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Erneut Pauschgebühr in Staatsschutzverfahren, oder: Jetzt packt es aber an, 5. Strafsenat des OLG Stuttgart

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Heute dann am Gebührenfreitag zunächst mal wieder etwas zur Pauschgebühr nach § 51 RVG, und zwar den OLG Stuttgart, Beschl. v. 01.02.2024 – 5-2 StE 7/20. Dem ein oder anderen wird das Aktenzeichen vielleicht bekannt vorkommen. Ja, das ist richtig. Aus dem Verfahren habe ich schon einige Gebührenbeschlüsse zu § 51 RVG vorgestellt. Zuletzt war es der OLG Stuttgart, Beschl. v. 09.08.2022 – 5 StE 7/20 (vgl. dazu hier: (Hohe [?]) Pauschgebühr im Staatsschutzverfahren, oder: Alles ist relativ, vor allem in Corona-Zeiten).

Jetzt hat es in dem Verfahren den nächsten Beschluss gegeben, ich gehe davon aus, dass es weitere noch nicht gegeben hat. Dazu gleich mehr.

Zunächst noch einmal kurz ein paar Eckdaten zum Sachverhalt: Der Pflichtverteidiger kommt von auswärts.  Er hatte sich mit Schreiben vom 16.04.2020 als Verteidiger des Angeklagten gemeldet und ist mit Verfügung des Vorsitzenden vom 04.01.2021 zum Pflichtverteidiger bestellt worden.

In dem Verfahren liegen 253 Band Stehordner Ermittlungsakten und sieben Nachlieferungen mit 27 Band Akten, 38 Band Gerichtsakten sowie Beiakten vor. Seit dem 13.04.2021 bis zum Erlass des Urteils durch das OLG am 30.11.2023 hat man insgesamt an 173 Tagen (haupt)verhandelt. An gesetzlichen Gebühren sind bis zum 30.11.2023 122.911 EUR entstanden. Der Pflichtverteidiger hat mit Antrag vom 14.09. 2022 die Bewilligung eines Vorschusses auf die Pauschgebühr gemäß § 51 Abs. 1 S. 5 RVG beantragt. Die Bezirksrevisorin beim OLG Stuttgart hat am 30.3.2023 dazu Stellung genommen. Sie hat auf der Grundlage des Beschlusses des OLG Stuttgart vom 9.8.2022 (5-2 StR 7/20) die Gewährung eines Vorschusses befürwortet. Das OLG hat – durch den Einzelrichter – einen Vorschuss in Höhe von 226.703 EUR gewährt.

Ich zitiere jetzt nicht aus dem Beschluss vom 01.02.2024, denn der enthält nichts Neues, so dass ich auf den verlinkten Volltext verweisen kann.. Das OLG wendet vieleehr die Grundsätze und Vorgaben an, die es sich selbst mit dem Beschluss vom 09.08.2022 gegeben hat. Das ist ja auch richtig, denn die Pflichtverteidiger müssen ja wissen, womit sie rechnen können. Im Übrigen gilt. Gleiches Recht für alle – wenn die Voraussetzungen gleich sind.

Also:

  • Es handelt sich um ein besonders umfangreiches (Staatsschutz)Verfahren.
  • Das OLG stellt bei der Berechnung vornehmlich auf den Aktenumfang ab und erhöht Grund- und Verfahrensgebühr, wie das OLG – stolz – anmerkt, auch über die „Schwelle des § 42 Abs. 1 Satz 4 RVG“ hinaus. Erhöht wird die Grundgebühr pauschal um das 30-fache, die Vorverfahrensgebühr pauschal um das 30-fache und die Verfahrensgebühr (quantifizierbar) jeweils pro drei Band Akten, damit derzeit um das 106-fache.
  • Die Terminsgebühren werden entsprechend den Vorgaben des RVG berechnet. Allerdings gebieten nach Ansicht des OLG auch insoweit Umfang, Dauer und durchaus auch Schwierigkeit – bezogen auf das durchschnittliche Verfahren im ersten Rechtszug vor dem OLG – eine Erhöhung pro Woche, in der Hauptverhandlungen stattgefunden haben. Unbeschadet der Anzahl der in der Woche stattgefundenen Hauptverhandlungstage wird damit daher eine weitere Verfahrensgebühr immer dann fällig, wenn und soweit die/der Antragsteller in der in Frage stehenden Woche an sämtlichen Hauptverhandlungstagen anwesend war, um so einen Ausgleich für die Mühewaltung zu schaffen.
  • Schließlich hat das OLG aich wieder einen Ausgleich für die Risiken der COVID-19 Infektion wie folgt vorgenommen: Es wurden abermals grds. pro infolge COVID-19 ausgefallenem Sitzungstag zwei Verfahrensgebühren fällig.

