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Zur Kostenerstattung im Verfahren beim BVerfG, oder: Mehrfertigung von Kopien/Reisen zur Akteneinsicht

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Die zweite Entscheidung kommt vom BVerfG. Das hat im BVerfG, Beschl. v. 28.09.2023 – 2 BvR 739/17 – zur Kostenerstattung im verfassungsgerichtlichen Verfahren Stellung genommen.

Gestritten worden ist um die Erstattung von Kopierkosten in einem erfolgreichen beendeten Verfassungsbeschwerdeverfahren und um Reisekosten für eine vor Ort durchgeführte Akteneinsicht. Der beschwerdeführende Rechtsanwalt hatte im März 2017 Verfassungsbeschwerde gegen ein von Bundestag und Bundesrat beschlossenes Gesetz eingelegt und zugleich einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Der Vorsitzende des Zweiten Senats ordnete die Zustellung der Verfassungsbeschwerde gemäß §§ 94, 77 BVerfGG an und gab verschiedenen Verbänden nach § 27a BVerfGG Gelegenheit zur Stellungnahme. Dem Rechtsanwalt wurde mitgeteilt, welchen Stellen bis wann Gelegenheit zur Äußerung gegeben wurde und dass ihm beim Gericht eingehende Stellungnahmen zur Kenntnis gebracht würden. Der Vorsitzende ordnete dann mit am 21.2.2018 versandten schreiben die Übersendung der eingegangenen Stellungnahmen auch an den Rechtsanwalt an.

Im Laufe des Verfahrens beantragte der Rechtsanwalt mehrfach die Gewährung von Akteneinsicht. Das Gericht kam den Gesuchen in der Weise nach, dass es dem Rechtsanwalt am 22.11.2017 und am 15.03.2018 jeweils ermöglichte, die Verfahrensakten am Gerichtssitz einzusehen.

Mit Beschluss vom 13.02.2020 hat das BVerfG der Verfassungsbeschwerde stattgegeben und die Erstattung notwendiger Auslagen gemäß § 34a Abs. 2 BVerfGG angeordnet; mit Beschluss v. 01.12.2020 wurde ergänzend angeordnet, dass die Bundesrepublik Deutschland dem Rechtsanwalt seine notwendigen Auslagen sowohl für das Hauptsacheverfahren als auch für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erstatten habe. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wurde für das Hauptsacheverfahren auf 250.000 EUR und für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 125.000 EUR festgesetzt. Der Rechtsanwalt hat zuletzt beantragt, für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung Kosten in Höhe von 3.047,35 EUR und für das Verfassungsbeschwerdeverfahren Kosten in Höhe von 5.392,01 EUR festzusetzen. Im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat er eine 1,6-Verfahrensgebühr, eine Pauschale für Post und Telekommunikation sowie Umsatzsteuer geltend gemacht, im Verfassungsbeschwerdeverfahren eine 1,6-Verfahrensgebühr, Auslagen für die Erstellung von insgesamt 2.420 Mehrfertigungen, Reisekosten für die An- und Abreise zur Akteneinsicht am 22.11.2017 und am 15.03.2018 mit der Bahn nebst Tage- und Abwesenheitsgeldern, eine Pauschale für Post und Telekommunikation sowie Umsatzsteuer.

Die Rechtspflegerin des Zweiten Senats hat die zu erstattenden Kosten auf insgesamt 7.175,30 EUR, und zwar 2.970,53 EUR für das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und 4.204,77 EUR für das Verfassungsbeschwerdeverfahren, festgesetzt. Die beantragten Auslagen für Kopierkosten in Höhe von 380,50 EUR und Reisekosten für zwei Akteneinsichtnahmen in Höhe von 385,80 EUR und dabei angefallene Tage- und Abwesenheitsgelder in Höhe von 140,00 EUR sind als nicht erstattungsfähig angesehen worden, weil sie nicht notwendig gewesen seien.

Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde hatte in der Sache teilweise Erfolg. Die Ablehnung der Erstattung der geltend gemachten Auslagen für die Kopien hat das BVerfG bestätigt, die Ablehnung der Festsetzung von Kosten für die zwei Akteneinsichtnahmen hat es hingegen beanstandet.

