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„Die Antenne muss runter“, oder: Antenne noch auf dem Dach ==> Haftung

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Author Hydro

„Die Antenne muss runter.“ Wer kennt den Satz, wenn er mit seinem Pkw in eine Autowaschstraße fahren will, nicht. Das hatte auch der Fahrer eines Taxis vor der Einfahrt in eine Autowaschanlage von den Mitarbeitern des Betreibers gehört. Der ist der Aufforderung aber offenbar nicht gefolgt und ist mit Antenne auf dem Dach eingefahren. Die Dachantenne ist dann während des Waschvorgangs des Taxis abgerissen worden. Sie verblieb in der Waschstraße und verfing sich wohl an einer der drehenden Bürsten. Hierdurch sind Schäden an anderen Fahrzeugen entstanden. Einer der Fahrzeughalter nimmt dann die Betreiberin der Waschstraße auf Schadensersatz in Anspruch, weil sei bzw. ihre Mitarbeiter nicht darauf geachtet haben, dass das Taxi mit der Antenne auf dem Dach in die Waschstraße eingefahren ist. Das Verfahren landet dann beim AG Dortmund. Das hat im AG Dortmund, Urt. v. 29.05.2018 – 425 C 9258/17 – die Waschstraßenbetreiberin verurteilt:

„Die Beklagte zu 1) schuldet der Klägerin Schadensersatz gemäß § 280, 241 Abs. 2, 631, sowie § 823 Abs. 1 BGB.

Sofern der klagenden Partei kein Fehlverhalten bei der Benutzung oder ein defektes Fahrzeug nachzuweisen sind, wird vermutet, dass die Schadensursache im Organisations- und Gefahrenbereich des die X-Straße betreibenden Unternehmers liegt (OLG Frankfurt, NJW 2018, 637). Ein solcher Vorwurf wurde gegenüber der klagenden Partei nicht erhoben und ist auch nicht ersichtlich.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass die vom Fahrzeug des Streitverkündungsempfängers abgerissene Antenne am Fahrzeug der Klägerin sowie an wohl noch ca. 9 weiteren Fahrzeugen entstandenen Schäden verursacht hat. Die Beklagte hat die Anlage, nachdem sie dies bemerkt hatte, auch sofort stillgelegt. Die Schäden sind dann von einem Mitarbeiter der Beklagten zu 1) bei allen Fahrzeugführern sofort aufgenommen worden und teilweise auch durch die im Bereich der Innenraumreinigung liegende Polierwerkstatt beseitigt worden. Das hat der Zeuge L2 bekundet und wird letztendlich von der Beklagten auch nicht mehr bestritten. Vor dem erkennenden Gericht ist noch ein weiteres Verfahren wegen des gleichen Vorfalls anhängig (425 C #####/####).

Die schuldhafte Pflichtwidrigkeit auf Seiten der Beklagten liegt hier aber darin, dass sie das Fahrzeug des Streitverkündungsempfängers hat in die Waschanlage fahren lassen, obwohl ihre Mitarbeiter bemerkt hatten, dass dieses Fahrzeug noch entgegen den allgemeinen Anweisungen vor der Einfahrt in die X-Straße eine Antenne auf dem Dach hatte. Insofern hat die Beklagte ihren eigenen Sachvortrag auch berichtigt. Sie räumt jetzt selbst ein, dass ihre Mitarbeiterin ganz am Anfang des Waschvorgangs bemerkt hatte, dass an dem Taxi die Antenne nicht abmontiert war. Soweit sie behauptet, dass ihre Mitarbeiterin dem Taxifahrer mitgeteilt habe, er müsse die Antenne beseitigen, reicht dies nicht aus. Eine solche Weisung muss auch kontrolliert werden. Es ist auf dem Gelände der X-Straße der Beklagten auch genügend Platz, um ein Fahrzeug, das noch einmal verlassen werden muss um eine Antenne abzuschrauben, dort abzustellen. Gerichtsbekanntermaßen werden solche Weisungen und Kontrollen inzwischen wohl auch von Mitarbeitern der Beklagten vorgenommen. Der erkennende Richter lässt sein Fahrzeug in der X-Straße schon seit vielen Jahren waschen und konnte bisher nie beobachten, dass die Mitarbeiter auf solche Dinge geachtet haben, zumal das Fahrzeug des erkennenden Richters auch einen auffälligen aber fest montierten Dachträger hat. Nach den Hauptverhandlungsterminen in den beiden vor dem erkennenden Gericht anhängigen Verfahren konnte der Richter aber beobachten, dass jetzt Fahrzeugführer vor ihm auf die nicht abmontierte Antenne angesprochen wurden und auch „herausgewunken“ wurden. Auch der erkennende Richter ist auf die Befestigungen an seinem Fahrzeug persönlich angesprochen worden.