Das alles mündet dann in eine ganz einfach kombinierte Mal-/Plusaufgabe, an deren Ende dann der als Vorschuss gewährte Betrag steht.

Also insoweit nichts Neues aus Stuttgart, so dass ich mich wegen der Einschätzung ebenfalls auf das beziehen kann, was ich bereits zu dem Beschluss vom 09.8.2022 geschrieben habe. Das gilt auch für die Höhe der bewilligten Pauschgebühr.

Besonders anzumerken ist aber noch einmal, dass § 51 RVG für die Gewährung einer Pauschgebühr nicht, wovon aber das OLG erneut ausgehet, kein „exorbitantes Verfahren“ voraussetzt. Dieser falsche – aus der Rechtsprechung des BGH – stammende Ansatz wird leider immer wiederholt, was ihn aber nicht richtig(er) macht. Dasselbe gilt für die vom OLG erneut erwähnte „Schwelle des § 42 Abs. 1 S. 4 RVG„. Gemeint ist damit das „Doppelte der Wahlanwaltshöchstgebühr“ auf die die Pauschgebühr für den Wahlanwalt nach § 42 RVG beschränkt ist. Diese gilt aber nicht für den Pflichtverteidiger.

Und darüberhinaus ist anzumerken:

  • Auch dieser Beschluss hebt sich wohltuend ab von anderen Beschlüssen, die zu Pauschgebühren in Umfangsverfahren in der letzten Zeit erlassen worden sind (vgl. z.B. nur OLG Dresden, Beschl. v. 15.12.2023 – 1 (S) AR 53/22,  und dazu: Was interessieren uns unsere eigenen Grundsätze?, oder: Pauschgebühren).
  • Im Beschluss vom 9.8.2022 hatte das OLG im Übrigen noch ausdrücklich ausgeführt, dass es nicht auszuschließen sei, dass der Senat bei der endgültigen Festsetzung einer Pauschgebühr weitere, vom Antragsteller dann vorgetragene individuelle Gesichtspunkte, aber auch neu zutage getretene generell-abstrakte Erwägungen werde miteinfließen lassen müssen. Dieser Änderungs-/Reduzierungsvorbehalt ist im vorliegenden Beschluss nicht mehr enthalten. Man wird also davon ausgehen können, dass das OLG nun doch wohl nicht nachtäglich Reduzierungen bei seiner Berechnungsweise vornehmen wird.
  • Zu beanstanden – und für mich unverständlich – ist m.E. aber die lange Dauer des Vorschussverfahrens. Der Antrag des Pflichtverteidigers datiert vom 14.09.2022, also zeitnah nach der Entscheidung vom 09.08.2022. Entschieden hat das OLG dann (endlich) am 01.02.2024, also mehr als 15 Monate nach Antragstellung. Bei allem Respekt und Verständnis vor der Arbeitsbelastung des Senats/eines OLG-Senats fragt man sich dann aber doch, warum die Entscheidung so lange gebraucht hat. Die Berechnungskriterien waren durch den Beschluss vom 09.8.02022 vorgegeben und mussten nur auf den vorliegenden Fall angewendet werden (s. oben einfache Mal-/Plusaufgabe). Das ist/war weder rechtlich noch tatsächlich schwierig. Die lange Dauer der Bearbeitung mindert den Wert des gewährten Vorschusses erheblich und widerspricht seinem Sinn und Zweck. Man kann Verteidigern bei zu langer/so langer Dauer des Verfahrens beim OLG im Hinblick auf die Verzinsung und/oder Schadensersatzansprüche nur raten, vorsorglich (rechtzeitig) die Verzögerungsrüge nach den §§ 198, 199 GVG zu erheben (zum Entschädigungsanspruch wegen verzögerter Bearbeitung eines Antrags auf Pflichtverteidigervergütung OLG Hamm AGS 2021, 570; OLG Karlsruhe AGS 2019, 556 = RVGreport 2019, 279 = StRR 4/2019, 24).
  • Und: Wenn man die Verfahrensdauer mal herunterbricht auf die im Verfahren tätigen 24 Verteidiger und davon ausgeht, dass jeder einen Pauschgebührenantrag stellen wird, dann kann man bei einer Bearbeitungsdauer von 15 Monaten/Antrag bei verbleibenden 22 Verteidigern davon ausgehen, dass die gebührenrechtliche Abarbeitung des Verfahrens noch Jahre dauert. Denn. Pro Antrag 15 Monate macht in der Spitze mehr als 27 Jahre. Das heißt, der (letzte) Richter am OLG, der über den entscheidet, hat wahrscheinlich noch gar nicht mir dem Studium begonnen. Also 5. Strafsenat des OLG Stuttgart. Auf geht es. Packen wir es an.

