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„Von unten“ oder „von oben“? – das kann entscheidend sein ….

entnommen wikimedia.org Urheber: Sönke Rahn

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„Von unten“ oder „von oben“?. Die Frage ist im Fahrerlaubnisrecht entscheidend, wenn es darum geht, ob es einer erneuten Verwarnung gem, § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG bedarf, wenn sich die in § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 StVG genannten Punktestände zum wiederholten Mal ergeben haben. Das war bei einem Fahrerlaubnisinhaber der Fall. Der war durch Punktereduzierung infolge Tilgung von 14 Punkten wieder auf 11 zurückgefallen. Die Verwaltungsbehörde hatte ihm dann später die Fahrerlaubnis entzogen. In dem Verfahren machte der Inhaber nun geltend, dass er bei (Wieder)Erreichen „von oben“ nicht noch einmal verwarnt worden sei.

Muss nicht, sagt der OVG Münster, Beschl. v. ?03?.?12?.?2013?, 16 B ?1341?/?13?,denn

1. Das Verwaltungsgericht ist entgegen der Ansicht des Antragstellers zutreffend davon ausgegangen, dass es einer erneuten Verwarnung gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG nicht bedurfte, nachdem sich sein Punktestand durch Tilgung der mit drei Punkten geahndeten Verkehrsordnungswidrigkeit vom 22. September 2006 (nicht: 6. November 2006) von 14 auf 11 Punkte reduziert hatte. Zwar sind die in § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 StVG aufgeführten Maßnahmen erneut zu ergreifen, wenn sich die dort genannten Punktestände zum wiederholten Mal ergeben haben. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. März 2003 – 19 B 337/03 -, […], Rdnr. 9 ff. (= NWVBl. 2003, 354); Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl. 2013, § 4 StVG Rdnr. 40 mit weiteren Nachweisen.

Dies gilt aber nur dann, wenn die relevante Punkteschwelle von acht bzw. 14 Punkten nach zwischenzeitlichem Punkteabzug (durch Tilgung oder Bonuspunkte) erneut durch Anstieg „von unten“ erreicht oder überschritten wird. Nicht ausreichend ist hingegen, dass der Punktestand durch Reduzierung lediglich „von oben“ in den Bereich von acht bis 13 Punkten fällt. Dies entspricht – soweit ersichtlich – einhelliger obergerichtlicher Rechtsauffassung, die vom Senat geteilt wird. Die Maßnahmen der beiden ersten Eingriffsstufen reagieren auf den Aufbau von Punkten. Sie sollen dem betroffenen Fahrerlaubnisinhaber die Möglichkeit geben, verkehrsrelevante Defizite frühzeitig zu beseitigen, und ihn zugleich vor der Begehung weiterer Verkehrsverstöße warnen. Weder das eine noch das andere ist jedoch erforderlich, wenn sich sein Punktestand – sei es durch Punkteabzug gemäß § 4 Abs. 4 StVG nach Teilnahme an einem Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung, sei es durch Tilgung infolge längeren verkehrsordnungsgemäßen Verhaltens – abbaut. Vgl. Thür. OVG, Beschluss vom 11. November 2003 – 2 EO 682/03 -, […], Rdnr. 46 (= VRS 106 [2004], 315); Sächs. OVG, Beschluss vom 15. August 2006 – 3 BS 241/05 -, […], Rdnr. 4 (= NJW 2007, 168 [OVG Sachsen 15.08.2006 – 3 BS 241/05]); Nds. OVG, Beschluss vom 20. März 2008 – 12 ME 414/07 -, […], Rdnr. 15 a. E.; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 15. April 2008 – 10 B 10206/08 -, […], Rdnr. 4, 7 (= NJW 2008, 3158 [OVG Rheinland-Pfalz 15.04.2008 – 10 B 10206/08]); VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 7. Dezember 2010 – 10 S 2053/10 -, […], Rdnr. 15 (= NJW 2011, 2311 [VGH Baden-Württemberg 07.12.2010 – 10 S 2053/10]); Dauer, a. a. O.“

Manchmal ist es gut, wenn man Decken im Auto hat

entnommen wikimedia.org Original uploader was Sekai3 at en.wikipedia

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Klein/kurz, aber fein für den Beschuldigten ist der AG Verden (Aller), Beschl. v. 04.12.2013 – 9a Gs 924 Js 43392/13 (3757/13) -, in dem das AG von der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a Stopp abgesehen hat. Begründung: Kein Regelfall, da der Beschuldigte in seinem Fahrzeug übernachten wollte und es auf einem Parkplatz einer Disko nur wenige Meter bewegt hat. Beweis: Mitgeführte Decken. Das liest sich beim AG dann so…..

