Schlagwort-Archive: BayObLG

OWi I: Rohmessdaten, standardisiertes Verfahren, Aussetzung, oder: Das Schrifttum hat keine Ahnung

© canstockphoto5259235

Heute dann den OWi-Tag der 17. Woche.

Und in die starte ich mit dem BayObLG, Beschl. v. 06.04.2020 – 201 ObOWi 291/20. Der befasst sich mal wieder mit den Fragen:

  • Standardisiertes Messverfahren:
  • Beschränkung der Verteidigung nach erfolgloser Antragstellung auf Einsichtnahme in digitale Messdateien (bzw. sog. Rohmessdaten) gegenüber Verwaltungsbehörde?
  • und dem Aussetzungsantrag in Hauptverhandlung.

Das sind die Fragen mit denen sichja auch der VerfGH befasst hat und die seitdem die Rechtsprechung der OLG beschäftigen. So auch die des BayObLG (vgl. u.a. OLG Bamberg, Beschl. v. 13.06.2018 – 3 Ss OWi 626/18; dazu: Antwort vom OLG Bamberg: Das VerfG Saarland hat keine Ahnung, oder: Von wegen der Rechtsstaat lebt).

Und auch das Schrifttum hat sich mit den Fragen befasst und ist zu anderen Ergebnissen gekommen als die Rechtsprechung der OLG. Aber das ficht die OLG nicht an, und schon gar nicht das BayObLG. Denn dort heißt es dann jetzt:

„Der gegenteiligen, mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs in Begründung und Ergebnis nicht vereinbaren Auffassung des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes (VerfGH des Saarlandes, Beschl. v. 27.04.2018 – Lv 1/18 = NZV 2018, 275 = DAR 2018, 557 = ZD 2018, 368) kann aus den bereits von dem OLG Bamberg in seiner Entscheidung vom 13.06.2018 (OLG Bamberg, Beschl. v. 13.06.2018 – 3 Ss OWi 626/18 = NZV 2018, 425 = DAR 2018, 573 = NStZ 2018, 724) dargelegten Gründen nicht gefolgt werden. Hieran ist auch in Ansehung der in Teilen des Schrifttums erhobenen Kritik festzuhalten.“

Das überrascht nicht (mehr), jedenfalls mich nicht. Und daher gibt es hier auch nur die – wie häufig aus Bayern leicht übedimensionierten – Leitsätze der Entscheidung:

