…mit der Umsetzung der Entscheidung des EGMR v. 17.12.2009 und der (neuen) Divergenzvorlage nach § 121 Abs. 2 Nr. 3 GVG an den BGH in den Fragen der Anwendung dieser Entscheidung auf Altfälle.
Nachdem schon das OLG Hamm in seinem Beschl. v. 22.07.2010 – III 4 Ws 180/10 in einem obiter dictum eine (potenzielle) Vorlagepflicht nach der neuen Regelung, die zum Zeitpunkt seiner Entscheidung noch nicht in Kraft getreten war, (vorsorglich) verneint hat, hat diese jetzt das OLG Karlsruhe, was dieses gerade in einer PM mitteilt, in seinem Beschl. v. 04.08.2010 – 2 Ws 227/10 ausdrücklich verneint; die Begründung entspricht der des OLG Hamm.
In der PM heißt es:
„Vorlage an den Bundesgerichtshof nicht zulässig
Der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe hat im Hinblick auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte erneut entschieden, dass sich die gegen einen Sicherungsverwahrten vor dem 31.01.1998 angeordnete, bereits mehr als zehn Jahre vollzogene Sicherungsverwahrung erledigt hat.
Einer sofortigen Beschwerde des Sicherungsverwahrten gegen die Fortdauer der Maßregel hat der 2. Strafsenat jetzt stattgegeben und das Eintreten von Führungsaufsicht festgestellt. Die Begründung für die Unzulässigkeit der weiteren Vollstreckung der Sicherungsverwahrung deckt sich mit den Gründen in zwei am 15.07.2010 entschiedenen Fällen (vgl. hierzu die Presseerklärung des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 15.07.2010, eingestellt ins Internet unter www.olg-karlsruhe.de). Trotz dieser von der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte abweichenden Entscheidung sei die Sache nicht dem Bundesgerichtshof vorzulegen.
Allerdings trat am 30.07.2010 die neu eingeführte Vorschrift des § 121 Abs. 2 Nr. 3 GVG in Kraft, nach der ein Oberlandesgericht, das bei der Beschwerdeentscheidung über die Frage der Erledigung der Sicherungsverwahrung oder die Zulässigkeit ihrer weiteren Vollstreckung von einer nach dem 01.01.2010 ergangenen Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs abweichen will, die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorzulegen hat. Der 2. Strafsenat hatte daher im Hinblick auf bereits im Jahre 2010 ergangene, von der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Karlsruhe abweichende Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte zu prüfen, ob nach der neuen Vorschrift eine Vorlage der Sache an den Bundesgerichtshof geboten war.
Dies hat der 2. Strafsenat verneint. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Vorlage unzulässig, wenn der Bundesgerichtshof dieselbe Rechtsfrage bereits entschieden hat und das Oberlandesgericht ebenso entscheiden will. In einem solchen Fall sind nur die Oberlandesgerichte, die ihrerseits von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs abweichen wollen, zur Vorlage verpflichtet. Vorliegend hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs die Vorschrift des § 2 Abs. 6 StGB mit Beschluss vom 12.05.2010 (4 StR 577/09) unter Berücksichtigung des Urteils des EGMR vom 17.12.2009 ebenso ausgelegt wie der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts in seiner jetzigen Entscheidung. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat ausdrücklich klargestellt, dass Art. 7 EMRK eine andere Regelung im Sinne des § 2 Abs. 6 StGB darstellt, so dass für Entscheidungen über die Sicherungsverwahrung das Tatzeitrecht maßgeblich ist. Auch wenn es dort um die Frage der Anordnung einer nachträglichen Sicherungsverwahrung ging, während das Oberlandesgericht über die Frage eines Rückwirkungsverbots im Zusammenhang mit dem nachträglichen Entfallen der Zehnjahresfrist des § 67 d Abs. 1 StGB in der bis zum 30.01.1998 geltenden Fassung zu befinden hatte, habe der Bundesgerichtshof dieselbe Rechtsfrage bereits entschieden. Denn sowohl in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen wie auch in dem dem Oberlandesgericht Karlsruhe vorliegenden Fall gehe es um die Frage, ob die Sicherungsverwahrung in ihrer konkreten Ausgestaltung in der Auslegung durch den EGMR als Strafe zu werten und deshalb Art. 7 EMRK für diese Maßregel als andere gesetzliche Regelung im Sinne des § 2 Abs. 6 StGB anzusehen ist, die ein Rückwirkungsverbot begründet. Angesichts der Ähnlichkeit der Fallgestaltungen könne diese Frage nur einheitlich beantwortet werden, zumal der 4. Senat des Bundesgerichtshofs die Rechtsfrage aufgrund einer Entscheidung des EGMR entschieden habe, die die dem Oberlandesgericht vorliegende Fallkonstellation betraf.“
Tja, vorlegen müssen dann die OLG, die es anders sehen als der BGH und/oder OLG Hamm und OLG Karlsruhe. Und: Frau Bundesjeustizministerin: Es wird kein Weg an einer gesetzlichen Umsetzung der Vorgaben des EGMR vorbeigehen. Die OLG werden dir die Kartoffeln in der Frage nicht aus dem Feuer holen.