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Akteneinsicht a la OLG Frankfurt – der Beschluss macht ärgerlich, zumindest mich

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Nachdem wir eine ganze Zeit nur über amts- und landgerichtliche Entscheidungen zur (Akten)Einsicht in die Bedienungsanleitung eines Messverfahrens berichten konnten, scheint die Welle jetzt bei den OLG angekommen zu sein. Das zeigen die vermehrt zu der Problematik ergehenden Entscheidungen, wie die des OLG Naumburg (vgl. hier hier Danke OLG Naumburg – erste OLG-Entscheidung zum Umfang der Akteneinsicht im Bußgeldverfahren – Teil 2), die des KG (vgl. hier Gerade herein bekommen: Auch das KG entscheidet positiv zur Akteneinsicht in die Bedienungsanleitung) und die des OLG Celle (vgl. hier Akteneinsicht a la OLG Celle – Rückschritt in Niedersachen – mag man Cierniak nicht?). Und dann heute der OLG Frankfurt, Beschl. v. 12.04.2013 – 2 Ss-OWi 137/13, den mir der Kollege Frese aus Heinsberg, der ihn erstritten hat und erleiden muss, zur Verfügung gestellt hat (vgl. zu dem Beschluss auch hier den Blogbeitrag des Kollegen).

Zum Beschluss.: Das OLG hat die mit der Rechtsbeschwerde des Verteidigers erhobene Verfahrensrüge als nicht ausreichend begründet angesehen. Im Zusammenhang damit verneint das OLG eine Verpflichtung des Tatgerichts, dann, wenn sich die Bedienungsanleitung eines Messgerätes ^zur Durchführung eins standarisierten Messverfahrens nicht bei der Gerichtsakte befindet, derartige Unterlagen vom Hersteller oder der Polizei auf Antrag der Verteidigung beizuziehen. Das sei nur auf einen tatsachenfundierten Antrag hin erforderlich.

Dazu Folgendes, wobei ich auf meine für den VRR vorbereitete Anmerkung zu dieser Entscheidung zurückgreife. Mich macht diese Entscheidung, die der Kollege, der sie „erstritten“ und bei der Übersendung als „Schlag ins Gesicht“ bezeichnet hat, (auch) ärgerlich. Denn:

„1. Die Ansicht und Argumentation des OLG in der Entscheidung läuft im Grunde darauf hinaus, dass das OLG dem Betroffenen/Verteidiger zumutet, die Messungen und Entscheidungen der Verwaltungsbehörden als „Gott gegeben“ hinzunehmen und auf die Richtigkeit zu vertrauen. Alles nach dem Motto: Es wird schon nichts falsch gemacht worden sein. Dass das aber gerade nicht der Fall ist, zeigen die zahlreichen Fehlmessungen, die Sachverständige, wenn sie den beigezogen werden, feststellen. Für diese Ansicht des OLG ist m.E. auch die vom OLG angeführte Entscheidung BGHSt 39, 291 nicht der richtige Beleg. Denn die Entscheidung behandelt die Frage der Anforderungen an die Urteilsgründe in Bußgeldverfahren bei standardisierten Messverfahren und nicht die Frage, wie und in welchem Umfang ggf. (Akten)Einsicht zu gewähren ist, um eine vorliegende Messung auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen.

