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OLG Frankfurt: Fahrverbot verhänge ich selbst, aber: Reichen die Feststellungen?

Hinzuweisen ist heute auf eine Entscheidung des OLG Frankfurt vom 30.10.2009 (2 Ss OWi 239/09), die eine Fahrverbotsentscheidung bestrifft. Auf den ersten Blick meint man: Nichts Besonderes, dann ist man aber doch erstaunt. Denn: Das OLG hat unter Hinweis auf § 79 Abs. 6 OWiG das Fahrverbot, von dessen Verhängung das AG abgesehen hatte, selbst verhängt. Für mich stellt sich das die Frage: Wie sieht es denn mit den (weiteren) Verteidigungsmöglichkeiten des Betroffenen aus? Werden ihm die nicht durch dies Verfahrensweise abgeschnitten. Die Frage stellt sich vor allem deshalb, weil das OLG auf eine dem Betroffenen mögliche Kreditaufnahme abgestellt hat. In der amtsgerichtlichen Entscheidung fehlen dazu aber wohl Feststellungen. So ist die Annahme, der Betroffene könne einen Kredit aufnehmen, um dadurch die durch das Fahrverbot entstehenden Erschwernisse abzumildern, durch nichts untermauert und es handelt sich um eine bloße Behauptung des OLG. So geht es m.E. nicht. Wenn man den Betroffenen schon auf die Kreditaufnahme verweist, was m.E. in vielen Fällen unverhältnismäßig ist, dann muss man aber auch die Grundlagen feststellen.

OLG Hamm: Rechtsprechungsänderung oder nur die eigene Rechtsprechung übersehen?

Das OLG Hamm hat in seinem Beschl. v. 25.06.09 – 2 Ss OWi 376/09 jetzt entschieden, dass bei einer Trunkenheitsfahrt das tatrichterliche Urteil das angewendete Messverfahren, also den zur Bestimmung der Atemalkoholkonzentration konkret verwendeten Gerätetyp, mitteilen muss, da diese Angabe erforderlich sei um zu überprüfen, ob überhaupt ein standardisiertes Messverfahren eingesetzt worden ist.

So weit, so gut. Oder doch nicht. Denn: Das OLG widerspricht sich in der Entscheidung selbst, da es in seiner in zfs 2004, 536 veröffentlichten Entscheidung noch ausgeführt hatte, dass bei der Trunkenheitsfahrt die sonst auch bei einem standardisierten Messverfahren erforderliche Angabe der Messmethode nicht erforderlich ist. Das hat das OLG damals damit begründet, dass es (derzeit) nur ein Messverfahren zur Feststellung der Atemalkoholkonzentration gibt. Das sieht das OLG jetzt offenbar anders, ohne jedoch die Änderung seiner Auffassung zu begründen. Übersehen?