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Mit einem Pkw zu flott – Fahrtenbuchauflage fast für die ganze Fahrzeugflotte

 © lassedesignen Fotolia.com

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Die Fahrtenbuchauflage nach § 31a StVZO ist unbeliebt, und zwar besonders bei (größeren) Firmen, wenn sie sich ggf. gegen die gesamte Fahrzeugflotte richtet. Denn die Auflage macht Arbeit und ist lästig. Aber sie wird dennoch, auch bei größeren Firmen und bei deren Fahrzeugflotte als verhältnismäßig/zulässig angesehen. Das musste sich jetzt eine Firma in Rheinland-Pfalz vom VG Neustadt im VG Neustadt, Beschl. v. 26.01.2015 – 3 L 22/15.NW sagen lassen. Mit einem der Firmenfahrzeuge wurde die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der BAB um 41 km/h überschritten. Die Firma als Halterin hatte nach Auffassung des VG bei der Ermittlung des Fahrers nicht ausreichend mitgewirkt, was dazu führte, dass gegen die Firma als Halterin für die Dauer von 12 Monaten eine Fahrtenbuchauflage fast für die ganze Fahrzeugflotte der Firma – nämlich für 31 Fahrzeuge – angeordnet werden durfte:

„Die Fahrtenbuchauflage für die Kraftfahrzeuge mit den amtlichen Kennzeichen (es folgen die Kennzeichen von 31 Kraftfahrzeugen) in dem angefochtenen Bescheid vom 7. November 2014 ist auch verhältnismäßig. Bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur gebotenen summarischen Prüfung des Sachverhalts lässt sich nicht feststellen, dass die Antragsgegnerin das ihr nach § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO zustehende Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt und insbesondere den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht beachtet hat.

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass bei unaufgeklärt gebliebenen Verkehrsverstößen mit verschiedenen auf einen Halter zugelassenen Firmenfahrzeugen die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage bezogen auf den gesamten Fahrzeugpark gerechtfertigt sein kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 1970 – VII B 19.70 – und OVG NRW, Urteil vom 10. September 1997 – 25 A 4812/96 –, juris). Ist der Adressat einer Fahrtenbuchauflage gleichzeitig Halter mehrerer Fahrzeuge, so dürfen diese im Rahmen der ordnungsgemäßen Ermessensausübung der Behörde mit in die Fahrtenbuchauflage einbezogen werden, wenn aufgrund der Nutzungsgepflogenheiten des Halters auch mit anderen Fahrzeugen einschlägige Zuwiderhandlungen naheliegend und zu erwarten sind (vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. April 1977 – XIII A 603/76 – und vom 10. September 1997 – 25 A 4812/96 –, juris). Des Nachweises einer konkreten Gefahr weiterer Verkehrsverstöße bedarf es im Rahmen des § 31a StVZO nicht (vgl. VGH BW, Be-schluss vom 17. November 1997 – 10 S 2113/97 –, juris).

Da eine solche Anordnung aber im Verhältnis zur Einzelanordnung für ein jeweiliges Tatfahrzeug eine erhebliche Erweiterung darstellt, bedarf sie einer ihre Auswirkungen auf den betroffenen Halter bzw. Fahrzeugführer berücksichtigenden Verhältnismäßigkeitsprüfung. Voraussetzung für die Entscheidung ist dabei eine hinreichende Sachverhaltsaufklärung durch die anordnende Behörde, die hier vorgenommen wurde. Die Antragsgegnerin hat Art und Umfang des Fahrzeugparks der Antragstellerin und damit die Tatsachen ermittelt, die die Grundlage für eine ordnungsgemäße Ermessensausübung einschließlich der Beurteilung der Erforderlichkeit und An-gemessenheit der streitigen Anordnung bilden. Es lässt sich dem beigezogenen Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin und zwar der Aufstellung über den Fahrzeugbestand der Antragstellerin vom 14. Oktober 2014 (s. Bl. 38 bis 40 der Verwaltungsakte) entnehmen, aus wie vielen und welcher Art von Fahrzeugen der Fuhrpark der Antragstellerin besteht. Die Antragsgegnerin hat bei der Prüfung, auf welche Fahrzeuge aus dem Fahrzeugpark sich die Fahrtenbuchauflage beziehen soll, danach differenziert, ob sich unter den Fahrzeugen nur solche befinden, bei deren Nutzung zukünftig mit Verkehrsverstößen der hier in Rede stehenden Art gerechnet werden kann….“