(Hohe [?]) Pauschgebühr im Staatsschutzverfahren, oder: Alles ist relativ, vor allem in Corona-Zeiten

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Den Gebührenfreitag beginne ich mit einem Beschluss des OLG Stuttgart zur Pauschvergütung nach § 51 RVG.

Ergangen ist der Beschluss in einem umfangreichen Verfahren beim Staatsschutzsenat des OLG. Der (auswärtige) Kollege hat sich mit Schriftsatz vom 16.06.2020 gegenüber dem Generalbundesanwalt legitimiert und ist mit Verfügung des Vorsitzenden vom 04.02.2021 zum Pflichtverteidiger bestellt worden. Inzwischen liegen 253 Band Stehordner Ermittlungsakten, 23 Band Gerichtsakten sowie Beiakten vor. Seit dem 13.04.2021 wurde an bislang 85 Tagen (haupt)verhandelt.

Die gesetzlichen Gebühren des Kollegen betragen 67.760,00 EUR. Er hat einen Vorschuss auf eine Pauschgebühr (§ 51 Abs. 1 Satz 5 RVG) in Höhe von 216.750,00 EUR beantragt. Den hat er u.a. mit dem Umfang, dem erforderlichen Einarbeitungsaufwand, der Dauer der laufenden Hauptverhandlung, der Terminierungsdichte mit zwei Verhandlungstagen pro Woche mit Unterbrechung von einem Tag, der wegen der weiten Entfernung eine Rückreise an den Kanzleiort nicht zulasse, der Dauer und Schwierigkeit der Hauptverhandlungstermine mit zwölf Angeklagten mit jeweils zwei Verteidigern und dem erhöhten Abstimmungsbedarf und Besprechungsaufwand unter den Verteidigern. Zudem habe er wegen des Umfangs und der Schwierigkeit ab Mandatierung im Hinblick auf den zu erwartenden Aufwand so gut wie keine anderen Neumandate habe annehmen können. Durch „diverse coronabedingte Ausfälle“ sei „auch diese Einnahmequelle teilweise über Wochen eingebrochen“. Aus all diesen Gründen müsse auch die im Regelfall als Obergrenzen anzusehende Wahlverteidigerhöchstgebühr überschritten werden, nachdem in einem derartigen Ausnahmefall die Höhe des Entgeltes für den Pflichtverteidiger existentielle Bedeutung gewinne, in besonderem Maße für einen in Einzelkanzlei tätigen Verteidiger.

Das OLG hat im OLG Stuttgart, Beschl. v. 09.08.2022 – 5-2 StE 7/20 – einen Vorschuss in Höhe von 146.142 EUR bewilligt und den weitergehenden Antrag zurückgewiesen. Es ist davon ausgegangen, dass in Anbetracht der von dem Pflichtverteidiger entfalteten Tätigkeit die bislang entstandenen gesetzlichen Gebühren nicht ansatzweise zumutbar sind.

Das OLG hat seine Entscheidung umfangreich begründet. Wegen der Einzelheiten verweise ich auf den Volltext, wegen des Umfangs der Entscheidung kann man die hier nur schlecht einstellen. Der Umfang der Begründung hat sicherlich auch damit zu tun, dass es sich bei der Entscheidung wohl um die erste betreffend die Pauschvergütung eines Pflichtverteidigers in dem Verfahren handelt und das OLG für weitere zu erwartende Anträge Richtlinien erlassen muss, um dann möglichst alle Pflichtverteidiger grundsätzlich gleich zu behandeln.

Hinweisen will ich hier aber auf die Passagen im Beschluss, die sich mit den Auswirkungen der Covid-19-Pandemie auf das Verfahren und damit auch auf die Pauschgebühr befassen. Dazu führt das OLG aus:

„5. Die durch COVID-19 bzw. den Erreger SARS-CoV-2 bestehenden Einschränkungen machen weitere Modifikationen notwendig.

