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„Unsere“ StPO nach der 18/19. Legislaturperiode, oder: Ist die StPO effektiver, moderner, fortentwickelt?

Bild von Katherine Gomez auf Pixabay

Ich hatte ja heute morgen über die letzte Bundesratssitzung und das dort beschlossene Gesetz zur Änderung der Strafprozessordnung – Erweiterung der Wiederaufnahmemöglichkeiten zuungunsten des Verurteilten gemäß § 362 StPO und zur Änderung der zivilrechtlichen Verjährung (Gesetz zur Herstellung materieller Gerechtigkeit). berichtet (vgl. hier: News I: Wiederaufnahme zuungunsten des Freigesprochen kommt, oder: Materielle Gerechtigkeit?).

Das und das nahende Ende der 19. Legislaturperiode ist Anlass zu einer kleinen Rückschau. Denn das o.a. Gesetz ist m.E. der Schlusspunkt in einer unheilvollen Geschichte der Änderungsgesetze zur StPO in der 18. und der ablaufenden 19. Legislaturperiode, denn: Man hat

  • (noch in der 18. Legislaturperiode) durch das „Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens“ vom 17.8.2017 (BGBl I, S. 3202)“ die StPO effektiver und praxistauglicher gestalten wollen.

Frage: Hat man wirklich oder hat man nicht nur im Interesse einer schnelleren Justiz Angeklagtenrechte beschnitten? (dazu hier: Sondermeldung: Die Änderungen der StPO 2017 sind da – und dazu gleich ein Ebook),

  • dann durch das „Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens“ v. 10.12.2019“ (BGBl I, S. 2121) die StPO „modernisiert“.

Frage auch hier: Hat man wirklich oder hat man auch mit diesem Gesetz nicht nur im Interesse einer schnelleren Justiz Angeklagtenrechte beschnitten? (vgl. dazu auch hier: News, News, News: “Modernisierung der StPO” und “Änderung der Pflichtverteidigung” morgen in Kraft, oder: Hier gibt es schon ein Ebook) m.w.N.

  • und schließlich durch das „„Gesetz zur Fortentwicklung der StPO u.a.“ v. 25.6.2021 (BGBl. I, S. 2099) die StPO „fortentwickelt.

Frage hier nochmals: Hat man wirklich fortentwickelt, oder hat man……..? (vgl. dazu hier Das Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens, oder: Ein Überblick – 10 Punkte).

Die drei Fragen nach der Beschneidung der Rechte des Beschuldigten muss man m.E. eindeutig mit Ja beantworten. Vieles/manches ist eben auf dem Altar der schnelleren Erledigung von Verfahren geopfert worden, ich erinnere an den Richtrevorbehalt, die Änderungen im Ablehnungsrecht und bei der Besetzungsrüge. Wenn man das mit „effektiver und praxistauglicher“, „moderner“ und „fortentwickeln“ meint, dann stimmen die Namen der Gesetze. Ansonsten sind sie „Augenwischerei“, wie wir sie häufig aus dem BMJV lesen können in Gesetzesbezeichnungen, die nichts anderes tun (wollen), als die wahren Absicht zu kaschieren. Leider.

Nun, die Praxis (der Verteidigung) muss mit diesen effektiveren, praxistauglicheren, moderneren und fortentwickelten Verfahrensregelungen leben. Richter und Staatsanwälte übrigens auch. Man wird das Beste darauf machen müssen.

Wenn man sich fragt: Wie wird es in der 20. Legislaturperiode weitergehen? Man weiß es nicht. Aber: Egal, wer ins Kanzleramt mit wem einzieht. Man sollte nichts Gutes erwarten. Wohl klingende Namen wird er sicherlich noch genug geben. Wie wäre es mit „Gesetz zur Vereinfachung des Ablaufs des Strafverfahrens“ oder mit „Gesetz zur Herstellung der Opfergerechtigkeit“ oder auch – aber dann wäre man ehrlich -: „Gesetz zu effektiveren und praxistauglichen Beschleunigung des Strafverfahrens“?

Abschließend: Und nun soll mir niemand damit kommen, dass man aber für Rechtsanwälte und Verteidiger mit dem KostRÄG 2021 v. 21.12.2020 (BGBl I, S. 3229) ja einiges getan habe (vgl. dazu hier Sondermeldung: KostRÄG heute im BGBl., oder: Inkrafttreten am 01.01.2021 sicher m.w.N.). Denn das interessiert den Beschuldigten wahrscheinlich wenig und ist zudem m.E. falsch. Denn die lineare Erhöhung der anwaltlichen Gebühren um 10 % nach mehr als 10 Jahren ist lächerlich. Das mag der DAV als Erfolg feiern, ich nicht.

