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Cannabiskonsum und Verkehrsteilnahme, oder: Neue Drogenfahrt nach Wiedererteilung

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Im „Kessel Buntes“ heute dann (verkehrs)verwaltungsrechtliche Entscheidungen. Und ich starte die Berichterstattung mit dem OVG Münster, Beschl. v. 17.02.2020 – 16 B 885/19 -, den mir der Kollege Urbanzyk aus Coesfeld geschickt hat. Problematik: Cannabiskonsum und Verkehrsteilnahme.

Dem Beschluss liegt in etwa folgender Sachverhalt zugrunde.

Der Mandat des Kollegen hat am 13.06.2016 erstmalig ein Kfz unter Cannabiswirkung im Straßenverkehr geführt. Ihm wurde daraufhin nach der zu dem Zeitpunkt geltenden Rechtsprechung die Fahrerlaubnis aufgrund Verstoß gegen das Gebot der Trennung von Cannabiskonsum und Teilnahme am Straßenverkehr mit Anordnung sofortiger Vollziehung entzogen. Am 10.05.2017 erlangte er durch erfolgreiche Teilnahme an einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) die Fahreignung wieder. Am 16.05.2017 wurde ihm die Fahrerlaubnis dann neu erteilt.

Am 26.11.2018 nahm der Antragsteller dann abermals unter Wirkung von Cannabis am Straßenverkehr teil. Mit Ordnungsverfügung vom 21.03.2019 wurde ihm die Fahrerlaubnis im Wege des Sofortvollzugs entzogen, da er als Gelegenheitskonsument aufgrund fehlenden Trennungsvermögens, Nr. 9.2.2 der Anlage 4 FeV keine Fahreignung besitze.

Gegen diesen Entziehung ist Klage erhoben und Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gestellt worden. Zwischenzeitlich ergingen am 11.04.2019 die BVerwG-Entscheidungen 3 C 13.17 u.a.

Das VG lehnte am 19.06.2019 im Eilverfahren den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage ab. Begründung: Der Antragsteller habe nicht erstmals im Sinne der BVerwG-Rechtsprechung ein Kfz unter Wirkung von Cannabis im Straßenverkehr geführt. Die der früheren Neuerteilung zugrundliegende Prognose, der Antragsteller werde künftig das Trennungsgebot einhalten, sei innerhalb relativ kurzer Zeit widerlegt worden.

Dagegen dann die Beschwerde, mit der vorgetragen worden ist, der Cannabis-Verstoß vom Juni 2016 dürfe ihm heute nicht mehr entgegen gehalten werden. Es gebe nämlich keine „bedingte“ Fahreignung, sondern nur Fahreignung oder keine Fahreignung. Durch Wiedererlangung der Fahreignung und Neuerteilung der Fahrerlaubnis im Mai 2017 sei der Antragsteller beim neuerlichen Verstoß wie ein Ersttäter zu behandeln. Dies sei auch Wille des Gesetzgebers. Denn bei Neuerteilung der Fahrerlaubnis würden aus dem FAER alle früheren Punkte gelöscht. Außerdem sei selbst bei einem Zweittäter die Prognose der Fahrerlaubnisbehörde nicht ohne fachliche Hilfe möglich, da der Behörde insoweit die Kompetenz fehle. Das BVerwG habe zwar nur über einen „Ersttäter“ entscheiden müssen. Es gebe jedoch keinen Erfahrungssatz, dass Zweittäter automatisch zum Drittäter würden.

Das OVG Münster wies die Beschwerde trotz Zugeständnissen an die Auffassung des Antragstellers insgesamt als unbegründet zurück. Dazu bitte in der recht umfangreich begründeten Entscheidung im Volltext selbst nachlesen.

Der vom Kollegen, der die Sache für den VRR aufbereitet hat, erstellte Leitsatz lautet:

Auch ein zweimaliges Auffälligwerden im Straßenverkehr unter der Wirkung von Cannabis erlaubt in der Regel nicht, ohne weitere Sachverhaltsaufklärung die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen anzunehmen und die Fahrerlaubnis zu entziehen.

