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Zur wirksamen Verteidigung gehört ein „komplettes Aktendoppel“…..

© Gerhard Seybert - Fotolia.com

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Machen wir heute mal einen Gebührentag 🙂 . Nach dem nicht so fröhlichen Auftakt mit dem  KG, Beschl. v. 02.102.105 – 1 ARs 26/13 (vgl. dazu:Burhoff argumentiert nicht „systemkonform“, sondern „systemwidrig“) und vor der Auflösung des Gebührenrätsels vom vergangenen Freitag zwischendurch der (erfreuliche) LG Kleve, Beschl. v. 04.09.2015 – 120 Qs 65/15 -, in dem es um die Erstattungsfähigkeit von vom Verteidiger gefertigter Fotokopien geht. Das LG Kleve setzt in ihm seine „verteidigerfreundliche“ Rechtsprechung fort, wonach der Verteidiger in der Regel über ein komplettes Aktendoppel verfügen muss. Das hatte es schon 2011 in der von ihm im Beschluss angeführten Entscheidung entschieden und das bestätigt es hier noch einmal:

„Die begehrten Fotokopiekosten sind vollständig zu erstatten. In der Regel ist es zur wirksamen Verteidigung erforderlich, dass der Verteidiger über ein komplettes Aktendoppel verfügt (so bereits LG Kleve, Beschluss vom 11.08.2011 – 120 Qs 68/11). Selbst bei bereits zugestellten Beschlüssen und eigenen Schriftsätzen kann es beispielsweise von Bedeutung sein, ob sie nachträglich mit Vermerken versehen wurden (z. B. der Eingangsvermerk auf dem Urteil gemäß § 275 Abs. 1 StPO oder die Eingangsstempel bei fristgebundenen Rechtsmitteln). Es erleichtert auch die Kommunikation in der Hauptverhandlung, wenn die Verfahrensbeteiligten lediglich auf Blattzahlen hinweisen müssen oder bei Vorhalten dies alle in ihren Aktendoppeln mitverfolgen können. Bei manchen Aktenbestandteilen wird die Bedeutung erst später offenbar (z. B. die Bedeutung einer Zustellungsurkunde, wenn bei Nichterscheinen eines Zeugen die Frage der Unerreichbarkeit im Sinne der §§ 251 Abs. 1 Nr. 2, 244 Abs. 3 StPO zu entscheiden ist.

Es dient zudem zumeist der Verfahrensbeschleunigung (Art. 6 MRK) und der Kostenersparnis, wenn Hilfskräfte schnell die gesamte Akte kopieren, statt abzuwarten, bis der zuständige Verteidiger Zeit hat, sich einzuarbeiten und zu überlegen, welche Aktenbestandteile von Bedeutung sind. Die angefochtene Berechnung verkennt auch, dass bereits vor Blatt 1 wichtige Aktenbestandteile abgeheftet sind (BZR-Auszug, Führerschein, VZR-Auszug, Aktendeckel) und ggf. (im eingeschränkten Umfang) zusätzliche Ablichtungen für den Mandanten erforderlich sind.

Ob bei äußerst umfangreichen Akten oder bei identischen Parallelverfahren etwas anderes gilt, muss hier nicht entschieden werden.“

Aber Vorsicht: Es sind nicht alle Gerichte so „großzügig“.

Der manipulierte Verkehrsunfall – Detektivkosten ggf. erstattungsfähig

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Ich habe ja schon häufiger über manipulierte Verkehrsunfälle berichtet. Da ging es aber immer um die Frage, ob es sich überhaupt um einen solchen gehandelt hat, also welche Indizien dafür und/oder dagegen sprechen. Der OLG Bremen, Beschl. v. 08.09.2015 – 2 W 82/15 – befasst sich nun in dem Zusammenhang mit einer anderen Fragestellung. Nämlich: Sind die Kosten, die der Versicherungsgesellschaft entstanden sind, um den Verdacht eine Unfallmanipulation zu prüfen, erstattungsfähig? Das OLG sagt: In dem Fall ja:

Das Landgericht hat zu Unrecht die der Beklagten zu 2. in der Verkehrsunfallsache entstandenen Ermittlungskosten in Höhe von € 630,70 (Kosten des Detekteibüros X) als nicht erstattungsfähig abgesetzt. Diese Kosten waren zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung der Beklagten zu 2. notwendig i.S.d. § 91 Abs. 1 ZPO.

