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OWi III: „Mobiltelefon“ im Straßenverkehr, oder: Fahrverbot wegen Beharrlichkeit?

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Aller guten (?) Dinge sind drei. Auch die letzte „Tagesentscheidung“ steht in Zusammenhang mit § 23 Abs. 1a StVO. Das BayObLG meldet sich im BayObLG, Beschl. v. 22.03.2019 – 202 ObOWi 96/19 – zum Fahrverbot aufgrund beharrlichen Pflichtenverstoßes wegen verbotener Nutzung elektronischer Geräte.

Das Amtsgericht hatte den Betroffenen wegen vorsätzlicher verbotener Nutzung elektronischer Geräte zu einer Geldbuße von 200 Euro verurteilt und gegen ihn daneben ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats angeordnet. Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde hatte keinen Erfolg:

1. Insbesondere hat das Amtsgericht mit sorgfältiger und rechtsfehlerfreier Begründung die Notwendigkeit des Fahrverbots aufgrund der Vorahndungslage des Betroffenen mit einem beharrlichen […] Pflichtenverstoß gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. StVG außerhalb eines Regelfalls im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV begründet (zu den Anforderungen für die Wertung eines Pflichtenverstoßes als ‚beharrlich‘ sowie zum Begriff der ‚inneren Zusammenhangs‘ eingehend OLG Bamberg NJW 2007 3655 = ZfSch 2007, 707 sowie OLGSt StVG § 25 Nr 36 = VRR 2007, 318 [Deutscher]; ferner u.a. OLG Bamberg DAR 2010, 98 = OLGSt StVG § 25 Nr 47; DAR 2011, 399; DAR 2012, 152 = OLGSt StVG § 25 Nr. 51; DAR 2013, 213 = VerkMitt 2013, Nr 21 = ZfSch 2013, 350 = OLGSt StVG § 25 Nr 54; NStZ-RR 2014, 58; NZV 2014, 98 = OLGSt StVG § 25 Nr 55; DAR 2014, 277 = ZfSch 2014, 411; OLG Hamm, Beschl. v. 24.10.2013 – 3 RBs 256/13 = ZfSch 2014, 111 = NStZ-RR 2014, 59 = DAR 2014, 152 und 17.09.2015 – 1 RBs 138/15 = NZV 2016, 348 = NStZ-RR 2016, 28; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 11.04.2014 – 2 RBs 37/14 = NStZ-RR 2015, 56 = NZV 2015, 203; vgl. auch OLG Bamberg, Beschl. v. 29.01.2015 – 3 Ss OWi 86/15 = VerkMitt 2015, Nr 15 = ZfSch 2015, 231 = NStZ-RR 2015, 151 = DAR 2015, 394 = OLGSt StVG § 25 Nr 58 = NZV 2016, 50 und 16.03.2015 – 3 Ss OWi 236/15 = VerkMitt 2015, Nr 35 = DAR 2015, 392 = OLGSt StVG § 25 Nr 59).

