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Entziehung der Fahrerlaubnis: Einmal harte Drogen reicht, oder: Gefahrenabwehr

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Urheber H. Zell

Heute im „Kessel Buntes“ – es ist Samstag – zwei verwaltungsgerichtliche Entscheidungen zur Entziehung der Fahrerlaubnis.

Zunächst stelle ich den VG Aachen, Beschl. v. 19.05.2020 – 3 L 309/20 – vor. Gegenstand der Entscheidung. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung – also § 80 Abs. 5 VwGO – der Klage gegen eine Entziehung der Fahrerlaubnis mit der Begründung: Drogenkonsum. Das VG schreibt nichts wesentlich Neues, sondern bestätigt: Einmal harte Drogen konsumiert reicht:

„Rechtliche Grundlage für die darin enthaltene Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in Verbindung mit § 46 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV -). Danach ist einem Kraftfahrzeugführer die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV ist die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen insbesondere dann gegeben, wenn Erkrankungen und Mängel nach der Anlage 4 der FeV vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 FeV ist bei der „Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis)“ die Eignung oder bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht gegeben. Diese Bewertung gilt gemäß Nr. 3 Satz 1 der Vorbemerkungen zur Anlage 4 zur FeV für den Regelfall. Auf die – hier sogar gegebene – Teilnahme am Straßenverkehr oder auf Ausfallerscheinungen im Straßenverkehr kommt es für die Annahme der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht an. Vielmehr reicht regelmäßig schon der einmalige Konsum einer sog. harten Droge aus, um die Fahreignung zu verneinen. Vgl.  Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW, Beschluss vom 22. März 2012 – 16 B 231/12 -, juris Rn. 2 f., m. w. N.

Gemessen daran hat sich der Antragsteller als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Er hat die (harte) Droge Cocain konsumiert. Im Rahmen eines Polizeieinsatzes am 25. März 2018 wurde dem Antragsteller eine Blutprobe entnommen. Darin wiesen die Gutachter die Droge Cocain in einer Konzentration von 85 µg/L nach, vgl. dazu das Wissenschaftliche Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Uniklinik Köln vom 30. April 2018.

Und:

„Der Antragsteller macht mit dem Rechtsschutzvorbringen anwaltlich geltend: Zumindest zum Zeitpunkt der Ordnungsverfügung sei bei ihm keine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen mehr gegeben gewesen. Am Tag des Vorfalls, dem 25. März 2018, habe die Polizei seinen Führerschein beschlagnahmt. Das Führerscheindokument sei dann bis zum Hauptverhandlungstermin vor dem Amtsgericht Erkelenz, also bis zum 10. Oktober 2019 und damit fast 19 Monate  eingezogen gewesen. Auch habe er als gerichtliche Auflage im Zeitraum vom 1. November 2019 bis zum 1. Februar 2020 insgesamt drei Drogenscreenings (THC und Cocain) mit einem negativen Testergebnis vorgelegt, was letztendlich zur endgültigen Einstellung des Verfahrens nach § 47 des Jugendgerichtsgesetzes geführt habe. Ferner habe er in den vergangenen 6 Monaten, also ab dem 10. Oktober 2019 beanstandungslos am Straßenverkehr teilgenommen. Der Vorfall liege über zwei Jahre zurück. Damit lägen aber auch die Hauptumstände, welche bei der Prüfung der Ungeeignetheit heranzuziehen seien, sehr weit zurück. Insofern sei eine etwaige Ungeeignetheit in der Vergangenheit jetzt nicht mehr sicher feststellbar. Für derartige Fälle habe das Bundesverfassungsgericht betont, dass mit zunehmender Dauer das Gewicht der Gründe, die eine Beibehaltung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis sprächen, steigen müsse. Das ergebe sich dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Juni 2005 – 2 BVR 401/05 -. Die Landgerichte Münster und Gera seien dem gefolgt. So habe beispielsweise das Landgericht Münster mit Urteil vom 8. August 2005 entschieden, dass aufgrund einer lange zurückliegenden Tat (18 Monate) und einer 14-monatigen vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis keine Ungeeignetheit mehr festzustellen sei.