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind die Kosten eines vor dem Rechtstreits von einer Partei eingeholten Privatgutachtens nur ausnahmsweise zu erstatten (Senat, Beschl. v. 28.03.2008 – 2 W 41/08 -, Beschl. v. 12.06.2015- 2 W 32/15 -). Voraussetzung ist, dass ein solches Gutachten gerade mit Rücksicht auf den konkreten Prozess in Auftrag gegeben wurde (Prozessbezogenheit), wobei es genügt, dass sich der Rechtsstreit einigermaßen konkret abzeichnet (vgl. BGH, Beschl. v. 14.10.2008 – Az. VI ZB 16/08 -). Dabei wird allerdings grundsätzlich ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Gutachten und Rechtsstreit zu verlangen sein (siehe Senat, aaO.).

Dabei macht es grundsätzlich keinen Unterschied, ob es um Kosten für ein Privatgutachten oder – so, wie es hier der Fall war – um Detektivkosten geht. In beiden Fällen sind die relevanten Gesichtspunkte die gleichen. Es geht jeweils um prozessbezogene Sachverhaltsermittlung, wie sie im Rahmen einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig erscheint.

Vorliegend besteht jedenfalls ein enger Bezug der von der Beklagten zu 2. veranlassten Ermittlung zu dem Rechtsstreit. Der streitgegenständliche Verkehrsunfall ereignete sich am 13.07.2011. Die Klägerin forderte die Beklagte zu 2. am 20.07.2011 außergerichtlich zur Zahlung auf und erhob am 21.05.2015 Klage. Sie veranlasste die Beklagte zu 2. mit ihrem Vorgehen, sich an ein Detekteibüro zu wenden, um von dort aus Ermittlungen durchführen zu lassen, auf deren Ergebnis sie sich im Rahmen ihrer Klageerwiderung bezog.

Der zeitliche Zusammenhang wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Klage erst am 09.05.2015 eingereicht wurde. Würde man allein auf diesen letztgenannten Aspekt abstellen, hätte es der Kläger in der Hand, allein durch Zuwarten mit der Klageerhebung, die dann erst zu einem späten Zeitpunkt erfolgt, den zeitlichen Zusammenhang eines von der Gegenseite vorgelegten Privatgutachtens und damit dessen Prozessbezogenheit und die Erstattungsfähigkeit im Rahmen des § 91 ZPO zu zerstören. Es kommt vielmehr darauf an, welche Maßnahmen aus Sicht einer verständigen, wirtschaftlich denkenden Partei aus damaliger Sicht zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig waren.

Eine Prozessbezogenheit wäre allerdings zu verneinen, wenn ein Gutachten lediglich der allgemeinen und eher routinemäßigen Prüfung der Frage, ob es sich um ein vorgetäuschtes Versicherungsereignis handelte und damit der Prüfung der Einstandspflicht der Beklagten diente (Senat, Beschl. v. 04.03.2011 – 2 W 99/10 -). Eine solche Prüfung hat die Versicherung grundsätzlich in eigener Verantwortung vorzunehmen und den dadurch entstehenden Aufwand deshalb grundsätzlich auch selbst zu tragen (vgl. BGH, NJW 2008, 1597 f). Ein Gutachten muss gerade mit Rücksicht auf den konkreten Prozess in Auftrag gegeben und damit „prozessbezogen“ sein (BGH, NJW 2003, 1398 ff). Prozessbezogenheit wird bejaht, wenn ausreichende Anhaltspunkte für den Verdacht eines versuchten Versicherungsbetruges vorhanden sind, weil dann von Anfang an damit zu rechnen ist, dass es zum Prozess kommt (BGH, MDR 2009, 231 f; OLG Celle, Beschluss vom 10.01.2011, Az. 2 W 8/11 – zitiert nach juris). Dasselbe gilt nicht nur für Gutachten, sondern grundsätzlich ebenso – wie oben bereits dargestellt – für andere kostenauslösende Ermittlungstätigkeiten.