2. Dies gilt erst recht im Hinblick auf die am 19.10.2017 in Kraft getretene Neufassung des regelmäßig vorsätzlich verwirklichten (hierzu zuletzt OLG Bamberg, Beschl. v. 15.01.2019 – 3 Ss OWi 1756/18 = ZfSch 2019, 169 = VerkMitt 2019, Nr 290) Bußgeldtatbestandes des Verbots der Nutzung elektronischer Geräte gemäß § 23 Abs. 1a und 1b StVO aufgrund Art. 1 Nr. 1a der 53. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften v. 06.10.2017 (BGBl. 2017 I, 3549), was durch die gleichzeitige Aufnahme des Verstoßes in Teil II des Bußgeldkatalogs (vgl. lfd.Nrn. 246.1, 246.2 BKat) und auch durch die Ergänzung von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BKatV um die jeweils ein einmonatiges Regelfahrverbot vorsehenden lfd.Nrn. 246.2 und 246.3 BKat (bei Gefährdung bzw. bei Kfz mit Sachbeschädigung) verdeutlicht wird. Mit all diesen Maßnahmen will der Verordnungsgeber der besonderen Gefährlichkeit und Unfallgeneigtheit des Verstoßes infolge Blick-Ablenkungen und der damit zwangsläufig einhergehenden gravierenden Beeinträchtigung der Fahrleistung des Fahrzeugführers bei gleichzeitig massiver Steigerung des Gefährdungspotentials für Leib und Leben Dritter Rechnung tragen (vgl. BR-Drucks. 556/17 v. 12 07.2017, S. 11 ff.). Der letztlich nur zufällig folgenlos gebliebene Verstoß steht damit wertungsmäßig in einer Reihe mit anderen typischen Massenverstößen gegen bußgeldrechtliche Bestimmungen wie etwa Geschwindigkeitsüberschreitungen und Unterschreitungen des Mindestabstandes und kann deshalb bei entsprechender – nicht notwendig ‚einschlägiger‘ – Vorahndungslage den Vorwurf der Beharrlichkeit im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. StVG sogar nahelegen.“

Ob das so richtig ist – Regelwirkung für die Annahme von Beharrlichkeit unabhängig von einschlägigen Vorahndungen – kann man m.E. bezweifeln (zum Ganzen auch Deutscher in Burhoff, (Hrsg.) Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 5. Aufl., Rn. 15152 ff.). Der kundige Leser weiß, wo man das bestellen kann 🙂 .

Fahrverbot II: aufgeteilt „auf die Dauer von 4 Wochen, aufgeteilt in 2mal 2 Wochen“, oder: Geht so nicht

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Die zweite Fahrverbotsentscheidung kommt mit dem BayObLG, Beschl. v. 20.05.2019 – 201 ObOWi 569/19 – aus Bayern. Er nimmt u.a. zur Mindestdauer eines Fahrverbotes Stellung.

Das AG hatt gegen den Betroffenen im Rahmen einer Verurteilung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung ein Fahrverbot „auf die Dauer von 4 Wochen, aufgeteilt in 2mal 2 Wochen“ festgesetzt. Geht nach § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG so nicht, sagt das BayObLG:

„3. Hieraus folgt zwingend, dass das gesetzliche Mindestmaß des bußgeldrechtlichen Fahrver-bots einen Monat beträgt, folglich nicht unterschritten werden darf und eine Bemessung nach Wochen oder Tagen nur innerhalb des gesetzlichen Rahmens in Betracht kommen kann (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 27.12.2010 – 3 RBs 210/10 = DAR 2011, 149 = VRS 120 [2011], 202 = VerkMitt 2011, Nr 42 m. Anm. Rueber, jurisPR-VerkR 3/2011 Anm. 6; König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl. [2019], § 25 StVG, Rn. 27; Deutscher, in: Burhoff [Hrsg.], Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 5. Aufl. [2018], Rn. 1541, 1551; Grube, in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. [Stand: 02.01.2018], § 25 StVG Rn. 31; Burmann, in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 25. Aufl. [2018], § 25 StVG, Rn. 35).

