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Wenn Eröffnungsbeschluss und Urteilstenor nicht stimmen, oder: Etwas mehr Sorgfalt wäre angebracht

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Die 37. Woche eröffne ich mit dem BGH, Beschl. v. 20.06.2017 – 1 StR 113/17 – betreffend eine „Anklage“- und/oder Eröffnungsproblematik und einen „Zählfehler“ des LG.

Es stellte sich zunächst für den die Frage: Verfahrenshindernis, weil ein „unrichtiger“ Eröffnungsbeschluss? Die Frage wird vom Revisionsgericht von Amts wegen geprüft. Hat der BGH hier offenbar auch getan und ist zu dem Ergebnis gekommen: Noch alles gut:

„Es liegt kein Verfahrenshindernis vor. Zwar enthält der Eröffnungsbeschluss vom 8. August 2016 ein unzutreffendes Datum, soweit darin die „Anklage der Staatsanwaltschaft Karlsruhe vom 3. Juni 2016 (Aktenzeichen: 610 Js ) zur Hauptverhandlung zugelassen“ wird. Dies führt aber nicht zur Unwirksamkeit des Eröffnungsbeschlusses (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 3. Oktober 1979 – 3 StR 327/79 und vom 15. November 1983 – 5 StR 657/83, NStZ 1984, 133).

Die Anklageschrift gegen die Angeklagte und den nicht revidierenden Mitangeklagten datiert auf den 28. Juni 2016 (Aktenzeichen: 610 Js ). Wenige Seiten vor dieser ist die Abschrift einer Anklage gegen einen anderen Beschuldigten abgeheftet, die das Datum 3. Juni 2016 trägt. Dem Eröffnungsbeschluss lässt sich aber durch die Angabe allein des die Angeklagte und den Mitangeklagten betreffenden Rubrums und die zweifache Angabe des Aktenzeichens der Anklage vom 28. Juni 2016 die eindeutige Willenserklärung des Gerichts entnehmen (vgl. BGH, Urteil vom 6. August 1974 – 1 StR 226/74; MünchKommStPO/Wenske, 1. Aufl., § 207 Rn. 79), dass es die die beiden Angeklagten betreffende Anklage mit dem Aktenzeichen 610 Js zur Hauptverhandlung zugelassen hat.“

Spontan ist mir dazu „Falsa demonstratio non nocet“ eingefallen. Aber auch etwas anderes: Nämlich: Etwas mehr Sorgfalt wäre bei der Strafkammer schon angebracht (gewesen). Aber bei der – es ist ein Urteil des LG Karlsruhe – scheint es eh ein wenig (?) durcheinander zu gehen. Denn der BGH hat dann doch den Strafausspruch teilweise aufheben müssen. Denn – Problem 2 „Zählfehler“:

„a) Das Landgericht hat vier Fälle des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge festgestellt und hierfür Einzelstrafen von einem Jahr und neun Monaten und dreimal einem Jahr und drei Monaten verhängt.

Einen entsprechenden Schuldspruch hat es aber weder verkündet noch ist er im Tenor der Urteilsurkunde enthalten.“

Und der BGH rettet nicht, was sonst ja recht gerne tut:

b) Der Senat hat erwogen, ob es sich bei dem Auseinanderfallen von Schuldspruch und Urteilsgründen um ein offensichtliches Verkündungs- bzw. Fassungsversehen handelt, wonach eine – vom Generalbundesanwalt beantragte – ausnahmsweise Ergänzung der Urteilsformel zulässig wäre. Die Voraussetzungen für eine solche Abänderung des Urteils liegen hier aber nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind „offensichtlich“ nur solche Fehler, die sich ohne weiteres aus der Urkunde selbst oder aus solchen Tatsachen ergeben, die für alle Verfahrensbeteiligten klar zu Tage treten und auch nur den entfernten Verdacht einer späteren sachlichen Änderung ausschließen. Es muss – auch ohne Berichtigung – eindeutig erkennbar sein, was das Gericht tatsächlich gewollt und entschieden hat. Bei dieser Prüfung ist ein strenger Maßstab anzulegen, um zu verhindern, dass mit einer Berichtigung eine unzulässige Abänderung des Urteils einhergeht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. April 2017 – 2 StR 345/16 mwN und vom 22. November 2016 – 1 StR 471/16; Urteil vom 14. Januar 2015 – 2 StR 290/14, BGHR StPO § 267 Urteils-berichtigung 1 mwN; Meyer-Goßner in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 268 Rn. 10). Zwar spricht angesichts der späteren Abfassung der Urteilsgründe vieles dafür, dass sich das Landgericht bei dem verkündeten Tenor verzählt hat, jedoch ist dies nicht offensichtlich in dem dargestellten Sinne.