Diese Einwände greifen nicht durch.

Schon der rechtliche Ausgangspunkt ist nicht richtig gewählt. Die Ausführungen des Antragstellers beziehen sich auf die Frage, welchen Anforderungen ein strafprozessualer Grundrechtseingriff, wie etwa die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, genügen muss, um auch im Einzelfall dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu genügen. Darum geht es vorliegend aber nicht. Die Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes und der Fahrerlaubnis-Verordnung, auf die der Antragsgegner seine Ordnungsverfügung über die Fahrerlaubnisentziehung stützt, haben keinen strafrechtlichen bzw. strafprozessualen Charakter. Sie dienen im Unterschied zum Strafprozess dazu, Gefahren abzuwehren, die für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer entstehen, wenn ungeeignete Kraftfahrer weiterhin am Straßenverkehr teilnehmen. Die zur Entscheidung berufenen Fahrerlaubnisbehörden haben, anders als im Strafprozess, dem nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes gewährleisteten Schutz von Leben und Gesundheit Dritter Rechnung zu tragen.

Der Antragsteller hat seine Fahreignung weder zum Zeitpunkt der Behördenentscheidung noch zu demjenigen der gerichtlichen Entscheidung wiedererlangt.

So setzt die Wiedererlangung der Kraftfahreignung den durch eine Mehrzahl von aussagekräftigen und unter forensischen Bedingungen gewonnenen Drogenscreenings zu führenden Nachweis voraus, dass der Betroffene über einen hinreichend langen Zeitraum (im Regelfall mindestens ein Jahr) keine harten Drogen mehr konsumiert hat. Zusätzlich bedarf es des Nachweises, dass auf der Grundlage einer tragfähigen Motivation eine hinreichend stabile Verhaltensänderung eingetreten ist, die eine günstige Prognose für die Zukunft zulässt. Dieser Nachweis kann grundsätzlich nur auf der Grundlage einer medizinisch-psychologischen Begutachtung erbracht werden, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. März 2014 – 16 B 264/14 -, juris Rn. 12 und vom 2. April 2012 – 16 B 356/12 -, juris Rn. 6 ff., an der es hier fehlt.

Ist demnach in der Person des Antragstellers der Entziehungstatbestand des § 46 Abs. 1 FeV i. V. m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV als erfüllt anzusehen, ist die angeordnete Entziehung der Fahrerlaubnisbehörde rechtlich zwingend. Ein Ermessen ist der Fahrerlaubnisbehörde nicht eröffnet…..“

2 Strafsenat als Spezialsenat für „legendierte Durchsuchungen“, oder: Janusköpfige Maßnahme

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Der 2. Strafsenat des BGH scheint sich zum Spezialsenat für „besondere Durchsuchungen“ zu entwickeln. Nach dem BGH, Urt. v. 26.04.2017 – 2 StR 247/16 – (dazu Durchsuchung I: Die vorgetäuschte Polizeikontrolle, oder: Zulässig ja, Beweisverwertungsverbot nein, aber Pflicht zur Offenlegung) und dem BGH, Urt. v. 15.11.2017 – 2 StR 128/17 (dazu  Nochmals die “legendierte Kontrolle” – durch den Zoll, oder: Erlaubt, kein Beweisverwertungsverbot) nun das BGH, Urt. v. 17.01.2018 – 2 StR 180/17 – mit folgendem Sachverhalt:

Ergangen ist das Urteil in einem Verfahren u.a. wegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln. Nach den Feststellungen des LG „stand der Angeklagte im Verdacht, der Drogenlieferant des gesondert verfolgten D.  zu sein. Am 4. August 2016 wurde den Ermittlungsbehörden bekannt, dass D. ein größeres Drogengeschäft plante. Gegen 14.45 Uhr rief dieser den Angeklagten an und zitierte ihn zu seinem Garten in M. bei O., wo der Angeklagte um 15.35 Uhr eintraf. Das Treffen wurde polizeilich observiert. Nach Verlassen des Gartens gegen 16.26 Uhr verstaute der Angeklagte im hinteren rechten Bereich seines Fahrzeugs einen Gegenstand. In diesem Moment kam bei den Polizeieinsatzkräften, die bislang davon ausgegangen waren, es handle sich bei dem Angeklagten um den Drogenlieferanten des D. , der Verdacht auf, D. habe dem Angeklagten in seinem Garten Rauschgift übergeben. Die Einsatzleiterin, Kriminaloberkommissarin Dö. , ordnete daraufhin wegen Gefahr im Verzug an, das Fahrzeug des Angeklagten zu verfolgen und zu durchsuchen, bevor die vermeintlichen Drogen in Umlauf gelangen könnten. Um das aus ihrer Sicht höherrangige Verfahren gegen D. nicht zu gefährden, erteilte sie die Weisung, dem Angeklagten vorzuhalten, er werde aufgrund einer Personen- und Fahrzeugbeschreibung im Rahmen eines Raubdelikts angehalten. Nachdem es dem Angeklagten zunächst gelungen war, sich durch verkehrswidriges Fahrverhalten kurzzeitig der polizeilichen Verfolgung zu entziehen, wurde sein PKW gegen 17.00 Uhr auf dem Parkplatz eines Schnellrestaurants festgestellt. Der Angeklagte befand sich zu diesem Zeitpunkt in dem Restaurant. Unter dem Vorwand, es handele sich um eine Routineüberprüfung betreffend ein kürzlich begangenes Raubdelikt, wurde der Angeklagte durch die Polizeibeamten Z. und M. kontrolliert und sein Kraftfahrzeug durchsucht. Dabei wurden im hinteren rechten Fondbereich 86,82 Gramm Kokain mit einem Anteil an Kokainhydrochlorid von 67,5 % (58,47 Gramm) aufgefunden. Der Angeklagte hatte dieses am Nachmitttag desselben Tages von dem gesondert verfolgten D. auf Kommission zu einem Preis von 40 € pro Gramm erhalten und beabsichtigte, es für 60 € pro Gramm weiterzuverkaufen. Eine Dokumentation der Gründe für das Vorliegen von Gefahr im Verzug erfolgte nicht.

2. Aufgrund dieses Rauschgiftfunds beantragte Kriminaloberkommissarin Dö.   unter Einbindung des zuständigen Staatsanwalts bei dem Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Offenbach am Main den Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses für die Wohnung des Angeklagten in F. . Gegen 17.42 Uhr ordnete der Ermittlungsrichter die Durchsuchung mündlich an. Eine vorherige Anhörung des Angeklagten unterblieb, um das polizeiliche Vorgehen nicht zu gefährden.“

Die Durchsuchung wird durchgeführt und es wird Rauschgilft gefunden. Der Angeklagte hat der Verwertung von Beweismitteln, die mit der Durchsuchung seines Kraftfahrzeuges und seiner Wohnung im Zusammenhang stehen, in der Hauptverhandlung widersprochen. Der BGh hat gegen deren Verwendung zur Feststellung des Wirkstoffgehalts jedoch keine Bedenken:

„Die durch die Einsatzleiterin Dö.  angeordnete Durchsuchung des PKW war rechtmäßig. Sie hat ihre Kollegen angewiesen, „die Verfolgung des Angeklagten aufzunehmen und aufgrund von Gefahr im Verzug, bevor die vermeintlichen Drogen in Umlauf gelangten, den Angeklagten anzuhalten und ihn zu durchsuchen.“ Während die Intention, das Inverkehrbringen der Drogen zu verhindern, für eine präventive Maßnahme spricht, deutet die Annahme von Gefahr im Verzug auf repressives Handeln hin.