  1. Die unterbliebene Überlassung von nicht zu den (Gerichts-) Akten gelangten Unterlagen sowie der (digitalen) Messdaten einschließlich der sog. Rohmessdaten oder der Messreihe stellt für sich genommen weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch einen Verstoß gegen das faire Verfahren dar. Vielmehr handelt es sich bei den entsprechenden Anträgen um Beweisermittlungsanträge, deren Ablehnung nur unter Aufklärungsgesichtspunkten gerügt werden kann (Festhaltung an BayObLG, Beschl. v. 09.12.2019 – 202 ObOWi 1955/19 = DAR 2020, 145; entgegen insbesondere VerfGH des Saarlandes, Beschl. v. 27.04.2018 – Lv 1/18 = NZV 2018, 275 = DAR 2018, 557 = ZD 2018, 368).
  1. Hat sich das Tatgericht aufgrund der Beweisaufnahme rechtsfehlerfrei und ohne dass sich konkrete Anhaltspunkte für Messfehler ergeben hätten, vom Vorliegen einer Messung im standardisierten Messverfahren überzeugt, kommt eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung nach § 338 Nr. 8 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG insbesondere unter dem Gesichtspunkt eines – ggf. fortwirkenden – Verstoßes gegen den Anspruch auf ein faires Verfahren auch dann nicht in Betracht, wenn die Verteidigung die Einsicht in die digitale Messdatei einschließlich der Rohmessdaten schon bei der Verwaltungsbehörde verlangt, sodann einen entsprechenden Antrag erfolglos im Verfahren nach § 62 OWiG gestellt und ihr neuerlicher, in der Hauptverhandlung mit einem Antrag auf Aussetzung des Verfahrens verbundener Antrag auf Einsichtnahme durch das Tatgericht zurückgewiesen wird (Fortführung von BayObLG, Beschl. v. 09.12.2019 – 202 ObOWi 1955/19 = DAR 2020, 145; entgegen insbesondere OLG Karlsruhe, Beschl. v. 16.07.2019 – 1 Rb 10 Ss 291/19 = NStZ-RR 2019, 620 = DAR 2019, 582).
  1. Für die Annahme einer unzulässigen Beschränkung der Verteidigung i.S.v. § 338 Nr. 8 StPO genügt es nicht, dass die Beschränkung nur generell (abstrakt) geeignet ist, die gerichtliche Entscheidung zu beeinflussen. Vielmehr muss die Möglichkeit eines kausalen Zusammenhangs zwischen dem Verfahrensverstoß und dem Urteil konkret besteht (st.Rspr.; u.a. Anschluss an vgl. BGH, Urt. v. 26.05.1981 – 1 StR 48/81 = BGHSt 30, 131 = NJW 1981, 2267 = NStZ 1981, 361 = StV 1981, 500; 23.04.1998 – 4 StR 57/98 = BGHSt 44, 82 = NJW 1998, 2296 = NStZ 1998, 584 = StV 1999, 134; 24.11.1999 – 3 StR 390/99 = NStZ 2000, 212 = BGHR StPO § 338 Nr 8 Beschränkung 6 = wistra 2000, 146 = StV 2000, 402; Beschl. v. 11.02.2014 – 1 StR 355/13 = NStZ 2014, 347 = BGHR StPO § 338 Nr 8 Akteneinsicht 3 = StV 2015, 10; 03.08. 2016 – 5 StR 289/16 bei juris und BayObLG, Beschl. v. 15.12.1997 – 2St RR 244/97 = BayObLGSt 1997, 165 = NJW 1998, 1655 = OLGSt StPO § 240 Nr 1). An einem solchen konkret-kausalen Zusammenhang zwischen der unterbliebenen Zugänglichmachung der (digitalen) Messdaten einschließlich der sog. Romessdaten und dem Sachurteil fehlt es im Anwendungsbereich des standardisierten Messverfahrens.

Die Kritik aus Bayern wird das Schrifftum „freuen“. Und: Man weiß schon, warum man nicht vorlegt 🙂 .

Einstellung des Verfahrens, oder: Was ist mit Datenlöschung und/oder Datenberichtigung?

© Maksim Kabakou Fotolia.com

Und zum Tagesschluss dann noch eine Entscheidung aus Bayern, nämlich der BayObLG, Beschl. v. 27.01.2020 – 203 VAs 1846/19, der sich zu der Frage der Speicherung bzw. Löschung von im Verfahren erhobenen Daten verhält:

„Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nach § 23 Abs. 1 und 2 EGGVG statthaft und auch im Übrigen zulässig, ein Vorschaltverfahren (§ 21 StVollstrO) ist entbehrlich. In der Sache hat der Antrag keinen Erfolg.

Der Antragsteller hat weder Anspruch auf Berichtigung, noch auf Löschung der durch die Staatsanwaltschaft Coburg gespeicherten Daten (§ 500 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StPO i.V.m. §§ 75 Abs. 1, Abs. 2 BDSG, 489 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 3 StPO).

1. Das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679 ist am 26.11.2019 in Kraft getreten (BGBl. I 2019, S. 1774 ff.). § 500 Abs. 1 StPO erklärt hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten Teil 3 des Bundesdatenschutzgesetzes für entsprechend anwendbar. Insoweit handelt es sich um eine eigenständige Normierung ohne Verweis auf die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO); auch das Bayerische Datenschutzgesetz (BayDSG) ist damit grundsätzlich nicht anwendbar.

Der Antragsteller hat danach gemäß § 500 Abs. 1 StPO i.V.m. § 75 Abs. 1 BDSG einen Berichtigungsanspruch, wenn gespeicherte personenbezogene Daten unrichtig oder unvollständig sind. Er hat nach § 500 Abs. 1 StPO i.V.m. § 75 Abs. 2 BDSG, § 500 Abs. 2 Nr. 1 StPO i.V.m. § 489 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 3 StPO (als ergänzende Sonderregelungen) einen Löschungsanspruch hinsichtlich gespeicherter personenbezogener Daten, wenn das Ermittlungsverfahren erledigt ist, d.h. bei einer Einstellung, die die Wiederaufnahme (wie bei § 170 Abs. 2 StPO) nicht hindert, mit Eintritt der Verjährung.

