Schlagwort-Archive: Eröffnungsbeschluss

Alleinunterhalter? Eröffnungsbeschluss bei der Strafkammer mit nur einer Unterschrift!

Ich frage mich immer, wie so etwas passieren kann. Ich hatte ja schon über den BGH, Beschl. v. 29.09.2011 – 3 StR 280/11 betreffend einen unwirksamen Eröffnungsbeschluss berichtet. Hier dann der nächste Beschluss, in dem wieder ein nur mit einer Unterschrift versehener Beschluss eine Rolle spielt. Dazu allerdings der 4. Strafsenat in BGH, Beschl. v. 21.12.2011 – 4 StR 553/11:

Die Revisionen der Angeklagten G. , T. und J. sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Insbesondere liegt das Verfahrenshindernis eines fehlenden bzw. unwirksamen Eröffnungsbeschlusses nicht vor.
Ein Eröffnungsbeschluss ist unwirksam, wenn er nicht von der im Gesetz vorgeschriebenen Anzahl an Richtern erlassen wurde, „wobei es nicht auf die Zahl der Unterschriften, sondern nur auf die Zahl der Richter ankommt, die bei der Beschlußfassung mitgewirkt haben“ (so bereits BGH, Urteil vom 14. Mai 1957 – 5 StR 145/57, BGHSt 10, 278, 279 mwN). An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. Er ist hieran auch nicht durch die im Beschluss des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 29. September 2011 (3 StR 280/11) als entgegenstehend zitierte Rechtsprechung gehindert. Denn der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in späteren Entscheidungen eine etwaige entgegenstehende frühere Rechtsprechung aus dem Jahr 1977 aufgegeben (vgl. Ur-teil vom 8. Juni 1999 – 1 StR 87/99, NStZ-RR 2000, 34; Beschluss vom 6. April 2005 – 1 StR 60/05); der 4. Strafsenat hält an einer etwaigen entgegenstehen-den Rechtsprechung nicht fest.

Da durch die dienstliche Erklärung der drei berufsrichterlichen Mitglieder der Strafkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 2. September 2011 bewiesen ist, dass die Eröffnung des Hauptverfahrens von diesen Richtern (mündlich) beschlossen und lediglich der schriftliche Beschluss versehentlich von zwei der Richter nicht unterschrieben wurde, liegt ein Verfahrenshindernis nicht vor.

Na ja. Sollte man merken.

Wer kann da nicht bis drei zählen?

Ich bin immer wieder erstaunt über Entscheidungen des BGH, in denen nicht von allen drei richterlichen Mitgliedern der Strafkammer unterschriebene Eröffnungsbeschlüsse eine Rolle spielen.

So z.B. der gerade veröffentlichte BGH, Beschl. v. 29.09.2011 -3 StR 280/11. Da fragt man sich dann doch: Merkt das eigentlich keiner? Spätestens auf der Geschäftsstelle müsste doch auffallen, dass auf dem EÖB nicht alle erforderlichen Unterschriften sind, egal, ob im Umlaufverfahren verfasst oder nicht. Auch der Vorsitzende müsste m.E. doch darauf achten oder der Richter, der als Berichterstatter den EÖB entwirft.

Wird es übersehen, muss der BGH Klimmzüge machen, wenn er die Sache noch „halten“ will. In 3 StR 280/11 hat das nicht geklappt.

Fünf oder sieben Taten – Anklage muss das schon genau bezeichnen

Im Moment häufen sich die Entscheidungen zu den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Anklage. In diese Reihe gehört auch OLG Oldenburg, Beschl. v. 10.02.2011 – 1 Ss 13/11. Danach ist eine Anklage, bei der sich die Tatanzahl in abstraktem und konkretem Anklagesatz unterscheiden, nebst zugehörigem Eröffnungsbeschluss unwirksam.

In der Anklage, die Gegenstand des Verfahrens war, wurden dem Angeschuldigten im abstrakten Anklagesatz fünf Straftaten zu Last gelegt, während im konkreten Anklagesatz sieben Taten geschildert wurden. Das OLG sagt: Kann wegen dieser – anhand der Anklageschrift nicht aufklärbaren und später nicht korrigierten – Diskrepanz nicht sicher festgestellt werden, welche Taten Gegenstand des Verfahrens sein sollen, so darf der Angeklagte nicht wegen fünf Taten verurteilt werden; vielmehr sind die Anklage und der darauf fußende Eröffnungsbeschluss unwirksam.

Etwas mehr Sorgfalt bei der Anklageverfassung wäre sicherlich angebracht, zumal das OLG auch noch folgenden Hinweis geben musste:

Für den Fall einer neuen Anklageerhebung weist der der Senat vorsorglich darauf hin, dass von den erstinstanzlich festgestellten und abgeurteilten 5 Straftaten mindestens 3 nicht in dem bislang angeklagten Zeitraum verübt wurden.“

Man versteht es nicht…

jedenfalls ich nicht – es wird sicherlich wieder den ein oder anderen Kommentator geben, der es versteht: Wie kann man als Gericht im Strafverfahren den Eröffnungsbeschluss vergessen oder übersehen, dass nicht eröffnet worden ist und das dann nicht noch in der Hauptverhandlung nachholen/reparieren?

Wird nicht eröffnet, besteht ein Verfahrenshindernis, das von Amts wegen zu beachten ist und auch beachtet wird. Zu meiner Checkliste beim OLG hat daher u.a. auch der Punkt „Eröffnungsbeschluss“ gehört. Man kann dazu übrigens im Moment trefflich nachlesen im Beschl. des BGH v. 11.01.2011 – 3 StR 484/10.