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Pflichtverteidigung: Zweimal sagt das KG: „Nein“

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Machen wir heute mal einen „Pflichtverteidigungstag“ (vgl. hier das erste Posting zum OLG Stuttgart, Beschl. v. 22.11.2012 – 4a Ws 151/12)  und schieben zwei KG-Entscheidungen zur (abgelehnten) Beiordnung nach.

  • Im KG, Beschl. v. 25.9.2012 – 4 Ws 102/12 – ging es um die Frage der notwendige Verteidigung bei Videoaufnahmen als Beweismittel. Da sagt das KG nein. Die Bestellung eines Pflichtverteidigers sei nicht allein deshalb erforderlich, weil Videoaufnahmen Bestandteil der Hauptverhandlung sein werden. Auch ein unverteidigter Angeklagter hat nach § 147 Abs. 7 StPO einen eigenen Anspruch auf die Erteilung von Auskünften und Abschriften aus den Akten. Ihm seien Vervielfältigungen von Videoaufnahmen zugänglich zu machen, wenn er sich ohne deren Kenntnis nicht angemessen verteidigen könne. Die Frage, die sich hier stellt: Ist das wirklich ausreichend oder greift nicht der allgemeine Grundsatz in Rechtsprechung und Literatur, der dahin geht, dass dann, wenn Akteneinsicht erforderlich ist, ein Pflichtverteidiger bestellt werden muss. Mit § 147 Abs. 7 StPo wird an  der Stelle m.E. wenig(er) argumentiert.
  • Im KG, Beschl. v. 10.05. 2012 -2 Ws 194-195/12 wird zu den Voraussetzungen der Pflichtverteidigerbestellung nach § 140 Abs. 2 StPO bei Berufung gegen ein Verwerfungsurteil nach § 412 StPO Stellung genommen, die vom KG verneint werden. M.E. zutreffend, denn in solchen Berufungsverfahren geht es nicht um eine Sachprüfung einschließlich der Rechtsfolge, sondern lediglich um die Frage, ob das Verwerfungsurteil nach § 412 StPO zu Recht ergangen oder es aufzuheben und die Sache an das AG zurückzuverweisen ist. In aller Regel wird man dabei keine schwierige Sach- oder Rechtslage anzunehmen haben.


Pflichtverteidigung? Nein, aber Gesamtbetrachtung geht leider am OLG Stuttgart vorbei

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Manche Entscheidungen versetzen mich dann doch in Erstaunen. So der OLG Stuttgart, Beschl. v. 22.12.2012 – 4a Ws 151/12. Es geht um die Beiordnung eines Pflichtverteidigers. Der Angeklagte ist vom AG – Jugendschöffengericht – wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Der Angeklagte als Erwachsener und 14 weitere Angeklagte sollen die Tat anlässlich einer Auseinandersetzung unter Anhängern von Fußballvereinen begangen haben. Der Angeklagte hat gegen das Urteil Berufung eingelegt. Er hatte mit seinem Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers keinen Erfolg.

Das OLG stützt sich auf folgende Punkte:

  • Kein Fall der notwendigen Verteidigung nach dem Katalog des § 140 Abs. 1 StPO, „da die seitens des Angeklagten geführte Argumentation, ihm drohe auch eine Verfolgung wegen eines Verbrechens des Raubes nach § 249 StGB, da den Opfern in vorliegender Sache Teile ihrer Fanausrüstung weggenommen wurden, als fernliegend einzustufen ist. Es ist vielmehr in keiner Weise ersichtlich, dass sich die Angeklagten Fans von die seitens der Geschädigten mitgeführten Schals, Trikots und Fahnen des zueignen wollten.“
  • Keine Beiordnung wegen Schwere der Tat, da: „Der Angeklagte ist vorliegend erstinstanzlich zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt worden. Zwar hat die Staatsanwaltschaft zu seinen Lasten Berufung eingelegt, jedoch steht gleichwohl keine Strafe zu erwarten, die die Schwelle von einem Jahr Freiheitstrafe auch nur annähernd erreicht. Soweit der Angeklagte hierzu vorträgt, bereits die Anklageerhebung zum Jugendschöffengericht habe die entsprechend hohe Straferwartung der Staatsanwaltschaft erkennen lassen, verkennt er, dass das Jugendschöffengericht gem. den §§ 39, 40 JGG bereits dann zuständig ist, wenn die Verhängung von Jugendstrafe zu erwarten ist. Die zu erwartende Überschreitung der Rechtsfolgenkompetenz des Jugendrichters nach § 39 Abs. 2 JGG wird gerade nicht vorausgesetzt.
  • Auch keine Beiordnung wegen Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage, denn: Soweit der Beschwerdeführer hierzu vorträgt die besondere Schwierigkeit ergebe sich bereits aus der Tatsache, dass in erster Instanz an fünf Tagen verhandelt worden sei und die Akte mittlerweile mehr als 500 Seiten umfasse überzeugt dies nicht, da beide Umstände vielmehr der Tatsache zuzurechnen sind, dass gegen 15 Mittäter Anklage erhoben wurde. Auch die Argumentation, es sei notwendig gewesen einen Ablehnungsantrag gegen den Vorsitzenden der Jugendkammer zu stellen führt ebenso wenig zur Annahme einer besonderen Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage, wie die seitens des Verteidigers erfolgte Ankündigung der Stellung zahlreicher Beweisanträge für die Berufungshauptverhandlung. Eine derartige Rechtsansicht würde vielmehr dazu führen, dass der Angeklagte durch die Stellung entsprechender Anträge selbst die Notwendigkeit einer Verteidigerbeiordnung bewirken könnte.
  • Und schließlich auch keine Beiordnung wegen Unfähigkeit der Selbstverteidigung, denn: Ein allgemeiner Grundsatz des Inhalts, dass einem Angeklagten ein Pflichtverteidiger nur deshalb beizuordnen ist, weil auch der Mitangeklagte einen solchen hat, existiert nicht.

