Schlagwort-Archive: Geldwäsche

StGB I: Bedingter Vorsatz bei der Geldwäsche, oder: Anwerbung als Finanzagent über das Internet

© fotomek – Fotolia.de

So, heute dann drei Entscheidungen zum materiellen Recht.

Zunächst ein Beschluss des KG, und zwar das KG, Urt. v. 26.09.2019 – (2) 121 Ss 11/19 (18/19). Das ist schon etwas älter, was dem Umstand geschuldet ist, dass das KG ja – gelinde ausgedrückt – Internet-Probleme hatte.

In der Entscheidung nimmt das KG zum bedingter Vorsatz bei der Geldwäsche (§ 261 Abs. 1, 2 StGB) Stellung und meint: Hat ein Angeklagter angesichts der Gesamtumstände erkannt, dass die Geldbeträge illegaler Herkunft sind, begründen diese Feststellungen ein wesentliches Indiz dafür, dass der Angeklagte auch willentlich gehandelt hat:

„Für die Tathandlungen des § 261 Abs. 1 und Abs. 2 StGB ist Vorsatz notwendig, wobei bedingter Vorsatz grundsätzlich genügt. Das „billigende in Kauf nehmen“ muss sich auf die Tatbestandsmerkmale beziehen; dass also der Gegenstand aus einer geeigneten Vortat herrührt und beispielsweise die Ermittlung seiner Herkunft vereitelt wird. Im Rahmen des § 261 Abs. 2 StGB muss der Täter die illegale Herkunft des Gegenstandes zum Zeitpunkt seines Erlangens gekannt haben. Die Strafbarkeit des Verwahrens oder Verwendens ist dadurch im Ergebnis eingeschränkt. Der Täter braucht die Vortat in ihrer rechtlichen Bewertung indes nicht als Verbrechen einzuordnen; es genügt, wenn er die Umstände kennt oder von solchen Umständen ausgeht, die eine geeignete Vortat ausmachen (vgl. Schmidt/Krause in Leipziger Kommentar, 12. Aufl. § 261 Rn. 36).

In Abgrenzung zum bedingten Vorsatz wird für die Annahme bewusster Fahrlässigkeit/Leichtfertigkeit iSd. § 261 Abs. 5 StGB verlangt, dass der Täter bereits zu dem Zeitpunkt, zu dem er den Gegenstand erlangt, lediglich aus Leichtfertigkeit keine Kenntnis von seiner Herkunft hat und dieser Leichtfertigkeitsvorwurf nicht erst zu einem späteren Zeitpunkt zu begründen ist (vgl. Schmidt/Krause, aaO Rn. 40). Nach den überzeugenden Ausführungen der Kammer ist das hier der Fall.

Nachvollziehbar erörtert sie zunächst, dass sich den Angeklagten aufgrund der näheren Umstände die illegale Herkunft des Geldes quasi aufgedrängt habe. Dafür spricht, dass der Finanzagent über das Internet ohne konkreten Anlass angeworben und ihm von Unbekannten ein hoher Geldbetrag anvertraut wird, bei dem Transfer ist kein Grund für den Umweg über den Finanzagenten ersichtlich, es winkt eine unverhältnismäßig hohe Bezahlung für eine geringfügige Leistung und das Phänomen des Finanzagenten sei in der Öffentlichkeit inzwischen bekannt. Anhand von konkreten, sich aus den Tatumständen ergebenden Anhaltspunkten erläutert die Kammer sodann, dass für die Angeklagten, die über zehn Jahre im Finanzdienstleistungssektor tätig und mit Geldangelegenheiten umfänglich vertraut gewesen seien, ersichtlich gewesen sei, dass die offerierte Provision von 20% gemessen an dem erforderlichen Aufwand überzogen hoch war. Zudem hätten die Angeklagten Bedenken an der Redlichkeit des Unternehmens gezeigt und bezüglich der Finanztrade LTD im Internet recherchiert, doch keine Homepage und auch keine Kontaktdaten gefunden. Dass Kontaktpersonen sie mehrfach anlasslos auf die Legalität der Zusammenarbeit hingewiesen hätten, sei ein weiteres Anzeichen für ein illegales Geschäft gewesen.