2. Es besteht kein Berichtigungsanspruch, da die gespeicherten Daten nicht unrichtig und nicht unvollständig sind:

a) Der Tatvorwurf ist zu Recht gespeichert. Der Gegenstand eines Ermittlungsverfahrens muss zweifelsfrei erfasst sein, insbesondere auch um den Eintritt der Verjährung konkret bestimmen zu können, der – wie vorgehend dargestellt – maßgeblich ist für den Zeitpunkt der Löschung. Der Senat erachtet es deshalb nicht für zielführend, gespeicherte Datensätze mit Phantasieparagraphen (§ 999 StGB) zu verfälschen. Das Interesse der Strafverfolgungsbehörden an der Speicherung der Daten geht dem Interesse des Beschuldigten an der Vermeidung einer Stigmatisierung vor.

Der Senat folgt nicht dem Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 20.07.2010 (Az.: 3 VAs 19/10). Von einer Speicherung des urpsrünglichen Deliktsvorwurfes wurde dort nur wegen der „Besonderheiten“ des Falles abgesehen; welche „Besonderheiten“ dies sein sollen, ist jedoch nicht ersichtlich. Vorliegender Fall weist dagegen von vorneherein keine Besonderheiten auf. Das Ermittlungsverfahren wurde eingestellt, weil – wie in vielen Ermittlungsverfahren – kein konkreter Tatnachweis geführt werden konnte, und nicht etwa wegen erwiesener Unschuld, was eine andere Beurteilung rechtfertigen könnte.

b) Gespeichert ist, dass das Verfahren am 26.11.2018 eingestellt wurde, da Tatbestand, Rechtswidrigkeit oder Schuld nicht nachweisbar sind. Es ist nicht erforderlich, dass die Vorschrift des § 170 Abs. 2 StPO auch noch ausdrücklich genannt wird, da die gewählte Formulierung eindeutig ergibt, dass eine Sachbehandlung nach § 170 Abs. 2 StPO erfolgt ist.

2. besteht auch kein Löschungsanspruch:

Wie oben ausgeführt, ist eine Löschung erst dann vorzunehmen, wenn das Ermittlungsverfahren erledigt ist, d.h. bei einer Verfahrenseinstellung nach § 170 Abs. 2 StPO mit Eintritt der Verjährung. Totschlag verjährt nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 StGB in dreißig Jahren. Während des Laufs der Verjährungsfrist ist die Datenspeicherung zur Aufgabenerfüllung der Staatsanwaltschaft erforderlich, weil während dieses Zeitraums neue Beweismittel auftauchen könnten, die Anlass zur Wiederaufnahme der Ermittlungen geben. Eine Einstellung nach § 170 Abs, 2 StPO steht einer solchen Wiederaufnahme der Ermittlungen nicht entgegen.“

„Angesetzter“ im Haftraum, oder: Alkohol steigert das Aggressionspotential

Bild von Alexas_Fotos auf Pixabay

Die zweite Entscheidung kommt mit dem BayObLG, Beschl. v. 06.02.2020, Az. 203 StObWs 2294/19 – aus Bayern. Das hatte über folgenden Sachverhalt zu entscheiden:

„Der Verurteilte ist Strafgefangener in der Justizvollzugsanstalt Amberg. Bis zum 2.8.2019 war er im Haftraum C 202 untergebracht, einem 6-Mann-Saal.

Am 29.7.2019 befanden sich neben dem Verurteilten vier weitere Gefangene im Haftraum. Auf dem Gemeinschaftstisch stand der Wasserkocher des Verurteilten, den alle Gefangene des Haftraumes mitbenutzen konnten. Ein in den Haftraum eingetretener Beamter der Justizvollzugsanstalt ließ, nachdem er deutlich einen Geruch wahrgenommen hatte, den Verurteilten den Deckel des erhitzten Wasserkochers abnehmen. Im Wasserkocher schwammen an der Oberfläche Fruchtstücke.

Der Beamte nahm den Wasserkocher wegen des Verdachts eines verbotenen „Angesetzten“ in Verwahrung; der Inhalt wurde anschließend entsorgt. Der Verurteilte erhielt daraufhin am 6.8.2019 eine Disziplinarstrafe wegen Verstoßes gegen die Meldepflicht nach Art. 88 Abs. 4 BayStVollzG (Entzug der Verfügung über das Hausgeld sowie Einkaufssperre von einem Monat auf drei Monate zur Bewährung nach Art. 110 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Art. 111 Abs. 2 BayStVollzG).