2. Das OLG argumentiert m.E. auch mit einem „Teufelskreis“ bzw. verlangt vom Verteidiger Unmögliches. Denn wie bitte schön sollen „tatsachenfundierte begründete Zweifel“ an der Ordnungsgemäßheit der Messung vorgetragen werden, wenn dem Verteidiger/Betroffenen nicht die Möglichkeit eröffnet wird, die Messung auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen? Was ich nicht weiß bzw. nicht erfahren kann – manchmal hat man den Eindruck: auch nicht erfahren soll – kann ich nicht vortragen. Genau darauf hat auch Cierniak in seinem Beitrag in zfs 2012, 664 ff. (vgl. Danke Herr Cierniak – Akteneinsicht im Bußgeldverfahren Teil I) hingewiesen und gefordert, ggf. durch Beiziehung der entsprechenden Unterlagen, dem Verteidiger die Möglichkeit zu eröffnen, zu Messfehlern überhaupt vortragen zu können. Wer schon für den (Akten)Einsichtsantrag „tatsachenfundierte begründete Zweifel“ fordert, schüttet das Kind mit dem Bade aus bzw. stellt Anforderungen, die erst für den zweiten Schritt, nämlich einen ggf. zu stellenden Beweisantrag, aufgestellt werden können. So, wie das OLG vorgeht und wie es die teilweise bei AG anzutreffende Praxis absegnet, überlässt es den Betroffenen vollständig dem Tatrichter und dem, was er für erforderlich hält, ohne dem Betroffenen eine Überprüfungsmöglichkeit zu eröffnen.

3. M.E. greift auch der Hinweis des OLG auf KG VRR 2013, 76 = StRR 2013, 77 = VA 2013, 51 (s. o. die Fundstelle) nicht nur nicht, sondern ist auch falsch. Denn das KG hatte in seiner Entscheidung gerade ausgeführt, dass die Bedienungsanleitung, falls sie sich nicht bereits ohnehin bei den Akten befinde, in Original oder Kopie auf ein entsprechendes Akteneinsichtsgesuch des Verteidigers zu den Akten zu nehmen sei, damit dieser sie im Rahmen der ihm zu gewährenden Akteneinsicht einsehen könne. Dazu hatte das KG auf die dazu vorliegende Rechtsprechung der LG und AG (vgl. die Zusammenstellung bei Burhoff VRR 2011, 250 und VRR 2012, 130; s. auch noch OLG Naumburg VRR 2013, 37 = StRR 2013, 36) und vor allem auch auf Cierniak zfs 2012, 664 ff. verwiesen. Mit der Rechtsprechung und Literatur setzt sich das OLG gar nicht erst auseinander, sondern belässt es bei der Behauptung, dass den genannten Entscheidungen – zitiert ist im Beschluss nur eine – mit den tragenden Ausführungen gemein sei, dass die Bedienungsanleitungen bereits Teil der Gerichtsakte waren und aus anderen Gründen nicht an die Verteidigung herausgegeben worden waren. Das ist – zumindest für die KG-Entscheidung – falsch.

4. Endlich: Erstaunlich ist für mich, dass das OLG durch den Einzelrichter entschieden und dieser die Sache nicht dem Senat vorgelegt hat. Geht man beim OLG Frankfurt wirklich davon aus, dass die anstehenden Rechtsfragen inzwischen alle so geklärt sind, dass eine Einzelrichterentscheidung reicht? Die Annahme dürfte angesichts der unterschiedlichen Rechtsprechung von KG und OLG Naumburg (jeweils a.a.O.) und OLG Celle gewagt sein. Aber vielleicht wollte man auch nur eine Vorlage an den BGH vermeiden (vgl. dazu BGHSt 44, 144). Denn das scheinen die OLG derzeit zu scheuen wie der „Teufel das Weihwasser“.

Zu Letzterem fragt man sich: Warum eigentlich?  Nun ja: Cierniak lässt grüßen. Aber mit dem und seinen Ausführungen setzt man sich erst gar nicht auseinander.

Akteneinsicht a la OLG Celle – Rückschritt in Niedersachen – mag man Cierniak nicht?

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Die mit der (Akten)Einsicht des Verteidigers in die Bedienungsanleitung oder sonstige Unterlagen von Messgeräten zusammenhängenden Fragen waren der verfahrensrechtliche Dauerbrenner der letzten Zeit, zu dem sich viel AG und auch schon einige OLG zu Wort gemeldet haben. Nach dem „Cierniak-Aufsatz“ in zfs 2012, 664 ff. (vgl. hier: Danke Herr Cierniak – Akteneinsicht im Bußgeldverfahren Teil I) hätten m.E. die Fragen als geklärt angesehen werden können. Auch hatten einige OLG den von Cierniak vorgegebenen Weg beschritten bzw. sich ihm angeschlossen (vgl. hier Danke OLG Naumburg – erste OLG-Entscheidung zum Umfang der Akteneinsicht im Bußgeldverfahren – Teil 2 und Gerade herein bekommen: Auch das KG entscheidet positiv zur Akteneinsicht in die Bedienungsanleitung). Nun ist aber über einen Beschluss des OLG Celle zu berichten, der m.E. einen Rückschritt in der Diskussion bedeutet.