Gestern im Bundesrat: teures Handy, teure Rettungsgasse, teure Raser und Live aus dem Gericht usw.

entnommen Wikimedia.org
By The Government of Germany –

Gestern hat die letzte Bundesratssitzung der 18. Legislaturperiode stattgefunden. In der hat der Bundesrat vor der morgigen Wahl zum 19. Bundestag schnell das noch verabschiedet/gebilligt, was der Bundestag in seinen Marathonsitzungen zum Ende der Legislaturperiode bzw. die Bundesregierung (Herr Dobrindt 🙂 ) noch auf den Weg gebracht hat bzw. meinte, auf den Weg bringen zu müssen. Darunter sind dann auch einige Gesetze/Verordnungen, die Themenbereich des Blog betreffen. Auf die wesentlichen Änderungen/Neuerungen will ich hier heute kurz eben hinweisen, ohne dabei allerdings in die Einzelheiten zu gehen.

  • Im Gespräch war seit längerem schon ein Bußgeld, wenn im Straßenverkehr bei Unfällen usw. keine Rettungsgasse gebildet wird. Das hat man jetzt eingeführt. Danach müssen Kraftfahrzeugführer, die für Polizei- und Hilfskräfte keine Rettungsgasse bilden, mit einer Geldbuße bis zu 240 € rechnen. Kommt es darüber hinaus zu einer weiteren Behinderung, Gefährdung oder Sachbeschädigung, kann die Geldbuße bis zu 320 € betragen. Außerdem droht ein einmonatiges Fahrverbot.
  • Erweitert/geändert worden ist dann (endlich) auch das Handyverbot am Steuer (vgl. dazu schon Mobilfunkparagraf IV, oder: Dobrindtscher Irrsinn 3.0 ==> es kommt nicht mehr auf die Sekunde an). Die BR-Drucks. 556/17 ist mit geringfügigen Änderungen (vgl. BR-Drucks. 556/1/17) beschlossen worden. Das bedeutet:
    • Wir haben in § 23 Abs. 1a StVO demnächst also die „technikoffene Formulierung“, welche Geräte zulässig sind oder nicht. Sinn und Zweck ist es, dass sich Fahrzeugführer während der Fahrt grundsätzlich nicht durch Informations-, Kommunikations- und Unterhaltungsmittel ablenken lassen sollen. Die Bedienung der erfassten Geräte mit Sprachsteuerung und Vorlesefunktion bleibt zulässig, ebenso deren sekundenschnelle Nutzung. Letzteres wird m.E. in der Praxis viel Ärger und Verdruss bringen.
    • Angehoben worden sind die Bußgelder, und zwar auf 100 € für den Kraftfahrer und auf 55 € beim Radfahrer. Bei Gefährdung und Sachbeschädigung drohen dem Kraftfahrer Geldbußen von 150 € bzw. 200 € und ein einmonatiges Fahrverbot.
  • In § 23 Abs. 4 StVO ist dann jetzt vorgeschrieben, dass Autofahrer ihr Gesicht am Steuer nicht verhüllen oder verdecken dürfen, um eine Identitätsfeststellung zu vereiteln.
  • Am 29.06.2017 hatte der Bundestag die Einführung eines Straftatbestandes § 315d StGB für die Veranstaltung von bzw. Teilnahme an verbotenen Kraftfahrzeugrennen anstelle der bisherigen Bußgeldtatbestände für Ordnungswidrigkeiten und des Fahrverbots (§ 29 StVO) beschlossen. Das hat der Bundesrat gestern abgesegnet. Damit können also demnächst illegale Autorennen auf öffentlichen Straßenkünftig mit Freiheitsstrafen – bei schweren Folgen von bis zu zehn Jahren – geahndet werden. Der Gesetzesantrag stammte aus dem Bundesrat (Vgl. BR-Drucks. 362/16).
  • Am 22.06.2017 hatte der Bundestag das „Gesetz zur Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren und zur Verbesserung der Kommunikationshilfen für Menschen mit Sprach- und Hörbehinderungen (Gesetz über die Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren – EMöGG)  – traumhafter Name – beschlossen. Das enthielt eine Änderung der §§ 169, 186, 187 GVG (vgl. BT-Dreucks. 18/10144). Der Bundesrat hat auch das abgesegnet.
    • Danach sind demnächst Tonübertragungen von Gerichtsverhandlungen für Journalisten in Medienarbeitsräume möglich. Gerichtsshow live 🙂 .
    • Außerdem kann die Verkündung von Entscheidungen des BGH in besonderen Fällen in Hörfunk und Fernsehen ausgestrahlt werden.
    • Zudem sind zu wissenschaftlichen und historischen Zwecken Tonaufnahmen von Verhandlungen des BVerfG zulässig sind, wenn es sich um ein zeitgeschichtlich besonders relevantes Verfahren handelt. Ob es zu der jeweiligen Übertragung bzw. Aufzeichnung kommt, entscheidet das Gericht im Einzelfall. Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar. So soll eine Verzögerung des Verfahrens ausgeschlossen werden.
    • Zulässig ist künftig auch der Einsatz von Gebärdendolmetschern im gesamten gerichtlichen Verfahren möglich. Für die betroffenen Personen entstehen dadurch keine Kosten.
  • Schließlich ist durch das vom Bundestag am 29.06.2017 beschlossene „Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen§ 203 StGB geändert worden (vgl. dazu BT-Drucks. 18/11936). Das hat der Bundesrat gebilligt. Geregelt sind in der Neufassung des § 203 StGB die Voraussetzungen, unter denen die Weitergabe und das Zugänglichmachen von Geheimnissen an mitwirkende Personen – Angestellte und externe Dienstleister – möglich ist.