Damit ist nicht nur das für den Vorsatz erforderliche Wissenselement rechtfehlerfrei belegt. Vielmehr bilden die getroffenen Feststellungen auch eine ausreichende Grundlage für den von der Strafkammer gezogenen Schluss, die Angeklagten hätten auch willentlich gehandelt. Die von den Angeklagten vorgebrachten Einwände vermögen die Würdigung der Kammer nicht zu erschüttern. Aufgrund der vorgenannten Erwägungen dringt die Behauptung, sie hätten ihre Tätigkeit in dem festen Glauben und der festen Überzeugung aufgenommen, es handele sich um ein legales Geschäftsgebaren, und angesichts der vorherigen Recherchen auch davon überzeugt sein können, nicht durch. Die Begründung der Kammer, dass die genannten Gesamtumstände die Angeklagten erkennen ließen, dass es sich um illegale Tätigkeiten und eine illegale Herkunft der Gelder handelte, ist rechtsfehlerfrei. Anhaltspunkte dafür, dennoch ernsthaft auf ein legales Geschäft vertrauen zu können, lagen hingegen nicht vor. Indem sie zwar möglicherweise darauf hofften oder sich anschließend keine weiteren Gedanken machten und nicht weiter damit beschäftigten, in ihrer anfänglichen Kenntnis der eine geeignete Vortat ausmachenden Umstände jedoch dennoch weiterhandelten, fanden sie sich damit ab und nahmen eine illegale Herkunft der Gelder sowie den Taterfolg billigend in Kauf.“

Geldwäsche des Verteidigers/Rechtsanwalts

©  roxcon - Fotolia.com

© roxcon – Fotolia.com

In der Praxis des Strafverfahrens spielen auch immer wieder die mit dem Geldwäschevorwurf zusammenhängenden Fragen ein Rolle, die dann letztlich erst vom BVerfG abschließend beantwortet werden. Denn für den Strafverteidiger besteht nicht selten das Risiko, dass Mandantenhonorare aus bemakelten Quellen stammen, er sich also objektiv im Grenzbereich von „Organ der Rechtspflege“ und Geldwäsche bewegt. Der Wortlaut des § 261 Abs. 1 und 2 StGB begnügt sich für die Strafbarkeit mit bedingtem Vorsatz. Für den Strafverteidiger würde das bei der Honorarannahme auf dem Hintergrund von Katalogtaten der § 261 StGB zu einem unkalkulierbaren Strafbarkeitsrisiko führen, das der Bedeutung seiner Rolle im Strafverfahren nicht gerecht würde. Für den Tatbestand des § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB hat das BVerfG (BVerfGE 110, 226 = NJW 2004, 1305) die Strafandrohung daher in solchen Fällen im Wege verfassungskonform einschränkender Auslegung auf die sichere Kenntnis der Herkunft des Honorars beschränkt (sog. Vorsatzlösung).

Das BVerfG hatte sich jetzt mit einer etwas anderen Konstellation zu befassen. Das OLG Bamberg hatte 2014 folgenden Sachverhalt entschieden (vgl. a. NStZ 2015, 235): Angeklagt waren zwei Rechtsanwälte. Der Ehemann ihrer Mandantin, ein Herr K., wurde wegen gewerbsmäßigen Betrugs, Urkundenfälschung und Steuerhinterziehung im Rahmen eines Schneeballsystems verurteilt. Gelder aus diesen Straftaten flossen auch auf ein Konto bei einer Privatbank in der Schweiz, über das Frau K. verfügungsbefugt war. Im Dezember 2009 veranlasste Frau K. in Absprache mit den beiden Rechtsanwälten eine Überweisung von 50.000 € auf das Kanzleikonto, um einen Honorarvorschuss für Strafverteidigung und zivilrechtliche Beratung zu leisten. Im August 2010 wandten sich dann die beiden Rechtsanwälte mit der Bitte um Auszahlung von 51.170 € für eine weitere Honorarrechnung an die Ban.- Das Konto war jedoch zuvor durch die schweizerische Staatsanwaltschaft in Folge eines Rechtshilfeersuchens aus Deutschland gesperrt worden. Die beiden Rechtsanwälte sind in allen drei Instanzen, also auch vom OLG Bamberg (a.a.O.) wegen vollendeter (Fall 1) und versuchter (Fall 2) Geldwäsche (§ 261 Abs. 1 S. 1 StGB) verurteilt worden.

