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Geschäftsreise des Anwalts nach Leipzig zum BVerwG?, oder: Kanzleisitz außerhalb?

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Und heute dann RVG – allerdings vorab mit dem Aufruf – nochmals -: Ich brauche bitte Entscheidungen. Mein Ordner ist ziemlich leer.

Ich stelle dann hier zunächst eine Entscheidung des BVerwG zur Frage einer Geschäftsreise und der Erstattung der insoweit angefallenen Kosten vor.

Von den Rechtsanwälten, die den Kläger beim BVerwG vertreten haben, waren verschiedene Auslagenpositionen geltend gemacht. Die sind nicht festgesetzt worden. Dagegen dann die Erinnerung, die mit dem BVerwG, Beschl. v. 27.03.2023 – 3 KSt 1/22 – nur geringen Erfolg hatte.

Zu den geltend gemachten Reisekosten führt das BVerwG aus:

„1. Die Kosten für die Reise der Rechtsanwälte B. und S. von Würzburg nach Leipzig zur mündlichen Verhandlung vom 25. bis 27. Oktober 2017 in Höhe von 850,68 € sind keine Auslagen im Sinne von § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO, Teil 7 des Vergütungsverzeichnisses (Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG – im Folgenden: VV). Die Reise war keine Geschäftsreise im Sinne von Vorbemerkung 7 Absatz 2 VV. Nach dieser Vorschrift liegt eine Geschäftsreise vor, wenn das Reiseziel außerhalb der Gemeinde liegt, in der sich die Kanzlei oder die Wohnung des Rechtsanwalts befindet. Der Begriff Kanzlei umfasst nicht nur den Hauptsitz, sondern auch an anderen Orten betriebene Zweigstellen (BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2017 – 9 KSt 4.17NJW 2017, 3542 Rn. 3). Da ein Rechtsanwalt im Bezirk der Rechtsanwaltskammer, deren Mitglied er ist, eine Kanzlei einrichten und unterhalten muss, kann eine weitere Niederlassung allerdings auch eine selbständige Kanzlei sein. Voraussetzung hierfür ist, dass eine in der Niederlassung tätige Rechtsanwältin bzw. ein dort tätiger Rechtsanwalt Mitglied der für die Niederlassung örtlich zuständigen Rechtsanwaltskammer ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2017 a. a. O.). Dass Rechtsanwältin Dr. H., die im Briefkopf des Schriftsatzes vom 29. September 2017 – dem letzten Schriftsatz vor der mündlichen Verhandlung – neben Rechtsanwalt B. der Zweigstelle Leipzig zugeordnet war, Mitglied der Rechtsanwaltskammer Sachsen (gewesen) sei, hat die Klägerin nicht geltend gemacht. Nach dem Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnis gehört Rechtsanwältin Dr. H. der Kammer Bamberg an. Hiernach ist davon auszugehen, dass die Niederlassung in Leipzig keine gegenüber der Kanzlei in Würzburg selbständige Kanzlei, sondern – wie im Briefkopf angegeben – eine Zweigstelle dieser Kanzlei war, das Reiseziel also nicht außerhalb der Gemeinde lag, in der sich die Kanzlei befand. Der Auffassung, dass eine Geschäftsreise unabhängig vom Ort der Kanzlei vorliege, wenn das Reiseziel außerhalb der Gemeinde liegt, in der sich der Wohnsitz des Rechtsanwalts befindet (so OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23. Februar 2012 – 10 W 97/11NJW-RR 2012, 764), folgt der Senat nicht (wie hier OLG Koblenz, Beschluss vom 27. April 2015 – 7 WF 407/15 – NJW-RR 2015, 1408; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24. Februar 2016 – 3 Ws 409/15 – juris Rn. 6; Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 25. Aufl. 2021, VV 7003-7006 Rn. 10). Aufwendungen für Reisen zwischen der Wohnung eines Rechtsanwalts und seiner Kanzlei gehören zu den allgemeinen Geschäftskosten; einem besonderen Geschäft können sie nicht zugeordnet werden. Liegt das Gericht in der Gemeinde, in der sich der Sitz seiner Kanzlei befindet, entstehen durch die Fahrt vom Wohnsitz zum Gericht keine zurechenbaren Mehrkosten (vgl. Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 25. Aufl. 2021, VV 7003-7006 Rn. 18).