Der Verurteilte begehrte mit Antrag nach §§ 109 ff. StVollzG vom 6.8.2019, eingegangen am 12.8.2019, ergänzt mit Schreiben vom 9.8.2019, eingegangen am 13.8.2019, dass die Disziplinarstrafe aufgehoben wird, hilfsweise die Feststellung deren Rechtswidrigkeit. In der Justizvollzugsanstalt Amberg bestehe kein wirksames Alkoholverbot (jedenfalls sei ihm keine Hausordnung ausgehändigt oder sonst bekannt gemacht worden), zudem müsse er sich das Fehlverhalten Dritter nicht zurechnen lassen, zumal er gegen seinen Willen zusammen mit Alkoholikern und Junkies untergebracht sei. Er wisse weder, was ein „Angesetzter“ sei, noch wie dieser rieche. Es sei auch nicht geklärt, was sich tatsächlich in dem Wasserkocher befunden habe, noch wer diesen befüllt habe. Schließlich müsse er im Falle einer Meldung mit Repressalien durch Mitgefangene rechnen, weshalb ihm eine Meldung nicht zumutbar gewesen sei.“

Die Strafvollstreckungskammer des LG Amberg den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen.Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Verurteilten, die das BayObLG als unbegründet angesehen hat.

„Der Senat verweist hierzu auf die in jeder Hinsicht zutreffende Begründung der Strafvollstreckungskammer. Dort sind alle vom Verurteilten vorgebrachten Einwände sorgfältig abgehandelt. Der Senat macht sich die dortigen Ausführungen in vollem Umfang zu eigen.

Insbesondere ist hervorzuheben:

a) Die Strafvollstreckungskammer hat auf einer ausreichend tragfähigen Tatsachengrundlage entschieden. Ihr lagen die detaillierten Zeugenangaben des Vollzugsbeamten S., des Inspektors im Justizvollzugsdienst G. und der Regierungsrätin L. vor, an deren Richtigkeit zu zweifeln keinerlei Anlass besteht.

Der Verurteilte hat keine den strengen Anforderungen des § 118 Abs. 2 StVollzG genügende Aufklärungsrüge erhoben. Er rügt lediglich, dass es die Strafvollstreckungskammer unterlassen habe aufzuklären, „warum die weiteren im Haftraum befindlichen Gefangenen nicht wegen Verstoßes gegen die Meldepflicht diszipliniert wurden.“ Damit ist nicht bestimmt behauptet und konkret angegeben, welches Ergebnis von der unterbliebenen Beweiserhebung zu erwarten gewesen wäre (Bachmann in Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, Strafvollzugsgsetze, 12. Aufl. Abschn. P Rn. 104; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl. § 244 Rn. 102). Hierfür genügt nicht, dass sich die Justizvollzugsanstalt mit ihrer eigenen Beweiswürdigung in Widerspruch gesetzt habe. Der Verurteilte hätte bestimmt behaupten und vortragen müssen, welchen konkreten Fehler die Justizvollzugsanstalt im Rahmen ihrer Beweiswürdigung begangen hat bzw. welche Widersprüche angeblich bestehen.

Unabhängig davon prüft der Senat vorliegend nur, ob die Justizvollzugsanstalt gegenüber dem Verurteilten rechtswidrig gehandelt hat, nicht jedoch deren Vorgehen gegenüber anderen Gefangenen. Die Gründe für eine unterschiedliche Sachbehandlung können vielfältiger Natur sein und haben ihre Ursache nicht zwingend in einer widersprüchlichen Beweiswürdigung.

b) Nicht entscheidungserheblich ist, ob die Hausordnung dem Verurteilten ausgehändigt oder sonst inhaltlich bekannt gemacht worden ist. Ihm wird nämlich kein Verstoß gegen Nummer 22 der Hausordnung vorgeworfen.

c) Nach Art. 88 Abs. 4 BayStVollzG genügt allein, dass dem Gefangenen Umstände bekannt sind, die eine Gefahr für das Leben oder eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit einer Person bedeuten.

