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Reststrafenaussetzung: Rücknahme der Einwilligung – wer trägt die Verfahrenskosten

Kurz und zackig führt das OLG Bamberg im Beschl. v. 25.10.2010 – 1 Ws 613/10 aus:

„Die Staatskasse bleibt auch dann zur Tragung der Kosten des Beschwerdever­fahrens verpflichtet, wenn sich die (sofortige) Beschwerde des Verurteilten gegen eine zu seinen Gunsten erfolgte Reststrafenaussetzung zur Bewährung nur des­halb als erfolgreich erweist, weil er seine nach § 57 I 1 Nr. 3 StGB er­teilte Einwilli­gung in die Reststrafenaussetzung nachträglich zurückge­nommen hat. Eine analoge Anwendung von § 467 II StPO scheidet aus.“

Die Konstellation der Rücknahme der Einwilligung in die Reststrafenaussetzung nach § 57 StGB ist ja in der Praxis gar nicht so selten.

Endlich: Zahlen auf dem Tisch, oder: Wie besoffen muss ich sein,…

…damit eine Einwilligung in die Blutentnahme mit der Folge, dass die richterliche Anordnung (§ 81a Abs. 2 StPO) nicht erforderlich ist, nicht mehr wirksam ist. Zu der Frage hatte es bisher zwei Entscheidungen gegeben, die sich damit eingehender auseinandergesetzt hatten, nämlich OLG Bamberg und LG Saarbrücken. In beiden Entscheidungen waren aber konkrete Zahlen nicht genannt worden, so dass die Frage, ab wann denn nun erfolgversprechend die Unwirksamkeit einer Einwilligung wegen fehlender Einwilligungsfähigkeit geltend gemacht werden kann, offen war.

Dazu liegt aber jetzt die erste obergerichtliche Entscheidung vor. Das OLG Hamm hat in seinem Beschl. v. 02.11.2010 – III-3 RVs 93/10 ausgeführt, dass dann, wenn ein Beschuldigter in eine Blutprobenentnahme einwillige, es regelmäßig keiner Anordnung zu einer Entnahme derselben durch einen Richter bedürfe – insoweit nichts Neues. Auch nicht neu ist, dass die Einwilligung ausdrücklich und eindeutig und aus freiem Entschluss erklärt werden muss. Neu sind aber die Ausführungen zur Einwilligungsfähigkeit. Insoweit gilt: Liegt nur eine mittelmäßige Alkoholisierung (im entschiedenen Fall:  1,23 Promille) ohne deutliche Ausfallerscheinungen vor, sei von einer solchen auszugehen. Das OLG führt weiter aus:

„Die Grenze, bei der deutliche Beeinträchtigungen in der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit angenommen werden, liegt bei etwa 2 Promille Blutalkohol. Von diesem Wert war der Angeklagte sehr weit entfernt. Er zeigte zwar Ausfallerscheinungen, insbesondere den vom Amtsgericht festgestellten schwankenden Gang, war aber durchaus in der Lage, mit seinem PKW unfallfrei zumindest noch für einen kurzen Zeitraum am öffentlichen Straßenverkehr teilzunehmen. Soweit die Revision auf den ärztlichen Befundbericht verweist, nach dem der Angeklagte nach außen hin deutlich unter Alkoholeinfluss gestanden haben soll, ist dieser Vortrag urteilsfremd. Insgesamt ergeben sich keine genügenden greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte trotz der im Hinblick auf eine Beeinträchtigung seiner kognitiven Fähigkeiten eher geringgradigen Alkoholisierung nicht in der Lage gewesen sein sollte, die Belehrung zu verstehen und die Tragweite seiner Einwilligung zu erkennen, zumal es sich um einen völlig einfach gelagerten Sachverhalt gehandelt hat.“

Daraus wird man den Schluss ziehen können/Müssen: Ab 2 Promille war es das mit der Wirksamkeit der Einwilligung. Das entspricht in etwa der Grenze, ab der die Obergerichte im Urteil Ausführungen zu § 21 StGB erwarten.

Blutprobenentnahme: Meine Einsichtsfähigkeit beurteile ich selbst

Ganz interessant, worüber der Kollege Melchior in seinem Blog gerade berichtet hat. Ein Schriftstück, in dem der Beschuldigte anlässlich einer Blutentnahme ausdrücklich in die Blutprobenentnahme einwilligt und bestätigt, dass er „einsichtsfähig“ ist. Da stellt sich dann doch wirklich die Frage: Wie soll das denn gehen? Kann er das überhaupt wirksam, wenn er erheblich angetrunken ist? Und: Führen die einschreitenden Ermittlungsbeamten damit nicht selbst die Voraussetzungen für ihre eigene Zuständigkeit herbei. Das hatte das BVerfG m.E. anders gesehen. Spontan fällt einem dazu der Begriff „Manipulation“ ein. Ich bin mal gespannt, wie die Gerichte damit umgehen werden.

Blutentnahme: Richterlicher Eildienst im LG Bezirk Frankfurt erforderlich

Das AG Königstein hat sich in seinem Urteil vom 29.09.2009 – 50 Ds 437 Js 32191/09 u.a. auch mit der Frage befasst, ob für den LG-Bezirk Frankfurt ein nächtlicher richterliche Eildienst erforderlich ist und hat die Frage – zutreffend – bejaht. Man ist ja immer wieder erstaunt, wie die Justizbehörden mit der Rechtsprechung des BVerfG umgehen, das einen nächtlichen richterlichen Eildienst bei Bedarf gefordert hat. Dass im LG-Bezirk Frankfurt Bedarf besteht, bedarf m.E. keiner großen Begründung, oder? OLG Hamm und LG-Bezirk Bielefeld lassen grüßen. Damit wird über die Frage dann jetzt das OLG Frankfurt zu befinden haben.

Zusätzlich hat das AG darauf hingewiesen, dass in der bloßen Hinnahme der Blutentnahme eine Einwilligung in die Blutentnahme nicht liegt. Das sieht allerdings das OLG Brandenburg wohl anders, wenn sich der Beschuldigte „der Blutentnahme gefügt“ hat, was immer das ist. Denn dazu schweigt das OLG (Beschl. v. 22.09.2009, 1 Ss 66/09).