a) Daran ändert sich nichts dadurch, dass von einem an sich verwirkten Regelfahrverbot aus Gründen des verfassungsrechtlichen Übermaßverbotes (vgl. etwa schon OLG Bamberg, Be-schl. v. 14.12.2005 – 3 Ss OWi 1396/05 = ZfSch 2006, 412), infolge Zeitablaufs (vgl. hierzu etwa OLG Zweibrücken, Beschl. v. 13.11.2017 – 1 OWi 2 Ss Bs 48/17 = ZfSch 2018, 113; OLG Naumburg, Beschl. v. 13.06.2017 – 2 Ws 132/17 = Blutalkohol 54 [2017], 314; OLG Saarbrücken, Beschl. v. 31.03.2014 – Ss [B] 18/14 = VRS 126, 203 und schon OLG Hamm, Beschl. v. 24.01.2012 – 3 RBs 364/11 = DAR 2012, 340 und OLG Bamberg, Beschl. v. 02.01.2018 – 3 Ss OWi 1704/17 = OLGSt StVG § 25 Nr 69 [zur freiwilligen Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Schulung bzw. zum Besuch eines sog. Aufbau- oder Fahreignungs-seminars]) oder aber bei Vorliegen anerkannter privilegierender Fallkonstellationen, insbesondere bei Vorliegen eines sog. ‚Augenblicksversages‘ (vgl. neben BGH, Beschl. vom 11.09.1997 – 4 StR 638/96 = BGHSt 43, 241/249 ff. = NJW 1997, 3252 = NZV 1997, 525 z.B. OLG Bamberg, Beschl. v. 12.02.2018 – 2 Ss OWi 63/18 [bei Juris]; 22.12.2015 – 3 Ss OWi 1326/15 = OLGSt StVG § 25 Nr 64 = VA 2016, 48; 04.01.2016 – 3 Ss OWi 1490/15 = OLGSt StVG § 25 Nr 65 = VA 2016, 47 [m. Anm. Krenberger jurisPR-VerkR 7/2016 Anm. 6] und 17.07.2012 – 3 Ss OWi 944/12 DAR 2012, 528 = ZfSch 2012, 648 = OLGSt StVG § 25 Nr 52 = VM 2013, Nr 3 = VA 2012, 156 und OLG Oldenburg, Beschl. v. 26.09.2013 – 2 SsBs 280/13 = DAR 2014, 99 = VRS 125 [2013], 223 = NZV 2014, 331), eines ‚atypischen Rotlichtverstoßes‘ (vgl. z.B. OLG Zweibrücken, Beschl. v. 08.03.2018 – 1 OWi 2 SsBs 107/18 = ZfSch 2018, 290; OLG Bamberg, Beschl. v. 10.08.2015 – 3 Ss OWi 900/15 = ZfSch 2016, 50 und 24.07.2008 – 3 Ss OWi 1774/07 = DAR 2008, 596 = OLGSt BKatV § 4 Nr 7 = VRR 2008, 433 [m. Anm. Gieg]; 29.06.2009 – 2 Ss OWi 573/09 [‚Frühstarter‘] = NJW 2009, 3736 = NZV 2009, 616 = DAR 2009, 653 = OLGSt BKatV § 4 Nr. 8 = StRR 2010, 403 = VRR 2010, 34 [m. Anm. Gieg]), bei Vorliegen eines vermeidbaren Verbotsirrtums (vgl. hierzu etwa OLG Bamberg, Beschl. v. 01.12.2015 – 3 Ss OWi 834/15 = StraFo 2016, 116 [m. Anm. Sternberg-Lieben] = OLGSt O-WiG § 11 Nr 5) oder einer sog. ‚notstandsähnlichen Lage‘ (vgl. etwa OLG Karlsruhe, Beschl. v. 10.11.2004 – 1 Ss 94/04 = NJW 2005, 450 = NStZ 2005, 414 = NZV 2005, 54 = DAR 2005, 46 = VRS 108, 39; OLG Bamberg, Beschl. v. 04.09.2013 – 3 Ss OWi 1130/13 = DAR 2014, 394 = VM 2014, Nr 40 und 25.02.2015 – 3 Ss OWi 160/15 = NJW 2015, 1320 = NZV 2015, 309 = DAR 2015, 396) oder weiterer besonderer Fallgruppen gänzlich abgesehen oder ein an sich über der Mindestdauer von einem Monat festgesetztes Regelfahrverbot auf dieses abgekürzt (hierzu z.B. OLG Bamberg, Beschl. v. 02.07.2018 – 3 Ss OWi 754/18 = Blutalkohol 55 [2018], 369 = NStZ-RR 2018, 325; 04.05.2017 – 3 Ss OWi 550/17 = OLGSt StVG § 25 Nr 68 und 18.03.2014 – 3 Ss OWi 274/14 = DAR 2014, 332 = VM 2014 Nr 36 = ZfSch 2014, 471) oder das Fahrverbot unter bestimmten Umständen nach § 25 Satz 1 a.E. StVG auf Kraftfahrzeuge bestimmter Art beschränkt (instruktiv etwa OLG Bamberg, Beschl. v. 09.11.2017 – 3 Ss OWi 1556/17 = DAR 2018, 91 = StraFo 2018, 84 = VM 2018, Nr 18 und schon Beschl. v. 19.10.2007 – 3 Ss OWi 1344/07 = NStZ-RR 2008, 119 = VRS 113, 357 = VRR 2008, 75) wer-den kann.