Man kann m.E. zu jedem Punkt etwas Gegenteiliges anmerken, – wirklich „einfaches“ Verfahren (?) – aber darauf kommt es m.E. nicht an. Denn – wie „liebes“ OLG ist es mit der inzwischen in der Rechtsprechung weitgehend herangezogenen Gesamtbetrachtung? Schon mal davon gehört? Dazu in dem Beschluss kein Wort. Über die Argumentation hätte man m.E. aber zur Beiordnung kommen müssen, selbst auf die Gefahr hin, dass den anderen 14 Angeklagten dann ggf. auch ein Pflichtverteidiger hätte beigeordnet werden müssen.

 

Lasst mich nicht allein – Verteidiger bei der Rechtsmittelrücknahme notwendig

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Pflichtverteidigungsfragen spielen in der Praxis eine erhebliche Rolle. Zu zwei Problemen aus diesem Bereich nimmt der OLG Celle, Beschl. v. 30.05.2012 – 32 Ss 52/12 – Stellung.

Zunächst geht es um die Frage der Beiordnungsvoraussetzungen. Insoweit bringt der OLG-Beschluss nichts Neues, sondern schließt sich der h.M. in Rechtsprechung und Literatur an, wenn es im Leitsatz dazu heißt: :

Es liegt gemäß § 140 Abs. 2 ein Fall notwendiger Verteidigung vor, wenn neben den Rechtsfolgen für die verfahrensgegenständliche Tat sonstige schwerwiegende Nachteile für den Angeklagten infolge der Verurteilung zu gewärtigen sind. Zu diesen Nachteilen gehört ein drohender Bewährungswiderruf jedenfalls dann, wenn die zu erwartende Verbüßungsdauer der in früheren Verurteilungen verhängten Freiheitsstrafen ein Jahr überschreitet.

Interessanter dann schon der zweite Bereich, der angesprochen wird, nämlich die Frage der Wirksamkeit einer Rechtsmittelrücknahme durch den unverteidigten Angeklagten bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine notwendige Verteidigung. Das wird in Rechtsprechung und Literatur nicht einheitlich gesehen. Das OLG schließt sich der – m.E. zutreffenden – Auffassung an, die in diesen Fällen immer von Unwirksamkeit ausgeht. Zur Begründung:

 „Der Senat neigt der Auffassung zu, eine Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts bzw. der Rechtsmittelbeschränkung anzunehmen. Anderenfalls würde der gesetzgeberischen Wertung, dass ein Angeklagter jedenfalls in den Fällen der notwendigen Verteidigung nach § 140 Abs. 2 StPO ohne Verteidigung zu einer sachgerechten Wahrnehmung seiner Verteidigungsinteressen nicht in der Lage ist, nicht ausreichend Rechnung getragen. Das gilt erst recht vor dem Hintergrund der grundsätzlichen Unwiderruflichkeit von Verzichts- oder Rücknahmeerklärungen in Bezug auf ein Rechtsmittel.“

Im Übrigen ist der Beschluss ein schönes Beispiel dafür, dass immer die Sachrüge erhoben werden, weil dann der Urteilsinhalt ggf. herangezogen werden kann, „um eine unzulässige Verfahrensrüge zulässig zu machen.“

Zwar entspricht die von der Angeklagten erhobene Rüge der Verletzung des § 338 Nr. 5 StPO nicht den … Begründungsanforderungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO, allerdings ist das Revisionsgericht nicht gehindert, bei der Prüfung einer Verfahrensrüge – wie hier §§ 338 Nr. 5, 140 Abs. 2 StPO – bei zugleich erhobener (zulässiger) Sachrüge den Urteilsinhalt ergänzend zu berücksichtigen (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., § 344, Rn. 20). …

Unter Heranziehung des Urteilsinhalts , insbesondere der dort aufgeführten Vorstrafen des Angeklagten, dürfte … das Revisionsgericht über die Tatsachen verfügen, die zur Prüfung der Frage erforderlich sind, ob der Angeklagten ein Pflichtverteidiger hätte beigeordnet werden müssen.“

 

 

 

Auslieferungsverfahren: Der notwendige Beistand

Machen wir heute mal einen KG-Tag mit ausländischem Recht bzw. Berühungspunkten dorthin.

