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Vollzug I: Verlobtenlangzeitbesuch am Wochenende, oder: Ablehnung nur wegen Hausordnung reicht nicht

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In die neue Woche starte ich mit zwei Entscheidungen zum Vollzug. Beide kommen vom OLG Naumburg. In der einen hat das OLG das LG Stendal „zur Ordnung gerufen“, in der anderen die JVA Burg.

Ich beginne mit dem OLG Naumburg, Beschl. v. 26.08.2024 – 1 Ws 366/24 RB-Vollzug. Es geht um das Besuchsrecht bzw. einen Langzeitbesuch der Verlobten eines Strafgefangenen.

Der Strafgefangene verbüßt seit dem 30.05.2023 eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sieben Monaten wegen Verstoßes gegen die Abgabenordnung u. a.. Das Strafende ist auf den 17. September 2026 notiert. Nachdem die JVA dem Antragsteller am 12.02.2024 die Eignung zur Durchführung von Langzeitbesuchen mit seiner Verlobten zugesprochen hatte, beantragte der Antragsteller schriftlich die Durchführung eines Langzeitbesuchs seiner Verlobten und bat um einen Termin am Wochenende. Die Antragstellerin lehnte die Durchführung eines Termins für einen Langzeitbesuch an einem Wochenende ab, da am Wochenende die Durchführung von Langzeitbesuchen nicht vorgesehen sei.

Dagegen wandte sich der Antragsteller an das LG. Die StVK hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen. Das OLG hat dann das LG/die StVKkkk „zur Ordnung gerufen“:

„2. Die Rechtsbeschwerde hat mit der Sachrüge Erfolg.

Die Strafvollstreckungskammer geht allerdings zutreffend davon aus, dass sich – bei hier grundsätzlicher Gestattung von Langzeitbesuchen der Verlobten des Antragstellers durch die Antragstellerin nach § 33 Abs. 5 JVollzG I LSA – unmittelbar aus dem Gesetz kein Anspruch auf eine bestimmte Besuchszeit ergibt. Vielmehr gehört die Ausgestaltung der Besuchsregelung zu der der Anstalt übertragenen Organisationsbefugnis, wobei allgemeine Regelungen zu Besuchszeiten gemäß § 113 Abs. 2 Nr. 1 JVollzGB I LSA in der Hausordnung zu treffen sind (vgl. zur Sicherungsverwahrung OLG Karlsruhe, Beschluss vom 6. April 2016 – 2 Ws 68/16 –, Rn. 9, zitiert nach juris). Bereits dabei sind berechtigte organisatorische Belange der Anstalt in einen Ausgleich mit den Interessen der Gefangenen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben zu bringen. Nach diesen Vorgaben getroffene Regelungen bilden die Grundlage für die Entscheidung über im Einzelfall gestellte Anträge auf Zulassung von Besuch, denen außerhalb der durch die Hausordnung festgelegten Zeiten allenfalls ausnahmsweise zu entsprechen sein wird (OLG Karlsruhe a. a. O.). Dies enthebt den Anstaltsleiter indes nicht von der Verpflichtung, einen solchen Antrag im Einzelfall zu bescheiden und dabei das ihm im Rahmen der Organisationsbefugnis eingeräumte Ermessen unter Berücksichtigung berechtigter Interessen des Antragstellers auszuüben (OLG Karlsruhe a. a. O.; KG Berlin, Beschluss vom 30. März 2000 – 5 Ws 146/00 Vollz –, Rn. 10, zitiert nach juris).

Die gerichtliche Überprüfung der Ausgestaltung des Besuchsrechts in dem durch die gesetzlichen Bestimmungen vorgegebenen Rahmen ist – wie allgemein beim Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung – darauf beschränkt, ob von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen wurde, von dem eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht und dabei eine Abwägung der organisatorischen Belange der Anstalt mit den berechtigten Interessen des Gefangenen vorgenommen wurde (OLG Karlsruhe a. a. O. Rn. 10; s. a. Arloth/Krä, StVollzG, 5. Auflage § 115 Rn. 15).