Die Staatsanwaltschaft hat der Angeklagten in der Anklageschrift vom 28. Juni 2016 insgesamt acht Fälle des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zur Last gelegt. Die zugelassene Nachtragsanklage vom 21. September 2016 erfasste einen weiteren Fall des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; mithin waren bei dem Landgericht neun vorgeworfene Taten anhängig geworden. Das verkündete Urteil bezog sich auf vier Taten, für die eine Verurteilung erging (dreimal Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und einmal Beihilfe zu einer solchen Tat). Ausweislich des verkündeten Tenors und des Tenors der Urteilsurkunde ist „im Übrigen“, mithin für alle noch anhängig gewesenen Tatvorwürfe Freispruch erfolgt. Vor diesem Hintergrund war für die Verfahrensbeteiligten nicht erkennbar, dass tatsächlich für einen weiteren Tatvorwurf eine Verurteilung gewollt war, der Freispruch – entgegen des verkündeten Wortlauts – diese weitere Tat nicht erfassen sollte. Anhaltspunkte hierfür haben sich weder aus der Prozessgestaltung, noch aus dem die Tatvorwürfe teilweise bestreitenden Einlassungsverhalten der Angeklagten ergeben.

Jedenfalls bei einer solchen, eindeutig alle anhängigen Taten ergreifenden Fassung des verkündeten Tenors kann allein der Umstand, dass in den Urteilsgründen mehr Taten festgestellt, bewertet und sanktioniert worden sind, als es dem verkündeten Urteilstenor entspricht, nicht dazu berechtigen, einen offensichtlichen Zählfehler anzunehmen (diese Frage offen lassend: BGH, Be-schluss vom 17. März 2000 – 2 StR 430/99, NStZ 2000, 386, wobei sich der Freispruch ausweislich der Entscheidungsgründe abweichend auf eine bezifferte Fallanzahl bezog). Eine Änderung der Urteilsformel liefe auf eine Durchbrechung des alle nicht verurteilten und noch anhängig gewesenen Vorwürfe erfassenden und rechtskräftig gewordenen Freispruchs hinaus.“

Die Schlamperei des LG hat also viel Arbeit gemacht.

Klassiker I: Wenn der Eröffnungsbeschluss fehlt, Einstellung

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Wenn der Eröffnungsbeschluss fehlt? Ja, richtig gelesen. Das ist ein gar nicht so seltener Fehler in der Praxis, wobei ich mich immer frage, warum eigentlich niemand merkt, dass der Eröffnungsbeschluss nicht da ist. Nachzuvollziehen ist es nicht, denn man sollte doch als Tatrichter doch das Vorliegen der Verfahrensvorausssetzungen prüfen. Und dann müsste man eigentlich merken, dass ein Eröffnungsbeschluss ganz oder teilweise fehlt. In dem dem BGH, Beschl. v. 04.08.2016 – 4 StR 230/16 – zugrunde liegenden Verfahren hate es jedenfalls keiner gemerkt. Nur der BGH. Und das war es insoweit dann,:

„Damit fehlt es für die Tat II.1 der Urteilsgründe an einem wirksamen Eröffnungsbeschluss. Die Eröffnungsentscheidung vom 27. November 2014 bezog sich ausdrücklich nur auf die Anklage vom 29. August 2014 und nicht auf die Anklage vom 24. Juni 2014. Ihr kann, bezogen auf die Anklage vom 24. Juni 2014, auch nicht die Bedeutung einer konkludenten Eröffnung des Hauptverfahrens beigemessen werden. Zur Eröffnung des Hauptverfahrens gemäß § 203 StPO genügt zwar eine schlüssige und eindeutige Willenserklärung des Gerichts, die Anklage nach Prüfung und Bejahung der Eröffnungsvoraussetzungen zur Hauptverhandlung zuzulassen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Dezember 1999 – 2 StR 376/99, NStZ 2000, 442, 443 mwN; vom 3. Mai 2001 – 4 StR 59/01, bei Becker, NStZ-RR 2002, 68; vom 5. Februar 1998 – 4 StR 606/97, BGHR StPO § 203 Beschluss 4). Dem Beschluss vom 27. November 2014, der sich nach seinem Wortlaut ausschließlich auf die Anklage vom 29. August 2014 bezieht, ist aber mit der erforderlichen Sicherheit nicht zu entnehmen, dass das Amtsgericht – Schöffengericht – Witten hinsichtlich der Anklage vom 24. Juni 2014 die Eröffnungsvoraussetzungen geprüft und angenommen hat. Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass in der im Zusammenhang mit dem Beschluss vom 27. November 2014 ergangenen Terminsverfügung die Ladung von zwei Zeugen zu dem mit Anklage vom 24. Juni 2014 erhobenen Tatvorwurf angeordnet wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 1987 – 3 StR 493/87, BGHR StPO § 203 Beschluss 1).