Wenn eine Maßnahme – wie hier – sowohl der Gewinnung von Beweismitteln als auch der Gefahrenabwehr dient, besteht grundsätzlich kein Vorrang strafprozessualer Eingriffsbefugnisse. Polizeibehörden dürfen daher auch während eines bereits laufenden Ermittlungsverfahrens aufgrund präventiver Ermächtigungsgrundlagen zum Zwecke der Gefahrenabwehr tätig werden. Die Rechtmäßigkeit der Maßnahme ist dann ausschließlich nach den gefahrenabwehrrechtlichen Voraussetzungen zu beurteilen. Die Verwertbarkeit der dabei gewonnenen Beweismittel im Strafverfahren bestimmt sich nach § 161 Abs. 2 Satz 1 StPO (Senat, Urteil vom 26. April 2017 – 2 StR 247/16, NJW 2017, 3173 Rn. 37 ff.). Letztlich kann die rechtliche Einordnung der Maßnahme hier dahingestellt bleiben, da sowohl die gefahrenabwehrrechtlichen als auch die strafprozessualen Voraussetzungen für die Durchsuchung des PKWs gegeben waren.

aa) Die Voraussetzungen der gefahrenabwehrrechtlichen Eingriffsgrundlage des § 37 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 HSOG (i.V.m. § 36 Abs. 1 Nr. 1 HSOG bzw. § 40 Nr. 1 und 4 HSOG) lagen zum Zeitpunkt der Durchsuchung vor. Aus den Telefonüberwachungsmaßnahmen und der Observation des Treffens des Angeklagten mit dem gesondert Verfolgten D.   waren aus Sicht der handelnden Polizeibeamten tatsächliche Anhaltspunkte dafür gegeben, dass der Angeklagte in seinem Fahrzeug Drogen, mithin (verbotene) Gegenstände im Sinne von § 37 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 HSOG (i.V.m. § 40 Nrn. 1 und 4 HSOG) mit sich führte, von denen eine erhebliche Gefahr für die Volksgesundheit ausging. Einer vorherigen richterlichen Anordnung bedurfte es nach dem Hessischen Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht. Da die Erkenntnisse aus der Fahrzeugdurchsuchung der Aufklärung einer „schweren Straftat“ im Sinne des § 100a Abs. 2 Nr. 7 StPO dienten, aufgrund derer eine Durchsuchung nach der Strafprozessordnung ohne weiteres hätte angeordnet werden dürfen, liegen auch die Voraussetzungen des § 161 Abs. 2 Satz 1 StPO vor.

bb) Die Durchsuchung des Kraftfahrzeuges des Angeklagten war auch als repressive Maßnahme zulässig. Ein Verstoß gegen den Richtervorbehalt ist nicht zu besorgen. Die Annahme von Gefahr im Verzug hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.

Gefahr im Verzug liegt dann vor, wenn die vorherige Einholung der richterlichen Anordnung den Erfolg der Durchsuchung gefährden würde (vgl. BVerfG, Urteil vom 20. Februar 2001 – 2 BvR 1444/00, BVerfGE 103, 142, 154; Senat, Urteil vom 6. Oktober 2016 – 2 StR 46/15, BGHSt 61, 266, 273; BGH, Urteil vom 10. Juli 2014 – 3 StR 140/14, NStZ-RR 2014, 318, 319; Beschluss vom 30. August 2011 – 3 StR 210/11, NStZ 2012, 104 jeweils mwN). Für die Frage, ob die Ermittlungsbehörden eine richterliche Entscheidung rechtzeitig erreichen können, kommt es auf den Zeitpunkt an, zu dem die Staatsanwaltschaft oder ihre Hilfsbeamten die Durchsuchung für erforderlich hielten (BGH, Urteil vom 18. April 2007 – 5 StR 546/06, BGHSt 51, 285, 288 f.).

