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Bei Rot mit dem Fahrrad über die Ampel – demnächst 60 € ?

entnommen wikimedia.org Creative-Commons-Lizenz „CC0 1.0 Verzicht auf das Copyright“

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Zum „Fietsappel“ (vgl.:“Fietsappel”, oder: Ein Apfel voller Fahrräder… ) passt ganz gut  der Hinweis auf eine Initiative der Bundesländer in der Bundesratssitzung vom 11.04.2014 . Die Länder fordern über redaktionelle Änderungen und Klarstellungen hinaus die Aufteilung der Bußgeldkatalognummern zur Nichtbefolgung eines roten Lichtzeichens. Neben Verstößen durch Kfz-Führer sollen Verstöße durch Radfahrer eigenständig aufgeführt werden. Sollten Radfahrer zukünftig bei Rot über eine Ampel fahren, soll das nach dem Willen der Länder künftig 60 statt 45 € Bußgeld kosten. Unter anderem mit dieser Änderung stimmte der Bundesrat einer Verordnung der Bundesregierung zu. Die Bundesregierung muss nunmehr entscheiden, ob sie die Verordnung mit den Änderungen in Kraft setzen wird. Vgl. dazu den Beratungsvorgang 78/14.

Na, wenn das durchkommt, wird es hier in Münster aber höhere Bußgelder rasseln :-).

Fahrradfahren auf dem Gehweg – und dann noch Schadensersatz

In einem nicht nur für Münster – der Weltstadt des Fahrrads – interessanten Entscheidung hat sich das AG Essen mit der Klage eines Fahrradfahrers befasst, der mit seinem Fahrrad den Gehweg einer Straße gegen die Fahrtrichtung befuhr, obwohl sich auf der gegenüberliegenden Seite ein ausgewiesener Radweg, der Radfahrverkehr in beiden Richtungen aufnimmt, befand. Es kam zur Kollision mit einem Pkw, der vom Beklagten gesteuert wurde. Der beabsichtigte aus einer Ausfahrt nach rechts in den fließenden Verkehr einzubiegen. Um auf die Straße zu gelangen, musste der Beklagte den von dem Kläger mit dem Rad befahrenen Gehweg überqueren. Im Einmündungsbereich auf den Gehweg befand sich eine Hecke, so dass der Gehweg für den Kläger nach rechts schwer einsehbar war. Es kam zum Zusammenstoß. Der Fahrradfahrer verlangte Schadensersatz. Das AG Essen, Urt. v. 27.08.2013 – 11 C 265/13 – hat seine Klage abgewiesen, und tzwar:

„Der Kläger befuhr mit ihrem Fahrrad den Gehweg. Damit verstieß er gegen § 2 Abs. 4 StVO. Nach dieser Bestimmung müssen Radfahrer, wenn Radwege vorhanden sind, diese benutzen, ansonsten haben sie die Fahrbahn zu benutzen. Lediglich Kinder bis zum vollendeten 8. Lebensjahr müssen, ältere Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege benutzen (§ 2 Abs. 5 StVO). Ein Verschulden des Beklagten an dem Zustandekommen des Unfalles hat nicht mitgewirkt, der Beklagte durfte darauf vertrauen, dass der Kläger sich vorschriftengemäß verhalten würde (sogenannter Vertrauensgrundsatz). Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn der Beklagte sich nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen könnte, weil er sich selbst verkehrswidrig verhalten hätte. Das wäre dann anzunehmen, wenn der Beklagte bei dem Auffahren auf den Gehweg den Kläger hätte erkennen und rechtzeitig abbremsen können. Entsprechendes konnte er jedoch nicht zur Überzeugung des Gerichts beweisen. Den Nachweis dafür, dass der Beklagte sich nicht vorsichtig auf den Gehweg vorgetastet hat, nämlich nicht zu dem frühestmöglichen Zeitpunkt nach rechts geschaut hat, hat der Kläger nicht führen können. Vielmehr ist das Gericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung nach der Anhörung des Beklagten zu der Überzeugung gelangt, dass dieser die erforderlichen Sorgfaltsanforderungen beachtet hat. Er hat bekundet, dass er langsam auf die Ausfahrt zugerollt sei. Er habe zunächst nach links geschaut, da ihm die Sicht nach rechts durch die Hecke versperrt gewesen sei. Als er dann die freie Sicht auf den Weg gehabt habe, habe er nach rechts geschaut, dann sei es jedoch schon zu der Kollision gekommen. Das Gericht hat keine Anhaltspunkte, dieser Schilderung keinen Glauben zu schenken. Der Beklagte konnte sich an seine Fahrweise erinnern und hat diese glaubhaft wiedergegeben. Der Kläger selbst konnte hierzu hingegen keinerlei Angaben machen, da er bekundet hat, das Beklagtenfahrzeug erst unmittelbar vor der Kollision wahrgenommen zu haben.“

 

Der besoffene Fahrradfahrer – nicht vergleichbar mit Fahrern von Inline-Skates und Rollern?