Das ungeliebte Fahrtenbuch: Der Fahrer aus Japan – sieht er „japanisch“ aus?

entnommen openclipart.org

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Die Fahrtenbuchauflage nach § 31a StZO ist unbeliebt, vor allem deshalb, weil sie Arbeit macht. Deshalb wird im Verwaltungsrecht an der Stelle und dagegen heftig gekämpft, was auch die Vielzahl der zu § 31a StZO veröffentlichten Entscheidungen der OVG/VGH und auch VG zeigt. In die Reihe gehört auch der VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 21.07.2014 – 10 S 1256/13 -, der einige Frage noch einmal behandelt – Verwertbarkeit des Messergebnisses aus dem Bußgeldverfahren, Unmöglichkeit der Feststellung des verantwortlichen Fahrzeugführers und Fragen der Ermessensausübung. Im Zusammenhang mit der Frage ausreichender Ermittlungen durch die Verwaltungsbehörde behandelt der Beschluss dann einen Klassiker, nämlich den vom Betroffenen angegebenen Fahrer im Ausland, hier war es Japan. Damit setzt sich der VGH u.a. wie folgt auseinander:

„Die vage bleibende Angabe der „Zuordnung“ ohne Benennung des Fahrers – erst im vorliegenden gerichtlichen Verfahren vermischt der Kläger „Zuordnung“ und Fahrerbenennung – war insoweit unergiebig, insbesondere nicht geeignet, die Aufsichts- und Dokumentationsobliegenheit des Klägers bezüglich der Fahrzeugnutzung zu relativieren. Dass es sich vor dem Hintergrund der von der Beklagten in der Klageerwiderung plausibel dargelegten schwierigen und zeitaufwendigen Realisierbarkeit von Ermittlungs- und Verfolgungsmaßnahmen in Japan um eine zielgerichtete – der Bußgeldbehörde einen Verfolgungsverzicht nahelegende Schutzbehauptung handelte, lag nicht zuletzt deshalb nahe, weil der Kläger den ihm zugesandten, entgegen seiner Behauptung mit einem Fahrerlichtbild versehenen Anhörungsbogen nicht zurückgesandt hat und die Benennung des Japaners auch schon viel früher möglich gewesen wäre. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang meint, die Bußgeldbehörde hätte sich an die angegebene japanische (Firmen-) Adresse wenden und damit eine „Hemmung“ der Verfolgungsverjährung herbeiführen sowie sich hinreichend Zeit zur weiteren Aufklärung verschaffen können, verkennt er, dass es der Bußgeldbehörde nicht angesonnen werden kann, auf völlig ungewisser Tatsachengrundlage hinsichtlich der Täterschaft gewissermaßen ins Blaue hinein verjährungsunterbrechende Maßnahmen wie die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen Personen einzuleiten, deren Täterschaft fernliegend ist – wie hier auf Grund der vom Kläger nicht in Zweifel gezogenen Einschätzung der Bußgeldbehörde, dass das Fahrerlichtbild keine Ähnlichkeit mit einer japanischen Person des vom Kläger angegebenen Namens aufwies (vgl. auch Senatsbeschluss vom 24.05.2012 – 10 S 2722/11 -).“

Tja, wenn schon, denn schon = wenn schon ein Fahrer aus Japan gefahren sein soll, dann sollte das Lichtbild, das vom Verkehrsverstoß vorliegt und sich in den Akten befindet, auch eine „japanisch aussehende Person“ aufweisen. Sonst scheitert das „Verteidigungsvorbingen“ mit Sicherheit.

