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Eine Strafkammer kann nicht bis Zehn zählen, der BGH schon

Fehler im Zusammenhang mit der Unterbrechung der Hauptverhandlung (§ 229 StPO) führen häufig zu einem Erfolg der Revision. Meist hängt der Fehler damit zusammen, dass nach einer Unterbrechung der Hauptverhandlung nicht innerhalb einer der Fristen des § 229 StPO eine „Sachverhandlung“  i.S. der Vorschrift, also eine das Verfahren fördernde Verhandlung, stattgefunden hat. Kommt es an der Stelle zu einer Fehleinschätzung, ist das m.E. noch nachvollziebar. M.E. nicht mehr nachvollziehbar ist aber ein Fehler einer Strafkammer des der LG Dessau-Roßlau, bei dem man sich fragt: Können die denn nicht bis 10 zählen?

Denn: Die Strafkammer hatte zunächst einmal nach 10 Hauptverhandlungstagen nach § 229 Abs. 2 StPO für einen Monat unterbrochen. Danach hat sie (nur) sechsmal verhandelt, dann aber schon wieder nach § 229 Abs. 2 StPO für einen Monat unterbrochen. Dass das nicht geht, liegt m.E. auf der Hand und das bescheinigt der BGH im BGH, Beschl. v. 22.05.2013 – 4 StR 106/13 – der Strafkammer auch. Und zwar „kurz und trocken“, in dem die Stellungnahme des GBA „eingerückt“ wird. Da heißt es:

 „Nach § 229 Abs. 2 StPO darf eine Hauptverhandlung bis zu einem Monat unterbrochen werden, wenn sie davor jeweils an mindestens zehn Tagen stattgefunden hat. Wird sie nicht spätestens am Tage nach Ablauf der Frist fortgesetzt, so ist mit ihr von neuem zu beginnen (§ 229 Abs. 4 Satz 1 StPO). Sinn dieser Bestimmung ist es, das Gericht an eine möglichst enge Aufeinanderfolge der Verhandlungstage zu binden, damit die zu erlassende Entscheidung unter dem lebendigen Eindruck des zusammenhängenden Bildes des gesamten Verhandlungsstoffs ergeht (vgl. bereits RGSt 53, 332, 334; 57, 266, 267; 62, 263, 264; BGHSt 33, 217, 218; BGH, Urteil vom 25. Juli 1996 – 4 StR 172/96, NJW 1996, 3019; Urteil vom 3. August 2006 – 3 StR 199/06, NJW 2006, 3077; Beschluss vom 16. Oktober 2007 – 3 StR 254/07, NStZ 2008, 115). Sie soll gewährleisten, dass der Urteilsspruch aus dem “Inbegriff der Verhandlung” gewonnen werden kann und nicht dem Grundsatz der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit der Hauptverhandlung zuwider den Akten entnommen werden muss (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juli 1996 – 4 StR 172/96, NJW 1996, 3019 mwN). Von der Unterbrechungsmöglichkeit des § 229 Abs. 2 StPO kann das Gericht grundsätzlich beliebig oft Gebrauch machen; es muss jedoch seit einer früheren Unterbrechung um einen Monat seither an weiteren zehn Tagen verhandelt worden und eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung ausgeschlossen sein.

Ungeachtet der Frage, ob das Verfahren in den Fortsetzungsterminen vom 21. Oktober 2011 und vom 2. Dezember 2011 in der Sache gefördert wurde (RB S. 219 f.), hat das Landgericht seit der vorangegangenen Unterbrechung nach § 229 Abs. 2 StPO bis zum 15. Dezember 2011 an allenfalls sechs Tagen verhandelt. Es hat damit die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Unterbrechung bis zu 21 Tagen (§ 229 Abs. 1 StPO) geschaffen, eine längere Unterbrechung zu diesem Zeitpunkt schied demgegenüber aus.“

Unabhängig von dem vom BGH festgestellten Verstoß war das Verfahren eh „wackelig“. Denn der BGH hatte offensichtlich auch Bedenken, ob zwei dieser sechs Hauptverhandlungstermine überhaupt die Voraussetzungen für die Annahme einer Sachverhandlung erfüllt haben. Aber die Frage konnte und hat er offen gelassen.