Alleine der Hinweis der Beklagten, dass diese Teile abzumontieren sind, sei es durch die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ vor der Einfahrt auf das Waschanlagengelände oder durch persönliche individuelle Ansprache genügt nicht. Die Beklagte zu 1) hat insofern eine besondere Obhutspflicht auch zu Gunsten der übrigen Waschanlagenbenutzer. Diese haben keinerlei Chance, auf Fehlverhalten von Fahrzeugführern vor ihnen in irgendeiner Form zu reagieren. Unabhängig davon, dass sie ein solches selbst kaum bemerken, kann die Beklagte so offensichtliche Verstöße gegen ihre eigenen Regelungen leicht erkennen und die davon ausgehenden Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer ausschließen. Der Hinweis auf der Einfahrttafel kann allenfalls zu einem Mitverschulden des Fahrzeugführers, der sich nicht daran gehalten hat, führen, kann aber keine Schadensersatzansprüche ausschließen, die anderen Verkehrsteilnehmern und Benutzern der Waschanlage zustehen, die durch die Nichteinhaltung dieser Regeln, die von Mitarbeitern der Beklagten auch bemerkt werden, verursacht werden.

Nach alledem hatte die Beklagte am Vorfallstage ihren Geschäftsbetrieb nicht so organisiert, dass die Schädigung von Kunden soweit wie möglich ausgeschlossen war. Dies ist eine Pflichtwidrigkeit für die sie einstandspflichtig ist.“

Fazit: Man nimmt die Antenne besser runter…..

Abgeschleppt – beschädigt – und wer zahlt?

entnommen wikimedia.org Urheber Sterilgutassistentin

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Im Moment haben Postings zum Abschleppen Konjunktur. Meist geht es allerdings um die Frage, wer die Abschleppkosten zahlen muss (vgl. u.a. hier bei Liebes BVerwG, nach wievielen Minuten darf ein Auto auf Kosten des Fahrers abgeschleppt werden?). Der BGH hat jetzt eine andere Problematik entschieden: Nämlich die Frage, ob der Abschleppunternehmer haftet, wenn er beim Abschleppen eines verbotswidrig geparkten Fahrzeugs dieses beschädigt.

In dem mit dem BGH, Urt. v. 18?.?02?.?2014? – VI ZR ?383?/?12 – entschiedenen Fall hatte ein privates Abschleppunternehmen im Auftrag einer Stadt das verbotswidrig geparkte Fahrzeug des Klägers abgeschleppt und es auf dem Parkplatz des Ordnungsamtes abgestellt. Dabei wurde das Fahrzeug beschädigt, Der Kläger machte den Schaden von rund 3.400 € gegen das Abschleppunternehmer geltend. Er hatte keinen Erfolg. Seine Klage ist in allen Instanzen, zuletzt eben vom BGH, abgewiesen worden. Wenn ich das Urteil lese: (Für mich) tiefstes Zivilrecht. Daher kopiere ich da mal lieber nichts raus, sondern nehme „nur“ die „amtlichen Leitsätze“. Der BGH wird schon wissen, worauf es ankommt – hoffentlich. Die lauten:

1. Beauftragt die Straßenverkehrsbehörde zur Vollstreckung des in einem Verkehrszeichen enthaltenen Wegfahrgebots im Wege der Ersatzvornahme einen privaten Unternehmer mit dem Abschleppen eines verbotswidrig geparkten Fahrzeugs, so wird der Unternehmer bei der Durchführung des Abschleppauftrages hoheitlich tätig.

2. Durch das Abschleppen eines verbotswidrig geparkten Fahrzeugs im Wege der Ersatzvornahme wird ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis begründet, auf das die §§ 276, 278, 280 ff. BGB entsprechend anzuwenden sind.

3. Der Eigentümer des verbotswidrig geparkten Fahrzeugs ist in einer solchen Fallkonstellation nicht in den Schutzbereich des zwischen dem Verwaltungsträger und dem privaten Unternehmer geschlossenen Vertrages über das Abschleppen seines Fahrzeugs einbezogen.

 

Immer an der Wand lang…..