Die Neuerungen müssen dann noch in Kraft treten.In der Regel ist das der Tag nach der Verkündung des Gesetzes im BGBl. Nur bei den „Gerichtsshows“ ist das Inkrafttreten um sechs Monate hinausgeschoben worden.

Verteidiger aufgepasst: Ganz wichtige StPO-Änderungen bei den Anwesenheitsrechten, oder: Jetzt darf ich dabei sein

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Wir erleben gerade wieder ein Phänomen, das am Ende einer BT-Legislaturperiode immer zu beobachten ist. Die Gesetzesänderungen überschlagen sich, alles getreu dem Satz: Am Abend werden die Faulen fleißig. Nachdem wir nun gerade vor ein paar Tagen am 24.08.2017 das Inkrafttreten vom „Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens“ vom 17.08.2017 (BGBl I, S. 3202) „feiern“ konnten (vgl. dazu Änderungen/Neuerungen in StPO/StGB/StVG, oder: Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen für Verteidiger und auch Sondermeldung: Die Änderungen der StPO 2017 sind da – und dazu gleich ein Ebook)  ist gestern (05.09.2017) ein weiteres Gesetz veröffentlicht worden, das heute, also am 06.09.2017, in Kraft tritt.

Es ist „Zweite Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren und zur Änderung des Schöffenrechts v. 27.8.2017“ (BGBl I, S. 3295). Das hat während des Gesetzgebungsverfahrens (vgl. dazu die BT-Drucks. 18/9534) leider nicht so viel Aufmerksamkeit erfahren – auch von mir nicht -, was allerdings dem Inhalt des Gesetzes nicht ganz gerecht wird. Es muss zwar nicht die Geschichte der StPO neu geschrieben werden, aber das Gesetz hat es – wie man sagt – dann doch „in sich“.

Das Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2013/48/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.10.2013 über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs (ABl. L 294 vom 6.11.2013, S. 1) . Das nur, damit der „Bundesheiko“ nicht sagt, die Neuregelungen seien „auf seinem Mist gewachsen“. Der Anstoß kommt vielmehr aus Brüssel.

Das vorab und nun zu den wesentlichen Neuregelungen:

Bei Gegenüberstellungen ist dem Verteidiger des Beschuldigten bisher ein Anwesenheitsrecht nicht eingeräumt worden. § 58 Abs. 2 StPO in nun aber geändert. Nach § 58 Abs. 2 Satz 2 StPO ist bei einer Gegenüberstellung mit dem Beschuldigten die Anwesenheit von dessen Verteidiger jetzt gestattet ist. Dies gilt ohne Einschränkung sowohl für Vernehmungsgegenüberstellungen als auch für Identifizierungsgegenüberstellungen. Weiterhin ist in § 58 Abs. 2 Satz 3 StPO sichergestellt worden, dass der Verteidiger vor dem Termin benachrichtigt wird, um von seinem Anwesenheitsrecht Gebrauch machen zu können. Wie für Vernehmungen des Beschuldigten in § 168c Ab. 5 Satz 3 StPO geregelt, besteht nach § 58a Abs. 2 Satz 4 StPO aber kein Anspruch auf Verlegung eines Termins bei Verhinderung.

