Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren. Zugelassen werden können danach demnächst:
    • die Übertragung der mündlichen Verhandlung und der Urteilsverkündung in einen Arbeitsraum für Medienvertreter;
    • eine audio-visuelle Dokumentation von Gerichtsverfahren von herausragender zeitgeschichtlicher Bedeutung sowie
    • die Übertragung von Verkündungen von Entscheidungen der Obersten Gerichtshöfe des Bundes in den Medien.

Außerdem soll es Verbesserungen für Menschen mit Hör- und Sprachbehinderungen geben. Vorgesehen sind Erweiterungen hinsichtlich der Beteiligung von Gebärdendolmetschern für hör- und sprachbehinderte Personen: Künftig sollen die Kosten für die Verdolmetschung des gesamten gerichtlichen Verfahren übernommen werden.

Also: Packen wir es an: Wir schaffen das. Ich bin gespannt, denn da hängen ja auch noch andere Großvorhaben. Also: Wenn das man kein zu großes Programm ist.

Sommerloch, oder: Mal wieder Fahrverbot und Richtervorbehalt….

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Der (allseite beliebte und sehr aktive) BMJV Heiko Maas hat dann neben dem Entwurf eines „Zweiten Gesetzes zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren und zur Änderung des Schöffenrechts“ (dazu Stärkung der Beschuldigtenrechte? – tatsächlich……) ein weiteres Gesetzesvorhaben auf den Weg gebracht, bei dem ich mich meine: Es ist dann doch wohl Sommer, denn zumindest eine der im Referentenentwurf des Gesetze zur Änderung des Strafgesetzbuchs, des Jugendgerichtsgesetzes und der Strafprozessordnung  gibt es alle Jahre wieder im Sommer(loch). Jedenfalls war das früher der Fall als der niedersächsische Justizminister noch Buesemann hieß. Der kam auch alle Jahre wieder mit dem Vorhaben, den § 44 StGB zu ändern. Nun also auch das BMJV.

Der Referentenentwurf enthält nun im Wesentlichen zwei Änderungen, die für die Praxis von Bedeutung sind:

Das ist zunächst die Änderung des § 44 StGB, also des Fahrverbots als Nebenstrafe. Die soll demnächst nicht mehr nur bei Delikten mit Verkerhsbezug möglich sein, sondern auch bei anderen Delikten. Begründung (wie gehabt):

„Die Bandbreite strafrechtlicher Sanktionen, die ein Fahrverbot als Nebenstrafe ausschließlich für Straftaten vorsieht, die bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurden, gibt der Justiz im Bereich kleinerer und mittlerer Kriminalität bisweilen zu wenige Gestaltungsmöglichkeiten, um in geeigneter Weise auf Straftäter einzuwirken. Eine Ausweitung des Anwendungsbereichs des Fahrverbots auf alle Straftaten soll daher den Gerichten auch jenseits von verkehrsbezogenen Delikten ein zusätzliches Mittel an die Hand geben, zielgenau, spürbar und schuldangemessen auf den Täter einzuwirken, und zugleich der Vermeidung insbesondere kurzer Freiheitsstrafen dienen.“

Und die zweite Änderung betrifft den § 81a Abs. 2 StPO – Stichwort: Richtervorbehalt bei der Blutentnahme, davon habe wir ja auch länger nichts mehr gehört. Da soll ein Satz 2 eingefügt werden, der lauten soll:

„Die Anordnung der Entnahme einer Blutprobe steht abweichend von Satz 1 der Staatsanwaltschaft, bei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung auch ihren Ermittlungspersonen zu, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Tat vorliegen, die der Beschuldigte bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat.“

Begründung u.a.:

„Der in § 81a Absatz 2 der Strafprozessordnung (StPO) vorgesehene Richtervorbehalt für die Anordnung der Entnahme einer Blutprobe zum Nachweis von Alkohol, Betäubungsmitteln oder Medikamenten im Blut verursacht nach einer Reihe von Änderungen der Rechtsprechung zunehmend Anwendungsschwierigkeiten in der Justiz. Eine vertiefte richterliche Prüfung kann aufgrund der regelmäßig hohen Eilbedürftigkeit und anhand der von der Polizei vor Ort regelmäßig nur telefonisch mitgeteilten Informationen kaum erfolgen.“

Ah so: Die „vertiefte richterliche Prüfung“ kann nicht erfolgen, daher dann im Zweifel die (Eil)Zuständigkeit der „Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft“, also der Polizei. Die kann und wird also vertieft prüfen. Das hat sie ja schon immer gemacht 🙂 . Ich glaube, dass dürfte nicht der richtige Weg sein. Zudem: Mit der Änderung beseitigt man m.E. die Probleme nicht, sondern verlegt sie nur auf eine andere Ebene. Denn nun wird in Zukunft um die Auslegung des Merkamsl „Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung“ gestritten werden.