Das Fehlen des Eröffnungsbeschlusses stellt ein in diesem Verfahren nicht mehr behebbares Verfahrenshindernis dar, das die Einstellung des Verfahrens zur Folge hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. September 2011 – 3 StR 280/11, NStZ 2012, 225, 226; vom 9. Januar 1987 – 3 StR 601/86, NStZ 1987, 239; vom 15. Mai 1984 – 5 StR 283/84, NStZ 1984, 520; vom 9. Juni 1981 – 4 StR 263/81, DRiZ 1981, 343; Meyer-Goßner in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 207 Rn. 12 mwN; Seidl in KMR, § 203 Rn. 11 ff. [Stand Mai 2012]; Stuckenberg in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 207 Rn. 84 ff.).“

Im Grunde sind diese Fälle sog. Klassiker. Und: Man muss als Verteidiger – der merkt es ja häufig auch nicht 🙂 – noch nicht einmal rügen. Denn die Fragen prüft das Revisionsgericht von Amts wegen.

Klassiker: Wenn der Eröffnungsbeschluss fehlt, wird eingestellt….

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Der Eröffnungsbeschluss (§ 203 StPO) ist Verfahrensvoraussetzung. Wenn er fehlt, muss das Verfahren (von Amts wegen) eingestellt werden, und zwar auch noch vom Revisionsgericht. Das ruft noch einmal der BGH, Beschl. v. 04.08.2016 –  4 StR 230/16 – in Erinnerung:

„Hinsichtlich der Tat II.1 der Urteilsgründe ist das Verfahren einzustellen, da es insoweit an der Verfahrensvoraussetzung eines wirksamen Eröffnungsbeschlusses fehlt.

1. Wegen der Körperverletzungstat erhob die Staatsanwaltschaft mit Anklageschrift vom 24. Juni 2014 Anklage zum Amtsgericht – Strafrichter – Witten. Nachdem der Strafrichter das Verfahren am 10. September 2014 zur Übernahme vorgelegt hatte, übernahm das Amtsgericht – Schöffengericht – Witten das Verfahren mit Beschluss vom 12. September 2014 und verband es mit dem dort anhängigen Verfahren, welches aufgrund der Anklageschrift vom 29. August 2014 die Tat II.2 der Urteilsgründe zum Gegenstand hatte. Am 12. September und 30. September 2014 ergingen acht weitere Beschlüsse, mit denen das Amtsgericht – Schöffengericht – Witten jeweils die Übernahme von Verfahren hinsichtlich beim Amtsgericht – Strafrichter – Witten erhobener Anklagen und deren Verbindung zu dem beim Amtsgericht – Schöffengericht – Witten anhängigen Verfahren beschloss. Mit Beschluss vom 27. November 2014 ließ das Amtsgericht – Schöffengericht – Witten die Anklage der Staatsanwaltschaft vom 29. August 2014 zur Hauptverhandlung zu und eröffnete das Hauptverfahren. Die weiteren Anklagen, einschließlich der Anklage vom 24. Juni 2014 bezüglich der Tat II.1 der Urteilsgründe, finden in dem Eröffnungsbeschluss vom 27. November 2014 keine Erwähnung. Insoweit sind auch später keine Eröffnungsentscheidungen ergangen.

2. Damit fehlt es für die Tat II.1 der Urteilsgründe an einem wirksamen Eröffnungsbeschluss. Die Eröffnungsentscheidung vom 27. November 2014 bezog sich ausdrücklich nur auf die Anklage vom 29. August 2014 und nicht auf die Anklage vom 24. Juni 2014. Ihr kann, bezogen auf die Anklage vom 24. Juni 2014, auch nicht die Bedeutung einer konkludenten Eröffnung des Hauptverfahrens beigemessen werden. Zur Eröffnung des Hauptverfahrens gemäß § 203 StPO genügt zwar eine schlüssige und eindeutige Willenserklärung des Ge-richts, die Anklage nach Prüfung und Bejahung der Eröffnungsvoraussetzungen zur Hauptverhandlung zuzulassen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Dezember 1999 – 2 StR 376/99, NStZ 2000, 442, 443 mwN; vom 3. Mai 2001 – 4 StR 59/01, bei Becker, NStZ-RR 2002, 68; vom 5. Februar 1998 – 4 StR 606/97, BGHR StPO § 203 Beschluss 4). Dem Beschluss vom 27. November 2014, der sich nach seinem Wortlaut ausschließlich auf die Anklage vom 29. August 2014 bezieht, ist aber mit der erforderlichen Sicherheit nicht zu entnehmen, dass das Amtsgericht – Schöffengericht – Witten hinsichtlich der Anklage vom 24. Juni 2014 die Eröffnungsvoraussetzungen geprüft und angenommen hat. Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass in der im Zusammenhang mit dem Beschluss vom 27. November 2014 ergangenen Terminsverfügung die Ladung von zwei Zeugen zu dem mit Anklage vom 24. Juni 2014 erhobenen Tatvorwurf angeordnet wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 20. No-vember 1987 – 3 StR 493/87, BGHR StPO § 203 Beschluss 1).

