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Bierbikes – Ende am BVerwG?

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Die Bierbikes haben mit der Frage: Sondernutzung im Straßenverkehr – ja oder nein? in der vergangenen Zeit die verwaltungsrechtliche Rechtsprechung beschäftigt. Ausgangspunk war eine Entscheidung des VG Düsseldorf (vgl. hier), das die Nutzung als Sondernutzung angesehen hatte. Über das OVG Münster ist die Rechtsfrage dann schließlich beim BVerwG gelandet. Dort war über die Frage der vom OVG Münster nicht zugelassenen Revision zu entscheiden. Das hatte, wenn ich es richtig in Erinnerung habe, in einem Eilverfahren schon mal eine andere Rechtsauaffassung als das VG vertreten, dann aber das VG-Urteil v. 06.10.2010 bestätigt.

Das BVerwG hat dem „Rechtsstreit“ nun ein Ende gemacht. Es hat im BVerwG, Beschl. v. 28.082.012 – 3 B 8.12 die Revision nicht zugelassen.

Begründung: Die Nichtzulassungsbeschwerde könne mangels grundsätzlicher Bedeutung nicht auf die Rechtsfrage gestützt werden, ob der Betrieb eines „BierBike“ auf öffentlichen Wegen und Plätzen eine straßenrechtliche Sondernutzung oder straßenrechtlichen Gemeingebrauch darstelle. Es sei bereits geklärt, dass eine straßenrechtliche Sondernutzung vorliege, wenn ein anderer Nutzungszweck als der der Verkehrsteilnahme überwiege. Dies bedeutet in Bezug auf den Betrieb eines „BierBike“ auf öffentlichen Straßen, dass der Gemeingebrauch überschritten werde soweit die überwiegende Zweckbestimmung das Durchführen von Feiern, Partys und ähnlichen Veranstaltungen auf der Straße sei und damit der Eventcharakter gegenüber der Ortsveränderung im Vordergrund stehe.

Also: Ende der Bierbikes?

Aufgepasst! Verlust der Einbürgerung droht. Und daher: Erhöhter Beratungsbedarf beim ausländischen Mandanten

Das BVerwG hat mit zwei Pressemitteilungen vor einigen Tagen über zwei Entscheidungen berichtet, die m.E., wenn es sich um einen ausländischen Mandanten handelt, die anwaltlichen Beratungs-/Hinweispflichten bei Übernahme des Mandats erweitern bzw. diese konkretisieren.

Einmal geht es um das BVerwG,  Urt. v. 20.03.2012 – 5 C 1.11 -, in dem das BVerwG ein Verwertungsverbot nach Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens im Einbürgerungsverfahren nach dem StAG verneint hat. Danach darf bei der Entscheidung über die Einbürgerung das Verhalten eines Ausländers berücksichtigt werden, das Gegenstand eines eingestellten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens war. Zur PM – Volltext liegt noch nicht vor – geht es hier.

Zum anderen geht es um das BVerwG, Urt. v. 20.03.2012 – 5 C 5.11. Danach besteht kein Anspruch auf die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit, wenn der Einbürgerungsbewerber zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt worden ist. Ein Einbürgerungsanspruch bestehe grundsätzlich nicht, wenn der Ausländer wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt worden sei (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 d StAG). Eine Ausnahme macht das Gesetz für Verurteilungen zu Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen oder drei Monaten Freiheitsstrafe (§ 12a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 StAG**). Übersteigt die Strafe diese sogenannten Bagatellgrenzen, könne sie die Einbürgerungsbehörde zwar als weitere Ausnahme noch im Wege einer Ermessensentscheidung außer Betracht lassen. Dies setze aber voraus, dass die Strafe den vorgegebenen Rahmen (von 90 Tagessätzen) nur „geringfügig“ übersteige (§ 12a Abs. 1 Satz 3 StAG). Das ist nach Ansicht des BVerwG bei einer Überschreitung um 30 Tagessätze und damit um ein Drittel nicht der Fall. Die PM – Volltext ebenfalls noch nicht vorhanden – dann hier.

Die Rechtsprechung wird man bei ausländischen Mandanten bei Einstellungsentscheidungen und Verständigungen im Auge behalten müssen. Sonst kommt das dicke Ende für den Mandanten an der Stelle dann doch hinterher.