Der OLG Celle, Beschl. v. 28.03.2013 – 311 SsRs 9/13 – befasst sich zwar zunächst mit der Frage der ausreichenden Begründung der Rechtsbeschwerde in diesen Fällen, die es sehr viel strenger sieht als OLG Naumburg und KG und die Hürden so hoch stellt, wie es z.B. das OLG Hamm (vgl. OLG Hamm, Beschl. v.03.09.2012 – III 3 RBs 235/12) und OLG Bamberg (vgl. OLG-Bamberg, Beschl. v. 19.10.2012 – 2 Ss Owi 1351/12) getan haben. Nun da kommt man drüber weg als Verteidiger, wenn man es weiß und – was wichtig ist, dann auch beachtet.

Im Zusammenhang mit den Begründungsanforderungen an die Rechtsbeschwerde mach das OLG aber auch Ausführungen zur materiellen  Frage des (Akten)Einsichtrechts und sieht auch das sehr viel restriktiver als z.B. Cierniak und OLG Naumburg und KG. Zwei Punkte „irritieren“ dabei, und zwar:

  • Das OLG  verweist auf Anfragen und Einholung von Auskünften beim Hersteller des Messgerät. Schön, liest sich gut. Nur: Damit werden dem Verteidiger Steine statt Brot gegeben. Der Weg führt nämlich ins Nirwana, da die Anfragen wie wir alle wissen, von den Herstellern unter Hinweis auf das Geschäftsgeheimnis in der Regel nicht beantwortet werden.
  • Und das OLG scheint auch der Auffassung zu sein, dass der Verteidiger die entsprechenden Unterlagen ja käuflich erwerben könne (müsse). Auch dazu hatte Cierniak zfs 2012, 664 674 Stellung genommen und es als „nicht diskussionswürdig“ angesehen worden. Darauf geht das OLG nicht näher sein, sondern meint nur: „Warum eine solche Vorgehensweise nicht diskussionswürdig sein soll (vgl. Cierniak, ZfS 2012, 664 (674)), erschließt sich dem Senat nicht.„. Das ist nun keine Begründung. Angesichts dieser knappen „Begründung“ (?) Man hat den Eindruck, man mag Cierniak nicht.

Als letztes: Das OLG ist in meinen Augen sehr bemüht herauszustellen, warum man denn nun nicht vom OLG Naumburg und/oder dem KG abweicht. Der Hintergrund ist klar: Bloß keine Vorlage an den BGH. Obwohl die sicherlich allmählich wünschenswert wäre, damit die Fragen endlich höchstrichterlich geklärt sind/werden und nun nicht jedes OLG sein eigenes Süppchen kocht.

Akteneinsicht im Bußgeldverfahren – Die Guten ins Töpfchen, die Schlechten ins Kröpfchen

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Ich habe länger nicht über amtsgerichtliche Entscheidungen im Bußgeldverfahren betreffend die Bedienungsanleitung, Lebensakte und7oder andere Unterlagen berichtet, obwohl mir eine ganze Reihe von Entscheidungen zu dieser Problematik übersandt worden sind; an der Stelle sei allen Kollegen, die mich mit Entscheidungen (nicht nur zu dem Thema) beliefern herzlich gedankt. Denn eigentlich hatte ich gedacht, dass nach dem Cierniak-Beitrag aus dem zfs-Dezember-Heft 12/2012 – zfs 2012, 664 – “Prozessuale Anforderungen an den Nachweis von Verkehrsverstößen” die Luft aus diesem Thema raus sei und die wesentlichen Fragen geklärt seien. Ist es aber, wie verschiedene Entscheidungen zeigen, dann aber doch wohl nicht. An dem ein oder anderen AG scheint man den Beitrag und die rechtlichen Ansätze daraus nicht zu kennen bzw. nicht kennen zu wollen.Nun ja, ist ärgerlich. Als Verteidiger wird man keine andere Chance haben, als darauf dann ggf. in der Hauptverhandlung zu reagieren.