Digitaler Hausfriedensbruch

© kostsov - Fotolia.com

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Es ist mal wieder eine Gesetzesänderung – besser Gesetzeserweiterung – auf dem Weg. Nämlich die BR-Drucksache 338/16 v. 17.06.2016 mit dem Entwurf eines Entwurf eines Strafrechtsänderungsgesetzes zur Strafbarkeit der unbefugten Benutzung informationstechnischer Systeme, das Schlagwort hört sich besser an: „Digitaler Hausfriedensbruch“. Zu dem Ziel dieses Gesetzesvorhaben heißt es:

„Es ist daher die Aufgabe auch des Strafrechts, den lückenlosen Schutz des bedeutsamen Grundrechts auf die Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme sicherzustellen.
Der strafrechtliche Schutz der Integrität und Vertraulichkeit von informationstechnischen Systemen wird im Kernstrafrecht derzeit im Wesentlichen durch die §§ 202a, 303a und 303b StGB gewährt.
Dieser Schutz ist indes lückenhaft.
So betrifft § 202a StGB nur das Ausspähen solcher Daten, die durch eine besondere Zugangssicherung geschützt sind. Zudem greift diese Norm nur dann ein, wenn der Täter unter Überwindung der Zugangssicherung handelt. Das bedeutet, dass derzeit die Frage, ob der strafrechtliche Schutz eines informationstechnischen Systems gegeben ist oder nicht, allein auf den Schultern der Opfer ruht.“

Und dazu soll es dann demnächst einen neuen § 202e StGB geben: „Zur Erreichung eines angemessenen Schutzniveaus für die Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme sollen in ihm die Rechtsgedanken des § 123 StGB und des § 248b StGB in die digitale Welt übertragen werden. Mit der neuen Vorschrift soll die unbefugte Benutzung informationstechnischer Systeme unter Strafe gestellt werden. IT-Systeme sind mindestens ebenso schutzwürdig wie das Hausrecht und wie das ausschließliche Benutzungsrecht an Fahrzeugen. Derzeit sind sogar Fahrräder besser geschützt als Computer mit höchstpersönlichen Daten. Die Gefahr für die Allgemeinheit, die von unbefugt genutzten informationstechnischen Systemen ausgeht, ist, wie oben dargelegt, hoch. Die neue Vorschrift wird wie folgt vorgeschlagen:

§ 202e
Unbefugte Benutzung informationstechnischer Systeme
(1) Wer unbefugt
1. sich oder einem Dritten den Zugang zu einem informationstechnischen System verschafft,
2. ein informationstechnisches System in Gebrauch nimmt oder
3. einen Datenverarbeitungsvorgang oder einen informationstechnischen Ablauf auf einem informationstechnischen System beeinflusst oder in Gang setzt,
wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist. Die Tat nach Satz 1 ist nurstrafbar, wenn sie geeignet ist, berechtigte Interessen eines anderen zu beeinträchtigen.
(2) Mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung
1. gegen Entgelt oder
2. in der Absicht, sich oder einen Dritten zu bereichern oder einen Dritten zu schädigen, begeht, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten unter Nutzung von informationstechnischen Systemen verbundenhat,
2. den Zugang zu einer großen Anzahl von informationstechnischen Systemen verschafft oder eine große Anzahl von informationstechnischen Systemen in Gebrauchnimmt oder eine große Anzahl von Datenverarbeitungsvorgängen oder informationstechnischenAbläufen beeinflusst oder in Gang setzt oder
3. in der Absicht handelt,
a) eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit,
b) eine gemeingefährliche Straftat oder
c) eine besonders schwere Straftat gegen die Umwelt nach § 330 herbeizuführen oder zu ermöglichen.
(4) Handelt der Täter in der Absicht, einen Ausfall oder eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit kritischer Infrastrukturen zu bewirken, so ist die Strafe Freiheitsstrafevon einem Jahr bis zu zehn Jahren.
(5) Der Versuch ist strafbar.
(6) Im Sinne dieser Vorschrift ist
1. informationstechnisches System
nur ein solches, das
a) zur Verarbeitung personenbezogener Daten geeignet oder bestimmt ist oder
b) Teil einer Einrichtung oder Anlage ist, die wirtschaftlichen, öffentlichen, wissenschaftlichen,
künstlerischen, gemeinnützigen oder sportlichen Zwecken dient oder die den Bereichen Energie, Telekommunikation, Transport und Verkehr,Gesundheit, Wasser, Ernährung, Versorgung, Haustechnik oder Haushaltstechnik
angehört;
2. kritische Infrastruktur
eine Einrichtung, Anlage oder Teile davon, die
a) den Bereichen Energie, Informationstechnik und Telekommunikation, Transport und Verkehr, Gesundheit, Wasser, Ernährung oder Finanz- und Versicherungswesenangehören und
b) von hoher Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens sind, weil durch ihren Ausfall oder ihre Beeinträchtigung ein erheblicher Versorgungsengpassoder eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit eintreten würde.
(7) Ist in den Fällen des Absatzes 1 und 2 ein Angehöriger, der Vormund oder der Betreuer verletzt oder lebt der Verletzte mit dem Täter in häuslicher Gemeinschaft, sowird die Tat nur auf Antrag verfolgt.“

Na schauen wir mal was aus dem Gesetzesvorhaben des Landes Hessen wird.