b) Erst recht ändert sich an der gebotenen Anordnung der einmonatigen Mindestdauer des bußgeldrechtlichen Fahrverbots auch dann nichts, wenn diese aufgrund einer von Amts wegen zu beachtenden rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung nach Maßgabe der sog. „Vollstreckungslösung‘ mit dem Ergebnis einer faktischen Unterschreitung der (anzuordnenden) Mindestdauer – gegebenenfalls teilweise – zu kompensieren ist (vgl. hierzu schon OLG Bam-berg, Beschl. v. 04.12.2008 – 3 Ss OWi 1386/08 = NZV 2009, 201 = ZfSch 2009, 229 = NJW 2009, 2468 = OLGSt StVG § 25 Nr 44; ferner OLG Hamm, Beschl. v. 24.01.2012 – 3 RBs 364/11 = DAR 2012, 340 und 24.03.2011 – 3 RBs 70/10 = DAR 2011, 409; Deutscher a.a.O. Rn. 1551).“

Strafzumessung III: Leistungserschleichung, oder: Bei geringem Schaden nicht mehr als 1 Monat

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Die dritte Entscheidung des Tages habe ich vom Kollegen T. Lößel aus Altdorf zur Verfügung gestellt bekommen. Es handelt sich um den BayObLG, Beschl. v.  21.05.2019 – 203 StRR 594/19. Thematik: Strafzumessung bei Leistungserschleichung (§ 265a StGB).

Verurteilt worden ist der Angeklagten wegen Leistungserschleichung in drei Fällen. Der Gesamtschaden hat 9 € betragen. Das AG hat eine Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10 € festgesetzt. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft langt das LG Nürnberg-Fürth dann richtig zu und verurteilt zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Monaten (Einzelstrafen je zwei Monate). Dagegen dann die Revision des Angeklagten. Die hat Erfolg. Die vier Monate Freiheitsstrafe sind selbst dem BayObLG zu viel. Es reduziert auf zwei Monate:

„Die Verhängung der Einzelstrafen von jeweils zwei Monaten und der daraus gebildeten viermonatigen Gesamtfreiheitsstrafe halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand, da sie angesichts der geringen Schadenshöhe und fehlender weiterer besonderer strafschärfender Kriterien keinen gerechten Schuldausgleich für das begangene Tatunrecht mehr darstellen. Zwar ist die Strafzumessung grundsätzlich allein Sache des Tatrichters und das Revisionsgericht kann die Entscheidung nur auf Rechtsfehler nachprüfen. Darunter fällt aber auch die Überprüfung, ob sich die Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein, ob sie also in grobem Missverhältnis zu Tatunrecht und Tatschuld steht und gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstößt (OLG Nürnberg, Beschluss vom 07.07.2014, 2 OLG 2 Ss 170/14 – unveröffentlicht, OLG Hamm Beschluss vom 06.03-2014, III-1 RVs 10/14 – juris; BGH Beschluss vom 15.04,2014, 2 StR 626/13 – juris; Fischer, StPO, 66. Auflage, § 46 Rn 146, 149a).