Nachtrag: Aus „Strafkamm“ „Strafkammer“ gemacht 🙂

Frist kürzer als beantragt – deshalb befangen?

Das OLG Frankfurt befasst sich in OLG Frankfurt, Beschl. v. 03.01.2012 – 2 Ws 166/11 mit einer „Befangenheitsfrage“. Der Verteidiger hatte eine Stellungnahmefrist beantragt, die ihm auch gewährt worden ist, jedoch kürzer bemessen als der Verteidiger beantragt hatte. Darauf hatte der Verteidiger dann ein Ablehnungsgesuch gestützt.

Das OLG hat in der „kurzen Frist“ keinen „Ablehnungsgrund“ gesehen. Die kürzer als beantragt gewährte Fristverlängerung vermöge nicht den Eindruck der Befangenheit zu begründen. Die Mitwirkung an einer Zwischenentscheidung in einem anhängigen Verfahren rechtfertige eine Ablehnung nur dann, wenn eine solche Entscheidung nicht lediglich auf einer unrichtigen Rechtsansicht beruhe, sondern diese vielmehr völlig abwegig seioder den Anschein der Willkür erwecke (vgl. BGH, Beschl. v. 10.09.2002, Az. 1 StR 169/02, und BVerfG, Beschl v. 26.06.2008, Az. 2 BvR 2067/07, juris).

Das Verhalten der abgelehnten Vorsitzenden Richterin lässt bereits keine unzutreffende Rechtsauffassung erkennen. Dabei sind im vorliegenden Fall insbesondere die Gegebenheiten des Klageerzwingungsverfahrens in Betracht zu ziehen. In diesem Verfahren müssen innerhalb der Monatsfrist des § 172 Abs. 2 S. 1 StPO dem Oberlandesgericht alle Tatsachen, die die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen, und alle Beweismittel vorgetragen werden. Das Oberlandesgericht muss durch den Vortrag in der Antragsschrift in die Lage versetzt werden, eine Schlüssigkeitsprüfung ohne Rückgriff auf die Akten vorzunehmen. Deshalb ist die Schilderung einer in sich geschlossenen und aus sich heraus verständliche Darstellung des Sachverhalts zur objektiven und subjektiven Tatseite erforderlich, aus dem sich der dem Beschuldigten jeweils zur Last gelegte Straftatbestand ergibt und der bei Unterstellung hinreichenden Tatverdachts die Erhebung der öffentlichen Klage in materieller und formeller Hinsicht rechtfertigen würde (vgl. Meyer-Goßner, aaO., § 172 Rdn. 27a). Die – im vorliegenden Fall bereits abgelaufene – Antragsfrist kann nicht verlängert werden. Mithin ermöglicht dem Antragsteller die ihm eingeräumte Fristverlängerung nicht, seinen Antrag mit weiterem Sachvortrag auszufüllen. Bereits vor diesem Hintergrund vermag die Verfügung der Vorsitzenden Richterin, im Hinblick auf das strafprozessuale Beschleunigungsgebot dem Antragsteller nur eine eingeschränkte Fristverlängerung zu gewähren, keinen Eindruck der Befangenheit zu erwecken.“

Der Verteidiger hatte im Übrigen dann auch keinen Erfolg damit, dass er sein Ablehungsgesuchdarauf gestützt hat, dass ihm die zur Entscheidung über sein Gesuch berufenen Richter nicht namhaft gemacht worden seien. Dazu das OLG:

„Sinn und Zweck einer Namhaftmachung der zur Entscheidung berufenen Richter kann es nur sein, dem Betroffenen die Möglichkeit zu geben, etwaige – aus seiner Sicht – bestehende Vorbelastungen der Richter erkennen und entsprechende Anträge stellen zu können. Dem wird ein Blick in die Geschäftsverteilung, aus der sich auch die potentiellen Vertreter ergeben, weitaus mehr gerecht, als die Mitteilung einer konkreten Gerichtsbesetzung, die sich bis zum Tage der Entscheidungsfindung durch unvorhergesehene Umstände – Krankheit, kurzfristige Heranziehung zu Spruchrichtertätigkeit etc. – jederzeit ändern kann.