(1) Der Senat geht aufgrund der getroffenen Feststellungen davon aus, dass der Verurteilte wusste, dass sich in seinem Wasserkocher ein „Angesetzter“ befand. Der Vollzugsbeamte S. hatte den Geruch bereits auf dem Gang vor dem Haftraum des Verurteilten durch die geschlossene Türe deutlich wahrgenommen. Im Wasserkocher selbst befanden sich nach übereinstimmenden Angaben des Vollzugsbeamten S., des Inspektors im Justizvollzugsdienst G. und der Regierungsrätin L. Fruchtstücke im Gärungszustand, die Ursache eines eindeutigen Alkoholgeruches waren.

Es ist allgemein bekannt, dass sich bei gärendem Obst Alkohol bildet. Ferner ist allgemein bekannt, dass dieser Gärungsprozess außerhalb einer professionellen Produktion mit Kühlung und Destillation nicht kontrollierbar ist, weder im Hinblick darauf, welcher Alkoholgehalt erreicht wird und ob etwaige Alkoholvergiftungen drohen, noch ob dabei gefährliche Nebenprodukte wie das potentiell nervenschädigende Methanol entstehen.

Unabhängig davon führt der Konsum von Alkohol generell zu einer Steigerung des Aggressionspotentials mit der von der Justizvollzugsanstalt nachvollziehbar geschilderten und in der Vergangenheit bereits mehrfach aufgetretenen Folge, dass Gefangene in der Zelle randalieren oder Schlägereien anzetteln, auch gegenüber Beamten, mit der Gefahr gravierender Körperverletzungen. Dazu verhält sich der Verurteilte nicht.

Die gegenteiligen Behauptungen des Verurteilten widersprechen jeglicher Lebenserfahrung und sind als reine Schutzbehauptungen zu werten. Sie widersprechen einer verständigen Würdigung in der Laiensphäre, die keine Kenntnis der genauen chemischen Prozesse erfordert.

(2) Unter vorgenannten Umständen stellt deshalb bereits die bloße Existenz von „Angesetztem“ in einem Haftraum eine nach Art. 88 Abs. 4 BayStVollzG meldepflichtige Gefahr für das Leben oder eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit einer Person dar. Auf eine konkrete Bestimmung der Alkoholkonzentration kommt es nicht an.

Das Oberlandesgericht München führt zwar in seinem Beschluss vom 1.4.2010 (Az.: 4 Ws 40/10 (R)) aus, dass erst dann, wenn zusätzlich Art, Menge und Wirkungsgehalt des im Haftraum aufgefundenen Rauschmittels bekannt seien (dort: selbst angesetzte alkoholhaltige Flüssigkeit), beurteilt werden könne, ob Disziplinarmaßnahmen wegen erheblicher Gefahren für die Gesundheit von Personen im Sinne des Art. 88 Abs. 4 BayStVollzG zu Recht verhängt worden seien. Erst dann lasse sich nämlich berechnen, in welchen Grad berauschten Zustands sich derjenige, der die Flüssigkeit trinke, versetzen könne und welche Gefahren dann von ihm ausgingen.

Bartel in Graf, BeckOK Strafvollzugsrecht Bund, § 82 Rn. 30 sowie Verrel in Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, Strafvollzugsgesetze, 12. Aufl. Abschn. M Rn. 17, folgen dem Oberlandesgericht München, jedoch jeweils ohne eigene Begründung.

Demgegenüber vertritt Arloth/Krä, StVollzG, 4. Aufl. § 82 Rn. 7, zu Recht die Auffassung, dass allein die Existenz von „Angesetztem“ in einem Haftraum eine Meldepflicht auslöst. Objektiv ist der Genuss von „Angesetztem“ je nach der Art der Herstellung und der verwendeten Zutaten konkret geeignet, die oben unter (1) beschriebenen Gefahren hervorzurufen.

