Und als dritte „Telefon-Entscheidung“ dann noch der OLG Celle, Beschl. v. 24.06.2019 – 2 Ss OWi 192/18 – beschlossen. eine für den Betroffenen „bittere Pille“. Das OLG hat nämlich einen Zulassungsantrag des Betroffenen, der wegen eines Verstoßes gegen § 23 Abs. 1a StVO verurteilt worden war, verworfen.:
„Ergänzend wird angemerkt:
1. Soweit die Betroffene mit ihrem Vortrag (auch) die Verletzung materiellen Rechts rügen will, kann sie damit nicht gehört werden. Denn zur Fortbildung des materiellen Rechts ist die Rechtsbeschwerde nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 Altern. 1 OWiG nur zuzulassen, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtschöpferisch auszufüllen. Dafür ist vorliegend kein Anlass ersichtlich. Die von der Rechtsbeschwerde angesprochene Frage, ob das bloße Aufnehmen oder Halten eines Handys für die Verwirklichung des Tatbestandes der ordnungswidrigen Nutzung eines Mobilfunkgeräts nach § 23 Abs. 1 a StVO genügt, ist von der obergerichtlichen Rechtsprechung bereits geklärt. Danach ist es für die Erfüllung des genannten Tatbestands zusätzlich erforderlich, dass das Aufnehmen oder Halten des Geräts im unmittelbaren Zusammenhang mit der Verwendung einer Bedienfunktion des Geräts besteht (vgl. OLG Celle, StraFo 2019, 172; OLG Oldenburg, Beschl. v. 17. April 2019 — 2 Ss(OWi) 102/19 —, juris).
2. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde kam — auch wenn der Betroffenen zuzugeben ist, dass das Amtsgericht in dem angefochtenen Urteil den Tatbestand des § 23 Abs. 1 a StVO im vorliegenden Fall rechtsfehlerhaft angewendet hat — auch unter dem Gesichtspunkt der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 Altern. 2 OWiG nicht in Betracht. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde aus diesem Zulassungsgrund scheidet in Fällen, in denen – wie vorliegend – eine Geldbuße von nicht mehr als 100 € verhängt worden ist – von vornherein aus. Dem steht auch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschl. v. 27.10.2015, 2 BvR 3071/14 — juris) nicht entgegen, da diese nur die Fälle erfasst, in denen eine Geldbuße von mehr als 100 € verhängt worden und für die das Gesetz die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ausdrücklich vorsieht.
3. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG der Betroffenen ist nicht ersichtlich.
Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf die beanstandete Ablehnung des von ihrem Verteidiger in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens. Das Amtsgericht ist — wenngleich rechtsirrig — davon ausgegangen, dass allein das Aufnehmen bzw. Halten des Handys den Tatbestand des § 23 Abs. 1 a StVO erfüllt hat. Aufgrund dieser Erwägung hat das Gericht die behauptete Beweistatsache offensichtlich als bedeutungslos angesehen und den Beweisantrag abgelehnt. Dies stellte jedoch keine Gehörsverletzung i.S. von § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG dar, das angefochtene Urteil nicht auf der Ablehnung des Beweisantrags beruht, sondern vielmehr auf dem rechtsfehlerhaften Verständnis des Tatbestands in § 23 Abs. la StVO.
Aufgrund dessen ist auch für einen Verstoß gegen die dem Amtsgericht nach § 71 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 244 Abs. 2 StPO obliegende Amtsaufklärungspflicht nichts ersichtlich. Soweit die Betroffene die Verletzung dieser Aufklärungsrüge beanstandet hat, ist dies zudem deshalb unbeachtlich, da ein Betroffener im Verfahren über Ordnungswidrigkeiten, die – wie vorliegend – mit einer Geldbuße von nicht mehr als 100 € geahndet worden sind, mit der Geltendmachung von Verfahrensrügen, wie u.a. der Rüge der Verletzung der Amtsaufklärungspflicht ohnehin nicht gehört werden kann (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG).“
(Un)“Schön“, wenn man vom OLG bescheinigt bekommt, dass die Verurteilung durch das AG falsch ist, es aber dabei bleiben muss.