Vorliegend bestanden, wie die Bekl. zu 2. bereits in ihrer Klagerwiderung aufgeführt und im Einzelnen dargestellt, aufgrund zahlreiche Indizien, die für eine Unfallmanipulation sprachen. Diese Umstände waren geeignet, Anhaltspunkte für einen versuchten Versicherungsbetrug zu sehen, so dass damit zu rechnen war, der Kläger werde auf jeden Fall versuchen, seine vermeintlichen Ansprüche in einem Rechtsstreit durchzusetzen.

Aus Sicht der Beklagten zu 2. bestand damit die Notwendigkeit, zeitnah detektivische Ermittlungen in Auftrag zu geben, um im Falle des – zu erwartenden – nachfolgenden Prozesses auf das Vorbringen des Klägers zu dem angeblichen Unfall substantiiert erwidern zu können.“

Scan und/oder Ausdruck, oder: Der Verteidiger das Sparschwein der Justiz?

© PhotoSG - Fotolia.com

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Der Blogger- und Anwaltskollege Carsten Hoenig aus Berlin (vgl. hier) ist bis Ende August im (wohlverdienten) Urlaub – schönen Gruß nach unterwegs aufs Rad. Kurz vor Abreise hat er mir noch den LG Berlin, Beschl. v. 05.08.2015 – 528 Kls 45/14 Kbd3 – geschickt, er selbst wollte vor seinem Urlaub dazu offenbar nicht mehr bloggen. Ich tue das aber – und zwar unter der o.a. sicherlich ein wenig provokanten – Überschrift.

Der Beschluss ist in dem Verfahren ergangen, über das der Kollege neulich in seinem Blog schon berichtet hatte (vgl. hier: Kopien ausschliesslich in Papierform notwendig). Ich hatte über das Thema auch schon berichtet, und zwar im Hinblick auf den LG Berlin, Beschl. v. 23.07.2015 – (537 KLs) 255 Js 381/14 (28/14) (vgl. dazu Scan und/oder Ausdruck – was wird bezahlt?; oder: Reihenfolge wichtig?). Es geht um die Nr. 7000 Nr. 1 a VV RVG und die Frage der Erstattungsfähigkeit von Scans und Ausdrucken. Darüber wird derzeit heftigst gestritten. Und – „formaljuristisch“ gesehen, sieht es angesichts der Änderungen durch das 2. KostRMoG nicht aus.

Aber deshalb greife ich das Thema gar nicht wieder auf, dazu werden wir sicherlich bald etwas von dem ein oder anderen OLG etwas hören. Ggf. sogar vom KG, bei dem – siehe den LG Berlin, Beschl. v. 05.08.2015 – einige Verfahren mit unterschiedlichen Fallgestaltungen anhängig sind. Und auch die Argumentation der Bezirksrevisorin in dem Beschluss ist nicht zwingend, zumal sie m.E. dazu führt, dass es schon auf die Reihenfolge ankommt, in der der Verteidiger vorgeht – erst Kopieren und dann Scannen.