Das bisherige Verfahren war maßgeblich durch COVID-19 beeinflusst. Die terminierten Sitzungstage vom 20. und 21. April 2021, vom 4., 5. und 19. Mai 2021, vom 12. Oktober 2021, vom 21. Dezember 2021, vom 18. Januar 2022, vom 8., 10., 15., 17., 22. und 24. März 2022, vom 26. und 28. April 2022 sowie vom 3., 5., 10. und 12. Mai 2022 konnten ausschließlich wegen der Pandemie nicht stattfinden. Neben diesen 20 durch COVID-19 bedingten Aufhebungen wurden- –  ein Tag, nachdem ein auf zwei Tage geladener Zeuge vernommen war,
–  ein Tag aus dienstlichen Gründen,
– drei Tage wegen Erkrankung eines Angeklagten und
– ein Tag wegen Erkrankung eines Senatsmitglieds aufgehoben.

Damit stehen 85 stattgefundenen Hauptverhandlungstagen sechs Aufhebungen gegenüber, wie sie in jedem Verfahren möglich sind, aber 20, die ausschließlich auf COVID-19 zurückzuführen sind. Zwölf der 20 ausgefallenen Sitzungstage liegen zwischen dem 8. März 2022 Und dem 12. Mai 2022, mithin gab es in diesem Verfahren ein Zeitsegment, in dem COVID-19 bedingt kaum Hauptverhandlungen stattfanden. Der Senat sieht hier das Bedürfnis, über die Gewährung weiterer Verfahrensgebühren (im Detail: s.u.) einen Ausgleich zu schaffen. Ein „Sonderopfer“, gerade in diesem bzw. in einem vergleichbaren Verfahren bestellt zu sein, ist ohne Ausgleich nicht abzuverlangen.

Dabei sind die Unterschiede zu Verteidigern*innen, die während der pandemischen Lage in mehreren (und damit weniger umfangreichen) Verfahren bestellt sind, evident. Es gibt infolge geringerer Dauer und einer geringeren Anzahl von Beteiligten weniger Ausfälle und ein Ausfall kann in gewissem Umfang durch andere kompensiert werden. Ganz entscheidend ist für den Senat jedoch, dass vorliegend in enger Absprache mit dem Gesundheitsamt der Landeshauptstadt Stuttgart ein äußerst klar definiertes und umgesetztes „Coronaregime“ installiert und durchgehalten wurde. Es wäre widersprüchlich, würde Verteidigern*innen, die in einem solchen Verfahren tätig sind, das dadurch zwangsläufig entstehende höhere Risiko von Sitzungsausfällen überbürdet werden.“

Ich denke, dass derjenige, der den Beschluss gelesen hat, mir beipflichten wird, dass es angesichts der Verfahrenstatsachen auf der Hand liegt, dass die vom OLG getroffene Entscheidung zutreffend ist, und zwar sowohl hinsichtlich der grundsätzlichen Frage, ob das Verfahren (schon) „besonders umfangreich“ im Sinn des § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG als auch im Hinblick darauf, dass dem Pflichtverteidiger ein Vorschuss zu gewähren war. Die vom OLG mitgeteilten Daten sprechen für sich. Sowohl der Aktenumfang als auch die (bisherige) Dauer der Hauptverhandlung sind bemerkenswert. Anzumerken ist allerdings, dass § 51 RVG für die Gewährung einer Pauschgebühr kein „exorbitantes Verfahren“ voraussetzt. Es ist inzwischen aber müßig, darauf noch näher einzugehen. Die OLG beten diese falsche Formulierung des BGH nach, ohne sie einmal näher auf ihre Richtigkeit abzuklopfen.

Gegen die vom OLG gewählte Berechnungsmethode, die vornehmlich auf den Aktenumfang abstellt, ist – im Ergebnis – nichts einzuwenden. Der Aktenumfang ist in der Tat ein objektives Merkmal, mit dem man recht gut die Pauschgebühr be-/errechnen kann. Ob es das – wie es beim OLG erscheint – das wichtigste Merkmal ist und/oder ob daneben nicht auch auf die Dauer der Hauptverhandlung abzustellen ist, kann hier dahinstehen, da das OLG ja auch insoweit eine Erhöhung vorgenommen hat. Interessant und für die Rechtsprechung der nächsten Jahre sicherlich von Bedeutung/Interesse ist die Berücksichtigung der Einschränkungen, die sich im Verfahren durch die Covid-19-Pandemie ergeben haben. Dazu wird sicherlich Rechtsprechung anderer OLG folgen (müssen).