Wiedereinsetzung ist schwer – wirklich?

Man sollte meinen, dass dann, wenn Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist beantragt wird – eine Sache/ein Verfahren also so oder schon auf der Kippe steht – besonders sorgfältig gearbeitet wird, was die Begründung des Wiedereinsetzungsantrags (§§ 44 ff. StPO) angeht. Das sollte man sich eine „Checkliste“ anlegen, die man abarbeitet. Das hilft im Zweifel, Fehler zu vermeiden, die zur Unzulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrags führen. Das hatte der Kollege, der den dem BGH, Beschl. v. 08.12.2011 – 4 StR 430/11 zugrundeliegenden Wiedereinsetzungsantrag gestellt hat, offensichtlich nicht getan. So ist ihm nicht aufgefallen, dass sein Antrag einen wesentlichen Mangel hatte.

„1. Mit Schriftsatz seines Pflichtverteidigers vom 6. Januar 2011 hat der Angeklagte form- und fristgerecht Revision gegen das Urteil des Landgerichts vom selben Tag eingelegt. Sein Rechtsmittel hat er mit dem innerhalb der Frist
des § 345 Abs. 1 Satz 2 StPO beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz vom 29. April 2011 begründet und die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt. Dieser Schriftsatz war jedoch nicht vom Pflichtverteidiger, sondern von dem mit diesem in Bürogemeinschaft verbundenen Rechtsanwalt R. , dem Pflichtverteidiger des ebenfalls revisionsführenden Mitangeklagten B. , mit dem Vermerk „für den ortsabwesenden Rechtsanwalt“ unterzeichnet worden.
Mit am selben Tag beim Landgericht eingegangenem Schriftsatz seines Verteidigers vom 22. August 2011 hat der Angeklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Revisionsbegründung beantragt und hierzu ausgeführt, sein Verteidiger habe den Schriftsatz vom 29. April 2011 aufgrund von Ortsabwesenheit per E-Mail an sein Büro übersandt und gebeten, diesen von einem Kollegen unterschreiben zu lassen. Dabei habe sein Verteidiger weder die Formvorschrift des § 345 Abs. 2 StPO noch den Umstand bedacht, dass die anderen Kollegen ebenfalls in dem Verfahren Mitangeklagte vertreten hätten. Er habe seinen Verteidiger „sowohl mit der Fristenkontrolle als auch der Ausfertigung der Revision“ beauftragt. Dem Wiedereinsetzungsantrag war eine vom Pflichtverteidiger unterzeichnete Revisionsbe-gründung beigefügt.