Das ist wohl – wenn ich es richtig sehe – die erste OVG-Entscheidung, mit der geklärt und klargestellt wird: Auch beim zweiten Verstoß ist grundsätzlich weitere Sachverhaltsaufklärung geboten, also die Anordnung einer MPU.

Hier hat es aber wenig genutzt. Denn das OVG meint: Zwar durften Fahrerlaubnisbehörde und VG Münster nicht allein aufgrund Zweitverstoßes und der Widerlegung der Positivprognose von feststehender Nichteignung gemäß § 11 Abs. 7 FeV ausgehen. Jedoch galt der Antragsteller laut früherem MPU-Gutachten als „drogengefährdet“ (= Hypothese D3 der Beurteilungskriterien zur Kraftfahreignung). Er hätte daher abstinent leben müssen, hat dies nicht – und abermals an den Tag gelegte fehlende Trennungsvermögen ist Ergebnis eines Kontrollverlustes.

Schauen wir mal, wie es weitergeht.

Darf man bekifft Auto fahren?, oder: Konsum von Medizinal-Cannabis

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Schon etwas länger hängt in meinem Blogordner die PM des VG DÜsseldorf zum VG Düsseldorf, Urt. v. 24.10.2019 – 6 K 4574/18. Inzwischen liegt der Volltext zu der Entscheidung vor, so dass ich hier über die Entscheidung berichten kann.

In der Sache ging es um die von einem Medizinal-Cannabis-Patienten begehrte Neuerteilung einer Fahrerlaubnis. Die Verwaltungsbehörde hatte das abgelehnt. Dagegen die Klage beim VG, die Erfolg hatte. Dazu aus der PM – ich mache es mir einfach 🙂 :

„……Das hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf durch heute verkündetes Urteil entschieden und der gegen den Ablehnungsbescheid der Fahrerlaubnisbehörde gerichteten Klage des Medizinal-Cannabis-Patient stattgegeben.

Das dem Rhein-Kreis Neuss im Rahmen des Neuerteilungsverfahrens vorgelegte medizinisch-psychologische Gutachten gelangte zwar zu dem Ergebnis, dass der Kläger im Falle einer erteilten Fahrerlaubnis die Einnahme von Medizinal-Cannabis und das Führen von Kraftfahrzeugen nicht werde trennen können. Zugleich attestierte es ihm jedoch seine psycho-physische Leistungsfähigkeit unter Cannabiswirkung.

Die 6. Kammer stellte fest, dass der Medizinal-Cannabis-Patient auf Grund der Einschätzungen des Gutachtens einen Anspruch auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis hat. Anders als bei illegalem Cannabiskonsum könne derjenige, der ärztlich verschriebenes Medizinal-Cannabis einnehme, zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sein. Er könne eine Fahrerlaubnis erhalten, wenn er auch unter der Wirkung von Medizinal-Cannabis ausreichend leistungsfähig sei, um ein Kraftfahrzeug sicher zu führen.

Bei einer Dauerbehandlung mit Medizinal-Cannabis komme es für die Frage der Fahreignung darauf an, ob der Betroffene

  • Cannabis zuverlässig nur nach der ärztlichen Verordnung einnimmt,
  • keine dauerhaften Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit festzustellen sind,
  • die Grunderkrankung für sich genommen der sicheren Verkehrsteilnahme nicht im Wege steht und
  • der Betroffene verantwortlich mit dem Medikament umgeht, insbesondere nicht fährt, wenn die Medikation verändert wird.

Aus dem vorgelegten medizinisch-psychologischen Gutachten ergebe sich in nachvollziehbarer Weise, dass der Kläger diese Voraussetzungen erfülle.