Bei einer Verurteilung wegen eines Bagatelldelikts, wie etwa Leistungserschleichung, bestehen keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Verhängung einer auch nicht zur Bewährung ausgesetzten kurzzeitigen Freiheitsstrafe, wenn die besonderen Voraussetzungen des § 47 StGB vorliegen. In der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung von Handlungs- und Erfolgsunwert kann nämlich ein Weniger an Erfolgsunwert (hier: geringe Schadenshöhe) durch ein Mehr an Handlungsunrecht -(hier: vielfache, teils einschlägige Vorstrafen, der Angeklagte stand unter Bewährung) ausgeglichen werden. Beim Angeklagten handelt es sich um einen hartnäckigen Rechtsbrecher, der sich in der Vergangenheit weder durch Geldstrafen noch durch eine Vielzahl von Freiheitsstrafen, die zum Großteil auch vollzogen wurden, beeindrucken ließ. In derartigen Fällen ist die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfG, Kammerbeschluss vom 09.06.1994, 2 BvR 710/94 – juris).

Allerdings wird bei Bagatelldelikten die Dauer der Freiheitsstrafe dadurch begrenzt, dass diese in einem angemessenen Verhältnis zur geringen Schadenshöhe stehen muss. Die verhängte Strafe darf sich daher weder nach oben noch nach unten von ihrer Bestimmung lösen, gerechter Schuldausgleich zu sein (BGHSt 29, 319, 320)..Bei Leistungserschleichungen mit geringer Schadenshöhe ist auch bei hartnäckigen Wiederholungstätern, abhängig von den konkreten Strafzumessungsgründen, in der Regel die Verhängung der einmonatigen Mindeststrafe geeignet, gerechter Schuldausgleich zu sein. Die im vorliegenden Fall verhängten, darüber liegenden Einzelstrafen und die daraus gebildete Gesamtfreiheitsstrafe stellen im vorliegenden Fall aufgrund Fehlens besonderer Erschwernisgründe somit keinen gerechten Schuldausgleich mehr dar.

Auf den Antrag der Generalstaatsanwaltschaft ist die Rechtsfolge vom Senat herabzusetzen (§ 354 Abs. 1a Satz 2 StPO). Angesichts der vom Berufungsgericht angeführten Strafzumessungserwägungen ist aus dem Strafrahmen des § 265a Abs. 1 StGB auf Einzelstrafen von jeweils einem Monat und eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Monaten zu erkennen.

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten ergeben.“

Schön 🙂 der letzte Satz: „Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten ergeben„. M.E. müsste es „zuungusten des Angeklagten“ heißen. Oder?

OWi I: Das BayObLG und das Fahrverbot, oder: Urteilsgründe ausreichend?

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Heute dann drei OWi-Entscheidungen, und zwar zu den Rechtsfolgen.

Zunächst bringe ich den BayObLG, Beschl. v. 23.04.2019 – 202 ObOWi 460/19 – zu den Anforderungen an die Urteilsgründe betreffend die Rechtsfolgen. Das BayObLG moniert, dass das AG dazu nicht genug Feststellungen getroffen hat:

„2. Indes hält die Rechtsfolgenentscheidung des Amtsgerichts rechtlicher Überprüfung nicht stand, weil sich die Feststellungen zur Einlassung der Betroffenen und zu den Tatsachen, aufgrund derer das Amtsgericht eine das Absehen von dem Regelfahrverbot nach § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV rechtfertigende besondere Härte verneint hat, als lückenhaft erweisen und das verhängte Fahrverbot nicht tragen. Die Urteilsgründe enthalten insoweit keine den Mindestanforderungen der §§ 261, 267 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG genügende Darstellung.

a) Zwar sind im Bußgeldverfahren an die Abfassung der schriftlichen Urteilsgründe keine übertrieben hohen Anforderungen zu stellen Dennoch kann für deren Inhalt grundsätzlich nichts anderes als im Strafverfahren gelten, denn auch im Bußgeldverfahren sind die Urteilsgründe die alleinige Grundlage für die rechtliche Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hin. Sie müssen daher so beschaffen sein, dass dem Rechtsbeschwerdegericht die Nachprüfung einer richtigen Rechtsanwendung ermöglicht wird (vgl. Göhler OWiG 17. Aufl. § 71 Rn. 42, 43 m.w.N.).