„Zwar liegt nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen ein Verstoß gegen § 316 Abs.1 StGB vor, da es sich bei dem Parkplatz einer Diskothek um öffentlichen Verkehrsraum handelt, zugunsten des Beschuldigten ist jedoch anzunehmen, dass er gerade nicht am Straßenverkehr teilnehmen, sondern – was mitgeführte Decken belegen – in seinem Fahrzeug übernachten wollte und es dazu nur wenige Meter auf dem Parkplatzgelände bewegt hat.

Es ist somit nicht fernliegend, dass in der Hauptverhandlung eine Ausnahme von der Regelwirkung des § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB anzunehmen sein wird.“

„Saufen“ und Kiffen“ – „Fleppe“ weg – auch ohne Bezug zum Straßenverkehr

entnommen Wikimedia.org,  Quelle: Bundesdruckerei: Fotoarchiv

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Quelle: Bundesdruckerei: Fotoarchiv

Immer enger wird es mit dem Führerschein, oder: Immer strenger wird es in der Rechtsprechung der Obergerichte. Jetzt hat das BVerwG mit BVerwG, Urt. v. 14.11.2013 – 3 C 32.12 entschieden, dass auch ein nicht im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr stehender Mischkonsum von Cannabis und Alkohol die Annahme mangelnder Fahreignung rechtfertigt. Der Volltext der Entscheidung liegt noch nicht vor, so dass ich derzeit nur auf die PM des BVerwG verweisen kann. In der heißt es:

Der Kläger wandte sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis. Diese hatte die Behörde ausgesprochen, weil bei ihm ausweislich eines fachärztlichen Gutachtens ein gelegentlicher Cannabis-Konsum und Hinweise auf einen Mischkonsum mit Alkohol vorlägen; dies führe nach der Regelbewertung der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) zum Verlust der Fahreignung. Zwar habe er angegeben, seit einiger Zeit auf den Konsum von Cannabis verzichtet zu haben. Da er aber der Aufforderung, seine möglicherweise wiedergewonnene Fahreignung mittels eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nachzuweisen, nicht nachgekommen sei, könne nach § 11 Abs. 8 FeV auf eine mangelnde Fahreignung geschlossen werden.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat der Berufung des Klägers im Wesentlichen stattgegeben und die Entziehung der Fahrerlaubnis aufgehoben. Zur Begründung hat er unter anderem ausgeführt, dass die genannte Bestimmung der Anlage zur Fahrerlaubnis-Verordnung einschränkend ausgelegt werden müsse. Für die Annahme mangelnder Fahreignung sei zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit erforderlich, dass in der Person des Betroffenen Besonderheiten bestünden, die befürchten ließen, dass gerade bei ihm im Falle des Mischkonsums von Cannabis und Alkohol ein fehlendes Trennungsvermögen zwischen dem Konsum und der Teilnahme am Straßenverkehr zu befürchten sei. Anhaltspunkte dafür seien beim Kläger nicht ersichtlich, so dass es der Behörde verwehrt gewesen sei, den Kläger zur Beibringung eines Fahr­eignungs­gutachtens aufzufordern. Demzufolge habe sie aus der Nichtvorlage des Gutachtens nicht auf eine fehlende Fahreignung schließen dürfen.

Das Bundesverwaltungsgericht ist dem nicht gefolgt und hat auf die Revision des Beklagten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen. Nach Auffassung des Revisionsgerichts durfte der Verordnungsgeber der durch die kombinierte Rauschwirkung von Cannabis und Alkohol hervorgerufenen stärkeren Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit unabhängig davon Rechnung tragen, ob – wie der Verwaltungsgerichtshof angenommen hatte – die Bereitschaft des Mischkonsumenten, zwischen Drogenkonsum und Teilnahme am Straßenverkehr zu trennen, nicht hinter der des gelegentlichen Cannabiskonsumenten zurücksteht.“

Um es abschließend beurteilen zu können, muss man mal auf den Volltext warten.

Die drei Künstler in der Hauptverhandlung

© Martin Fally - Fotolia.com

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In den 30-ziger Jahren des vorigen Jahrhunderts hat es einen Heinz Rühmann-Film gegeben mit dem Titel „Die drei von Tankstelle“ gegeben (vgl. hier). Aus dem stammt der Song „Liebling, mein Herz lässt dich grüßen“. An den Film und den Song – im abgewandelten Sinn – war ich erinnert, als ich den OLG Köln, Beschl. v. 30.09.2013 – 2 Ws 503/13 – gefunden und gelesen habe. Liebling, die StPO lässt grüßen, möchte man den drei Künstlern/Volljuristen zurufen, die da im der Hauptverhandlung agiert (?) haben.