Das Fehlen des Eröffnungsbeschlusses stellt ein in diesem Verfahren nicht mehr behebbares Verfahrenshindernis dar, das die Einstellung des Verfahrens zur Folge hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. September 2011 – 3 StR 280/11, NStZ 2012, 225, 226; vom 9. Januar 1987 – 3 StR 601/86, NStZ 1987, 239; vom 15. Mai 1984 – 5 StR 283/84, NStZ 1984, 520; vom 9. Juni 1981 – 4 StR 263/81, DRiZ 1981, 343; Meyer-Goßner in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 207 Rn. 12 mwN; Seidl in KMR, § 203 Rn. 11 ff. [Stand Mai 2012]; Stuckenberg in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 207 Rn. 84 ff.).

Im Grunde: Ein Klassiker 🙂 .

Was man als Beisitzerin alles nicht mehr so genau weiß, befremdlich

WaageTja, was man als Beisitzerin alles nicht mehr so genau weiß, ist schon manchmal erstaunlich. Jedenfalls hat es mich erstaunt, als ich den BGH, Beschl. v. 13.03.2014 – 2 StR 516/13 gelesen. Da hatte der BGH im Revisionsverfahren offenbar das sprichwörtliche Haar in der Suppe gefunden, nämlich eine unter dem Eröffnungsbeschluss fehlende Unterschrift einer Beisitzerin der Strafkammer. Insoweit im Grunde schon peinlich genug, ist der Eröffnungsbeschluss doch Verfahrensvoraussetzung, so dass es an sich nicht zur Verurteilung des Angeklagten u.a. wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in 29 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten hätten kommen dürfen. Aber zu retten wäre ja noch was gewesen, wenn man nun hätte „nachweisen“ können, dass eine Beschlussfassung erfolgt war. Nur daran konnte sich die Beisitzerin nicht mehr erinnern. Und das war es dann:

„Seine Revision hat Erfolg, weil es an einem wirksamen Eröffnungsbeschluss fehlt. Der Eröffnungsbeschluss vom 5. April 2013 ist lediglich vom Vorsitzenden und einem Beisitzer unterschrieben. Der weitere auf eine richterliche Beisitzerin hinweisende Schriftzug stammt nicht von dieser, sondern vom Vorsitzenden der Strafkammer.

Zwar berührt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine fehlende oder nicht von allen Richtern vorgenommene Unterzeichnung des Eröffnungsbeschlusses dann nicht dessen Wirksamkeit, wenn nachgewiesen ist, dass der Beschluss tatsächlich von allen hierzu berufenen Richtern gefasst worden ist (vgl. zuletzt BGH, NStZ 2012, 225). Dies lässt sich aber hier nicht feststellen. Nach der dienstlichen Erklärung der beisitzenden Richterin, deren Unterschrift auf dem Eröffnungsbeschluss fehlt, hat sie keine Erinnerung, ob es in dieser Sache eine mündliche Beschlussfassung oder eine dahin zu verstehende gemeinsame Besprechung oder Beratung über die Eröffnung gegeben habe.

Das Fehlen des Eröffnungsbeschlusses führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Einstellung des Verfahrens (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Juli 2008 – 4 StR 251/08).

„Befremdet“ dann doch, oder? Zunächst schon, weil die Besitzerin sich nicht mehr erinnert (allerdings: ehrlich ist sie), und das in einer Sache, die man sicherlich nicht „Allerweltsverfahren“ einstufen kann/muss. Und dann: „Der weitere auf eine richterliche Beisitzerin hinweisende Schriftzug stammt nicht von dieser, sondern vom Vorsitzenden der Strafkammer.“ Was ist das denn.

Nun, für den Angeklagten ggf. nur ein „Etappensieg“, da die Einstellung ja einer neuen Anklage nicht entgegensteht.