2. Die Auslagen für die Teilnahme einer Rechtsanwältin bzw. eines Rechtsanwalts an der Vorbesprechung bei der Klägerin am 11. Juli 2017 sind in Höhe von insgesamt 294,64 € erstattungsfähig. Für die Fahrtkosten Leipzig – Fürth (177,60 €) ergibt sich das aus § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO, Vorbemerkung 7 Absatz 1 Satz 2 VV i. V. m. § 675 und § 670 BGB, Nr. 7003 VV, für das Abwesenheitsgeld (70 €) aus Nr. 7005 VV und für die Umsatzsteuer (47,04 €) aus Nr. 7008 VV. Gemäß Vorbemerkung 7 Absatz 1 Satz 2 VV kann der Rechtsanwalt, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, Ersatz der entstandenen Aufwendungen (§ 675 i. V. m. § 670 BGB) verlangen. Nach § 670 BGB, der gemäß § 675 Abs. 1 BGB auf einen Geschäftsbesorgungsvertrag entsprechende Anwendung findet, ist der Auftraggeber, wenn der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen macht, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, zum Ersatz verpflichtet (vgl. OVG Münster, Beschlüsse vom 15. März 1991 – 16 B 23603/90NVwZ-RR 1992, 54 <55> und vom 25. Februar 2013 – 12 E 28/13 – juris Rn. 8). Unter den hier gegebenen Umständen durften die Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Besprechung mit deren Mitarbeitern zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung für erforderlich halten, allerdings nicht – wie geltend gemacht – mit drei Rechtsanwälten, sondern nur mit einer Rechtsanwältin bzw. einem Rechtsanwalt. Es ging um eine umfangreiche Planfeststellungssache mit einer Vielzahl von in tatsächlicher Hinsicht streitigen Fragen. Das Gericht hatte die mündliche Verhandlung auf zwei Tage angesetzt mit etwaiger Fortsetzung an einem dritten Verhandlungstag. Die mündliche Verhandlung hat auch tatsächlich drei Tage gedauert. Die Klägerin hatte umfangreiche Einwendungen erhoben, insbesondere gegen eine Nutzen-Kosten-Untersuchung, auf die die Beklagte ihre Abwägung zugunsten der Verschwenk- und gegen die Bündelungstrasse gestützt hatte (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 2017 – 3 A 4.15BVerwGE 160, 263 Rn. 97 – 146). Die Einwendungen waren fachlich maßgebend von zwei Mitarbeitern des Stadtplanungsamtes der Klägerin vorbereitet worden. Eine Besprechung bei der Klägerin abzuhalten, um die Präsentation dieser Einwendungen in der mündlichen Verhandlung vorzubereiten, war sachdienlich und auch aus Sicht eines kostenbewussten Beteiligten angemessen. Warum die Teilnahme von mehr als einer Rechtsanwältin bzw. einem Rechtsanwalt erforderlich gewesen sein soll, ist hingegen weder dargelegt noch ersichtlich; die insoweit entstandenen weiteren Auslagen (Fahrtkosten 123,60 €, Abwesenheitsgelder 140 €, Umsatzsteuer 50,08 €) sind nicht erstattungsfähig.“

Wegen der restlichen geltend gemachten Positionen verweise ich auf den Volltext.

Black-Friday, oder: Keine Parkgebühren bei einer „innerstädtischen Geschäftsreise“

entnommen wikimedia.org
Autor: TomK32

Heute ist „Black-Friday“. Für den BOB ja nichts Besonderes, denn hier ist freitags immer „Money-Tag, dann geht es nämlich ums Geld bzw. um Gebühren. Und das auch am heutigen Freitag, an dem ich zunächst den OLG Düsseldorf, Beschl. v. 29.10.2018 – 2 Ws 531/18 – vorstelle.

Er stammt aus dem Love-Parade-Verfahren, mit dem wir es sicherlich gebührenrechtlich noch häufiger zu tun haben werden. Es geht in dem Beschluss um die Erstattung von Parkgebühren. An sich ja nur ein kleiner Betrag, aber in der Summe kann er dann ggf. doch zu Buche schlagen. So hier. Der beschwerdeführende Rechtsanwalt/Kollege hat als gem. § 397a Abs. 1 Nr. 2 StPO gerichtlich bestellter Beistand eines Nebenklägers in dem beim LG Duisburg anhängigen „Loveparade-Verfahren“ einen Vorschuss auf seine Vergütung geltend gemacht. Darin waren eben auch Parkgebühren einschließlich 19% Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 262,80 EUR enthalten. Diese sind abgesetzt worden. Erinnerung und Beschwerde des Kollegen hatten keinen Erfolg:

„Die Hauptverhandlung im Loveparade-Verfahren findet im Congress Center Düsseldorf Ost der Messe Düsseldorf statt. Die Kanzlei des Beschwerdeführers befindet sich ebenfalls in Düsseldorf. Mangels gegenteiligen Vorbringens ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch in Düsseldorf wohnt.