Dabei ist in der obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, dass bei der Ausfüllung des ihr in Bezug auf Besuche eingeräumten Ermessens die Justizvollzugsanstalt insbesondere Bedeutung und Tragweite des Grundrechts aus Art. 6 Abs. 1 GG zu berücksichtigen hat (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 31. Mai 2021 – 5 Ws 64/21 Vollz –, Rn. 15, OLG Zweibrücken, Beschluss vom 28. September 2020 – 1 Ws 183/20 Vollz –, Rn. 13, jeweils zitiert nach juris, OLG Karlsruhe a. a. O Rn. 9). Aus der aus Art. 6 Abs. 1 GG abzuleitenden Schutzpflicht des Staates für Ehe und Familie kann sich ein Anspruch auf Besuch von Familienangehörigen auch außerhalb der allgemeinen Besuchstage ergeben (OLG Karlsruhe a. a. O.; s. a. BVerfG, Kammerbeschluss vom 25. Juli 1994 – 2 BvR 806/94 –, Rn. 19, zitiert nach juris). Die grundrechtlichen Ansprüche aus Art. 6 Abs. 1 GG strahlen in gewissem Ausmaß auch auf das der Ehe vorgelagerte Verlöbnis aus, auch wenn sie verfassungsrechtlich nicht zu gleichermaßen weitgehenden Schutzmaßnahmen verpflichten (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 28. September 2020 – 1 Ws 183/20 Vollz –, Rn. 13, zitiert nach juris).

Den sich daraus ergebenden Anforderungen wird die Entscheidung der Antragsgegnerin zur Versagung von Langzeitbesuchen am Wochenende nicht gerecht. Es wurde bereits keine auf den Einzelfall bezogene Ermessenentscheidung unter Berücksichtigung der von dem Antragsteller vorgebrachten besonderen Umstände getroffen. Vielmehr wurde ersichtlich lediglich auf die in der Hausordnung allgemein geregelten Besuchszeiten abgestellt, ohne dass die Antragsgegnerin, wie es nach dem oben Gesagten geboten gewesen wäre, geprüft hätte, ob der Umstand, dass die Verlobte des Gefangenen zu den in nach der Hausordnung vorgesehenen Zeiten für Langzeitbesuche beruflich verhindert ist, auch bei Berücksichtigung berechtigter organisatorischer Belange der Anstalt nicht eine Ausnahme von den allgemeinen Besuchszeiten zulässt. Dies ist jedenfalls nicht von vornherein völlig auszuschließen.“

Vollstreckung III: Widerruf von Vollzugslockerungen, oder: Begründung der Ermessensentscheidung

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nd dann zum Schluss des Tages noch der LG Zweibrücken, Beschl. v. 23.08.2023 – 2 StVK 241/23 Vollz. Der Beschluss ist schon etwas älter, heute „passt2 er aber.

Es geht in der Entscheidung um den Widerruf von Vollzugslockerungen als Disziplinarmaßnahme. Das LG hat den als rechtwidrig angesehen:

„…..

Letztlich kommt es darauf nicht an, denn die Antragsgegnerin hat es zunächst versäumt, die Vorschrift des § 101 Abs. 4 LJVollzG zu prüfen, wonach begünstigende Maßnahmen – und um eine solche begünstigende Maßnahme handelt es sich bei der Gewährung von Vollzuglockerungennur aufgehoben werden dürfen, wenn die vollzuglichen Interessen an der Aufhebung in Abwägung mit dem schutzwürdigen Vertrauen der Betroffenen auf den Bestand der Maßnahmen überwiegen. Die insoweit vom Gesetz geforderte Interessenabwägung hat die Antragsgegnerin nicht vorgenommen – jedenfalls findet sich hierzu nichts in der angegriffenen Verfügung-.