Der „versteckte“ Eröffnungsbeschluss

write2Ein bisschen (richtige) Arbeit am „Tag der Arbeit“ dann doch 🙂 . Frisch hereingekommen, bzw. erst vorgestern auf der Homepage des BGH eingestellt ist der BGH, Beschl. v. 27.02.2014 – 1 StR 50/14, zu dem ganz gut der OLG Düsseldorf, Beschl. v. 08.04.2014 – III-2 RVs 35/14 – passt. Beide Entscheidungen behandeln die Problematik des vergessenen bzw. des versteckten Eröffnungsbeschlusses. Die stellt sich in der Praxis immer dann, wenn das Ausgangsgericht nicht ausdrücklich über die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen worden ist, das aber erst in der Revision auffällt, wenn das Revisionsgericht das Vorliegen eines ordnungsemäßen Eröffnungsbeschlusses als Prozessvoraussetzung prüft. Das Fehlen des erforderlichen Eröffnungsbeschlusses stellt dann ein in der Revisionsinstanz nicht mehr behebbares Verfahrenshindernis dar und hat die Einstellung des Verfahrens zur Folge.

An diese Rechtslage knüpft eine doch recht umfangreiche Rechtsprechung zur Frage an: Wenn nicht ausdrücklich eröffnet, dann ggf. konkludent/inzidenter, also quasi „versteckt“ in einer anderen Entscheidung? Voraussetzung ist dann aber auch immer, dass in der passenden Besetzung, also bei der Strafkammer in der „Dreier-Besetzung“ entschieden worden ist. Und dazu passen eben die beiden angesprochenen Entscheidungen, von denen die eine das bejaht, die andere es hingegen verneint.

Der BGH verneint eine „versteckte“ Eröffnung/Verbindung in einem Abtrennungs-/Verbindungsfall:

„Der Umstand, dass das Landgericht bei dem mit drei Berufsrichtern gefassten Abtrennungsbeschluss vom 17. Oktober 2013 das Ziel verfolgte, den abgetrennten Verfahrensteil sogleich zum Verfahren Jug. hinzu zu verbinden, macht einen in der gesetzlich vorgeschriebenen Besetzung ergangenen Eröffnungsbeschluss (§§ 203, 207 StPO) nicht entbehrlich. Denn der Abtrennungsbeschluss ist nicht dahin auszulegen, dass er – schlüssig (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 17. Dezember 1999 – 2 StR 376/99, BGHR StPO § 203 Beschluss 5) – die Eröffnung des Verfahrens mit enthalten sollte. Diese blieb vielmehr einem eigenständigen Beschluss vorbehalten, der dann allerdings in der Hauptverhandlung nach Verfahrensverbindung fehlerhaft mit zwei Berufsrichtern und zwei Schöffen getroffen wurde.“

Das OLG Düsseldorf bejaht hingegen eine „versteckte“ Eröffnung im Klassiker: Erlass eines Haftbefehls:

„Das Amtsgericht hat am 28. Juni 2013 einen Untersuchungshaftbefehl gegen den „Angeschuldigten“, der sich seinerzeit verborgen hielt, erlassen. In diesem Haftbefehl waren unter Bejahung des dringenden Tatverdachts die Tatvorwürfe aus den drei verbundenen Verfahren bezeichnet. In dem Vorführungstermin vom 14. August 2013, den der zuständige Strafrichter durchgeführt hat (§ 115 StPO), hat der Beschwerdeführer die Tatvorwürfe, die Gegenstand des Haftbefehls und der drei Anklagen waren, eingestanden. Der Strafrichter hat den Haftbefehl unter Außervollzugsetzung aufrechterhalten, Termin zur Hauptverhandlung auf den 26. August 2013 bestimmt und den „Angeklagten“ sowie dessen Verteidiger mündlich zu diesem Termin geladen.

Diese Umstände belegen, dass der Strafrichter nicht nur über die Frage der weiteren Untersuchungshaft entschieden, sondern zugleich eine Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens getroffen hat. Er hat unverändert nicht nur hinreichenden, sondern sogar dringenden Tatverdacht bejaht, indem er den Haftbefehl unter Außervollzugsetzung bestehen ließ. Dass der Strafrichter die drei Anklagen nach entsprechender Prüfung zur Hauptverhandlung zulassen wollte, ergibt sich insbesondere daraus, dass er den Beschwerdeführer zu den Anklagevorwürfen hörte, dieser die Taten einräumte und sodann ein kurzfristiger Termin zur Hauptverhandlung bestimmt wurde, zu dem der „Angeklagte“ und dessen Verteidiger mündlich geladen wurden.“

Also: 1 : 1 🙂 .