Zu der umfangreich begründeten Entscheidung passen folgende Leitsätze:

    1. Im verfassungsgerichtlichen Verfahren eingereichte Mehrfertigungen sind nicht stets erstattungsfähig, sondern nur in den in der Nr. 7000 VV RVG geregelten Fällen.
    2. Vor dem Hintergrund, dass nach der Praxis des Bundesverfassungsgerichts Akteneinsicht im verfassungsgerichtlichen Verfahren in der Weise gewährt wird, dass entweder die Möglichkeit eingeräumt wird, die Verfahrensakte am Gerichtssitz einzusehen, oder indem das Gericht Kopien aus der Verfahrensakte fertigt und dem Beteiligten übersendet ist es, zumal, wenn die Akten einen erheblichen Umfang haben, nicht zu beanstanden, wenn der Akteneinsichtsberechtigte die Entscheidung trifft, die Akten vor Ort einzusehen und so von seinem Akteneinsichtsrecht Gebrauch zu machen.

Anzumerken ist: Die Entscheidung betrifft das verfassungsgerichtliche Verfahren. Sie ist auf andere Verfahren m.E. nur bedingt übertragbar.

1. Die Antwort auf die Frage der Erstattung der Kosten für die Anfertigung von Kopien ist/war hier der Regelung in § 23 Abs. 3 BVerfGG geschuldet. Danach kann der Vorsitzende oder der Berichterstatter jedem Beteiligten aufgeben, binnen einer zu bestimmenden Frist die erforderliche Zahl von Abschriften seiner Schriftsätze und der angegriffenen Entscheidungen für das Gericht und für die übrigen Beteiligten nachzureichen. Sind aber Mehrfertigungen nur auf Anforderung zu erstellen und einzureichen, dann kann der Verfahrensbeteiligte keine Erstattung unaufgefordert eingereichter Kopien verlangen. § 23 Abs. 3 BVerfGG geht insoweit der Regelung im RVG vor. In Zivil- und Strafverfahren gilt die Regelung der Nr. 7000 VV RVG.

2. Auch die Ausführungen des BVerfG zu den Reisekosten wird man nicht 1 zu 1 auf andere Verfahren, wie z.B. das Strafverfahren, übertragen können. Denn in diesen wird i.d.R. Akteneinsicht durch Zuverfügungstellen einer Kopie der Verfahrensakte am Kanzleisitz des Rechtsanwalts gewährt. Ist das allerdings (ausnahmsweise) nicht der Fall, sind die entsprechenden Reisekosten erstattungsfähig und der Rechtsanwalt kann sich auf diese Entscheidung berufen. Der Pflichtverteidiger hat insoweit die Möglichkeit, sich abzusichern und einen Antrag nach § 46 Abs. 2 RVG zu stellen.

Fahrtkosten des auswärtigen Wahlanwalts, oder: Mittelgebühr ist Grundlage

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Am heutigen „Gebührenfreitag“ zunächst der LG Chemnitz, Beschl. v. 08.08.2019 – 2 Qs 295/19 -, den mir der Kollege F.Glaser aus Berlin geschickt hat.

Der Kollege, der seinen Kanzleisitz in Berlin hat, hat den früheren Angeklagten in einem Strafverfahren beim AG Aue vertreten. Das Verfahren ist gem. § 153 StPO eingestellt worden. Die notwendigen Auslagen des ehemaligen Angeklagten sind der Staatskasse auferlegt worden. Nach Abtretung durch seinen Mandanten macht(e) der Kollege dessen Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten gegen die Staatskasse geltend. Beantragt worden ist die Erstattung von insgesamt 1.448,83 EUR. Festgesetzt worden sind nur 1.088,08 EUR fest. Das dagegen gerichtete Rechtsmittel des Kollegen hatte teilweise Erfolg:

1. Im Hinblick auf die überwiegend zum Abzug gebrachten Fahrtkosten des auswärtigen Wahlverteidigers ist dies zu Recht erfolgt. Es handelte sich weder vorliegend um eine Spezialmaterie, für die nur vereinzelt Fachanwälte zur Verfügung stehen, noch um eine Anklage zu einer Strafkammer, bei der die Berufung auf das besondere Vertrauensverhältnis das sich aus §§ 464 a Abs.2 Nr.2 StPO i.V.m. § 91 Abs.2 ZPO ergebende Sparsamkeitsgebot aus Gründen des fairen Verfahrens ausnahmsweise verdrängen vermag (vgl. Meyer-Goßner hierzu StPO, § 464a Rn.12; BGH I ZB 29/02, LG Dresden 15 Qs 63/09;).

Zurecht weist der Beschwerdeführer aber daraufhin, dass die Kürzung auf 3,00 Euro auch nicht zutreffend ist.