2. Der Wiedereinsetzungsantrag hat keinen Erfolg. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist auf Antrag demjenigen zu gewähren, der ohne Verschulden verhindert war, eine Frist einzuhalten (§ 44 Satz 1 StPO). Der Antrag ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 45 Abs. 1 Satz 1 StPO); innerhalb der Wochenfrist muss der Antragsteller auch Angaben über den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses machen (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 45 Rn. 5 m.w.N.). An dieser Zulässigkeitsvoraussetzung fehlt es hier. Der Antrag enthält keine Angaben dazu, wann das Hindernis, das der Fristwahrung entgegenstand, weggefallen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. April 2003 – 3 StR 30/03 und vom 13. September 2005 – 4 StR 399/05, NStZ 2006, 54, 55; Meyer-Goßner, aaO). Entscheidend für den Fristbeginn ist der Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch den Angeklagten (BGH, Beschlüsse vom 3. April 1992 – 2 StR 114/92 und vom 13. September 2005, aaO). Wann diesem die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist bekannt geworden ist, wird ungeachtet des erheblichen Zeitablaufs nicht vorgetragen. Jedenfalls in den Fällen, in denen wie hier die Wahrung der Frist des § 45 Abs. 1 StPO nach Aktenlage nicht offensichtlich ist, gehört zur formgerechten Anbringung des Wiedereinsetzungsantrags, dass der Antragsteller mitteilt, wann das Hindernis, das der Fristwahrung entgegenstand, weggefallen ist (BGH, Beschlüsse vom 26. Februar 1991 – 1 StR 737/ 90, BGHR StPO § 45 Abs. 2 Tatsachenvortrag 7 m.w.N., und vom 5. August 2010 – 3 StR 269/10, NStZ-RR 2010, 378 m.N.). Dies gilt selbst dann, wenn der Verteidiger ein eigenes Verschulden geltend macht, das dem Angeklagten nicht zuzurechnen wäre (BGH, Beschluss vom 4. August 2010 – 2 StR 365/10). „

Ergebnis: Wiedereinsetzungsantrag unzulässig und damit auch die Revision nicht fristgemäß begründet mit der Folge: Verwerfung nach § 349 Abs. 1 StPO. Das muss der Verteidiger seinem Mandanten dann jetzt mal erklären.

Die Ortsabwesenheit des Richters

spielt eine nicht unerhebliche Rolle, wenn es um die rechtzeitige Unterzeichnung eines Urteils geht und damit um die Einhaltung der Fristen des § 275 StPO, dessen Verletzung zum absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 7 StPO führt. Exemplarisch ist das der BGH, Beschl. v. 08.06.0211 – 3 StR 95/11 , der zeigt, worauf es ankommen kann bzw., worauf zu achten ist:

  1. Verhinderungsfall aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen?
  2. Bei Verhinderung aus tatsächlichen Gründen steht dem Vorsitzenden ein Beurteilungsspielraum zu, den der BGH nur überprüft, wenn die Entscheidung des Vorsitzenden, die Unterschrift des verhinderten Richters zu ersetzen, auf sachfremden Erwägungen beruht oder den eingeräumten Beurteilungsspielraum in unvertretbarer Weise überschreitet, so dass sie objektiv willkürlich erscheint. Das muss vorgetragen werden.
  3. Dann ggf. Prüfung der Entscheidung, was der BGH im o.a. Beschluss getan hat (Fristablauf war dort der 25.10.2010).

Dazu der BGH:

„Die nach dem Inhalt der dienstlichen Äußerungen zur Annahme eines Verhinderungsfalles führenden Erwägungen der Vorsitzenden waren indes nicht sachfremd.

Wie die Vorsitzende ausführt, ging ihr der von der weiteren Beisitzerin und Berichterstatterin verfasste Urteilsentwurf um die Mittagszeit des 21. Oktober 2010 zu. Sie nahm an, diesen spätestens am Vormittag des 25. Oktober 2010 ihrerseits unterzeichnen zu können. Noch zuvor setzte sie sich mit Richterin N. wegen deren Unterschriftsleistung fernmündlich in Verbindung. Dabei erfuhr sie, dass Richterin N. für den 25., 26. und 27. Oktober 2010 Sitzungen beim Amtsgericht S. anberaumt hatte. In der Absicht, den Entwurf vorab per Telefax zu übermitteln, kündigte die Vorsitzende an, sich wegen der weiteren Vorgehensweise nach eigener Durchsicht des Entwurfs wieder zu melden. In der Folge stellte sich indes die Notwendigkeit umfangreicher Änderungen heraus, an denen die Vorsitzende und die Berichterstatterin noch bis zum späteren Nachmittag des 26. Oktober 2010 arbeiteten. Eine erneute telefonische Unterredung mit Richterin N. um diese Zeit ergab, dass diese noch mit der erforderlichen Vorbereitung ihrer Sitzung am Folgetag befasst war. Da Richterin N. anschließend mangels eigenen Pkws mit der Bahn anzureisen und sodann das Urteil zunächst durchzusehen hätte, ging die Vorsitzende davon aus, dass sich die Unterschriftsleistung bis in die späten Abendstunden hinein verzögern würde. Sie hielt deshalb die Feststellung einer Verhinderung für vertretbar. Richterin N. hat hierzu ergänzend dargelegt, dass sie nicht vor 19.50 Uhr, unter Umständen aber auch erst gegen 20.50 Uhr beim Landgericht Verden hätte eintreffen können.