Hier dann meine Zusammenstellung – nach dem Motto: Die Guten ins Töpfchen, die Schlechten ins Kröpfchen.

  • (noch aus der Vor-Cierniak-Zeit) AG Eutin, Beschl. v. 17.10.2012 – 36 OWi 8/12: Einsicht in die Bedienungsanleitung der Auswertesoftware ViDistA ist zu gewähren.Die Akteneinsicht ist nach Wahl der Behörde zu gewähren durch Übersendung des Originals oder einer Ablichtung zur Einsicht in die Kanzleiräume des Verteidigers. Die Behörde ist nicht verpflichtet, dem Verteidiger eine Ablichtung zum Verbleib bei ihm zu erstellen.
  • AG Ratzeburg, Beschl. v. 24.01.2013 – 8 OWi 111/13:  Zu den Unterlagen im Bußgeldverfahren, in die Akteneinsicht zu gewähren ist, gehören sämtliche verfahrensbezogenen Unterlagen der Verwaltungsbehörde, die zu den Akten genommen werden und auf die der Vorwurf in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gestützt wird. Dieses Recht umfasst auch den Einblick in die Bedienungsanleitung des Gerätes, mit dem die Geschwindigkeitsmessung erfolgte, damit die richtige Bedienung und Aufstellung des Messgerätes nachvollzogen werden kann (vgl. dazu bereits Akteneinsicht à la AG Ratzeburg – da kennt man den “Cierniak-Aufsatz”).
  • AG Soltau, Beschl. v. 04.03.2013 – 11 OWi 9202 Js 1479113 (37/13): Keine Einsicht in die Bedienungsanleitung, weil die Bestandteil der Akte ist, keine Einsicht in die Lebensakte, weil es eine solche nicht gibt; der Verteidiger hat keinen Anspruch auf Übersendung einer Kopie der Bedienungsanleitung.
  • AG Ulm, Beschl. v. 21.02.2013 – 5 OWi 45/13: Verteidiger ist auch Akteneinsicht in den vollständigen Messfilm einer Geschwindigkeitsmessung zu gewähren. Der Persönlichkeitsschutz anderer Verkehrsteilnehmer steht nicht entgegen.

Anmerkung: Beim AG Soltau scheint man den Cierniak-Beitrag nicht zu kennen. Der Hinweis auf OLG Celle und OLG Hamm zieht m.E. auch nicht, da beide Entscheidungen die angesprochenen Fragen in einem anderen Zusammenhang behandeln und zudem zeitlich vor Cierniak liegen.

Akteneinsicht à la AG Ratzeburg – da kennt man den „Cierniak-Aufsatz“

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Im hohen Norden ist der“Cierniak-Aufsatz“ – “Prozessuale Anforderungen an den Nachweis von Verkehrsverstößen”(zfs 2012, 664 ff.) – angekommen, anders als beim AG Walsrode (vgl. dazu hier). Das zeigt deutlich der AG Ratzeburg, Beschl. v. 24.01.2013 – 8 OWi 111/13-., der sich auch noch einmal mit dem Verhältnis Urheberecht/Akteneinsichtsrecht befasst und letzterem den Vorrang gewährt.