In Verfahren vor Zivil-, Verwaltungs- und Arbeitsgerichten wird das Kriterium der Notwendigkeit im Sinne von § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO (Kosten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren) in Entscheidungen so ausgelegt, dass zumindest die Fahrtkosten bis zur weitestentfernten Gerichtsbezirksgrenze als erforderlich anzusehen und ohne Notwendigkeitsprüfung zuzusprechen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 09.05.2018, Az. I ZB 62/17; LG Düsseldorf, Beschluss vom 18.12.2014, Az. 6 0 455/11; Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 08.03.2013, Az. 3 Ta 8/13; VG Oldenburg, Beschluss vom 12.05.2009, Az. 11 A 48/08; zitiert nach juris). Bei der Bestimmung der „notwendigen Auslagen“ im Strafprozess, bei einem Wahlverteidiger, gibt es keinen durchschlagenden Grund, eine andere Entscheidung zu treffen und warum nicht auch im Strafverfahren die Fahrtkosten eines auswärtigen Rechtsanwaltes bis zur Gerichtsbezirksgrenze des zuständigen Gerichts als notwendig anzusehen sind (so bereits Kammerbeschluss 2 Qs 151/15). Die hilfsweise geltend gemachten Fahrtkostenosten von 21,00 Euro waren daher als angemessen anzuerkennen.

2. Hinsichtlich des Angriffspunktes, dass die vom Beschwerdeführer berechneten Gebühren zu Unrecht gekürzt worden sind und nur in Höhe der Mittelgebühren festgesetzt worden sind, ist die Beschwerde begründet.

Grundsätzlich soll im Rahmen des § 14 RVG die Mittelgebühr als Normalfall und Abrechnungsgrundlage für durchschnittliche Verfahren wie vorliegend gelten. Über- und Unterschreitungen sollen nur bei besonderen, vom üblichen Fall erheblich abweichenden Gründen gerechtfertigt sein. Grundsätzlich ist das Gericht an die für einen Normalfall abgerechneten Mittelgebühren gemäß § 14 Abs. 1 S. 4 RVG an die von dem Verteidiger angesetzten Gebühren gebunden. Dass vorliegend nur ein Durchschnittsverfahren vorliegt, ergibt sich aus einer Gesamtwürdigung des Verfahrens.

Gemäß § 14 Abs.1 S. 4 RVG ist die vom Rechtsanwalt gegenüber einem Dritten – und auch der Staatskasse – getroffene Gebührenbestimmung nur dann nicht verbindlich, wenn sie unbillig hoch ist. Dies ist regelmäßig nur der Fall, wenn die vom Rechtsanwalt bestimmte Gebühr die vom Gericht als angemessen erachtete Mittelgebühr um mehr als 20 % überschreitet (vgl. Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl. zu § 14 Rn. 12; Mayer/ Kroiß, RVG zu § 14 Rn. 56 f,; Hartmann, Kostengesetze, zur RVG in § 14 Rn. 24). Hier liegt mit dem Antrag zwar eine Überschreitung, jedoch nur eine Überschreitung der Mittelgebühren in einem Rahmen bis max. 18 % der als angemessen erachteten Rahmengebühren vor.

Insgesamt ist die Gebührenbestimmung des Beschwerdeführers hier deshalb nicht unbillig hoch und als verbindlich anzusehen.

…..“

 

Fahrtkostenerstattung, oder: Bis zu 2 Stunden Fahrtzeit darf der Verteidiger entfernt sein

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Am letzten Arbeitstag des Jahres dann noch ein wenig Gebührenrecht. Zunächst kommt der Hinweis auf den AG Chemnitz, Beschl. v. 14.12.2017 – 10 Ds 940 Js 2084/12 -, den mir der Kollege Stephan, Dresden, übersandt hat. Gestritten worden ist im Rahmen der Kostenfestsetzung um die Fahrtkosten. Der Angeklagte/Verteidiger hatte Fahrtkosten von Dresden nach Chemnitz geltend gemacht. Das AG/der Rechtspfleger hat die (zunächst) nicht festsetzen wollen, sondern nur die Fahrtkosten eines Rechtsanwaltes angesetzt, die bei Beauftragung eines Anwaltes am Wohnsitz des Angeklagten entstanden wären. Anders dann das AG auf die Erinnerung des Verteidigers:

„Der Antrag des Verteidigers des Angeklagten pp. Rechtsanwalt Stephan auf Erstattung seiner Anreise aus Dresden ist jedoch zu Recht erfolgt. Es kann einem Be­schuldigten, Angeschuldigten oder Angeklagten in einer immer mobiler werdenden Welt sch­licht und ergreifend nicht zugemutet werden, sich bei der Suche nach einen Verteidiger auf Rechtsanwälte aus seinem Wohnort zu verlassen. Jedenfalls werden die Kosten zu erstatten sein, die bei einer Fahrt zu einem Verteidiger innerhalb von 2 Stunden Fahrt entstehen. Das betrifft vorliegend in jedem Fall die Kosten des Verteidigers des Angeklagten

Rechtsanwalt Stephan. Ob darüberhinaus auch Kosten von Verteidigern zu erstatten sind, die noch weiter entfernt ihren Kanzleisitz haben, kann dahinstehen.“

Schöner Ansatz.