Das Gericht hat darüber hinaus jedoch nach § 115 Abs. 5 StVollzG, soweit die Vollzugsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, auch zu prüfen, ob die Maßnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Bei dem Widerruf nach § 101 Abs. 3 LJVollzG handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, was bereits der Wortlaut der Vorschrift (begünstigende Maßnahmen „können“ widerrufen werden) klarstellt. Ausweislich der angegriffenen Verfügung hat die Antragsgegnerin aber von dem ihr zustehenden Ermessen hinsichtlich des Widerrufs keinerlei Gebrauch gemacht. So führt die Antragsgegnerin, nachdem sie kurz festhält, warum die materiellrechtlichen Voraussetzungen eines Widerrufs gegeben seien, lediglich aus, dass die Lockerungen nach § 101 Abs. 3 Nr. 1 LJVollzG widerrufen werden. Die Annahme ist gerechtfertigt, dass sich die Antragsgegnerin des ihr zustehende Ermessen bei der Entscheidung über den Widerruf nicht bewusst war und sie dieses deshalb nicht ausgeübt hat. Insoweit liegt ein Fall des Ermessensnichtgebrauchs als Unterfall eines beachtlichen Ermessensfehlers auf Seiten der Antragsgegnerin vor, zu dessen Prüfung die Kammer nach § 115 Abs. 5 StVollzG veranlasst ist. Es finden sich in der angegriffenen Verfügung keinerlei erforderliche Ausführungen zum Gebrauch des der Antragsgegnerin zustehenden Ermessens. Dies gilt umso mehr, als dass in die anzustellenden Ermessenserwägungen wiederum die in die Abwägung nach § 101 Abs. 4 LJVollzG einzustellenden Umstände einzufließen haben, welche die Antragsgegnerin wie ausgeführt gänzlich nicht behandelt hat.

Die Antragsgegnerin hat zwischenzeitlich im gerichtlichen Verfahren zwar ihre Rechtsaulfassung deutlich gemacht, dass § 101 Abs. 4 LJVollzG bei der Prüfung des Widerrufs der Lockerungseignung zu beachten ist und dazu im Fall des Antragstellers näher begründet, warum der Vorfall veranschaulicht, dass eine notwendige Absprachefähigkeit, welche für die Gewährung von Vollzugslockerungen erforderlich ist, aus ihrer Sicht noch nicht in ausreichendem Maße gegeben ist (BI. 47-48 d.A.).

Die Ermessensentscheidung muss jedoch zum Zeitpunkt des Erlass der Entscheidung ausreichend begründet werden. Es besteht daher nicht nur eine Aufklärungsverpflichtung, sondern auch eine Begründungspflicht, die Grundlagen der Entscheidung sind im Einzelnen wiederzugeben. Genügt die Begründung den Anforderungen nicht, kann sie weder durch ergänzenden Vortrag der Vollzugsbehörde im gerichtlichen Verfahren, noch durch eigene Ermittlungen der Strafvollstreckungskammer ersetzt werden (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 12.05.2017 -1 Ws 235/16 Vollz, Rn. 17; KG, Beschluss vom 27.02.2014 – 2 Ws 55/14 Vollz, Rn. 25; OLG Hamburg, Beschluss vom 09.01.2020 – 5 Ws 61/19 Vollz, Ls. 2). Teilt die Antragsgegnerin mit, das ggf. Vorliegen von vorherigen Hausordnungsverstößen fließe grundsätzlich immer im Rahmen des Ermessens mit in die Entscheidung ein, die Tatsache, dass dies nicht verschriftet wurde kein,Beleg für ein unzulässiges Nachschieben von Gründen sei, trifft dies bei der Kammer nicht auf Zustimmung. Etwas anderes könnte vielleicht dann gelten, wenn es im konkreten Fall lediglich darum ginge, eine gedanklich bereits existierende, lediglich aus Zeitgründen nicht schriftlich ausgeführte Begründung nachträglich zu fixieren (KG, a.a.O). So liegt der Fall hier jedoch nicht. Es ist aus Sicht der Kammer, wie bereits dargelegt, nun nicht mehr nachvollziehbar, ob sich die Antragstellerin zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerruf der Lockerungseignung bewusst gewesen ist, dass ihr ein Ermessensspielraum zukommt und welche Gesichtspunkte maßgeblich waren. Dies darf sich nicht zum Nachteil der Antragstellerin auswirken (KG, a.a.O.).“

Auslagenerstattung nach Einstellung des Verfahrens, oder: Ermessen wie?