Darüber hinaus gilt es zu bedenken, dass eine Alkoholgärung ohne Kühlung und Destillation ein in ihrer dynamischen Entwicklung generell gefährlicher unkontrollierter Vorgang ist, bei dem der zufällige Zeitpunkt eines behördlichen Eingreifens mit dem zu diesem Zeitpunkt zufällig erreichten Fortschritt des chemischen Prozesses nicht maßgeblich sein kann. Richtigerweise ist deshalb bei der Beurteilung der Frage, ob eine die Meldepflicht auslösende Situation vorliegt, eine vorgenanntem Umstand Rechnung tragende „objektivierte“ ex-ante-Sicht vorzunehmen (vgl. Arloth/Krä, a.a.O.). Die vorerwähnte Steigerung des Aggressionspotentials nach Alkoholgenuss ist ohnehin unabhängig von einem bestimmten Alkoholwert.

d) Hinsichtlich der vom Verurteilten geäußerten Befürchtung von Repressalien durch Mitgefangene hat die Strafvollstreckungskammer ebenfalls zutreffende Ausführungen gemacht. Durch etwaige Repressalien wird der Pflichtenverstoß grundsätzlich nicht beseitigt (Harrendorf/Ullenbruch in Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, Strafvollzugsgesetze, 7. Aufl. Kap. 11 Abschn. B Rn. 9); die Vorschrift des Art. 88 Abs. 4 BayStVollzG liefe ansonsten weitgehend ins Leere. Hinsichtlich des Verurteilten sind auch gar keine konkreten Anhaltspunkte für eine etwaige Gefährdung ersichtlich; wie die Strafvollstreckungskammer detailliert begründet, gehört der Verurteilte nicht zur Gruppe tatsächlich gefährdeter Gefangener.

e) Schließlich liegt auch kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz darin, dass das Disziplinarverfahren gegen einen Mithäftling des Haftraumes nach dem Vorbringen des Verurteilten eingestellt worden sein soll. Bei dem „Tatobjekt“ handelte es sich nämlich um den eigenen Wasserkocher des Verurteilten, weshalb er in erhöhtem Maße zu einer Meldung verpflichtet war.

 

Außer der Reihe: Grenzwert für bedeutenden Schaden beim BayObLG, oder: Jedenfalls bei 1.903,89 EUR

© AKS- Fotolia.com

Ich hatte in der letzten Zeit ja einige Entscheidungen zum Grenzwert beim bedeutenden Schaden (§ 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB) vorgestellt. Gestern erst die falsche vom LG Darmstadt mit 1.300 EUR und dann neulich zwei des LG Nürnberg-Fürth, das die Grenze bei 2.500 EUR zieht.

Heute habe ich nun vom BayObLG den BayObLG, Beschl. v. 17.12.2019 – 204 StR 204/19 – erhalten, in dem über die Frage entschieden ist. Na ja wie OLGs eben so sind – so richtig auch nicht. Man zieht keine klare Grenze, sondern sagt: Fremdschaden für Reparaturkosten in Höhe von 1.903,89 € ist  jedenfalls ein bedeutender Schaden im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB dar, so dass ein Regelfall für die Entziehung der Fahrerlaubnis vorliegt; 2.500 EUR ist zu hoch:

„2. Die Revision ist unbegründet, denn das Amtsgericht hat die Maßregelanordnung rechtsfehlerfrei darauf gestützt, dass der bei dem Unfall verursachte Fremdschaden in Höhe von 1.903,89 € netto einen bedeutenden Schaden im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB darstellt, so dass ein Regelfall für die Entziehung der Fahrerlaubnis vorliegt.

a) Der Schadensbegriff des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB ist nach dem Normzweck des § 142 StGB zu bestimmen, der dem Interesse der Unfallbeteiligten an der Aufklärung der Unfallursachen zur Klarstellung der privatrechtlichen Verantwortlichkeit und damit an der Sicherung bzw. Abwehr zivilrechtlicher Ersatzansprüche dient (BGH, NStZ 2011, 215, juris Rn. 9 m.w.N.). Ob ein „bedeutender Schaden“ vorliegt, bemisst sich somit alleine nach wirtschaftlichen Kriterien und beurteilt sich nach der Höhe des Betrages, um den das Vermögen des Geschädigten als direkte Folge des Unfalls vermindert wird (OLG Hamm, NZV 2011, 356, juris Rn. 9 m.w.N.; StRR 2015, 112, juris Rn. 12; OLG Stuttgart, StRR 2018. Nr. 9, 22, juris Rn. 30). Das ist der Geldbetrag, der erforderlich ist, den Geschädigten so zu stellen, als wäre das schädigende Ereignis nicht eingetreten (BGH, NStZ 2011, 215, juris Rn. 9 m.w.N.).