In § 136 Abs. 1 Satz 3 und 4 StPO ist jetzt eine Verpflichtung des Vernehmenden normiert, den Beschuldigten, der vor der Befragung einen Verteidiger befragen möchte, bei der Herstellung des Kontakts zu einem Verteidiger durch die Zurverfügungstellung allgemeiner Informationen zu unterstützen. Danach sind dem Beschuldigten, Informationen zur Verfügung zu stellen, die es ihm erleichtern, einen Verteidiger zu kontaktieren, auf bestehende anwaltliche Notdienste ist er hinzuweisen.

Für die mitlesesenden potentiellen Vernehmenden: Erforderlich ist nach der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drucks. 18/9534, s. 22) das ernsthafte Bemühen, den Beschuldigten bei der Kontaktaufnahme etwa durch die Übergabe von Anwaltsverzeichnissen bzw. Strafverteidigerlisten oder insbesondere durch den Hinweis auf Verteidigernotdienste zu unterstützen. Also keine „Pseudo-Hilfe“.

Informations- und Hinweispflichten

In § 163a Abs. 4 Satz 2 StPO wird jetzt auch auf die neuen § 136 Abs. 1 Satz 3 u. 4 StPO verwiesen. Damit gelten die vorstehenden Informations- und Hinweispflichten betreffend Verteidiger und anwaltliche Notdienste auch für polizeiliche Vernehmungen.

Anwesenheitsrecht des Verteidigers

Die StPO sah bislang für Beschuldigtenvernehmungen im Ermittlungsverfahren ein Anwesenheitsrecht des Verteidigers nur für richterliche (§ 168c Abs. 1 StPO) und staatsanwaltschaftliche (§ 163a Abs. 3 S. 2 StPO i.V.m. § 168c Abs. 1 StPO) Vernehmungen vor. Ein Recht auf Teilnahme an einer polizeilichen Vernehmung des Beschuldigten hatte der Verteidiger nicht. An der Stelle hat nun § 163a Abs. 4 StPO eine ganz wesentliche Änderung erfahren. Es wird nämlich jetzt auf § 168c Abs. 1 und 5 StPO verwiesen. Dort ist das Anwesenheitsrecht des Verteidigers (Abs. 1) und das Recht auf Benachrichtigung (Abs. 5) geregelt. Das gilt im selben Umfang jetzt auch bei einer polizeilichen Vernehmung.

Und: Nach § 163a Abs. 4 Satz 3 StPO i.V.m. § 168c Abs. 1 StPO soll dem Verteidiger und der Staatsanwaltschaft nach der Vernehmung des Beschuldigten Gelegenheit gegeben werden, sich zu erklären oder Fragen an den Beschuldigten zu stellen. Durch einen Verweis auf § 241 Abs. 2 StPO in § 168c Abs. 1 Satz 3 StPO ist es möglich, dass der Polizeibeamten, der die Vernehmung leitet, ungeeignete oder nicht zur Sache gehörende Fragen wie auch der Richter bei Vernehmungen des Angeklagten in der Hauptverhandlung zurückweisen kann.

Na, das ist doch mal was. Die Polizei wird sich freuen, wenn in Zuknft – und zwar ab heute (!) – die Beschuldigten bei Vernehmungen in Begleitung ihres Verteidigers erscheinen. M.E. schon ein ganz wesentlicher Schritt zur „Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten“. Vernehmung ohne Verteidiger geht nicht mehr. Und auch die o.a. Informations- und Hinweispflichten sind für die Praxis von Bedeutung. Dazu gibt/gab es ja auch schon Rechtsprechung des BGH, die in die Richtung ging (vgl. BGHSt 42, 15 und BGHSt 42, 170).

Und zum Schluß: Ein Ebook wird es zu den Änderungen von mir nicht geben. Das gibt es nur zum „Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens“. Ich nutze dann <<Werbemodus an>> dieses Posting, um noch einmal auf dieses Ebook „Effektivere und praxistauglichere Ausgestaltung des Strafverfahrens?  Die Änderungen in der StPO 2017 – ein erster Überblick“ hinzuweisen. Das stellt die seit dem 24.08.2017 durch das „Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens“ vom 17.08.2017 (BGBl I, S. 3202) geltenden Änderungen in der StPO vor. Das Ebook kann man auf der Bestellseite meiner Homepage bestellen. >>Werbemodus aus>>.