Dagegen ist Verfassungsbeschwerden eingelegt worden, die das BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen, weil u.a. eine Verletzung der Berufsfreiheit nicht hinreichend substantiiert dargelegt worden sei (BVerfG, Beschl. v. 28.07.2015 – 2 BvR 2558/14, 2 BvR 2573/14, 2 BvR 2571/14). Obwohl das BVerfG die Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen hat, hat es in dem Beschluss  eingehend zur verfassungskonformen Auslegung des § 261 Abs. 1 Satz 1 StGB in solchen Fällen geäußert. Von Verfassungs wegen sei auch eine einschränkende Auslegung des vorliegend angewandten Vereitelungs- und Gefährdungstatbestandes aus § 261 Abs. 1 S. 1 StGB geboten, die den Besonderheiten bei der Honorierung von Strafverteidigern Rechnung trage. Für den hier nicht einschlägigen Verschleierungstatbestand des § 261 Abs. 1 Satz 1 StGB gehe die überwiegende Auffassung davon aus, dass angesichts der im Gesetzeswortlaut verwendeten „finalen Tätigkeitsworte“ eine „manipulative Tendenz“ des Täters erforderlich sei. Bei einem solchen Tatbestandsverständnis besteht von Verfassungs wegen kein Bedürfnis, zum Schutze des redlichen Strafverteidigers weitere Einschränkungen vorzusehen. Beim Vereitelungs- und Gefährdungstatbestand des § 261 Abs. 1 Satz 1 StGB würden hingegen die objektive Gefährdung oder Vereitelung einerseits und die Tatbegehung mit bedingtem Vorsatz andererseits überwiegend für ausreichend erachtet, ohne dass ein heimliches Verhalten, eine „Finalität“ oder eine „manipulative Tendenz“ als notwendig angesehen werden. Dieses Verständnis liege auch den angegriffenen Entscheidungen zugrunde.

Ein solches Verständnis des § 261 Abs. 1 Satz 1 StGB, das im Falle der Honorierung eines Strafverteidigers keinerlei Restriktionen im subjektiven Tatbestand vorsieht, ließe jedoch – so das BVerfG – eine Gefährdung der tragenden Erwägungen der in BVerfGE 110, 226 veröffentlichten Senatsentscheidung besorgen, die verfassungsrechtlich nicht hinnehmbar sei. Dass der Geldfluss an den Strafverteidiger objektiv-tatbestandlich als Angriff auf eine Sicherstellung gewertet wird, sei von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Da jedoch der Verfall von Vermögen aus einer rechtswidrigen Tat grundsätzlich zwingend und die vorbereitende Sicherstellung die Regel ist, wäre in Fällen, in denen eine Strafbarkeit nach § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB aus den Gründen dieser Entscheidung ausscheidet, eine Strafbarkeit zumindest wegen Gefährdung des Verfalls oder der Sicherstellung von bemakeltem Vermögen gem. § 261 Abs. 1 Satz 1 StGB eröffnet. Die in der Senatsentscheidung für erforderlich erachteten Restriktionen in Bezug auf die Kenntnis des Strafverteidigers von der deliktischen Mittelherkunft würden, ohne dass dies sachlich gerechtfertigt wäre, weitgehend leerlaufen, wenn im Hinblick auf diese Tatbestandsvariante einschränkungslos bedingter Vorsatz bezüglich der Herkunft des Vermögens oder gar Leichtfertigkeit genügten.

Das BVerfG überträgt damit seine Rechtsprechung zu § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB konsequent auch auf die Vereitelungs- und Gefährdungstatbestände in § 261 Abs. 1 Satz 1 StGB. Anders als dort hat das BVerfG aber keine Vorgaben gemacht, sondern lediglich Vorschläge, wie die hiernach erforderlichen Restriktionen von den Fachgerichten umgesetzt werden können. Es könne wie in der früheren Entscheidung auf die sicherer Herkunftskenntnis im Tatzeitpunkt abgestellt werden, möglich sei aber auch der Ansatz, durch das Erfordernis eines „finalen Elements“ oder einer „manipulativen Tendenz“ ein verfassungskonformes Verständnis der möglichen Strafbarkeit des Strafverteidigers herzustellen. Es bleibt abzuwarten, welcher Weg von den Strafgerichten beschritten werden wird.