Dieser Zeitpunkt war vorliegend gegeben, als der Angeklagte den Garten des anderweitig Verfolgten D. überraschend mit einem Päckchen verließ. Erst zu diesem Zeitpunkt war bei den observierenden Beamten, die bislang davon ausgingen, bei dem Angeklagten handele es sich um einen Drogenlieferanten des D. , der Verdacht aufgekommen, D. seinerseits habe dem Angeklagten Drogen übergeben (vgl. zur nicht vorhersehbaren Aufgreifsituation: Löwe-Rosenberg/Tsambikakis, StPO, 26. Aufl., § 105 Rn. 87). Da eine unverzügliche Weitergabe der vermeintlichen Drogen durch den Angeklagten zu befürchten war, ist die Annahme von Gefahr im Verzug rechtlich nicht zu beanstanden. Die mangelnde Dokumentation der Dringlichkeit der Maßnahme ist hier unbeachtlich, da die Beschreibung der tatsächlichen Umstände das Vorliegen von Gefahr im Verzug als evident erscheinen lässt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2005 – 2 BvR 308/04, NJW 2005, 1637, 1639; Senat, Beschluss vom 15. März 2017 – 2 StR 23/16, NStZ 2017, 713). Die kurzzeitige Flucht des Angeklagten führte zu keiner Zäsur der kurz zuvor rechtmäßig angeordneten Maßnahme (vgl. Senat, Beschluss vom 15. März 2017 – 2 StR 23/16, aaO).

b) Soweit der Angeklagte beanstandet, die Staatsanwaltschaft habe gegen die Grundsätze der Aktenwahrheit und -klarheit verstoßen, weil zum Zeitpunkt der Anklageerhebung der Akteninhalt suggeriert habe, bei der Durchsuchung des Kraftfahrzeuges habe es sich um eine zufällige Maßnahme gehandelt und die wesentlichen Unterlagen, aus denen sich der tatsächliche Hintergrund der Durchsuchung ergebe, seien erst drei Tage nach Anklageerhebung durch die Polizei übersandt worden, handelt es sich der Sache nach um die Rüge des fairen Verfahrens (vgl. Senat, Urteil vom 26. April 2017 – 2 StR 247/16, NJW 2017, 3173, 3178 f.). Unschädlich ist, dass der Beschwerdeführer den verletzten Verfahrensgrundsatz nicht explizit benennt. Denn die Angriffsrichtung – hier die Beeinträchtigung der Verteidigung durch die Zurückhaltung von für das Ermittlungsverfahren wesentlichen Informationen – ergibt sich noch ausreichend aus dem Revisionsvorbringen (vgl. Senat, Urteil vom 29. November 1989 – 2 StR 264/89, NJW 1990, 584, 585; KK-StPO/Gericke, 7. Aufl., § 344 Rn. 34). Jedoch führt hier bereits widersprüchlicher Tatsachenvortrag zur Unzulässigkeit der Rüge (BGH, Beschluss vom 28. August 1997 – 1 StR 291/97, NStZ 1998, 52; Urteil vom 19. Oktober 2005 – 1 StR 117/05, NStZ-RR 2006, 181, 182 mwN). So macht die Revision geltend, die Verfahrensakte sei, nachdem der staatsanwaltschaftliche Sachbearbeiter auf Blatt 172 ff. der Akte den Abschluss der Ermittlungen vermerkt habe, dem Gericht ohne Hinweis auf das Hintergrundverfahren und den tatsächlich der Durchsuchung des Kraftfahrzeugs zugrundeliegenden Sachverhalt vorgelegt worden. An späterer Stelle teilt sie hingegen mit, auf Blatt 112 der Verfahrensakten finde sich eine Dokumentation des durch die Kriminalpolizei kontaktierten Bereitschaftsrichters vom 4. August 2016 folgenden Inhalts:

„Am 4.8. um ca. 18 h rief K 34 an und teilte folgenden Sachverhalt mit: Der Beschuldigte K. , geb. , wh S. str. in F. wurde bereits abgehört, er sei bei einem BtM-Geschäft beobachtet, danach kontrolliert worden, in seinem Fzg. sei 89 gr. Kokain gefunden worden, der StA von der StA DA hat Durchsuchung seiner Wohnräume in F. beantragt.“

Aus diesem Vermerk ergibt sich eindeutig, dass der Durchsuchung des Kraftfahrzeuges strafprozessuale Maßnahmen gegen den Angeklagten vorangegangen waren, was auch der Verteidigung aufgrund entsprechender Akteneinsicht bekannt gewesen sein muss.“