1. In Teil 7 des Vergütungsverzeichnisses der Anlage 1 zum RVG (VV RVG) findet sich keine Rechtsgrundlage für sein Begehren auf Ersatz der entstandenen Parkgebühren.

a) Der Beschwerdeführer hat die geltend gemachten Parkgebühren als „Reisekosten Nr. 7003-7006 VV RVG“ angemeldet. Diese Auslagentatbestände gelten indes nur bei einer Geschäftsreise. Eine solche liegt hier nach der Legaldefinition in Vorbemerkung 7 Abs. 2 VV RVG nicht vor, weil das Reiseziel im Stadtgebiet Düsseldorf und damit nicht außerhalb der Gemeinde liegt, in der sich die Kanzlei oder die Wohnung des Rechtsanwalts befindet.

Parkgebühren gehören zu den „sonstigen Auslagen anlässlich einer Geschäftsreise“ im Sinne von Nr. 7006 VV RVG (vgl. LG Halle AGS 2009, 60; Schmidt in: Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 3. Aufl., Nr. 7006 VV Rdn. 6; Ebert in: Mayer/Kroiß. RVG, 6. Aufl., Nr. 7006 VV Rdn. 2). In § 28 Abs. 2 Nr. 1 BRAGO wurden Parkgebühren noch ausdrücklich als bare Auslagen, die bei der Benutzung eines Kraftfahrzeugs aus Anlass einer Geschäftsreise regelmäßig anfallen, angeführt. Dass Parkgebühren in Nr. 7006 VV RVG nicht mehr namentlichgenannt werden, bedeutet nicht, dass sie diesem Auslagentatbestand nicht unterfallen (vgl. Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, RVG, 23. Aufl., Nr. 7003-7006 VV Rdn. 37). Vielmehr hat die Erstattung von Parkgebühren, bei denen es sich um „sonstige Auslagen“ handelt, durch Nr. 7006 VV RVG beschränkt auf Geschäftsreisen eine besondere Regelung erfahren. Nicht anderes gilt etwa für Übernachtungskosten, die ebenfalls nicht ausdrücklich erwähnt werden.

b) Soweit der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Erstattung der Parkgebühren in dem Rechtsmittelverfahren nunmehr auf § 675 i.V.m. § 670 BGB stützt, scheidet auch diese Anspruchsgrundlage aus. Denn nach Vorbemerkung 7 Abs. 1 Satz 2 VV RVG kann der Rechtsanwalt Ersatz der entstandenen Aufwendungen (§ 675 i.V.m. § 670 BGB) nur verlangen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

Dies bedeutet, dass die in Nr. 7000 ff. VV RVG angeführten Auslagentatbestände die dort erfassten Auslagen abschließend regeln (vgl. Müller-Rabe in: Gerold/ Schmidt a.a.O. Vorb. 7 VV Rdn. 15; Bräuer in: Bischof/Jungbauer u. a., RVG, 8. Aufl., Vorb. 7 VV Rdn. 8). Die Erstattung von Parkgebühren wird – wie dargelegt – von Nr. 7006 VV RVG („sonstige Auslagen“) erfasst, und zwar mit der Einschränkung, dass die sonstigen Auslagen anlässlich einer Geschäftsreise entstanden sein müssen. Es hat sich nach Maßgabe des RVG nichts daran geändert, dass die Erstattung von Parkgebühren – wie schon unter Geltung des § 28 Abs. 2 Nr. 1 BRAGO – gesetzlich nur dann vorgesehen ist, wenn ein Kraftfahrzeug für eine Geschäftsreise benutzt wird.

Gemäß Vorbemerkung 7 Abs. 1 Satz 1 VV RVG werden Parkgebühren bei Fahrten innerhalb der Wohnsitz- bzw. Kanzleigemeinde wie die Fahrtkosten selbst als allgemeine Geschäftskosten mit den Verfahrens- und Terminsgebühren abgegolten (vgl. LG Halle a.a.O.; Rehberg/Schons u. a., RVG, 6. Aufl., Stichwort „Reisekosten des Rechtsanwalts“, Nr. 2.1.1).