Was AG so alles ohne (Pflicht)Verteidiger verhandeln wollen…

© G.G. Lattek - Fotolia.com

© G.G. Lattek – Fotolia.com

Nun, erst wollte ich die Überschrift: „Bei Geldwäsche gibt es einen Pflichtverteidiger“ wählen, habe dann aber festgestellt, dass die nicht ganz richtig bzw. erfasst vielleicht nicht ganz den Sachverhalt, der im LG Traunstein, Beschl. v. 19.01.2015 – 2 Qs 332/14 – zur Bestellung eines Pflichtverteidigers geführt hat, erfassen würde. Aber immerhin war der „nicht einfache“ Tatbestand der Geldwäsche im Spiel, was dann im Zusammenhang mit weiteren (maßgeblichen) Umständen zur Bestellung geführt hat:

„Es handelt sich zwar um keine schwere Tat, noch im Hinblick auf die auch in subjektiver Hinsicht zu beurteilenden Tathandlungen der Angeklagten um um eine schwierige Sach- oder Rechtslage. Der angeklagte Tatbestand der leichtfertigen Geldwäsche gemäß § 261 Abs. 1 Nr. 4 a beruht jedoch darauf, dass andere Personen gewerbsmäßig Untreuehandlungen begangen haben. Das Verfahren gegen die anderen Personen, insbesondere gegen den anderweitig Verfolgten X. ist jedoch abgetrennt und gesondert angeklagt worden. Der anderweitig Verfolgte F. hat sich bisher nach Aktenlage nicht geäußert. Die maßgeblichen Beurteilungsgrundlagen ergeben sich zwar aus der vorliegenden Akte gegen die Beschwerdeführerin, der weitere Verlauf und der Ausgang des Verfahrens gegen F. und andere Personen ist nicht bekannt. Eine abschließende Beurteilung und Akteneinsicht kann hier nur über den Verteidiger und nicht über die Angeklagte selbst erfolgen.

Maßgeblich ist jedoch, dass gegen die Angeklagte neben einer Geldstrafe auch eine Verfallsanordnung gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB (in Höhe von 35.350 Euro) getroffen wurde. Daraus ergibt sich zwar lediglich ein betragsmäßig begrenzter Vermögensnachteil für die Angeklagte, so dass nicht zwangsläufig ein Fall einer notwendigen Verteidigung anzunehmen ist (vgl. KG Berlin vom 10.05.2012, 2 Ws 194/12). Es ist aber zu berücksichtigen, dass zwischen der geschädigten Firma pp. und der Angeklagten ein Zivilverfahren stattgefunden hat, das am 26.08.2014 mit einem Vergleich zur Abgeltung der Klageforderung in Höhe von 11.000 Euro geendet hat. Insoweit beruft sich die Angeklagte – auch wenn bisher ein Geständnis nicht abgelegt worden ist – auf einen Täter-Opfer-Ausgleich im Sinne des § 46 a StGB. Unabhängig davon ergeben sich im Zusammenhang mit einer Verwertung des arrestierten Vermögens zahlreiche weitere Rechtsfragen, die im Schreiben des Gerichts vom 13.11.2014 (BI. 324 bis 325 d.A.) angesprochen sind. Dabei wird auch zu prüfen sein, ob bzw. in welchem Umfang von der Härtevorschrift des § 73 c StGB Gebrauch zu machen ist (vgl. BGH 2 StR 254/10).“

Wenn man es liest, passt: „Was AG so alles ohne (Pflicht)Verteidiger verhandeln wollen…“ besser, oder?

Und: Ceterum censeo: Hier geht es zur Abstimmung Beste Jurablogs Strafrecht 2015 – wir sind dabei, die Abstimmung läuft…

Einreise mit 395.000 € Bargeld – spricht für Geldwäsche

© Smileus - Fotolia

© Smileus – Fotolia

U.a. gegen den Beschuldigten war ein Verfahren wegen Geldwäscheverdachts (?) anhängig. Der Beschuldigte und Mitreisende waren in die Bundesrepublik eingereist, ohne dabei mitgeführte 395.000 € Bargeld anzumelden. Diese wurden sicher gestellt. das Das Verfahren ist dann allerdings eingestellt worden. Wegen der Sicherstrellung wurde Entschädigung nach dem StrEG verlangt. Die ist im LG Dortmund, Beschl. v. 08.05.2014 – 36 Qs 32/14 unter Hinweis auf § 5 Abs. 2 StrEG verwehrt worden.

