Da hat der Betroffene aber „Glück gehabt“. Wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung wird im Bußgeldbescheid gegen ihn eine Geldbuße von 600 € festgesetzt und ein Fahrverbot von drei Monaten verhängt. Dagegen Einspruch. Der Amtsrichter setzt eine Geldbuße von 1.8000 € fest und ein Fahrverbot von nur noch einem Monat. Dagegen die Rechtsbeschwerde. Das OLG Köln hebt in seinem Beschl. v. 23. 12. 2009 – 82 ss OWi 113/09 – die amtsgerichtliche Entscheidung im Rechtsfolgenausspruch auf. 1.800 e gehen nicht. Die Höchstgrenze des § 17 Abs. 2 OWiG gilt auch, wenn von einem Fahrverbot abgesehen wird. Also: Nur 1.000 € zulässig. Aber das Fahrverbot kann nicht wieder erhöht werden. § 331 Stpo/das Verschlechterungsverbot lassen grüßen. Das Ganze ist kein vorweihnachtliches Geschenk des OLG, sondern das „Kleines-Einmal-Eins“ des OWi-Verfahrens. Besonders die Grenze des § 17 Abs. 2 OWiG wird nicht selten von den Amtsrichtern übersehen. Rechtsbeschwerden sind dann Selbstläufer.
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Erhöhung der Entschädigung für zu Unrecht in Haft Sitzende
Für zu Unrecht in Haft Sitzende sollen pro Tag 25 Euro als Entschädigung gezahlt werden. Dafür plädiert der Bundesrat und hat einen Gesetzentwurf (BT-Drs. 16/12321) vorgelegt. Nachdem die Pauschale seit 1988 nahezu unverändert geblieben sei, sei nun eine angemessene Anhebung angezeigt, so der Bundesrat in seiner Begründung. Dem Bundestag liegt schon ein Gesetzentwurf der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (BT-Drs. 16/11434) vor. Diese Fraktion fordert mindestens 50 Euro pro Tag. Immerhin ein Anfang um unrechtmäßigen Freiheitsentzug angemessener zu „entlohnen“.