Dem Medizinal-Cannabis-Patient dürfe nicht von vornherein auferlegt werden, sich regelmäßig erneut untersuchen zu lassen. Die Fahrerlaubnisbehörde könne ihn aber wegen der möglicherweise schädlichen Langzeitwirkung von dauerhafter Cannabiseinnahme in einiger Zeit auffordern, seine fortbestehende Eignung wieder nachzuweisen.“

Wer kifft, kommt nicht in den Polizeidienst

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Das ist dann heute der erste „Kessel Buntes“ des Jahres 2019. Und in dem „schwimmt“ zunächst der VG Berlin, Beschl. v. 04.07.2018 – VG 26 L 130.18, der in einem Eilverfahren ergangen ist. Entschieden worden ist über den Anspruch eines „Anwärters“ auf Einstellung in den mittleren Dienst der Vollzugspolizei.

Der Antragsteller hatte sich 2017 um seine Einstellung in den Polizeivollzugsdienst. Eine Blutuntersuchung im September 2017 ergab dann einen Wert von 300 ng/ml THC-Carbonsäure. Deshalb lehnte der Polizeipräsident in Berlin die Einstellung ab. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seinem Eilantrag. Er behauptet, er konsumiere keine Drogen und sei deshalb gesundheitlich für den Dienst geeignet.

Das VG hat den Polizeipräsidenten bestätigt. Die Einstellung in den Vorbereitungsdienst setze die umfassende Eignung eines Bewerbers voraus. Die wird verneint:

„Nach § 18 Nr. 4 Pol-LVO setzt die Einstellung in den hier interessierenden Vorberei­tungsdienst voraus, dass der Bewerber nach dem Ergebnis eines Einstellungsverfah­rens für die Laufbahn gesundheitlich und körperlich sowie nach seiner Persönlichkeit geeignet ist. Obgleich Drogenkonsum auch die Frage nach der persönlichen Eignung aufwerfen könnte, stellte der Antragsgegner – was ihm frei steht – nur auf die ge­sundheitliche ab. An der gesundheitlichen Eignung kann es fehlen, wenn der Be­troffene aktuell den Anforderungen nicht genügt (§ 105 Abs. 1 Satz 1 LBG) oder er ihnen voraussichtlich vor Eintritt in den Ruhestand nicht mehr genügen wird. Diese Unterscheidung verkennt der Antragsteller mit seinen hier nicht einschlägigen Aus­führungen auf den Seiten 6 f. der Antragsschrift. Sie sind hier nicht einschlägig, weil der Antragsgegner nicht meint, der Antragsteller sei aktuell dienstfähig, werde aber vorzeitig dienstunfähig werden. Es geht aber nicht um eine Prognose der künftigen Entwicklung der Gesundheit des Antragstellers, sondern seine aktuelle Verfassung. Dazu ist wiederum zwischen „den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst“ (§ 105 Abs. 1 Satz 1 LBG) und der Entscheidung darüber, ob ein Bewerber sie erfüllt, zu unterscheiden. Die Bestimmung der Anforderungen obliegt auch nach der vom Antragsteller angeführten neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 25. Juli 2013 – BVerwG 2 C 12.11 -, BVerw­GE 147, 244 = NVwZ 2014, 300 Rn. 12) dem Dienstherrn. Dabei steht ihm ein weiter Einschätzungsspielraum zu. Nur bei der Wertung, ob die tatsächlichen Umstände des Einzelfalls diese Anforderungen erfüllen, liegt die Letztentscheidungsbefugnis bei den Verwaltungsgerichten (a.a.O, Seite 301 Rn. 24 f.). Nicht zu beanstanden ist, dass der Antragsgegner Drogensüchtige für polizeidienstunfähig hält. Hingegen wäre es fehlerhaft, den Antragsteller deshalb aus dem weiteren Bewerbungsverfahren auszuschließen. Denn der im September 2017 festgestellte THC-COOH-Wert ist kein Anzeichen für Drogensucht, sondern nur für den Konsum von Cannabis. Die Akte deutet aber nicht darauf, dass der Antragsgegner den Antragsteller als Drogensüch­tigen ablehnte. Wie bereits in der Verfügung vom 11. Juni 2018 in den Raum gestellt kommt es hier darauf an, ob der Antragsgegner Bewerber für polizeidienstuntauglich halten darf, die vor weniger als einem Jahr Cannabis konsumierten und deren Blut im Untersuchungszeitpunkt 300 ng/ml THC-COOH enthielt. Die Kammer sieht keine genügenden Anhaltspunkte dafür, dies zu verneinen. Die Einordnung von Cannabis als Betäubungsmittel (§ 1 Abs. 1 BtMG mit Anlage III) steht nicht im Zweifel. Jeden­falls außerhalb ärztlicher Indikation (eine solche behauptet der Antragsteller nicht) führt der Cannabiskonsum dazu, dass der Konsument kein Kraftfahrzeug führen darf (§ 11 Abs. 1 FeV mit 9.2 der Anlage 4). Das Führen eines Kraftfahrzeugs gehört aber zu den Aufgaben von Polizeivollzugsbeamten. Ein Polizeibeamter, der Kraft­fahrzeuge mangels Eignung nicht führen darf, ist nicht uneingeschränkt polizei­dienstfähig. Allerdings steht auch nicht in Rede, dass der Antragsteller kraftfahrun­geeignet ist. Jedoch ist sein festgestellter Konsum ein Indiz für eine Eignungsein­schränkung. Den dadurch begründeten Eignungszweifel darf der Antragsgegner zur Ablehnung heranziehen. Anders läge es, wenn allein der Zeitablauf seit der Untersu­chung die Aussagekraft des Untersuchungsergebnisses beseitigte. Das kann man nicht sagen. Denn es steht nicht fest, wie das Konsumverhalten des Antragstellers sich seither entwickelte. Der Antragsteller hat sich dazu und seinem früheren Kon­sumverhalten nicht geäußert, sondern nur behauptet, keinerlei Drogen zu konsumie­ren. Auf welchen Zeitpunkt oder gar Zeitraum sich das bezieht, ist seinen Erklärun­gen nicht zu entnehmen. Die vorgelegten und angebotenen weiteren Untersu­chungsergebnisse ersetzen Vortrag dazu nicht, weil sie dann von nur geringem Aussagewert sind, wenn sie – wie wohl hier – außerhalb eines Drogenkontrollprogramms entstanden sind, das insbesondere den jeweiligen Untersuchungszeitpunkt der Be­einflussung durch den Auftraggeber entzieht und damit eine zielgerichtete Konsum­unterbrechung erschwert.“

Fahrerlaubnis II: Gelegentlicher (?) Cannabiskonsum, oder: Er hätte besser den Mund gehalten…

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Die zweite Entscheidung am heutigen Samstag kommt vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof. Im Hess.VGH, Beschl. v. 11.10.2018 – 2 B 1543/18 – ergangen in einem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO – geht es mal wieder um die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Cannabiskonsum.

Der Antragsteller ist am 27.09.2017 erstmalig im Rahmen einer Polizeikontrolle angetroffen, als er unter dem Einfluss von Cannabis ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr führte. Die durch das rechtsmedizinische Instituts der Universität Frankfurt durchgeführte Untersuchung der  entnommenen Blutprobe ergab folgende Werte: Tetrahydrocannabinol (THC): 3,5 ng/ml, Hydroxy-THC: 1,4 ng/ml sowie Carbonsäure (THCOOH): 38 ng/ml. Wegen dieses Vorfalls wurden gegen den Antragsteller ein einmonatiges Fahrverbot sowie eine Geldbuße verhängt. Im Rahmen einer weiteren Polizeikontrolle am 06.12.2017 wurde beim Antragsteller eine ebenfalls eine Blutprobe entnommen Die Analyse dieser Blutprobe ergab dass THC und Hydroxy-THC im Blut nicht nachweisbar waren und lediglich das THC-Abbauprodukt Carbonsäure in einer geringen Konzentration von 4,7 ng/ml festgestellt werden konnte. Aus diesen beiden Vorfällen schloss der Antragsgegner, dass der Antragsteller als gelegentlicher Konsument von Cannabis anzusehen sei und dass es bei ihm an dem nach der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 der FeV erforderlichen Trennungsvermögen fehle.

Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit dem Argument, dass bezüglich des Trennungsvermögens nicht auf den ersten Vorfall abgestellt werden dürfe, da erst mit dem Vorfall am 06.12.2017 von einem „gelegentlichen“ Konsum auszugehen sei, wohingegen es sich bei dem Vorfall vom 27.092017 noch um einen einmaligen Konsumvorgang gehandelt habe. Das Ergebnis der Blutuntersuchung der Blutprobe vom 06.12.2017 zeige, dass der Antragsteller nicht unter dem Einfluss von Cannabis ein Fahrzeug geführt habe und daher zwischen den Konsum der Droge und dem Führen eines Kraftfahrzeugs trenne.

Der VGH sieht das anders:

„Dem Antragsteller ist zunächst zuzustimmen, dass es für die Beurteilung, ob er als gelegentlicher Konsument von Cannabis anzusehen ist, entgegen den Ausführungen des Antragsgegners im streitgegenständlichen Bescheid und auch des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Beschluss nicht auf die Feststellungen bei der Kontrolle am 6. Dezember 2017 ankommen kann, zumal entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts (S. 4 des amtlichen Umdrucks des Beschlusses vom 9. Juli 2018, Zeilen 1 – 4) bei der Fahrt am 6. Dezember 2017 aufgrund der festgestellten Blutwerte gerade nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Antragsteller unter dem Einfluss von Cannabis ein Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr geführt hat. Richtig ist, dass ein fehlendes Trennungsvermögen einem Fahrerlaubnisinhaber erst ab dem Zeitpunkt entgegengehalten werden kann, in dem auch feststeht, dass er mindestens gelegentlich Cannabis konsumiert hat. Der Rückschluss auf einen feststehenden mindestens zweimaligen und damit gelegentlichen Konsum lässt sich hier jedoch aus den Ergebnissen der Analyse der beim Antragsteller am 25. September 2018 entnommenen Blutprobe (vgl. Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Frankfurt vom 11. Oktober 2017) und den eigenen Angaben des Antragstellers gegenüber der Polizei zu seinem Cannabiskonsum ziehen.