Soweit der Beschwerdeführer beklagt, dass die Parkgebühren in Anbetracht der Vielzahl der Verhandlungstage einen erheblichen Umfang erreichen werden, ist darauf hinzuweisen, dass die Relation zu den Terminsgebühren annähernd gleich bleiben wird. So stehen den geltend gemachten Parkgebühren von 220,84 Euro netto, die bei der Teilnahme an 26 Hauptverhandlungsterminen entstanden sind, für diese Tage allein Terminsgebühren von 9.344 Euro netto gegenüber, die der Beschwerdeführer aus der Staatskasse erhalten hat. Diese Gegenüberstellung (ohne Berücksichtigung der Verfahrensgebühren) lässt erkennen, dass es für den ortsansässigen Beschwerdeführer keineswegs unzumutbar ist, die Parkgebühren als allgemeine Geschäftskosten nicht zusätzlich in Rechnung stellen zu können.2

M.E. zutreffend.

Nicht zutreffend bzw. ein Ärgernis ist der Verweis auf „Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 3. Aufl.„. Ein Strafsenat (!!) sollte die aktuelle 5. Aufl. (!!) eines Gebührenspezialkommentars vorliegen haben.  Die 3. Aufl. ist Rechtsgeschichte.

Und für alle, die jetzt erschrocken feststellen, dass sie auch noch mit einer alten Auflage unseres RVG-Kommentars arbeiten, hier der Hinweis: <<Werbemodus an>> Derzeit läuft eine Mängelaktion, das Werk kostet als Mängelexemplar nur 89,90 EUR. Bestellen kann man hier. Und weitere Preiskracher gibt es auch, vgl. dann hier: Sale/Preiskracher/Sonderverkauf, oder: Weihnachten steht vor der Tür).<<Werbemodus aus>>

Das war dann mein (erster) Beitrag zum „Black-Friday“ 🙂

Die Geschäftsreise des (Pflicht)Verteidigers, oder: Reisekosten sind schwer

© Orlando Florin Rosu - Fotolia.com

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Reisekosten des (Pflicht)Verteidigers spielen in der Praxis immer wieder eine große Rolle. So auch im OLG Karlsruhe, Beschl. v. 24.02.2016 – 3 Ws 409/15. Da hatte ein Pflichtverteidiger Vorschüsse auf die ihm aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung (§ 47 RVG) geltend gemacht, wobei er jeweils Hin-und Rückfahrtkosten für die Fahrten zwischen seinem Wohnsitz in Stuttgart und dem Gerichtsort Mannheim als Reisekosten angesetzt hatte. Die Staatskasse hat aber nur Reisekosten für die Strecke zwischen dem Kanzleisitz des Rechtsanwalts in Pforzheim und dem Gerichtsort Mannheim anerkannt. Das OLG hat der Staatskasse Recht gegeben:

„2. Die Beschwerde ist unbegründet, weil dem Beschwerdeführer nur Fahrtkosten für die Strecke zwischen seinem Kanzleisitz in Pforzheim und dem Gerichtsort Mannheim als Geschäftsreisekosten i.S.v. RVG VV-Vorbem. 7 Abs. 2 i.V.m. VV Nr. 7003 zu erstatten sind. Einen Anspruch auf Erstattung der – darüber hinausgehenden – Kosten für die Fahrten von/zu seinem Wohnsitz in Stuttgart hat er dagegen nicht.

Fahrten zwischen der Wohnung des Rechtsanwaltes und seiner Kanzlei unterfallen nicht dem Begriff der Geschäftsreise, da sie allgemein der Aufnahme der anwaltlichen Tätigkeit dienen und nicht einem besonderen Geschäft zuzuordnen sind (vgl. Mayer/Kroiß-Ebert, RVG, 6. Aufl., Rdn. 8 zu Vorbemerkung 7). Die Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Kanzleisitz stellen deshalb allgemeine Geschäftskosten dar, welche nach RVG VV-Vorbem. 7 Abs. 1 bereits mit den Gebühren abgegolten sind (vgl. Hartung/Schons/Enders, RVG, 2. Aufl., vor Nr. 7000 VV Rdn. 15) und nicht als Reisekosten, also als Auslagen i.S.v. §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 46 Abs. 1 RVG, abgerechnet werden können (vgl. Schneider/Wolf, AnwaltKommentar RVG, 7. Aufl., Rdn. 41 zu Vorbemerkung 7). Ausgehend von dieser Systematik der Trennung von Gebühren und Auslagen ist bei der Berechnung der Fahrkosten für eine Geschäftsreise i.d.R. nicht auf den Wohnsitz des Rechtsanwalts, sondern auf die Strecke zwischen Kanzleisitz, wohin der Rechtsanwalt in aller Regel an Wochentagen ohnehin fährt, und dem Ort des Gerichtstermins abzustellen (vgl. OLG Hamm, B. v. 6.11.1990 – 2 Ws 441/90; Gerold/Schmitt, RVG, 22. Aufl., Rdn. 18 zu 7003-7006 VV; Hartmann, Kostengesetze, 45. Aufl., Rdn. 19 zu 7003-7006 VV). Dafür, dass für die Berechnung der Reisekosten grundsätzlich der Kanzlei- und nicht der Wohnsitz maßgeblich ist, spricht zudem, dass die Kanzlei der Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit ist; wenn der Rechtsanwalt allerdings von seinem näher am Gerichtsort gelegenen Wohnsitz zum Gerichtstermin fährt, kann er lediglich die gefahrene (kürzere) Strecke abrechnen, da nur tatsächlich angefallene Auslagen geltend gemacht werden können.