Nein, mir geht es um den letzen Absatz aus dem LG Berlin, Beschl. v. 05.08.2015 – 528 Kls 45/14 Kbd3. Der entscheidende Vorsitzende der Strafkammer hat sich zwar – zähneknirschend – der Auffasssung der Bezirksrevisorin angeschlossen. Aber mit m.E. deutlichen Worten:

„Die Kammer schließt sich diesen formaljuristischen Ausführungen derzeit noch mit Bedenken an und bemerkt, dass die Gesetzesfassung aber — soweit ersichtlich – nicht sicher davon ausgehen konnte, dass der Verteidiger selbst die Akten einscannt und damit von seiner Seite aus grundsätzlich hierfür und für die Herstellung von nachrangig hergestellten Kopien kein Erstattungsanspruch zustehen soll. Dann wäre die neue Gesetzeslage für diese die Justizressourcen schonende Arbeitsweise schlicht ein Sparprogramm zulasten der bisher Erstattungsberechtigten, ohne dass sich in der Sache — Kostenentstehung beim Verteidiger -etwas geändert hätte. Die Kammer macht des Weiteren darauf aufmerksam, dass — sollte es dabei bleiben — Verteidiger für den Erhalt der Kostenerstattung den eigenen Scanvorgang nicht vortragen könnten oder — noch einfacher, aber justizbelastender – Kopien in jedem Fall vorher anfertigen lassen, um in den Genuss der Kostenerstattung zu kommen. Das alles wirkt wenig durchdacht und sachgerecht, so dass grundsätzliche Ausführungen des Kammergerichts erforderlich sind.“

Recht hat er der Vorsitzende. Der Verteidiger ist derzeit – zumindest teilweise – dann tatsächlich Mitglied eines Sparprogramms – oder eben das „Sparschwein der Justiz“. Allerdings wird da angesichts der Änderungen des 2. KostRMoG und der Gesetzesmaterialien das KG wenig retten können, wenn es das überhaupt will. M.E. ist der Gesetzgeber – mal wieder – gefragt. Der muss das, was „wenig durchdacht und sachgerecht, ist durch eine für beide Seiten tragbare Lösung ändern bzw. reparieren. Also auf BMJV!!!!.

Drum prüfe, wer sich (ewig) bindet, oder: Wer den falschen Verteidiger wählt, ist selber schuld

© Gina Sanders - Fotolia.com

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Über den AG Kleve, Beschl. v. 29.01.2015 – 12 Cs-801 Js 522/12-965/12 – kann man m.E.- mit Fug und Recht den Satz schreiben: „Wer zunächst den falschen Verteidiger wählt, ist selber schuld“, oder auch: „Drum prüfe, wer sich (ewig) bindet“. Im Beschluss geht es um die Erstattungsfähigkeit höherer Gebühren nach einem Anwaltswechsel. Der Beschuldigte war bereits vor dem 01.08.2013, dem Tag des Inkrafttretens des 2. KostRMoG anwaltlich vertreten. Ihm wurden verschiedene Verstöße gegen das AMG vorgeworfen; es ging um den Vertrieb von „Legal Highs“, die zu dem Zeitpunkt sämtlich nicht in der Anlage I des BtMG aufgeführt waren. Im Oktober/November 2013 kam es zu einem Anwaltswechsel. Der ursprüngliche Verteidiger, ein hauptsächlich im Zivil- und Arbeitsrecht tätiger Rechtsanwalt fühlte sich dem Verfahren fachlich nicht (mehr) gewachsen. Es kam daher zu dem einvernehmlichen Anwaltswechsel. Nach der auf Vorlage des BGH ergangenen Entscheidung des EuGH ist das Verfahren gegen den Beschuldigten dann nach § 153 StPO eingestellt worden. Die notwendigen Auslagen des Beschuldigten wurden der Staatskasse auferlegt. Der neue Rechtanwalt hat Erstattungsansprüche gegenüber der Landeskasse in Höhe des nach dem am 01.8.2013 in Kraft getretenen 2. KostRMoG geltenden Gebührenrechts angemeldet. Hiergegen hat der Vertreter der Staatskasse eingewendet, dass sich bereits vor dem 01.08.2013 ein Verteidiger bestellt hatte und ein notwendiger Anwaltswechsel nicht vorlag. Die Gebühren sind dann nach altem Recht festgesetzt worden. Das AG argumentiert:

„Die nach dem Anwaltswechsel durch die Gesetzesänderung entstandenen höheren Gebühren sind nach §§ 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO, 91 Abs. 2 ZPO als notwendige Auslagen gegenüber der Staatskasse nur dann erstattungsfähig, wenn in der Person des Anwalts ein Wechsel eintreten musste (vgl. LG Kleve, Beschluss vom 11.08.2011 – 120 Qs 68/11 -), dessen Ursache nicht in der Sphäre des Angeklagten liegt (OLG Frankfurt, NStZ-RR 2000, 64).