Hinsichtlich der Beweiswürdigung müssen die Urteilsgründe daher regelmäßig erkennen lassen, auf welche Tatsachen das Gericht seine Überzeugung gestützt hat, ob und wie sich der Betroffene eingelassen hat, ob das Gericht dieser Einlassung folgt und inwieweit es diese für widerlegt ansieht. Nur so ist gewährleistet, dass das Rechtsbeschwerdegericht die tatrichterliche Beweis-würdigung auf Rechtsfehler überprüfen kann (KK/Senge OWiG 5 Aufl. § 71 Rn. 107; Göhler a.a.O. Rn. 43, 43a jeweils m.w.N.).

Dies muss in gleicher Weise auch hinsichtlich der Rechtsfolgenentscheidung gelten. Auch insoweit müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, auf welche Tatsachen das Gericht seine Entscheidung hinsichtlich der Bemessung der Geldbuße und der Anordnung von Nebenfolgen gestützt, wie sich der Betroffene insoweit eingelassen und wie das Gericht diese Einlassung gewürdigt hat.

b) Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil nicht.

Zu der Frage des Vorliegens einer das Absehen von einem Regelfahrverbot nach § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV rechtfertigenden besonderen Härte führt das Amtsgericht lediglich aus, dass es „auch unter Berücksichtigung der von der Betroffenen vorgetragenen Umstände hinsichtlich Folgen eines Fahrverbotes“ keinen Raum gesehen hat, hiervon abzuweichen (UA S. 4 unten). Die von der Betroffenen ,,geschilderten Umstände“ seien nicht so gravierend, dass diese nicht als Folge der Sanktionierung für einen überschaubaren Zeitraum von einem Monat hinzunehmen wären (UA S. 5 oben). Mit welchem konkreten Sachvortrag sich die Betroffene gegen die Verhängung des Fahr-verbotes gewandt hatte, wird indes nicht mitgeteilt.

Das Urteil nimmt damit zwar auf eine Einlassung der Betroffenen zur Frage eines Härtefalles Bezug und teilt auch mit, dass sich die Betroffene „mit ihrem Einspruch gegen das verhängte Fahrverbot“ wendet (UA S. 3 unten). Den Urteilsgründen ist indes nicht zu entnehmen, welchen Inhalt diese Einlassung hatte. Die konkreten Erklärungen der Betroffenen zu den Auswirkungen des im Bußgeldbescheid verhängten Fahrverbotes werden an keiner Stelle des tatrichterlichen Urteils inhaltlich wiedergegeben.

Der Senat kann daher mit den im Rechtsbeschwerdeverfahren auf die Sachrüge hin zulässigen Erkenntnisquellen nicht feststellen, inwieweit die Entscheidung des Amtsgerichts, von der Verhängung des in § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV vorgesehenen Regelfahrverbotes nicht abzusehen, frei von Rechtsfehlern ist. Die Nichteinhaltung der Mindestanforderungen an eine nachvollziehbare Urteilsdarstellung veranlasst die Aufhebung des angefochtenen Urteils (vgl. OLG Hamm zfs 2008. 348).“

Nur kurz: Auch hier wieder die Formulierung „vorläufig Erfolg“. Das ist in meinen Augen nicht richtig, denn diese Rechtsbeschwerde hat endgültig Erfolg, da das Urteil des AG aufgehoben wird. Was dann weiter passiert, ist nicht mehr Gegenstand dieses Rechtsbeschwerdeverfahrens. Es handelt sich doch nicht um eine Zwischenentscheidung.