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In der zweiten Entscheidung, dem LG Hannover, Beschl. v. 18.12.2019 – 96 Qs 114/19, hat das LG über die Frage der Auslagenerstattung nach einer Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO entschieden, also Problematik: § 467  Abs. 4 StPO. Das AG hatte ein Verfahren wegen  unerlaubten Entfernens vom Unfallort eingestellt und dann abweichend von § 467 Abs. 1 StPO die notwendigen Auslagen des Angeklagten diesem nach § 467 Abs. 4 StPO auferlegt. Dagegen die sofortige Beschwerde des Angeklagten, die keinen Erfolg hatte:

„Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 467 Abs. 2 StPO ist zunächst, dass das Verfahren nach einer Vorschrift eingestellt wurde, die das Verfahren endgültig abschließt. Eine Verfahrenseinstellung nach § 154 Abs. 2 StPO ist im Hinblick auf die Kostenentscheidung eine endgültige und verfahrensbeendende Entscheidung, und zwar unabhängig davon, ob die Einstellung bereits endgültig, oder aber vorerst nur vorläufig erfolgt (KK-StPO/Gieg, 8. Aufl. 2019, StPO § 464 Rn.2).

Bei der Entscheidung, ob der Auslagenersatz versagt wird oder nicht, handelt es sich weder um eine Strafe noch um eine strafrechtliche Sanktion, welche nur zulässig wäre, wenn die strafrechtliche Schuld positiv festgestellt ist. Vor einer Schuldspruchreife darf daher bei der Entscheidung nicht auf die strafrechtliche Schuld abgestellt werden (KK-StPO/Gieg, 8. Aufl. 2019, StPO § 467 Rn. 11). Bei der Ermessensentscheidung nach § 467 Abs. 4 StPO sollen aber dennoch Verdachtsgründe berücksichtigt und für die Entscheidung bewertet werden. So kann die Versagung des Auslagenersatzes insbesondere dann begründet sein, wenn das Gericht den Angeklagten als prozessordnungsgemäß überführt ansieht. Nur wenn Zweifel an der vollständigen Tatbestandsverwirklichung oder ihrer Nachweisbarkeit bleiben, muss die Grundregel des Abs. 1 StPO Anwendung finden (BVerfG, Beschl. v. 16.8.2013 -2 BvR 864/12).