„…Grob fahrlässig handelt dabei auch, wer nicht bedenkt, was im gegebenen Fall jedem einleuchten müsste oder wer ein jeglichen Regeln über das Verhalten eines ordentlichen Kaufmannes widersprechendes Geschäftsgebaren zeigt (Meyer-Goßner, a.a.O.. m. w. N.).

Diese Maßstäbe zu Grunde gelegt stellt sich das Verhalten des Beschwerdeführers und seiner Mitreisenden als grob fahrlässig dar. Denn alle drei verabsäumten es vorab nach § 12a ZolIVG die bei sich geführten Bargeldmittel ordnungsgemäß vor der Einreise anzumelden. Auch wurden die Geldmittel nicht unverzüglich nach dem Anhalten auf der Autobahn gegenüber den Beamten offen gelegt, sondern wurden erst im Rahmen einer Durchsuchung bei diesen sichergestellt bzw. auf Nachfrage offengelegt. Auch trugen alle 3 die Geldbeträge in speziellen Westen direkt am Körper.

Wer sich so bei der Einreise mit solch hohen Bargeldmengen geriert, dem muss entgegengehalten werden, dass er damit grob fahrlässig die Einleitung eines Strafverfahrens wegen Geldwäsche provoziert. Sie haben damit jedenfalls einen wesentlichen Ursachenbeitrag zur Begründung eines dringenden Tatverdachts wegen Geldwäsche geleistet (vgl. BVerfG, Beschluss v. 12.09.1995 – 2 BvR 2475/94, 1049, 1050).

Eine Strafverfolgungsentschädigung ist in solchen Fällen ausgeschlossen. Es ist dabei auch unerheblich, ob der Beschwerdeführer und seine Mitreisenden darüber hinaus keine eigenen weiteren Andeutungen gemacht haben, dass das Geld aus einer illegalen Quelle stammen könnte, da ihr Verhalten schon einen entsprechenden Schein gesetzt hatte.

Dass die Sicherstellung nicht wegen eines Verstoßes gegen das ZolIVG erfolgte, ist dabei völlig unerheblich, da der Verstoß gegen dieses jedenfalls in die allgemeine Beurteilung der Umstände zum Zeitpunkt der Sicherstellung einfließen muss…“

 

Die Vortat bei der Geldwäsche

© Comugnero Silvana – Fotolia.com

Geldwäsche nach § 261 Abs. 1StGB, ein schwieriger Tatbestand, vor allem, wenn es um die Vortat geht. Das beweist der KG, Beschl. v. 13.06.2012 – (4) 121 Ss 79/12 (138/12), in dem es um die Anforderungen an die Feststellungen einer Vortat. Als Vortat war vom LG Computerbetrug (§ 263a StGB) angenommen worden. Dazu das KG:

 1. Als Vortat einer Geldwäsche kommt ein Computerbetrug (§ 263a StGB) nur in Betracht, wenn dieser banden- oder gewerbsmäßig begangen worden ist. Die Vortat muss in ihren wesentlichen tatsächlichen Merkmalen festgestellt werden.

2. Gewerbsmäßigkeit setzt voraus, dass der Täter mehrere Taten der in Rede stehenden Art verwirklichen wollte. Plant er nur ein einziges, wenngleich für ihn auskömmliches Betrugsgeschäft, liegt kein gewerbsmäßiges Handeln vor.

3. Ob eine Vortat im Sinne des § 261 StGB vorliegt, muss das Gericht, das über den Vorwurf der Geldwäsche urteilt, selbstständig prüfen und darlegen. Die bloße Bezugnahme auf rechtskräftige Verurteilungen der Vortäter reicht nicht aus.

4. Die innere Tatseite einer vorsätzlichen Geldwäsche setzt die Kenntnis der Umstände voraus, aus denen sich in groben Zügen bei rechtlich richtiger Bewertung, die der Täter nur laienhaft erfasst haben muss, eine Katalogtat ergibt.

Und dazu passt dann: BGH, Beschl. v. 23.08.2012 – 2 StR 42/12.