„Darf es etwas mehr sein?“ oder: Die Fahrtenbuchauflage beim Motorradfahrer

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Wer kennt entnommen wikimedia.org
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Wer kennt sie nicht vom Einkauf, die Frage: Darf es etwas mehr sein. Sie passt ganz gut zu dem OVG Lüneburg, Urt. v. 08.07.2014 – 12 LB 76/14 -, das eine bislang in der obergerichtlichen Rechtsprechung noch nicht behandelte Frage zum Gegenstand hat. Nämlich die, ob bei Motorrädern aufgrund der regelmäßig zeitlich eingeschränkten Nutzung eines Motorrads im Verhältnis zu einem Pkw eine Verlängerung der Fahrtenbuchauflage zulässig ist oder nicht. Der im Verfahren beklagte Landkreis Stade verhängt(e) nämlich für Motorräder in der Regel eine im Vergleich zu Pkw um drei bis sechs Monate länger wirkende Fahrtenbuchauflage. Das OVG hat das „abgesegnet“, und zwar wie folgt:

„Der Beklagte hat zur Rechtfertigung der unterschiedlichen Behandlung von Motorrädern im Verhältnis zu Pkw auf die Besonderheiten der Motorradhaltung verwiesen, die darin lägen, dass Motorräder anders als Pkw in der Regel von den jeweiligen Haltern nicht ganzjährig genutzt würden, sondern eine Nutzung in den Wintermonaten regelmäßig unterbleibe oder nur eingeschränkt erfolge. Dies ist nicht zu beanstanden.

Am 1. Januar 2013 – wie auch sonst – verfügte fast ein Drittel aller zugelassenen Krafträder über ein Saisonkennzeichen, vorzugsweise für den Zeitraum April bis Oktober (vgl. http://www.kba.de/DE/Statistik/Fahrzeuge/Bestand/Saisonkennzeichen/2013_b_saison_kurzbericht.html?nn=645902) mit der Folge, dass sie nur in einem begrenzten Zeitraum des Jahres überhaupt genutzt werden können. Dazu kommen die Motorräder, die jedes Jahr – wie im Fall des Klägers – im Winter abgemeldet werden. Ob und in welchem Umfang die übrigen – dauerhaft angemeldeten – Motorräder während der Wintermonate gefahren werden können, hängt von den jeweiligen Witterungsbedingungen ab. Typisierend ist jedoch davon auszugehen, dass eine Nutzung auch dieser Motorräder in der Regel im Winter nicht oder jedenfalls nur deutlich eingeschränkt stattfindet. Vor diesem Hintergrund geht die an den Halter eines Motorrads gerichtete Auflage, für sein Fahrzeug etwa ab Oktober sechs Monate ein Fahrtenbuch zu führen, u. U. ins Leere, wenn das Fahrzeug in diesem Zeitraum gar nicht oder nur zum Teil betrieben wird.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschl. v. 17.5.1995 – 11 C 12.94 -, BVerwGE 98, 227), der der Senat in ständiger Rechtsprechung folgt, ist aber eine nur sechsmonatige Verpflichtung als im unteren Bereich der für eine effektive Kontrolle der Fahrzeugbenutzung erforderlichen Dauer angesiedelt. In den genannten Fällen wird mithin ggf. schon der untere Bereich der für die effektive Kontrolle erforderlichen Dauer von sechs Monaten nicht erreicht. Darin liegt ein wesentlicher, die Differenzierung rechtfertigender Unterschied im Verhältnis zu Pkw, die in aller Regel ganzjährig und gleichmäßig genutzt werden. Angesichts dessen liegt ein sachlicher Grund für die unterschiedliche Behandlung von Motorrädern im Verhältnis zu Pkw vor und ist es nicht ermessensfehlerhaft, den Zeitraum, in dem das Fahrtenbuch geführt werden soll, bei Motorrädern in der Regel typisierend zu verlängern. Ist – wie vorliegend – für Pkw in der Regel ein Zeitraum vorgesehen, der über den für die effektive Kontrolle sachgerechten Zeitraum von sechs Monaten hinausgeht (hier: 12 Monate bei einem mit drei Punkten zu ahndenden Verstoß), ist eine (wie hier maßvolle) Verlängerung der Dauer rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden, wenn diese das Ziel verfolgt, die Zeiten der Abmeldung zu kompensieren.“

Da das OVG die Revision zugelassen hat, können wir uns auf eine Entscheidung des BVerwG freuen.