Wie der Antragsteller selbst angegeben hat, fand am 23. September 2018 eine Feier anlässlich der Geburt seines Sohnes statt. Zu dieser Feier habe, so der Antragsteller, ein Besucher „Gras“ mitgebracht. Man habe ein bis zwei Joints gedreht und durch die Runde gereicht. Er, der Antragsteller, habe einige Züge genommen. Damit steht nach den eigenen Angaben des Antragstellers ein Konsumakt am 23. September 2018 fest. Die in der Blutprobe vom 25. September 2018 festgestellten Werte in Bezug auf THC und Hydroxy-THC lassen indessen nur den Schluss zu, dass der Antragsteller kurzfristig vor der Polizeikontrolle am 25. September 2018 ein weiteres Mal Cannabis konsumiert haben muss. Dies ergibt sich daraus, dass nach den dem Beschwerdegericht zugänglichen wissenschaftlichen Erkenntnissen (vgl. Tönnes/Auwärter/Knoche/Skopp: Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse zur Feststellung einer mangelhaften Trennung von Cannabiskonsum und Fahren anhand der Konzentration von Tetracannabinol (THC) im Blutserum, Blutalkohol, Bd. 53 (2016), S. 409ff.), insbesondere ein THC-Wert in der beim Antragsteller festgestellten Höhe nur erklärbar ist, wenn wenige Stunden zuvor ein weiterer Konsumakt stattgefunden hat. Wie entsprechende Untersuchungen ergeben haben, beträgt die Wirkungsdauer von Cannabis nur wenige Stunden. Bei einer nach allgemeiner Praxiserfahrung realistischen Konsumeinheit (d.h. 35 mg THC bezogen auf 70 Kg Körpergewicht) hat sich in einer Auswertung kontrollierter Studien ergeben, dass bei einer Mehrzahl der Probanden bereits nach 6 Stunden die festgestellten THC-Werte deutlich unter 1,0 ng/ml lagen. In 95 % der Fälle lagen die Werte unter 1,5 ng/ml. Aus einer an zahlreichen Studienergebnissen überprüften Regressionsformel ergibt sich, dass eine Konzentration von 0,5 ng/ml einem Konsumzeitpunkt von maximal 17,5 Stunden (oberes 95 % Konfidenzintervall) entspricht (vgl. Tönnes /Auwärter/Knoche/Skopp a. a. O. S. 411; in die gleiche Richtung gehend unter Heranziehung weiterer Quellen: Hess. VGH, Beschlüsse vom 17. August 2017 – 2 B 1213/17 –; vom 27. April 2015 – 2 B 223/15 – sowie vom 4. September 2014 – 2 B 1182/14 -). Zwar ist es in seltenen Fällen möglich, dass bei einer als gelegentlich einzustufenden Konsumhäufigkeit auch noch mehr als 24 Stunden nach dem letzten Konsumakt noch THC-Konzentrationen von mehr als 1,0 ng/ml festgestellt werden können, hinreichend wahrscheinlich ist dies jedoch nicht. Dabei nimmt die Wahrscheinlichkeit eines solchen Ausnahmefalls mit der Höhe der THC-Konzentration im entsprechenden zeitlichen Abstand zum Konsumakt weiter ab. Ein THC-Wert von 3,5 ng/ml, wie er hier in Rede steht, ist schlechterdings zwei Tage nach dem letzten Konsumakt kaum noch vorstellbar. Demgegenüber wurden derartige THC-Konzentrationen von 1,0 ng/ml und darüber nach dem letzten Konsumakt in mehreren Studien bei Personen festgestellt, die regelmäßig Cannabis konsumiert haben (vgl. Tönnes/Auwärter/Knoche/Skopp a. a. O.). Zugunsten des Antragstellers geht das Beschwerdegericht davon aus, dass dies auf den Antragsteller nicht zutrifft, da ansonsten unabhängig von der Frage, ob er zwischen dem Cannabiskonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeuge zu trennen vermag, nach der Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 der FeV bereits von seiner fehlenden Fahreignung auszugehen wäre.

Ist somit mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der aufgrund der Blutprobe vom 25. September 2017 ermittelte THC-Wert von 3,5 ng/ml von einem weiteren, nach dem 23. September 2017 liegenden Konsumakt herrühren muss, steht einerseits fest, dass der Antragsteller bereits zu diesem Zeitpunkt gelegentlicher Cannabiskonsument gewesen sein muss, andererseits zeigt die Höhe der THC-Konzentration zugleich, dass es der Antragsteller an dem nach der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 der FeV erforderlichen Vermögen, zwischen dem Cannabiskonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr zu trennen, fehlen lässt.“

Der Antragsteller hätte besser den Mund gehalten….

Erstmalige „Cannabisfahrt“ – weg ist die Fahrerlaubnis in Schleswig-Holstein, oder: Harsche/harte Töne

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Harsche/harte Töne kommen aus Schleswig-Holstein vom dortigen OVG. Das hat im OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 27.06.2018 – 4 MB 45/18 – noch einmal zur Entziehung der Fahrerlaubnis nach erstmaliger Fahrt unter Cannabiseinfluss Stellung genommen. Das ist ja eine Frage, die Rechtsprechung und Literatur immer wieder beschäftigt.