Hier kann dahinstehen, ob grundsätzlich urheberrechtliche Bedenken gegen eine Fertigung einer Kopie der Bedienungsanleitung bestehen. Denn diese Bedenken müssen jedenfalls im Ordnungswidrigkeitenverfahren zurückstehen. Es ist insoweit nämlich für eine Prüfung des Vorliegens eines standardisierten Messverfahrens im Sinne der Rechtsprechung des BGH notwendig, dass der Messgeräteeinsatz der Bedienungsanleitung  entsprechend stattgefunden, hat. Kennen weder Verwaltungsbehörde, noch Verteidiger öder Gericht die Bedienungsanleitung, so kann diese Prüfung bei keinem der Verfahrensbeteiligten stattfinden. Dies gilt umso mehr, da jedem Hersteller von Geschwindigkeitsmessgeräten zur Verkehrsüberwachung bekannt ist, dass die mit den Geräten durchgeführten Messungen Gegenstand von Verwaltungs- und Gerichtsverfahren sind und insofern der Prüfung auch durch Einsichtnahme in die Bedienungsanleitung unterliegen. Vor diesem Hintergrund ist von einer zumindest konkludenten. Einräumung entsprechender Nutzungsrechte mit Erwerb des. Messgerätes auszugehen, zumal anderenfalls alle Messungen mangels Überprüfbarkeit unverwertbar und die Geräte des Herstellers damit letztlich unverkäuflich wären.

 

Akteneinsicht à la AG Walsrode – ein „ärgerlicher Beschluss“ wohl noch „nach der Zeit vor Cierniak und KG“

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Ich hatte schon ausgeführt, dass es hinsichtlich des Akteneinsichtsrecht des Verteidigers in Bedienungsanleitung und andere Unterlagen m.E. eine Zeit vor Cierniak-Aufsatz in zfs 2012, 664 (vgl. “Prozessuale Anforderungen an den Nachweis von Verkehrsverstößen) und auch vor dem KG, Beschl. v. 07.01.2013, 3 Ws (B) 596/12 – 162 Ss 178/12 gibt. Dabei bleibe ich auch, wenn man jetzt immer noch solche Beschlüsse liest wie den AG Walsrode, Beschl. v. 01.02.2013 – 5 OWi 345 Js 41431/12 (1002/12) liest und findet. Der Kollege, der ihn mir übersandt hat, spricht von einem „ärgerlichen Beschluss“.

Denn man kann doch zumindest erwarten, dass sich das AG mit den dort vertretenen Positionen auseinander setzt. Dazu aber in meinen Augen nichts, außer der Hiwneis auf einen OLG Celle, Beschl. v. 11.09.2012, 311 SsRs 124/12 – also aus der Zeit vor Cierniak, den ich nicht kenne aber angefordert habe – und der Hinweis auf  den OLG Hamm, Beschl. v. 03.09.2012, 3 RBs 235/12. Ob die OLG an den in diesen Beschlüssen vertretenen Rechtsansichten festhalten, muss man mal sehen. Und dann noch der Hinweis auf eine andere Instanzgerichtentscheidung, der übrigen „Wust“ von Rechtsprechung fällt wohl, weil es nicht passt, unter den Tisch.

Wenn man dann noch die Formulierung: „Sollte sich der Verteidiger nicht dazu entscheiden wollen, die Bedienungsanleitung beim Hersteller des Geschwindigkeitsmessgerätes (LEIVTEC Verkehrstechnik GmbH in Wetzlar) zu einem Kaufpreis von 25,- Euro zzgl. 4,- Euro Versandkosten zzgl. Mehrwertsteuer käuflich zu erwerben – diese Entscheidung ist dem Verteidiger selbstverständlich unbenommen -,…“ liest, die gelinde gesagt, sich „eigenartig“ anhört, dann kann man die Einschätzung des Kollegen – „ärgerlicher Beschluss“ nur teilen.

Der Kollege fragte, was ggf. noch zu machen sei: Nun, das es sich um einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 OWiG gehandelt hat, gibt es kein Rechtsmittel. Aber ich habe dem Kollege geraten, dem Beschlussverfasser zur Vorbeugung gegen weitere Beschlüsse, doch vielleicht einen Hinweis auf den Cierniak-Aufsatz und/oder die KG-Entscheidung zu schicken.