Nach Mitteilung des zuvor tätigen Verteidigers fand der Wechsel im Einvernehmen statt. Der jetzige Verteidiger trägt selbst vor, dass ein Anwaltswechsel nahe lag und aus seiner Sicht auch notwendig war.

Sicherlich steht es dem Angeklagten frei, ob und wann er einen Anwalt beauftragt. Wenn er dies aber bereits getan hat und sich im Laufe des Verfahrens aufgrund der komplizierten Rechtslage einen spezialisierten Verteidiger und Fachanwalt für Strafrecht mandatiert, kann dies nicht zu Lasten der Landeskasse gehen.

Das OLG Frankfurt führt in seiner bereits o.g. Entscheidung vom 11. 8. 1999 (2 Ws 91/99) aus: „Denn die Ursache für den Anwaltswechsel liegt in der Sphäre des Bf. begründet. Dieser hatte in Kenntnis des gegen ihn erhobenen Vorwurfs Rechtsanwalt K mit seiner Verteidigung beauftragt. Hierbei trug er selbst das Risiko, dass der von ihm gewählte Verteidiger seine Interessen nicht zureichend wahrnahm (vgl. OLG Hamm, NStZ 1983, 284). Geänderte Umstände, die sachliche Gründe für die Notwendigkeit eines Verteidigerwechsels darstellen könnten, waren nicht eingetreten.“

Auf geänderte Umstände kann sich der Angeklagte hier nicht berufen, schließlich bestand der Anklagevorwurf von Anfang an und hat sich während des Verfahrens nicht geändert.

Tja, ich räume ein: Die Entscheidung entspricht der h.M. in der Rechtsprechung (vgl. zu den o.a. Nachweisen auch noch KG RVGreport 2007, 193 m.w.N. aus Rspr. und Literatur ; LG Duisburg, AGS 2005, 446; ähnlich LG Detmold DAR 2015, 118). Zum Teil wird das in der Literatur aber anders gesehen. Danach sollen stets die höheren Kosten zu erstatten sein, weil es der Partei freisteht, ob und wann sie einen Anwalt beauftragt. Danach wären die Kosten stets bis zur Höhe des höchsten Vergütungsanspruchs nach neuem oder bisherigen Recht zu erstatten (AnwKomm-RVG/N. Schneider, RVG, 7. Aufl., § 61 Rn. 153 f.; Schons AGS 2005, 447, in der Anm. zu LG Duisburg AGS 2005, 446; offen bei Burhoff/Volpert, RVG, 4. Aufl., Teil A: Übergangsvorschriften [§§ 61 ff.], Rdn. 1985). Diese Auffassung hat m.E. einiges für sich. Sie berücksichtigt – zumindest auch – die Interessen des Angeklagten und sein Recht auf bestmögliche Verteidigung.

M.E. bleibt in den Fällen wie den vorliegenden die h.M. auch eine Antwort auf die Frage schuldig, woher eigentlich der Angeklagte wissen soll, ob der von ihm zunächst beauftragte Rechtanwalt der „bestmögliche“ Verteidiger ist. Nur, wenn er das weiß, kann man ihn an seinem „Auswahlverschulden“ fest halten. Zudem: Stellt sich erst während des Verfahrens heraus, dass ein „Spezialist“ – hier offenbar für BtM-Verfahren – erforderlich ist, um eine ausreichende Verteidigung sicher zu stellen, dann kann man m.E. auch mit guten Gründen die „Notwendigkeit“ des Anwaltswechsels bejahen, so dass sich dann die vom AG entschiedene Frage gar nicht erst stellen würde. Das würde allerdings bei den „Hütern der Staatskasse“ ein wenig mehr Flexibilität voraussetzen, die man leider nur zu häufig vermisst.