Und erneut: Kostenneutrale Umbeiordnung, oder: Vielleicht gibt der Bezirksrevisor ja jetzt Ruhe

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Ich komme dann heute noch einmal auf die „kostenneutrale“ Umbeiordnung des Pflichtverteidigers zurück. Darüber hatte ich neulich schon in zwei Postings berichtet, und zwar über den LG Osnabrück, Beschl. v. 20.o1.2017 – 6 Ks – 720 Js 38063/16 – 10/16 (vgl. Kostenneutrale Umbeiordnung, oder: Wie ist das dann mit Fahrtkosten usw.?)  und den OLG Oldenburg, Beschl. v. 23.04.2015 – 1 Ws 170/15 (Nochmals kostenneutrale Umbeiordung, oder: Wie ist das mit den Mehrkosten?). Inzwischen liegt die Beschwerdeentscheidung des OLG Oldenburg zu dem LG Osnbarück-Beschluss vor, die mir der Kollege Pagels aus Menden übersandt hat. Der Vollständigkeit halber stelle ich den OLG Oldenburg, Beschl. v. 21.03.2017 – 1 Ws 122/17 – dann hier auch noch vor, schon um zu zeigen, dass dass OLG an seiner (zutreffenden) Rechtsauffassung festhält:

„Wie der Senat in seiner Entscheidung vom 23. April 2015 (1 Ws 170/15) ausgeführt hat, soll durch die – wie hier – einvernehmliche Auswechselung des bestellten Verteidigers dem Wunsch des Beschuldigten Rechnung getragen werden, durch einen Verteidiger seines Vertrauens verteidigt zu werden, ohne dass es auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes für einen Wechsel ankommt. Mit dem Erfordernis, dass keine Mehrkosten entstehen dürfen, werden zwar die Fiskalinteressen des Staates geschützt. Diese können aber nicht weiterreichen, als wenn der Beschuldigte den jetzt gewählten Verteidiger von vornherein bezeichnet hätte und dieser hätte beigeordnet werden können. Mit anderen Worten: Eine Umbeiordnung ist aus fiskalischen Gründen lediglich dann ausgeschlossen, wenn schon eine anfängliche Bestellung nicht möglich gewesen wäre.

Gemessen daran ist hier nicht ersichtlich oder mit der Beschwerde vorgetragen worden, dass der Ermittlungsrichter eine anfängliche Bestellung des jetzigen Verteidigers, unterstellt der Beschuldigte hätte eine solche von Beginn an gewünscht, hätte versagen können. Daher sind die hier im Vergleich zur früheren Pflichtverteidigerin höher angefallenen Reisekosten und Abwesenheitsgelder zu erstatten.“

Vielleicht gibt die Landeskasse ja jetzt Ruhe.

Nochmals kostenneutrale Umbeiordung, oder: Wie ist das mit den Mehrkosten?

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Ich hatte neulich über den LG Osnabrück, Beschl. v. 20.01.2017 – 6 Ks – 720 Js 38063/16 – 10/16 – berichtet. Da ging es um die kostenneutrale Umbeiordnung (vgl. Kostenneutrale Umbeiordnung, oder: Wie ist das dann mit Fahrtkosten usw.?). In dem Beschluss hatte das LG den OLG Oldenburg, Beschl. v. 23.04.2015 – 1 Ws 170/15 – zitiert und als Beleg für seine Auffassung angeführt. Den Beschluss habe ich mir besorgt und stelle ihn hier dann heute vor, obwohl er schon ein wenig älter ist.