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Ein Autofahrer, der sehr nah an einer Hauswand entlang fährt, muss besondere Vorsicht walten lassen und kann sich nicht auf die Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers berufen, wenn er einen an der Hauswand befestigten Blitzableiter streift. Das hat das AG München mit dem AG München, Urt. v. 27.06.2012, – 241 C 31612/10 – entschieden, wie die PM des AG München vom 10.12.2012 mitgeteilt hat. Da heißt es:

Die Tochter des späteren Klägers parkte Ende 2009 mit dem Wagen ihres Vaters, einem Fiat Bravo, auf dem Kundenparkplatz eines Einrichtungszentrums. Beim Einparken stieß sie gegen einen Blitzableiter, der an der Außenfassade des Einrichtungshauses befestigt war und 6 cm von der Fassade in den Stellplatz hineinragte. Dadurch wurde der Kotflügel des Fahrzeuges beschädigt. Die Reparaturkosten betrugen 795 Euro. Diese Kosten wollte der Eigentümer des Autos von dem Inhaber des Einrichtungszentrums. Schließlich habe dieser gegen seine Verkehrssicherungspflicht verstoßen. Der Blitzableiter sei in der Wandfarbe gestrichen und somit nicht erkennbar gewesen. Der Betreiber des Einrichtungshauses weigerte sich zu zahlen. Er habe nicht damit rechnen müssen, dass die Tochter des Autobesitzers derart nahe an die Außenfassade fahre. Sie hätte bei ihrem Einparken einen ausreichenden Sicherheitsabstand wahren müssen. Der Eigentümer des Fiats erhob daraufhin Klage vor dem Amtsgericht München.

Die zuständige Richterin wies die Klage jedoch ab. Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liege nicht vor. Zwar sei derjenige, der eine Gefahrenlage schaffe, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Es müsse aber nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden, sondern nur diejenigen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten dürfe und die nach den Umständen zumutbar seien. Hier sei zu berücksichtigen, dass der Blitzableiter nur 6 cm von der Wand in den Parkplatz hineinrage. Allein der Außenspiegel sei deutlich breiter als 6 cm. Zu einer Beschädigung des PKWs könne es daher nur kommen, wenn dessen Fahrer in einem sehr spitzen Winkel einparke und extrem nah an die Wand fahre. Tue er aber dieses, habe er besondere Vorsicht walten zu lassen. Eine Verkehrssicherungspflichtverletzung des Betreibers des Einrichtungszentrums scheide daher aus.

Das Urteil ist rechtskräftig.“

 

 

 

Schramme am Bentley – Bahn haftet, und dann auch noch die Hitze

Keine gute Woche für die DB.

Erst die Entscheidung des LG Dortmund im Beschl. v. 26.07.2012 – 11 S 93/12, die ich bei LTO gefunden haben. Da heißt es:

Das Unternehmen DB Autozug muss für den Schaden an einem Oldtimer aufkommen, der beim Rangieren auf einem Bahn-Waggon entstanden ist. Das Argument, die Einweiser auf den Waggons handelten auf eigenes Risiko, wollten die Richter nicht gelten lassen.

Die Deutsche Bahn muss einem Kölner Rentner für die Schramme an seinem Oldtimer Schadensersatz zahlen. Das entschied das Landgericht (LG) Dortmund am Donnerstag, zwei Jahre nachdem der Bentley beim Rangieren auf einem Bahn-Waggon Schaden genommen hatte (Beschl. v. 26.07.2012, Az. 11 S 93/12).

Der Rentner hatte sich von einem Bahn-Mitarbeiter unterschreiben lassen, dass der Schaden an seinem Auto wegen eines Fehlers beim Einweisen entstanden war. Die DB Autozug hatte sich zunächst gegen die Zahlung gewehrt, zog jetzt aber die Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil zurück.

Die Argumentation der DB Autozug, die Einweiser auf den Waggons handelten sozusagen auf eigenes Risiko, stieß bei den Richtern auf Unverständnis. Denn dann würde sich kaum ein Einweiser mehr trauen, seine Arbeit zu verrichten. Gleichzeitig würde wohl auch kein Kunde mehr auf das hören, was ihm der Einweiser auftrage. Und wenn jeder Autofahrer vor der Fahrt erst einmal ausführlich mit dem Personal diskutiere, bekomme die Bahn sicher noch größere Probleme mit dem Fahrplan, als sie ohnehin schon habe, so der Vorsitzende.