Übersehen wird häufig, dass es auch im Auslieferungsverfahren den „Pflichtverteidiger“ gibt, dort heißt er allerdings Beistand. Geregelt sind die damit zusammenhängenden Fragen in § 40 IRG. Die Beiordnung erfolgt u.a. auch dann, wenn die Sach oder Rechtslage schwierig ist. Dazu das KG, Beschl. v. 14.03.2011  –  (4) Ausl. A. 4/11 (30/11):

„1. Die Sach- oder Rechtslage ist mangels entsprechender Anhaltspunkte nicht schwierig (§ 40 Abs. 2 Nr. 1 IRG). Der Umstand, dass nunmehr über die Zulässigkeit der Auslieferung nach § 29 IRG zu entscheiden ist, führt entgegen der Auffassung des Verfolgten zu keiner anderen Beurteilung. Die in anderem Zusammenhang ergangene Entscheidung BGHSt 32, 221 ff., die die Frage der Erstattungsfähigkeit notwendiger Auslagen in Fällen unberechtigter Verfolgung betrifft, enthält den ihr vom Beistand des Verfolgten beigemessenen Rechtssatz, wonach allein die Antragstellung nach § 29 IRG zur notwendigen Beistandschaft führe, nicht (gegen eine solche Ansicht zutreffend Vogler, IRG 2. Aufl. 24. Lfg., § 40 Rdn. 24). Im Übrigen ist zwar bei Zweifeln an der Zulässigkeit der Auslieferung die Bestellung eines Beistandes geboten (vgl. OLG Karlsruhe StV 2005, 676 bei formeller Unklarheit über die Einordnung einer ausländischen Strafbestimmung). In einem auslieferungsrechtlich tatsächlich und rechtlich einfach gelagerten Fall wie dem vorliegenden aber ist – ungeachtet des regelmäßig gestellten Antrages nach § 29 IRG – die Bestellung eines Beistandes nicht erforderlich (vgl. OLG Düsseldorf StV 1983, 453; OLG Karlsruhe GA 1987, 514; OLG Köln NStZ-RR 2010, 377; Vogler aaO., Rdn. 17ff.), zumal wenn dem Ersuchen ein Europäischer Haftbefehl zugrunde liegt. Weder der Wortlaut des § 40 IRG noch die Gesetzesmaterialien (vgl. BT-Drucksachen 9/1338, 60 und 9/2137, 23ff.) sprechen für das Erfordernis einer regelmäßigen Beistandsbestellung im Falle einer nach § 29 IRG anstehenden Entscheidung. Der Gesetzgeber hat eine solche vielmehr von den weiteren in § 40 Abs. 2 IRG abschließend genannten Umständen (vgl. Vogler aaO., Rdn. 26) abhängig gemacht. Auch enthält    § 29 IRG keine Verweisung auf § 40 IRG. Vielmehr verweist das Gesetz lediglich im Falle der Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung auf das Erfordernis der Hinzuziehung eines Beistandes (§ 31 Abs. 2 IRG). Eine solche ist jedoch regelmäßig nur bei Zweifeln an der Zulässigkeit der Auslieferung und damit bei Vorliegen tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten angezeigt (vgl. BT-Drucksache 9/1338, S. 60; Lagodny in Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, IRG 4. Aufl.,  § 30 Rdn. 30). Auch bringt das Gesetz in § 40 Abs. 2 Nr. 1 IRG beispielhaft zum Ausdruck, dass bei Zweifeln, ob die Voraussetzungen der §§ 80, 81 Nr. 4 IRG vorliegen, eine schwierige Sach- oder Rechtslage vorliegt, die die Bestellung eines Beistandes erfordert. Vorliegend sind den vorgenannten Fällen vergleichbare Zweifel an der Zulässigkeit der Auslieferung und damit eine schwierige Sach- oder Rechtslage begründende Umstände weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich.

2. Es ist auch unverändert nicht erkennbar, dass der Verfolgte seine Rechte nicht selbst hinreichend wahrnehmen kann (§ 40 Abs. 2 Nr. 2 IRG). Etwaige Verständigungsschwierigkeiten, welche bei dem Verfolgten angesichts seiner in deutscher Sprache zu den Akten gereichten Eingabe vom 25. Februar 2011, nach der er sich bereits seit 1969 in Deutschland aufzuhalten scheint, jedenfalls nicht ausgeprägt sein können, könnten – falls überhaupt vorhanden – durch die Beiziehung eines Dolmetschers behoben werden. Auch die im Hinblick auf § 77 Abs. 1 IRG in Verbindung mit § 147 Abs. 1 StPO fehlende Möglichkeit, Akteneinsicht selbst nehmen zu können, führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn vorliegend ist nicht ersichtlich, dass der Verfolgte die vollständige Aktenkenntnis zur hinreichenden und sachgerechten Wahrnehmung seiner Rechte benötigt. Soweit der Beistand „sämtliche Verfahrensakten“ im Auge hat, übersieht er ersichtlich, dass die Akten hier im Wesentlichen aus den Auslieferungsunterlagen bestehen.“