Das OLG macht in seiner Entscheidung ganz interessante Ausführungen zur Umbeiordnung und den ggf. entstehenden Mehrkosten, auf die man sich als Verteidiger in vergleichbaren Fällen berufen sollte/kann:

„Mit dem Verzicht von Rechtsanwältin B. auf die Mehrkosten ist zunächst klargestellt, dass die bei Rechtsanwalt D. angefallenen Gebühren nicht nochmals von ihr geltend gemacht werden sollen und sie auf diese verzichtet. Dass im Falle ihrer Beiordnung Mehrkosten dadurch entstehen, dass sie ihren Kanzleisitz in Hannover unterhält und daher – im Vergleich zu dem in Osnabrück ansässigen Rechtsanwalt D. – insbesondere höhere Reisekosten zur JVA in Vechta und zu späteren Hauptverhandlungsterminen in Os­nabrück anfallen, steht der Auswechselung des Verteidigers nicht entgegen, auch wenn Rechtsanwältin B. auf diese Mehrkosten nicht explizit verzichtet hat.

Denn durch die einvernehmliche Auswechselung des beigeordneten Verteidigers soll dem Wunsch des Beschuldigten Rechnung getragen werden, durch einen Verteidiger seines Vertrauens verteidigt zu werden, ohne dass es auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes für einen Wechsel ankommt. Mit dem Erfordernis, dass keine Mehrkosten entstehen dürfen, werden die Fiskalinteressen geschützt: Der Fiskus soll durch den Sinneswandel des Beschuldigten nicht belastet werden. Die so zu schützenden Fiskalinteressen reichen aber nicht weiter, als wenn der Beschuldigte den jetzt gewählten Verteidiger von vornherein bezeichnet hätte und dieser hätte beigeordnet werden können.

Letzteres ist hier der Fall.

Nach der Neufassung des § 142 Abs. 1 StPO durch das 2. Opferrechtsreformgesetz ist der zu bestellende Verteidiger nicht mehr möglichst aus der Zahl der im Gerichtsbezirk niedergelassenen Rechtsanwälte auszuwählen. Nach der Gesetzesbegründung stellt die Überschreitung der Grenzen eines Gerichtsbezirks wegen der allgemein erhöhten Mobilität keinen tauglichen Anhaltspunkt mehr für zu erwartende Verfahrensverzögerungen dar und es sind bei der Auswahl des Verteidigers andere Faktoren mit zu berücksichtigen, die dem Kriterium der Gerichtsnähe mindestens gleichwertig erscheinen wie etwa ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschuldigten und dem Verteidiger, die Möglichkeit der Verständigung in der Muttersprache oder eine besondere Qualifikation; nur daneben sind auch die durch die Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts entstehenden Mehrkosten bei der Auswahlentscheidung zu berücksichtigen (BT-Drucksache 16/12098, S. 20).

Gemessen an diesen Maßstäben hätte Rechtsanwältin B. anstelle von Rechtsanwalt D. von vornherein beigeordnet werden können. Die Angeschuldigte legt ein Vertrauensverhältnis zu ihr dar und die Entfernungen von Hannover nach Osnabrück bzw. Vechta sind nicht größer als die, die auch innerhalb des Landgerichtsbezirks Osnabrück – etwa zwischen Papenburg und Osnabrück – möglich sind. Die mit einer Anreise innerhalb des Gerichtsbezirks verbundenen Verzögerungen müssen hingenommen werden, darüber hinausgehende Verfahrensverzögerungen sind bei einer Anreise vom Kanzleisitz in Hannover nicht zu besorgen. Für die zu erwartenden Reisekosten gilt entsprechendes; auch sie bewegen sich in einer Größenordnung, wie sie auch im Falle einer Beiordnung eines im Gerichtsbezirk ansässigen Verteidigers entstanden wären.

Bei dieser Sachlage bedarf es daher keiner Entscheidung, welche Anforderungen an das zwischen Beschuldigtem und Verteidiger bestehende Vertrauensverhältnis und dessen Darlegung gegenüber dem Gericht zu stellen sind (siehe etwa die Zusammenstellung bei Lehmann, NStZ 2012, 188) und welches Gewicht den durch die Beiordnung eines auswärtigen Verteidigers entstehenden Mehrkosten im Rahmen der dem Gericht eröffneten Ermessensentscheidung beizulegen ist (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 21.9.2010 – 2 Ws 594/10, juris; OLG Köln, Beschluss vom 29.6.2012 – 2 Ws 485/12, juris; gegen jedwede Relevanz von Kostengesichtspunkten nach der Neufassung: KMR/Haizmann, § 142 Rn 22; SK-StPO/Wohlers, 4. Aufl., § 142 Rn. 27).“

So ein OLG-Beschluss macht dann doch vielleicht noch ein wenig mehr her als „nur“ ein LG-Beschluss 🙂 .