In der Sache geht es darum, dass dem Angeklagten, der durch amtsgerichtliches Urteil u.a. wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs verurteilt und dem die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, in der Berufungshauptverhandlung beim LG die Zusage gegeben worden ist, dass ihm die Fahrerlaubnis nicht weiter entzogen und ihm der Führerschein wieder ausgehändigt werde, wenn er die Berufung  – im übrigen – zurücknimmt. Und das Ziel soll dann dadurch erreicht werden, dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung die Berufung insgesamt zurücknimmt. Monate später – offenbar nachdem sich die Fahrerlaubnisbehörde gemeldet hat – beantragt der Angeklagte dann die Fortsetzung der Hauptverhandlung mit der Begründung, die von ihm erklärte Rücknahme der Berufung habe sich nur auf den Schuld- und Straffolgenausspruch im erstinstanzlichen Urteil erstreckt, nicht jedoch auf die Maßregel gem. den §§ 69,69a StGB. Das LG hat dann durch Beschluss festgestellt, dass das Rechtsmittel des Angeklagten erledigt ist, und hat die Berufung des Angeklagten als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Angeklagten.

Diese hatte beim OLG Köln Erfolg. Das hat die Rechtsmittelrücknahme als – wegen irreführender Sachbehandlung und Verletzung der Fürsorgepflicht des Gerichts zur Gewährleistung eines interessengerechten Verteidigungsverhaltens. unwirksam angesehen. Nachzulesen hier im OLG Köln, Beschl. v. 30.09.2013 – 2 Ws 503/13.

So weit, so gut. Aus Sicht des Angeklagten also gerade noch einmal gut gegangen. Was allerdings erstaunt:

  • Da treffen in der Hauptverhandlung der Vorsitzende Richter am LG, der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft und der Verteidiger zusammen und keiner der drei Volljuristen merkt, dass das angestrebte Ziel auf dem vorgesehenen Weg nicht zu erreichen ist. Denn mit vollständiger Rücknahme der Berufung war auch die Maßregel des § 69 StGB rechtskräftig geworden und damit war dem Angeklagten die Fahrerlaubnis rechtskräftig entzogen. Genau das, was man nicht wollte. Von daher rechtfertigt sich m.E. die Überschrift: „Drei Künstler …. „. Aber zumindest war der Vorsitzender der Berufungskammer ehrlich und hat seinen Fehler eingestanden. Denn er hat sich in seiner dienstlichen Stellungnahme wie folgt geäußert:

Zutreffend geschildert ist in der Beschwerdeschrift, dass nach Unterbrechung und Zwischenberatung – für die Kammer angesichts der vorangegangenen Beweisanregungen bzw. -anträge und der Aussicht auf einen Fortsetzungstermin überraschend – angeregt wurde, für den Fall einer Rücknahmeerklärung den Beschluss nach § 111a StPO aufzuheben und den bei der Akte befindlichen Führerschein auszuhändigen. So ist dann in der Folge – nach erneuter Zwischenberatung – auch verfahren worden. Dass ich in der Hauptverhandlung ausdrücklich (sei es wörtlich oder sinngemäß) erklärt hätte – wie der Beschwerdeführer behauptet -, der Angeklagte sei nach Rückgabe des Führerscheins „alsdann wieder zum Führen von Kraftfahrzeugen zugelassen“, ist mir nicht erinnerlich. Ich gehe aber davon aus, dass alle Beteiligten (irrtümlich und stillschweigend) davon ausgegangen sind, der Beschwerdeführer dürfe nach Aufhebung des § 111a-Beschlusses und Aushändigung des Führerscheins wieder ein Kraftfahrzeug führen. Anderenfalls machen diese Vorgehensweise und auch die Äußerung des Sitzungsvertreters, er befürworte die Aufhebung des Beschlusses über die vorläufige Entziehung, weil die Sperrfrist nahezu abgelaufen sei, wenig Sinn. Nach streitiger und langwieriger Beweisaufnahme und der konkreten Aussicht auf Fortsetzung bzw. Aussetzung der Verhandlung wurde die Kammer von der plötzlichen Quasi-Einigung der Beteiligten überrascht, die im Wesentlichen die Erklärung der Rücknahme der Berufung beinhalten sollte für den Fall der Zusage der Aufhebung der vorläufigen Entziehung und Aushändigung  des Führerscheins durch die Kammer. Diese Zusagen hat die Kammer nach erneuter Zwischenberatung gemacht und vollzogen. In dieser Situation mag ich irrtümlich die tatsächlichen rechtlichen Konsequenzen dieser Verfahrensweise nicht korrekt zu Ende gedacht haben. Eine ausdrückliche „Absprache“ oder „Bedingung“ ist – anders als dies in der Beschwerdeschrift anklingt – allerdings nicht erfolgt und nicht zur Sprache gekommen.“ Mit der Absprache ist das ja auch im Hinblick auf § 257c Abs. 2 Satz 3 StPO schwierig geworden, wobei man sich allerdings fragt, was es denn sonst war?