(Erneute) Absage auf den Führerscheintourismus

Das BVerwG hat mit seiner PM 70/2011 v. 25.08.2011 über drei Verfahren berichtet, in denen den Klägern letztinstanzlich das Fahren mit ihren im Ausland erworbenen Fahrerlaubnissen verboten bzw. deren Nichtanerkennung durch die deutschen Behörden bestätigt worden ist. Naturgemäß liegen die Volltexte der drei Entscheidungen 3 C 25.10, 3 C 28.10 und 3 C 29.11 noch nicht vor. Wenn man sich aber die PM ansieht, können die Entscheidungen nicht überraschen. Dort heißt es:

Hier fehlte zwei Klägern die Berechtigung, von ihrer tschechischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Gebrauch zu machen deshalb, weil sie – entgegen den Vorgaben sowohl des deutschen als auch des Unionsrechts – ihren ordentlichen Wohnsitz bei deren Erteilung nicht in der Tschechischen Republik, sondern in Deutschland hatten; das ergab sich in einem Fall aus dem dort ausgestellten Führerschein selbst, im anderen Fall aus unbestreitbaren aus der Tschechischen Republik herrührenden Informationen (§ 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV). Im dritten Fall war dem Kläger seine tschechische Fahrerlaubnis während einer noch laufenden deutschen Sperrfrist erteilt worden (§ 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 FeV). Bereits aufgrund dieser Regelungen kam den Fahrerlaubnissen vom Zeitpunkt ihrer Erteilung an keine Wirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland zu.“

Wenn ich die Rechtsprechung zur ausländischen FE richtig verstanden habe – ist m.E. ja nicht so ganz einfach -, dann bringen die BVerwG-Entscheidungen nichts Neues. In den angesprochenen Fällen war die Nichtanerkennung schon bisher gegeben.

Interessanter dürfte es werden, wenn jetzt in den nächsten Tagen – wie angekündigt – der EuGH sich nochmals meldet und zur deutschen Neuregelung Stellung nimmt. Vielleicht ist der Dauerbrenner „ausländische Fahrerlaubnis“ dann ja endgültig erledigt.

Geb ich dir, gibst du mir

so hatte offenbar der Kraftfahrer gedacht, der auf seine Fahrerlaubnis verzichtet hat und sich dadurch das Löschen seiner Punkte in der Flensburger Datei erhofft hatte. Die Sache war streitig und ist bis zum BVerwG gegangen, das über diese Problematik mit Urt. v. 03.03.2011 – 3 C 1.10 entschieden hat. Bisher liegt nur die PM dazu vor. Darin wird mitgeteilt:

Keine Löschung von Punkten im Verkehrszentralregister nach Verzicht auf die Fahrerlaubnis

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass ein Verzicht auf die Fahrerlaubnis nicht zu einer Löschung von Punkten im Verkehrszentralregister nach § 4 Abs. 2 Satz 3 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) führt.

Aufgrund zahlreicher vom Kläger begangener Verkehrsverstöße forderte das Landratsamt Berchtesgadener Land von ihm im Oktober 2005 die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens; es wies darauf hin, dass bei Nichtvorlage auf seine mangelnde Fahreignung geschlossen werden dürfe und ihm die Fahrerlaubnis entzogen werden müsse. Der Kläger gab an, nicht über die finanziellen Mittel für ein solches Gutachten zu verfügen und ohnehin ein Fahrverbot antreten zu müssen; er verzichtete er auf seine Fahrerlaubnis und gab den Führerschein im Februar 2006 bei der Fahrerlaubnisbehörde ab. Nach der Teilnahme an einem Kurs zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung erhielt er im September 2006 eine neue Fahrerlaubnis. Da der Kläger im Oktober 2007 16 Punkte im Verkehrszentralregister erreichte, ordnete das Landratsamt die Teilnahme an einem Aufbauseminar an. Hiergegen wandte er ein, dass wegen seines Verzichts auf die Fahrerlaubnis die zuvor eingetragenen Punkte zu löschen gewesen seien. Die Vorinstanzen haben ihm mit unterschiedlicher Begründung Recht gegeben.

Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Entscheidungen geändert und die Klage abgewiesen. Die Regelung des § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG, dass bei der Entziehung der Fahrerlaubnis die Punkte für die vor dieser Entscheidung begangenen Zuwiderhandlungen gelöscht werden, ist nicht auf die Fälle eines Verzichts auf die Fahrerlaubnis übertragbar. Einer analogen Anwendung steht entgegen, dass der Normgeber ausweislich der Gesetzesbegründung bei Verzichtsfällen bewusst von einer Löschung der Punkte abgesehen hat; somit fehlt es an einer unbewussten Regelungslücke. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts bedarf es auch keiner erweiternden Auslegung der Löschungsregelung aus Gründen der Gleichbehandlung; die vom Gesetzgeber in § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG vorgesehene Differenzierung zwischen einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis und deren Entziehung durch die Fahrerlaubnisbehörde ist sachlich gerechtfertigt.“

Negatives MPU-Gutachten und ausländische EU-Fahrerlaubnis

Offen war bislang noch die Frage der Verwertbarkeit eines nach Erteilung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis erstellten (negativen) MPU-Gutachtens.

Dazu hat das BVerwG im Urt.v. 28.04.2010 – 3 C 20.09 entschieden, dass dem Inhaber eines ausländischen EU-Führerscheins das Recht aberkannt werden kann, von dieser Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, wenn er der Fahrerlaubnisbehörde ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorgelegt hat, in dem unter Berücksichtigung von nach der Fahrerlaubniserteilung liegenden Umständen seine mangelnde Fahreignung festgestellt wird.

Das BVerwG hat damit die Entscheidung des OVG Münster bestätigt.