Schließlich: Dem ein oder anderen wird der gewährte Betrag von rund 142.000 EUR hoch, vielleicht zu hoch, erscheinen. Aber das gilt nur für den sog. „ersten Blick“. Denn man muss berücksichtigen, dass der Verteidiger in diesem Verfahren mindesten schon seit Juni 2020, also etwa 26 Monate, tätig ist, und zwar weitgehend ausschließlich. Das entspricht einer monatlichen Bruttoeinnahme (durch dieses Verfahren) von rund 5.500 EUR. Berücksichtigt man den Zeitaufwand für die Einarbeitung in und die Bearbeitung von 253 Band Stehordner Ermittlungsakten, 23 Band Gerichtsakten sowie Beiakten vor sowie die Teilnahme an bislang 85 Hauptverhandlungstagen relativiert sich nicht nur sehr schnell der „hohe Betrag“ sondern m.E. auch die Annahme des OLG, dass durch die gewährte Pauschgebühr/der Vorschuss dem Pflichtverteidiger „ein hinreichender Ausgleich ermöglicht wird“. Jedenfalls ist die gewährte Pauschgebühr auf keinen Fall „übersetzt“. Es ist eben alles realtiv, vor allem in „Corona-Zeiten“.

Und noch eine Pauschgebühr; oder: 25.000 Blatt Akten und 31 Hauptverhandlungstage

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Und weil ich gerade dabei bin :-). Ich „mache den Sack zu“ = ich stelle noch eine Entscheidung zu § 51 RVG vor. Den OLG Dresden, Beschl. v. 12.05.2020 – 4 St 3/19 – hat mir vor einigen Tagen der Kollege Endler aus Mannheim geschickt.

Der hat in einem Verfahren wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung u.a. verteidigt. Die gesetzlichen Gebühren haben 20.747 EUR betragen. Das OLG bewilligt eine Pauschvergütung von 26.000 EUR:

„Rechtsanwalt pp. wurde mit Verfügung des Vorsitzenden des Staatsschutzsenates des Oberlandesgerichts Dresden am 21. Juli 2019 als Verteidiger des Angeklagten bestellt. Der Angeklagte wurde am 24. März 2020 durch das Oberlandesgericht zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.

Mit Schriftsatz vom 7. April 2020 hat Rechtsanwalt pp. die Bewilligung eines Vorschusses im Hinblick auf eine zu erwartende Pauschvergütung in Höhe von 40.000 EUR beantragt.

Zur Begründung verweist Rechtsanwalt pp. auf den besonderen Umfang der Sache, der sich aus dem erheblichen Aktenumfang, zwei Haftbesuchen in der Jugendstrafanstalt Regis-Breitingen, der Dauer der Kanzleiabwesenheit in Wochen mit mehreren Verhandlungstagen, der Dauer der Hauptverhandlung vom 30. September 2019 bis zum 24. März 2020 an sich und dem Umfang der Beweisaufnahme mit mehr als 50 Zeugen ergebe.

Die Sache sei auch besonders schwierig gewesen, weil es sich um eine umfangreiche Staatsschutzsache mit einer erst am 26. Juni 2020 endenden Urteilsabsetzungsfrist handele.

Am 14. April 2020 hat der Angeklagte pp. seine gegen das Urteil vom 24. März 2020 eingelegte Revision zurückgenommen. Das Verfahren ist hinsichtlich des Angeklagten rechtskräftig abgeschlossen, nachdem auch die Bundesanwaltschaft ihre zum Nachteil des Angeklagten pp. eingelegte Revision zurückgenommen hat.

Die Bezirksrevisorin bei dem Oberlandesgericht Dresden ist dem Antrag mit Stellungnahme vom 30. April 2020 entgegen getreten. Sie sieht eine Pauschvergütung nur im Hinblick auf den Aktenumfang in einer Gesamthöhe von 22.379 EUR begründet. Die gesetzlichen Gebühren betragen in diesem Fall 20.747 EUR.

Die Stellungnahme wurde Rechtsanwalt pp. zugeleitet, die sich mit per E-Mail übermitteltem Schriftsatz vom 11. Mai 2020 geäußert hat und an seinem Antrag festhält.