Und dann die Hitze. Die hat die DB nun gar nicht gern, wie wir ja schon 2010 erfahren haben. Gestern waren dann mal wieder in einem ICE die Klimaanlagen defekt und im Ersatzzug dann gleich auch (vgl. u.a. hier). Da kommt Freude auf :-(.

 

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Der zerquetsche Laptop

Im Newsletter von Jurion finde ich heute folgende Meldung zu einem Urteil des AG München:

Wird der Fahrersitz eines Autos durch den Fahrer nach hinten geschoben und zerquetscht dadurch einen Laptop einer Mitfahrerin, welche diesen zwischen Fahrersitz und Rückbank abgestellt hatte, ist der Schaden durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht. Eine Privat-Haftpflichtversicherung, die die sog. „Kleine Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugsklausel“ enthält, muss daher nach einem Urteil des AG München den Schaden nicht ersetzen.

Ein Münchner schloss mit einem Versicherungsunternehmen einen privaten Haftpflichtversicherungsvertrag. In den Versicherungsbedingungen war die sogenannte „Kleine Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugklausel“ enthalten. Danach sind Schäden nicht versichert, die von einem Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs verursacht wurden und die durch den Gebrauch des Fahrzeugs entstanden sind. Ende Mai 2009 beschädigte der Versicherungsnehmer den Laptop einer Bekannten. Er setzte sich im Auto der Bekannten auf den Fahrersitz, da er das Steuer übernehmen wollte. Um gut sitzen zu können, schob er den Fahrersitz vollkommen nach hinten, bis dieser in der letzten Position einrastete. Hierdurch geriet der Laptop der Bekannten, welchen diese hinter dem Fahrersitz abgestellt hatte, zwischen Fahrersitz und Rückbank und wurde eingequetscht. Der Bildschirm des Laptops zerbrach dabei. Die Bekannte kaufte sich einen neuen Laptop und bekam den Kaufpreis in Höhe von 1008,99 Euro von dem Versicherungsnehmer erstattet. Der wiederum wollte den Betrag von seiner Haftpflichtversicherung. Schließlich greife die sogenannte „Kleine Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugklausel“ nicht. Der Schaden sei durch seine Unachtsamkeit entstanden und nicht durch den Gebrauch des Fahrzeugs im herkömmlichen Sinn. Die Versicherung sah dies anders. Das Einstellen des Fahrersitzes diene bereits der Vorbereitung der Fahrt und gehöre damit zum Betrieb des Fahrzeugs.

Die zuständige Richterin am Amtsgericht München gab der Versicherung Recht: Die Versicherungsklausel sei anwendbar, so dass eine Einstandspflicht der Versicherung ausscheide. Wann der Gebrauch eines Fahrzeugs vorliege, sei weit auszulegen. Hiervon umfasst seien auch Schäden, die nicht den Risiken des Straßenverkehrs zuzuordnen seien. Voraussetzung sei nur, dass ein Ursachenzusammenhang zwischen Schadenseintritt und Gebrauch des Fahrzeugs bestehe. Es müsse sich eine Gefahr verwirklicht haben, die gerade dem Fahrzeuggebrauch eigen, diesem selbst und unmittelbar zuzurechnen sei. Auch Vorgänge, die konkret erst der Vorbereitung des Ingangsetzens des Kraftfahrzeugs dienen, können Gebrauch des Fahrzeugs sein, jedenfalls dann, wenn sich dabei die besonderen Gefahren des Fahrzeugs auswirken.

Im vorliegenden Fall habe das Zurückstellen des Fahrersitzes durch den Kläger der Vorbereitung des anschließenden Losfahrens mit dem Fahrzeug gedient. Die Rechtsprechung habe in der Vergangenheit auch das Beladen und Entladen noch zum „Gebrauch“ eines Kfz gezählt. Wenn sogar das Be- und Entladen als Vorbereitungshandlung dem Gebrauch zuzuordnen sei, dann jedenfalls auch das vorbereitende Einstellen des Sitzes. Dabei habe sich auch die spezifische Gefahr des Fahrzeugs verwirklicht, da der Laptop gerade durch ein Fahrzeugteil, den Fahrersitz, unmittelbar beschädigt wurde. Dabei sei diese Gefahr auch vom Sitz und nicht unmittelbar vom Kläger ausgegangen, auch wenn dieser natürlich hinter der Handlung gestanden habe.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Urteil des AG München vom 28.10.2010 – Az: 222 C 16217/10