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Ein wenig verwirrt war der Kollege Ch. Schneider aus Leipzig über den OLG Jena, Beschl. v. 01.06.2016 – 2 OLG 181 SsBs 27/16. In dem heißt es im Tenor u.a.:
„Das Urteil des Amtsgerichts Weimar vom 24.11.2015 wird im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Prüfung und Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde – an das Amtsgericht Weimar zurückverwiesen.
Der Kollege meinte – zutreffend -, dass das doch wohl nur eine Aufhebung im Rechtsfolgenausspruch sei.
In den Gründen des Beschlusses heißt es dann aber u.a.:
Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde, §§ 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Ab. 4 OWiG, hat im Sinne der Tenorierung Erfolg.
In Bezug auf den von dem Amtsgericht angenommenen Verstoß gegen eine Vorschrift über Bremsen tragen die tatsächlichen Feststellungen diesen Schuldspruch nicht. In dem Urteil heißt es lediglich, dass beim Anhänger Mängel an der Bremsanlage festgestellt worden seien; die Feststellbremse sei nicht funktionstüchtig gewesen. Nicht festgestellt ist indes, welche konkreten Tatsachen die Mängel bzw. die fehlende Funktionstüchtigkeit begründen und aus welchen konkreten Umständen die wesentliche Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit folgt.
Zudem tragen die amtsgerichtlichen Feststellungen nicht die Annahme von Fahrlässigkeit des Betroffenen in Bezug auf den Verstoß über Bremsen. ……
Schließlich ist die Rechtsfolgenentscheidung zu beanstanden. ….
Da das angefochtene Urteil im aufgezeigten Sinne keinen Bestand haben kann, war das Urteil im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache zu neuer Prüfung und Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde – an das Amtsgericht Weimar zurückzuverweisen, § 79 Abs. 6 OWiG.“
Das, meinte der Kollege, sei aber doch wohl etwas ganz anderes, nämlich die Darlegung, dass auch der Schuldspruch fehlerhaft sei und der deshalb doch wohl auch hätte aufgehoben werden müssen. Recht hatte der Kollege. Und er hat dann mal beim OLG Jena mit einer Gegenvorstellung – was anderes bleibt ja nicht – „nachgefragt“ wegen der Irrungen/Wirrungen. Und siehe das: Das OLG hat dann durch Beschluss vom 28.06.2016 den Tenor berichtigt:
„Der Tenor des Beschlusses des Senats vom 01.06.2016 wird dahingehend berichtigt, dass die Worte „im Rechtsfolgenausspruch“ gestrichen werden.
Gründe:
Die Worte „im Rechtsfolgenausspruch“ sind ausweislich der Gründe der Senatsentscheidung vom 01.06.2016 offenbar versehentlich in den Tenor aufgenommen worden. Die Berichtigung hat daher durch Streichung der Worte zu erfolgen.“
Damit ist es dann jetzt ok. Na ja, noch nicht ganz, denn die Gründe hätte man besser auch noch glatt gezogen, denn da taucht das Wort „Rechtsfolgenausspruch“ auch noch einmal auf. Aber das kann man erklären 🙂 .