Der nach Eintritt der Rechtskraft nunmehr als Antrag auf Festsetzung einer Pauschvergütung zu wertende Antrag vom 7. April 2020 erweist sich in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang als begründet. Im Übrigen war er abzulehnen.

Eine über die gesetzlichen Gebühren hinausgehende Pauschvergütung kann gemäß § 51 Abs. 1 RVG bewilligt werden, wenn die Strafsache besonders umfangreich oder besonders schwierig war. Dazu genügt noch nicht, dass Umfang oder Schwierigkeit über dem Durchschnitt liegen. Es muss sich vielmehr um eine Tätigkeit handeln, die sich in besonderer Weise von sonstigen, auch überdurchschnittlichen Sachen abhebt, so dass es unzumutbar wäre, dem Verteidiger nur die gesetzlichen Gebühren zuzuerkennen.

Diese Voraussetzungen sind in dem ausgesprochenen Umfang erfüllt.

1. Wegen des Aktenumfangs wird auf die Stellungnahme der Bezirksrevisorin bei dem Oberlandesgericht Bezug genommen. Die darin wiedergegebene Auffassung entspricht ständiger Rechtsprechung der Strafsenate des Oberlandesgerichts Dresden. Der Senat hält auch im vorliegenden Fall daran grundsätzlich fest. Allerdings ist diese Staffelung weder gedeckelt noch abschließend.

Der Aktenumfang betrug bis zum Beginn der Hauptverhandlung 60 Leitzordner mit mehr als 25.000 Blatt. In einer ähnlichen Staatschutzsache hat das Oberlandesgericht Dresden bei einem Aktenumfang von mehr als 35.000 Blatt zur Abgeltung des Arbeitsaufwandes die Zuerkennung eines pauschal auf das 25-fache der Grundgebühr bemessenen und sodann einmal aufgerundeten Betrages von 5.000 EUR im Hinblick auf den zu bearbeitenden Aktenumfang für angemessen angesehen [vgl. Beschlüsse vom 17. Dezember 2018 – 2(S) AR 31/18 -,13. März 2019 – 2(S) AR 21/18 – und 6. Februar 2020 – 4 St 1/16].

2. Die Zuerkennung einer weiteren Erhöhung im Hinblick auf die Dauer der Hauptverhandlung, die Beanspruchung des Verteidigers durch diese Hauptverhandlung und die außergerichtliche Tätigkeit kommt indes nur eingeschränkt in Betracht. Auch insoweit entsprechen die Ausführungen der Bezirksrevisorin grundsätzlich der ständigen Rechtsprechung der Strafsenate des Oberlandesgerichts. Allerdings gewinnt in Strafsachen, die die Arbeitskraft des Pflichtverteidigers für längere Zeit ausschließlich oder fast ausschließlich in Anspruch nehmen, die Höhe des Entgelts für den Pflichtverteidiger existenzielle Bedeutung. Für solche besonderen Fall-konstellationen gebietet das Grundrecht des Pflichtverteidigers auf freie Berufsausübung eine Regelung, die sicherstellt, dass ihm die Verteidigung kein unzumutbares Opfer abverlangt Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 20. März 2018 — 5 S AR 7/18 —, juris). Entscheidend ist deshalb nicht die Anzahl der durchgeführten Hauptverhandlungstermine, sondern die Terminierungsdichte, die dem Verteidiger die Möglichkeit nehmen kann, andere Mandate anzunehmen.

Vorliegend hat Rechtsanwalt pp. 31 Hauptverhandlungstermine selbst wahrgenommen, weshalb er zwar – wie die Bezirksrevisorin ausführt – im Durchschnitt lediglich 1,24 Tage pro Kalenderwoche gebunden war. Rechtsanwalt pp. hat jedoch während der Hauptverhandlung jedenfalls in drei Wochen (49. KW 2019, 2. und 3. KW 2020) an drei Verhandlungstagen pro Woche teilgenommen. Die aufgrund der Entfernung des Kanzleisitzes zum Hauptverhandlungsort damit einhergehenden Erschwernisse sind zu berücksichtigen.

3. Vor diesem Hintergrund erscheint in einer Gesamtbetrachtung die Zuerkennung einer Pauschgebühr von insgesamt 26.000 EUR angemessen.“

Immerhin 🙂 . Allerdings: Reich wird man davon nicht…..