Muss man als Verteidiger 76 Bände Akten am Bildschirm lesen?

© ferkelraggae - Fotolia.com

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„Muss man als Verteidiger 76 Bände Akten am Bildschrim lesen?“ das ist die Frage, die dem LG Duisburg, Beschl. v. 29.04.2014 – 34 KLs-143 Js 193/10-15/13 – zugrunde liegt und die das LG – m.E. zutreffend – mit nein beantwortet hat. Und das gilt nach Auffassung des LG auch dann, wenn Akteneinsicht durch Übersenden der Akte auf einem Datenträger gewährt worden ist. Der Verteidiger hatte trotzdem die Akte ausgedruckt und machte nun gegen die Staatskasse nach Freispruch des Mandanten u.a. 2.307,25 € Kopiekosten geltend. Der Festsetzung dieser Kosten ist der Bezirksrevisor mit der Begründung entgegen getreten, dass durch eine Übersendung eines Datenträgers genügend Akteneinsicht gewährt worden wäre. Es könne nicht zu Lasten der Staatskasse gehen, wenn Schriftstücke vom Datenträger ausgedruckt werden und hierfür eine Dokumentenpauschale beansprucht wird. Zudem hätten die Kopiekosten durch Ausdruck von 2 Seiten auf jeweils einem Blatt um die Hälfte reduziert werden können.

Das LG/der Rechtspfleger folgt der Argumentation nicht:

Der Auffassung der Staatskasse wird nicht gefolgt. Das Lesen von 76 Bänden Aktenmaterials am Bildschirm ist nicht zumutbar, ebenso wie die Verkleinerung der einzelnen Seiten auf jeweils die Hälfte. Die hierzu zitierte Entscheidung des OLG Celle ( 28.11.2011, 1 Ws 415/11) trifft hier nicht exakt zu, da diese Entscheidung lediglich den Ausdruck von Übersetzungen überwacher Telefonate behandelt. Die Tatsache dass keine Mehrfachakten für die Verteidiger hergestellt wurden, sondern elektronische Datenträger, hat der Justiz im Vorfeld erhebliche Kosten erspart.“

M.E. zutreffend. Denn selbst der Grundsatz der kostensparenden Prozessführung  bzw. die Frage der Notwendigkeit i.S. des § 46 RVG führt nicht dazu, dass der Verteidiger in solchen Fällen, gezwungen wäre, die Akten am Bildschirm zu lesen. Die Grenze liegt da, wo das Verteidigerverhalten missbräuchlich wird. Und das ist nicht der Fall. Wer nicht am Bildschirm lesen kann/will, muss sich m.E. dazu nicht von der Justiz durch digitale Akten, deren Zuverfügungstellung letztlich dem Interesse an Kostenersparnis in der Justiz dient, zwingen lassen. Das hat das LG hier m.E. richtig gesehen. Und richtig ist ebenfalls, wenn das LG auch hinsichtlich der Frage: Zusammenfassen von zwei Blatt Akten auf einer Kopie?, zugunsten des Verteidigers entschieden hat.Wer hat schon Lust, die Akte in Kleinschrift lesen zu müssen? Das tun und müssen die Gerichte nicht, so dass es ein Gebot der Fairness ist, das vom Verteidiger auch nicht zu verlangen.

Ich schaue in die Glaskugel und wage danach dann die Behauptung: Die Sache/das Verfahren wird uns sicherlich nochmals beschäftigen. Ich kann mir nicht vorstellen, dass die Staatskasse die Entscheidung des Urkundsbeamten hinnimmt. Bezirksrevisoren fechten in meinen Augen grundsätzlich alles an. Sicherlich aber Entscheidungen, die der Staatskasse rund 2.300 € für Kopien auferlegen.