Grundlage war etwa folgender Sachverhalt. Ergangen ist der Beschluss im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO.  Der Antragsteller ist gelegentlicher Konsument von Cannabis. Gegen ihn wurde wegen einer Fahrt unter THC-Einfluss (1,5 nl/ml THC im Blutserum) ein Bußgeld mit Fahrverbot verhängt. Es handelte sich um die erste derartige Ahndung des Antragstellers. Die Fahrerlaubnisbehörde entzog dem Antragsteller daraufhin – nach Anhörung – die Fahrerlaubnis aller Klassen mit der Begründung, der gemessene THC-Wert belege, dass der Antragsteller nicht in der Lage sei, hinreichend zwischen Cannabiskonsum und Verkehrsteilnahme zu trennen. Dagegen dann der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Hauptsacherechtsbehelfs. Ergebnis: Weder beim VG noch beim OVG Erfolg.

Kurzfassung der Beschlussbegründung:

Nach Ansicht des OVG führt der beim Antragsteller festgestellte THC-Wert von 1,5 ng/ml im Blutserum zu der Annahme, dass er nicht zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeuges trennen könne. Ab einem Wert von 1,0 ng/ml könne es zu einer Gefahrerhöhung kommen. An dieser Einschätzung ändere auch der Umstand nichts, dass nach den Empfehlungen der Grenzwertkommission vom September 2015 und des 56. Deutschen Verkehrsgerichtstags vom Januar 2018 der maßgebliche Grenzwerts von 1,0 ng/ml im Blutserum auf 3,0 ng/ml heraufgesetzt werden solle.

Es entspreche – so das OVG – gefestigter Rechtsprechung, dass ab einem THC-Wert von 1,0 ng/ml davon auszugehen sei, dass der Betroffene nicht zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeugs trennen kann (BVerwG, Beschl. v. 23.10.2014 – 3 C 3.13 -, NJW 2015, 2439). Beim Antragsteller sei damit von fehlendem Trennungsvermögen auszugehen.

Die Empfehlung der Grenzwertkommission für die Konzentration von THC im Blutserum zur Feststellung des Trennungsvermögens von Cannabiskonsum und Fahren (abgedruckt in: BA 2015, 322 f.), erst bei Feststellung einer THC-Konzentration von 3,0 ng/ml oder mehr im Blutserum bei gelegentlich Cannabis konsumierenden Personen eine Trennung von Konsum und Fahren im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV zu verneinen, biete keinen Anlass zu einer Heraufsetzung des Grenzwerts (OVG Schleswig, Beschl. v. 8.9.2016 – 3 MB 36/16). Es entspreche nämlich weiterhin dem Stand der Wissenschaft, dass bereits bei einem THC-Wert von 1,0 ng/ml die Möglichkeit einer cannabisbedingten Beeinträchtigung der Fahrsicherheit bestehe. Die Empfehlungen der Grenzwertkommission seien insoweit nicht bindend.

Auch der Ansicht des VGH München, wonach bei einer erstmaligen Fahrt eines gelegentlichen Cannabiskonsumenten unter THC-Einfluss nicht ohne weiteres eine sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis erfolgen könne, sondern vielmehr weitere Aufklärungsmaßnahmen durchzuführen seien (vgl. VGH München, Urt. v. 24.4.2017 – 11 BV 17.33 -) verweigert das OVG Schleswig-Holstein die Gefolgschaft.

Fazit: Uns im hohen Norden ist es völlig egal, was die Grenzwertkommission meint. Und die Empfehlungen des 56. VGT interessieren uns auch nicht.

Wer in Schleswig-Holstein kifft, ist also im Zweifel den Führerschein los. Da lobe ich mir doch die Bayern (hört, hört…). Die verlangen zumindest weitere Aufklärung, ebvor das scharfe Schwert der Entziehung zuschlägt.