Ausgehend von diesem Maßstab, der sich neben der Systematik der Auslagenerstattung auch aus dem – allgemein für das Kostenrecht und über § 46 Abs. 1 RVG auch konkret für die Reisekostenvergütung geltenden – Grundsatz der Kostensparsamkeit ergibt, stehen dem Beschwerdeführer lediglich die (Reise-)Kosten für die Strecke zwischen seiner Kanzlei in Pforzheim und dem Gerichtsort Mannheim zu. Entgegen der Auffassung der Beschwerde wird damit von dem Pflichtverteidiger weder verlangt, dass er je nach Gericht seinen Wohnort ändert, noch dass er vor Verhandlungstagen in seiner Kanzlei übernachtet. Dem Rechtsanwalt steht es weiterhin vollkommen frei, Wohn- und Kanzleisitz in unterschiedlichen – gegebenenfalls weit voneinander entfernten – Gemeinden zu nehmen und von seinem Wohnsitz aus direkt zum Gerichtstermin anzureisen. Er kann nur die zwischen Wohn- und Kanzleisitz liegende Strecke nicht als Kosten einer Geschäftsreise geltend machen und hat deshalb i.d.R. die Strecke von/zu seinem Kanzleisitz abzurechnen. Diesem Ergebnis steht auch nicht der vom Beschwerdeführer zitierte – allerdings eine andere Fallkonstellation (Fahrt vom Kanzleisitz zu einem Gerichtstermin am Wohnort des Rechtsanwalts) behandelnde – Beschluss des OLG Düsseldorf vom 23.2.2012 (NJW-RR 2012, 764) entgegen; auch dort wurden die angefallenen Kosten für die Strecke zwischen Kanzlei- und Gerichtsort zugesprochen.“

Der fliegende Rechtsanwalt

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Wenn die Anreise mit Auto oder Bahn zu einem auswärtigen Termin zu erheblichen Zeitverlusten wegen der jeweils erforderlichen auswärtigen Übernachtungen geführt hätte, dann darf der Rechtsanwalt als Beförderungsmittel auf einer Geschäftsreise auch das Flugzeug wählen. So der OLG Koblenz, Beschl. v. 09.11.2012 – 14 W 616/12 – zur Erstattungsfähigkeit anwaltlicher Flugreisekosten (im Zivilverfahren, in dem es heißt:

„b) Die Beklagte kann auch nicht auf eine Erstattungsforderung lediglich in Höhe der Kosten verwiesen werden, die für Fahrten mit dem Auto oder mit der Bahn angefallen wären. Eine entsprechende Anreise hätte nämlich zu erheblichen Zeitverlusten geführt, weil jeweils eine auswärtige Übernachtung notwendig geworden wäre. Berücksichtigt man deren Zusatzkosten und außerdem den Umstand, dass der Gebührentatbestand der Nr. 7005 RVG-VV jedes Mal nicht nur an einem, sondern an zwei Tagen verwirklicht worden wäre (OLG Düsseldorf JurBüro 1993, 674), war der Mehraufwand für die Flüge nicht unverhältnismäßig. Genauso wenig war er im Hinblick auf den – hohen – Streitwert unangemessen. Von daher ist seine Berücksichtigung im Rahmen der Kostenfestsetzung gerechtfertigt (BGH NJW-RR 2008, 654; OLG Hamburg MDR 2008, 1428; OLG Hamburg AGS 2011, 463). Dass der Prozessbevollmächtigte der Beklagten Flüge in der Business Class gebucht und sich nicht mit der Economy Class beschieden hätte (vgl. dazu die beiden vorgenannten, insoweit konträren Entscheidungen des OLG Hamburg), ist nicht ersichtlich.“

Ich warte immer noch auf die Entscheidung, in der es heißt: Flugreise auch deshalb zulässig, weil die Anreise mit der Bahn pünktliches Ankommen nicht sicher stellt :-).