Der BVerwG, Beschl. v. 20.06.2013 – BVerwG 3 B 102.12 – lohnt einen kurzen Hinweis dann doch. Es geht (mal wieder) um den einen betrunkene Fahrradfahrer, der mit  1,9 Promille am Straßenverkehr teilgenommen hat. Das BVerwG hat die darauf angeordnete Anordnung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten über die Eignung zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge beizubringen, abgesegnet.

Der hier maßgebliche § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV schreibe vor, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt wurde. Die Vorschrift differenziere also nicht nach Fahrzeugarten, so dass sie nicht das Führen eines Kraftfahrzeuges voraussetze. Demgemäß gelte die Bestimmung aufgrund der Verweisung in § 3 Abs. 2 FeV auch für Fahrradfahrer, ohne dass sie eine Fahrerlaubnis beantragt haben oder Inhaber einer solchen Erlaubnis sein müssten.

Das ist alles h.M. in der obergerichtlichen Rechtsprechung, insoweit also nichts Neues aus Berlin.

Ganz interessant dann aber der Hinweis des BVerwG, dass auch die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob die Anwendung des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV auf mit 1,6 Promille alkoholisierten Fahrradfahrer zu einer unzulässigen Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG gegenüber Fahrern von Inline-Skates und Rollern führe, nicht klärungsbedürftig sei. Das war damit begründet worden, dass letztere zwar den Vorschriften für den Fußgängerverkehr gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 und 2 StVO unterlägen, jedoch in der Fahrerlaubnis Verordnung keine dem § 24 Abs. 1 Satz 1 und 2 StVO entsprechende einschränkende Regelung vorhanden sei und die zuständigen Fahrerlaubnisbehörden tatsächlich die Regelungen der Fahrerlaubnis-Verordnung nicht auf die Fahrer von Inline-Skates und Rollern anwendeten.

„Helmpflicht durch die Hintertür“? – das OLG Schleswig und der Fahrradhelm…

Der Blätterwald rauscht seit einigen Tagen und auch in den Blogs geht es hin und her. Berichtet wird über das OLG Schleswig, Urt. v. 05.06.2013 – 7 U 11/12 – zum Mitverschulden eines Fahrradfahrers, der keinen Fahrradhelm getragen hat. Ist m.E. schon ganz schön mutig, ein Mitverschulden anzunehmen, obwohl es eine Helmpflicht für Radfahrer nach wie vor nicht gibt. Ich wollte aber, da ich meine nur noch rudminetär vorhandenen zivilrechtlichen Kenntnisse nicht übermäßig strapazieren will, über das Thema an sich nicht weiter berichten, um mich nicht auf „vermintes Gelände zu begeben“.

Aber: Nun doch, und zwar einmal um auf den Volltext hinzuweisen (vgl. hier: OLG Schleswig. Urt. v. 05.06.2013 – 7 U 11/12) und um auf einen Kommentar bei LTO aufmerksam zu machen. Dort hat sich Prof. Dieter Müller kritisch zu dem Urteil geäußert, nachzulesen hier unter: „OLG Schleswig-Holstein zur Radfahrerhaftung – Helmpflicht durch die Hintertür„.

Die Fachzeitschriften werden sicherlich in den nächsten Monaten von weiteren klugen Stellungnahmen zu dem Urteil voll sein – so füllen wir das Sommerloch. Ich bin mal gespannt, ob und wie die Politik reagieren wird. Noch haben wir aus Berlin von P. Ramsauer nichts gehört. Aber der hat im Moment sicherlich auch mehr mit seiner Punkterefom zu tun, die er am kommenden Freitag (27.06.2013) durch den Vermittlungsausschuss des Bundesrates bringen muss. In der Vergangenheit hat die Politik der Helmpflicht eher ablehnend gegenüber gestanden (vgl. Helmpflicht für Radfahrer – kommt sie? Wohl eher nicht….).

Der besoffene Radfahrer – zwei Meldungen

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Der besoffene Radfahrer beschäftigt immer wieder die Gerichte und sorgt immer wieder für Meldungen in der Tagespresse. Dazu dann heute auch hier zwei Meldungen/Hinweise:

1. Zunächst der Hinweis auf den OVG Thüringen, Beschl. v. 09.05.2012, 2 SO 596/11 – zum  Verbot des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge nach einer Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad, u.a. mit dem Leitsatz:

Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet an, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr geführt wurde. Dies gilt auch bei einer Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad.

2. Und dann: In Münster ist jetzt der erste Radfahrer, dem die Verwaltungsbehörde das Radfahren wegen mehrfacher Trunkenheit am Lenker offiziell verboten hatte, mit dem Fahrrad erwischt worden (vgl. hier den Bericht aus den WN). Der war dann auch noch bei Rotlicht über eine Ampel gefahren. Ein Unglück kommt dann selten allein. Zur geldbuße dann jetzt auch noch 500 € Zwangsgeld.