In der Sache war gegen den Angeklagten der Erlass eines Strafbefehls wegen unerlaubtem Entfernen vom Unfallort gemäß § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB beantragt worden, gegen den der Angeklagte Einspruch eingelegt hatte. Der geschädigte Zeuge pp., war am 16.10.2017 bei der Polizei erschienen und gab dort zu Protokoll, dass der Angeklagte am 14.10.2017 beim Ausparken rückwärts gegen sein Fahrzeug gefahren sei. Der Geschädigte habe sich zu diesem Zeitpunkt mit Freunden neben seinem Fahrzeug stehend unterhalten. Der Angeklagte sei dann ein Stück vorwärtsgefahren und hätte angehalten. Er hätte zu dem Geschädigten gesagt, dass dieser wegen der Personalien im benachbarten Kiosk nachfragen solle, dort würde man ihn kennen. Dann sei er weggefahren. An dem Fahrzeug des Geschädigten sei es infolge des Unfalls an der Fahrertür in einer Höhe von ca. 71 cm zu einer drei mm große Lackabplatzung und kaum erkennbaren oberflächlich Lackkratzern gekommen. Zwei der Freunde des Geschädigten, die den Vorfall auch beobachtet hätten, sagten ebenfalls bei der Polizei aus und bestätigten die Aussage des Geschädigten. Die Aussage des Geschädigten nahm POK’in pp. auf, die auch das Fahrzeug in Augenschein nahm. Im Rahmen der Hauptverhandlung über den Einspruch des Angeklagten am 16.08.2018 waren ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung (BI. 70 ff. d. A.) POK’in pp., der Geschädigte sowie seine beiden Freunde als Zeugen geladen und erschienen. Der Angeklagte ließ im Rahmen der Hauptverhandlung dahingehend ein, dass sein Fahrzeug an den betreffenden Abend zugeparkt gewesen sei und er gefragt hätte, ob er rausfahren könne. Er habe sich von den anderen anwesenden Personen bedroht gefühlt. Er habe kein Piepen in sein Fahrzeug gehört und für ihn sei es kein Unfall gewesen. An seinem Fahrzeug habe er keine Schäden feststellen können, für ihn habe es kein Zusammenstoß gegeben. Der Geschädigte hätte ihm auch nicht gezeigt, wo an seinem Fahrzeug Schäden zu sehen sein. Die Zeugin POK’in pp. sagt im Rahmen der Hauptverhandlung aus, dass der Geschädigte zwei Tage später auf der Wache erschienen sei und die vorliegende Anzeige aufgegeben habe. Sie habe an dem Tag leichte Kratzer an der Fahrertür und ein Lackschaden am Fahrzeug wahrnehmen können. Daraufhin wurde das Verfahren auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, da die zu erwartende Strafe im Hinblick auf die im Verfahren 231 Cs 2853 Js 71015/17 (256/17) festgesetzte Strafe nicht ins Gewicht falle, und beschlossen, dass die Kosten des Verfahrens die Landeskasse zu tragen habe und dass der Angeklagte seine notwendigen Auslagen gemäß S 467 Abs. 4 StPO selbst getragen habe.

Die Zeugin POK’in pp.bestätigte mit ihrer Aussage, dass der Geschädigte den Sachverhalt wie oben dargestellt bei der Polizei zur Anzeige brachte. Darüber hinaus konnte die Zeugin POK’in pp. die Schäden am Fahrzeug des Geschädigten bezeugen. Sie konnte sich augenscheinlich noch an einen Vorgang und die Schäden am Fahrzeug des Geschädigten erinnern. Im Übrigen bestreitet der Angeklagte auch nicht, an dem Abend das Fahrzeug gefahren zu sein. Er bestreitet auch nicht, neben einem dicht neben ihm gepackten Fahrzeug rückwärts ausgepackt zu haben. Er bestreitet lediglich, dass es bei dem Ausparkversuch zu einem Zusammenstoß gekommen sei. Die Aussage der Zeugin POK’in pp. stellt somit einen Verdachtsgrund dafür dar, dass der Angeklagte die ihm vorgeworfenen Tat schuldhaft begangen hat. Sie rechtfertigt somit ein Abweichen vom Grundsatz des § 467 Abs. 1 StPO und damit eine Versagung des Auslagenersatzes. Dabei hat die Kammer auch nicht unberücksichtigt gelassen, dass der Geschädigte selbst und seine beiden Freunde im Rahmen der Hauptverhandlung zeugenschaftlich nicht vernommen worden sind. Anhaltspunkte, um an der Glaubhaftigkeit der gegenüber der Polizei getätigten Aussagen des Geschädigten und seiner beiden Freunde, die sämtlichst zur Hauptverhandlung erschienen waren zu zweifeln, bestehen nicht, da insbesondere die von der Zeugin POK’in pp. dargestellten Schäden zu dem geschilderten Unfallgeschehen passen.2

Nun ja, die Argumentation des LG halte ich nicht für zwingend. Die Versagung der Erstattung wird allein auf die Aussage der Poliziebeamtin gestützt. Das hätte man auch anders lösen können…..

Edit: Mich weist gerade ein Kollege darauf hin, dass die Beschwerde gegen die Kostenentscheidung unzulässig (gewesen) sein dürfte. Recht hat er. Peinlich (für mich) 😀