Fahrtenbuchauflage (auch) für den Fahrschulwagen

entnommen wikimedia.org Urheber:  Wiki-text

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Der VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 04.12.2013 – 10 S 1162/13 – behandelt (mal wieder) die (ungeliebte) Fahrtenbuchauflage (§ 31a StVZO). Sie bringt an sich nichts wesentlich Neues. Denn, dass bei einem Geschwindigkeitsverstoß von 21 km/h innerorts eine Fahrtenbuchauflage gerechtfertigt ist, haben wir auch schon in anderen Entscheidungen gelesen. Und auch die Ausführungen des VGH zum erforderlichen Umfang der Bemühungen der Verwaltungsbehörde zur Feststellung des verantwortlichen Fahrzeugführers und wann diese unmöglich sind/waren, sind nicht neu.

Interessant sind dann aber die Ausführungen zur Ermessensbetätigung der Verwaltungsbehörde:

„2. Entgegen der Auffassung der Beschwerde begegnet auch die – freilich knapp zum Ausdruck gebrachte – Ermessensbetätigung des Antragsgegners keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Dass eine Geschwindigkeitsüberschreitung um 21 km/h einen hinreichend gewichtigen Verkehrsverstoß darstellt, um eine Fahrtenbuchauflage für die Dauer eines Jahres zu rechtfertigen, hat das Verwaltungsgericht bereits zutreffend dargelegt.

Mit ihrem Beschwerdevorbringen, die mit der Fahrtenbuchauflage für ein Fahrschulfahrzeug einhergehende, wegen des damit verbundenen höheren Dokumentationsaufwands stärkere Belastung habe der Antragsgegner bei seiner Entscheidung nicht hinreichend Rechnung getragen, wird kein Ermessensfehler aufgezeigt. Bei einem Fahrschulwagen besteht durchaus ein erhöhtes öffentliches Interesse daran, den Fahrzeugführer nach einem groben Verkehrsverstoß zu ermitteln, weshalb sich die Erteilung einer Fahrtenbuchauflage der Behörde in einem solchen Fall geradezu aufdrängen wird. Wurde die Zuwiderhandlung von einem Fahrschüler begangen, so können Vorfälle dieser Art Bedenken gegen die fachliche Eignung des Fahrlehrers begründen, der für die Führung des Fahrzeugs verantwortlich ist; die Antragstellerin weist in diesem Zusammenhang selbst richtigerweise darauf hin, dass gemäß § 2 Abs. 15 StVG der Fahrlehrer als Führer des Fahrzeugs gilt. Zu Erwägungen in Bezug auf die fachliche Eignung des Fahrlehrers besteht überdies besonderer Anlass dann, wenn der Fahrlehrer selbst den Verkehrsverstoß begangen hat. Hiernach kann keine Rede davon sein, dass der Einsatz eines Fahrzeugs als Fahrschulwagen bei der zu treffenden Ermessensentscheidung privilegierend zu berücksichtigen wäre (vgl. dazu bereits Senatsurteil vom 03.05.1984 – 10 S 447/84 -, VBlBW 1984, 318).

Schließlich musste der Antragsgegner auch nicht deswegen von der Verhängung einer Fahrtenbuchauflage absehen, weil die Antragstellerin nach ihrem Vortrag mit ihren Fahrzeugen noch nicht verkehrsauffällig geworden sein mag. Es hätte ihr freigestanden, die verantwortliche Fahrerin zu benennen und damit die Auferlegung der Führung eines Fahrtenbuchs zu vermeiden. Ein „doppeltes Recht“, nach einem Verkehrsverstoß einerseits im Bußgeldverfahren die Aussage zu verweigern und zugleich trotz fehlender Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers auch von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, besteht nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung nicht (vgl. nur Senatsbeschluss vom 30.11.2010 – 10 S 1860/10 -, NJW 2011, 628 m.w.N.).“

Und: Ceterum censeo: Hier geht es zur Abstimmung Beste Jurablogs Strafrecht 2014 – wir sind dabei, die Abstimmung läuft…

