Schlagwort-Archive: Besetzungsentscheidung

Unabänderliche Besetzungsentscheidung

Manchmal haben bestimmte Problembereiche Konjunktur. Das scheint mir derzeit mit der reduzierten Besetzung der StK nach § 76 GVG der Fall zu sein (vgl. soeben hier). Gerade eben ist dann auf der Homepage des BGH der BGH, Beschl. v. 13.09.2011 – 5 StR 189/11 – veröffentlicht worden. Nach dem Sachverhalt hatte die Strafkammer beschlossen, die Hauptverhandlung nur mit zwei Berufsrichtern durchzuführen. In der Hauptverhandlung stellt sich dann die Frage der Sicherungsverwahrung, die auch angeordnet wird. Die Verfahrensrüge des Angeklagten, mit der eine falsche Besetzung geltend gemacht wurde, hatte keinen Erfolg.

Der BGH sagt: Eine gemäß § 76 Abs. 2 Satz 1 GVG getroffene Besetzungsentscheidung kann grundsätzlich nicht mehr geändert werden, wenn sie im Zeitpunkt ihres Erlasses gesetzesgemäß war; eine nachträglich eingetretene Änderung des Umfangs oder der Schwierigkeit der Sache ist deshalb regelmäßig nicht geeignet, eine der geänderten Verfahrenslage angepasste neue Besetzungsentscheidung zu veranlassen. Er sieht zwar bei der Sicherungsverwahrung die Besetzung mit drei Berufsrichtern als notwendig an. Aber:

Die Rüge bleibt hier aber wegen des fehlenden Besetzungseinwands nach § 222b StPO präkludiert. Die mögliche Anordnung der Sicherungsverwahrung war angesichts der Vielzahl und Schwere der angeklagten Taten und ihrer Begehung zum Nachteil mehrerer Kinder für alle Verfahrensbeteiligten ungeachtet fehlender Ausführungen in der Anklageschrift und im Eröffnungsbeschluss ersichtlich auch nicht etwa fernliegend; neue Vorwürfe, etwa im Wege einer weiteren Verfahrensverbindung, sind nicht Verfahrensgegenstand geworden. Der Senat kann es deshalb dahinstehen lassen, ob – mit dem Revisionsvorbringen – eine derart veränderte Verfahrenslage während laufender Hauptverhandlung überhaupt eine nachträgliche Korrektur der ursprünglichen Besetzungsentscheidung ermöglichen, etwa über eine unerlässliche Aussetzung der Hauptverhandlung nach § 265 Abs. 3 StPO erzwingen kann.“

Also: Entsprechende Rüge nicht vergessen. In der Sache hatte die Revision übrigens Erfolg. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung war nach Auffassung des BGH nicht ausreichend begründet.

Zur geplanten gesetzlichen Neuregelung des § 76 GVG vgl. hier.