  • Was ich dann allerdings nicht verstehe ist, warum erst das OLG den Fehler reparieren muss. Das hätte das LG auf der Grundlage der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden mit derselben Begründung wie das OLG auch selbst machen und das Berufungsverfahren fortsetzen können. Aber vielleicht hat der Vorsitzende auch diese Möglichkeit übersehen.

Im Übrigen ist der Beschluss eine Warnung für jeden Verteidiger: „Jura novit curia“ gilt nicht (immer).

Amphetamin drin, Fahrerlaubnis weg

© Alexander Raths – Fotolia.com

Das VG Augsburg, Urt. v. 06.06.2013 – AU 7 K 13.465 – schreibt noch einmal fest, was einhellige Meinung in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte ist: Bereits der einmalige Konsum eines Betäubungsmittels – mit Ausnahme von Cannabis – hat im Regelfall den Verlust der Fahreignung zur Folge, und zwar erst Recht dann, wenn unter Drogeneinfluss ein Kraftfahrzeug geführt wird. Hier ging es um Amphetamin:

„Es entspricht allgemeiner Überzeugung in der Rechtsprechung (vgl. BayVGH, B.v. 14.2.2006 – 11 ZB 05.1406 – m.w.N. zahlreicher anderer Oberverwaltungsgerichte, juris), dass bereits der einmalige Konsum eines Betäubungsmittels (mit Ausnahme von Cannabis) im Regelfall den Verlust der Fahreignung nach sich zieht. Ein Zusammenhang zwischen dem Drogenkonsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen ist dabei nicht erforderlich. Irrelevant ist auch, ob konkrete Ausfallerscheinungen im Sinne einer Fahruntüchtigkeit beim Betroffenen festzustellen waren oder ob der Betroffene deshalb strafrechtlich geahndet wurde (BayVGH, B.v. 23.4.2008 – 11 CS 07.2671- juris).

….
Der Kläger hat am 18. November 2012 unter dem Einfluss von Amphetamin ein Kraftfahrzeug geführt. Insoweit ergibt sich aus dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin im Universitätsklinikum … vom 10. Dezember 2012, dass im Blut des Klägers eine Amphetamin-Konzentration von 58,0 ng/ml festgestellt wurde. Der Kläger hat zudem einen Konsum von Amphetamin auch bereits vor diesem Vorfall eingeräumt.
b) Von der Einschätzung als fahrungeeignet war auch nicht gemäß der Vorbemerkung 3 der Anlage 4 zur FeV eine Ausnahme zu machen.
….
Die von der Klägerseite hierzu vorgetragenen Umstände (s. Schriftsatz vom 2.April 2013, Punkt 2 a) bis e)) können jedoch einen Ausnahmefall im Sinne der oben genannten Voraussetzungen nicht belegen, sondern zeigen vielmehr, dass beim Kläger von einem Regelfall auszugehen ist. Gerade der Sachverhalt, dass der Kläger bereits mehrfach Amphetamin konsumiert hat und dann auch unter dem Einfluss dieser Droge ein Kraftfahrzeug geführt hat, belegt seine mangelnde Fähigkeit, sein Verhalten verantwortungsbewusst zu steuern. Auch der Vortrag, dass der Kläger bei der Drogenfahrt keine Ausfallerscheinungen zeigte und dass es sich um einen einmaligen Vorfall gehandelt habe, rechtfertigt nicht die Annahme einer besonderen Steuerungsfähigkeit, mit der der Mangel an Willensstärke und der Kontrollverlust beim Konsum „harter“ Drogen als kompensiert gelten könnte (vgl. Bay VGH, B.v. 21.12.2006 – 11 CS 06.1264 – juris).“