Danach hat die Vorsitzende die ihr möglichen Bemühungen unternommen, um eine Unterzeichnung des Urteils durch Richterin N. sicherzustellen. Dass es zu deren Unterschrift letztlich nicht kam, lag nicht an mangelnden organisatorischen Vorkehrungen, sondern daran, dass sich die Fertigstellung des Entwurfs unvorhergesehen bis zum späten Nachmittag des letzten Tages der Frist verzögerte. Soweit die Vorsitzende zu diesem Zeitpunkt schließlich deshalb von einem Verhinderungsfall ausging, weil Richterin N. zunächst noch mit anderen Dienstgeschäften befasst war und ihre Unterschrift voraussichtlich erst in den späten Abendstunden hätte leisten können, ist dies nach den oben dargestellten Maßstäben nicht zu beanstanden.“

Rechtsmittel beim unzuständigen Gericht – was muss dieses tun?

Im Straf-/Bußgeldverfahren ist die Frage, was das unzuständige Gericht tun muss, zu dem der Rechtsmittelführer sein Rechtsmittel geschickt hat, nicht ganz unbestritten. Reicht Weiterleitung im normalen Geschäftsgang, oder muss ggf. mit Fax oder sonstigen Übertragungsmittel weitergeleitete werden, um eine Fristversäumung zu vermeiden.

Die wohl. h.M. geht davon aus, dass die Weiterleitung im normalen Geschäftsgang ausreicht und der Angeklagte/Betroffene dann sein heil im Wiedereinsetzungsverfahren suchen muss. Nun ist das im Straf-/Bußgeldverfahren nicht ganz so schlimm, weil dort ja dem Mandanten ein Verschulden seines Bevollmächtigten nur selten zugerechnet wird, aber auch da gibt es Fälle, wo dieser Fehler zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels führen kann.

Aber vielleicht bringt ja jetzt ein Beschluss des BGH neues Leben in die Diskussion. In BGH, Beschl. v. 20.04.2011 – VII ZB 78/09 – ergangen im Zivilverfahren – heißt es dazu im Leitsatz:

Kann der Vorsitzende des Berufungsgerichts anlässlich der Aktenvorlage zur Vornahme prozessleitender Verfügungen ohne weiteres und einwandfrei erkennen, dass die örtliche Zuständigkeit des Berufungsgerichts unter keinem Gesichtspunkt eröffnet ist und veranlasst er gleichwohl nicht die noch rechtzeitig mögliche Einlegung der Berufung beim zuständigen Berufungsgericht, ist der Anspruch des Rechtsmittelführers auf ein faires Verfahren verletzt. Ein Verschulden der Partei oder ihres Prozess-bevollmächtigten (§ 85 Abs. 2 ZPO) an der Fristversäumung wirkt sich dann nicht mehr aus, so dass der Partei Wiedereinsetzung zu gewähren ist (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 5. Oktober 2005 – VIII ZB 125/04, NJW 2005, 3776, vom 24. Juni 2010 – V ZB 170/09, WuM 2010, 592 und vom 14. Dezember 2010 – VIII ZB 20/09, NJW 2011, 683).“

Jedenfalls kann man damit ja mal argumentieren.