Qualifizierter Rotlichtverstoß – „stets“ Fahrtenbuch

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Die ungeliebte Fahrtenbuchauflage spielte im VG Düsseldorf, ?Beschl. v. 25?.?06?.?2013?, 14 L ?953?/?13? – mal wieder eine Rolle. Da hatte die Verwaltungsbehörde bei einem Fahrzeughalter für ein auf ihn zugelassenes Fahrzeug – es handelte sich um ein Firmenfahrzeug – die Führung eines Fahrtenbuchs angeordnet. Grundlage war ein (qualifizierter) Rotlichtverstoß. Mit dem Fahrzeug war das Rotlicht einer Lichtzeichenanlage beim Geradeausfahren nicht befolgt worden, obwohl die Rotphase des Wechsellichtzeichens bereits 35.90 Sekunden andauerte. Die Feststellung des Fahrzeugführers war nicht möglich. Die Verwaltungsbehörde hat dann die Führung eines Fahrtenbuches angeordnet, wobei es nicht darauf ankam, ob gegen den Fahrzeugführer ein Fahrverbot angeordnet worden wäre:

„Insbesondere wäre eine Eintragung in das Verkehrszentralregister gemäß § 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG selbst dann erfolgt, wenn man den Vortrag der Antragstellerin als wahr unterstellt, der – erst nach Eintritt der Verfolgungsverjährung namentlich benannte – Fahrzeugführer sei von dem auf grün wechselnden Lichtzeichen für Rechtsabbieger irritiert worden und infolgedessen nur versehentlich unter Missachtung des Rotlichts in die Kreuzung eingefahren, ohne sich grob nachlässig, rücksichtslos oder verantwortungslos verhalten zu haben. Denn selbst wenn nach der von der Antragstellerin zitierten Zumessungspraxis der Oberlandesgerichte, vgl. OLG E., Beschluss vom 11.09.1995 – 5 Ss (OWi) 304/95 – (OWi) 125/95 I -, NZV 1996, 39 OLG Hamm, Beschluss vom 16.10.1995 – 2 Ss OWi 1200/95 -, VRS 91, 70,  in vergleichbaren Fällen auf Rechtsfolgenseite von der Verhängung eines Fahrverbotes Abstand genommen worden ist, ändert dies nichts an der Tatsache, dass der Ordnungswidrigkeitentatbestand erfüllt wurde. Demgemäß wäre mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein deutlich über dem für eine Eintragung in das Verkehrszentralregister gemäß § 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG erforderlichen Grenzbetrag von 40,00 Euro liegendes Bußgeld verhängt worden, weil sich schon das für den Regelfall vorgesehene Bußgeld auf einen Betrag von 200,00 Euro beläuft (vgl. Abschnitt 1, Ziffer 132.3 der Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV). Vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 30.08.2011 – 11 CS 11.1548 -, Rn. 26 ff., […].

Das Vorliegen eines Verkehrsverstoßes im Sinne von § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO hängt im Übrigen nicht davon, ab ob im jeweiligen Einzelfall aufgrund bußgeldrechtlicher Vorschriften ein Fahrverbot verhängt worden wäre oder nicht. Unerheblich ist zudem, ob es zu einer konkreten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer gekommen ist. Vielmehr ist ein für die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage erforderlicher „Verkehrsverstoß von einigem Gewicht“ stets gegeben, wenn die jeweilige Verkehrszuwiderhandlung wenigstens mit einem Punkt im Verkehrszentralregister einzutragen ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.05.1995 – 11 C 12.94 -, Rn. 9 f., […].

Dies ist vorliegend der Fall, denn der in Rede stehende qualifizierte Rotlichtverstoß ist gemäß Ziffer 4.8 der Anlage 13 zu § 40 FeV unabhängig von der Verhängung eines Fahrverbotes oder einer konkreten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer mit vier Punkten zu bewerten. „

Lesenswert, vor allem auch wegen der Ausführungen zur Zulässigkeit der Anordnung eines Fahrtenbuches bei Verkehrsverstößen mit einem Firmenfahrzeug aus einem Fuhrpark.