b) Die Frage, welche Schadenspositionen dabei außer den Reparaturkosten zu berücksichtigen sind, wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beurteilt, kann aber dahinstehen, da vorliegend allein die Reparaturkosten von 1.903,89 € ohne Mehrwertsteuer schon einen bedeutenden Schaden im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB darstellen.

aa) Der Gesetzgeber hat bewusst darauf verzichtet, für den Umfang des bedeutenden Schadens starre Schadensgrenzen festzulegen. Es handelt sich vielmehr um eine veränderliche Grenze, die als solche abhängig von der wirtschaftlichen Entwicklung, insbesondere der allgemeinen Preis- und Einkommensentwicklung ist (OLG Stuttgart, StRR 2018, Nr. 9, 22, juris Rn. 30).

(1)     Seit dem Jahr 2002 wird in gefestigter Rechtsprechung auch der Oberlandesgerichte die Wertgrenze, ab der von einem bedeutenden Schaden auszugehen ist, bei etwa 1.300 € gezogen (vgl. OLG Dresden, NJW 2005, 2633, juris Rn. 12; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.07.2013 – III-3 Ws 225/13, juris Rn. 6; OLG Hamburg, ZfS 2007, 409, juris Rn. 19; OLG Hamm, NZV 2011, 356 juris Rn. 9; Thüringer OLG, NStZ-RR 2005, 183, juris Rn. 5; LG Berlin, NStZ-RR 2007, 281, juris Rn. 9; LG Heidelberg, Beschluss vom 13.02.2006 – 2 Qs 9/06, juris Rn. 4; LG Paderborn, ZfS 2006, 112, juris Rn. 8; LG Wuppertal, DAR 2007, 660 juris Rn. 3; s.a. Fischer, StGB, 66. Aufl., § 69 Rn 29; LK-StGB/Geppert, 12. Aufl., § 69, Rn. 85; MüKo-StGB/Athing/von Heintschel-Heinegg, 3. Aufl., § 69 Rn. 71; Lackner/Kühl/Heger, StGB, 29. Aufl., § 69 Rn. 7; Dölling/ Duttge/König/Rössner, Gesamtes Strafrecht, 4. Aufl., § 69 StGB Rn. 8, jeweils mit einer Vielzahl weiterer Nachweise; Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 2. Aufl., § 69 StGB Rn. 27: mindestens 1.300 €). Zum Teil wird diese Wertgrenze auch noch in jüngerer Zeit vertreten (vgl. OLG Hamm, StRR 2015, 112 juris Rn. 12; LG Mühlhausen, Beschluss vom 28.12. 2015 – 3 Qs 212/15, juris Rn. 27; LG Schwerin, Beschluss vom 21.10.2015 – 32 Qs 56/15, juris Rn. 4; AG Linz, DAR 2018, 41, juris Rn. 28).

(2)     Eine zunehmende Zahl von Beschwerde- und Berufungsgerichten nimmt jedoch inzwischen mit Rücksicht auf die allgemeinen Preissteigerungen einen bedeutenden Schaden im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB erst bei höheren Beträgen an und hält es aufgrund der allgemeinen Preisentwicklung unter Berufung auf den Verbraucherindex für angebracht, die Schadensgrenze erst bei 1.400,00 € (LG Frankfurt, StV 2009, 649, juris Rn. 11 und 23) bzw. 1.500 € beginnen zu lassen (vgl. etwa LG Braunschweig, DAR 2016, 596, juris Rn. 18; LG Dresden, DAR 2019, 527, juris Rn. 11 f.; LG Hamburg, VRR 2007, 403, juris Rn. 3, und DAR 2008, 219, juris Rn. 8; LG Lübeck, DV 2014, 130, juris Rn. 2; LG Offenburg, DV 2018, 85, juris Rn. 10; wohl auch AG Tiergarten, ZfS 2015, 589, juris Rn. 5; Schönke/Schröder/Kinzig, StGB, 30. Aufl.., § 69 Rn. 39 m.w.N.; weitere Nachweise zur Amts- und landgerichtlichen Rspr. bei Weiland in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 69 StGB, Rn. 53; zustimmend NK-StGB/Martin Böse, 5. Aufl., § 69 Rn. 13).

(3)     Vereinzelt wird die Wertgrenze in der jüngsten Rechtsprechung auch noch höher angesetzt, etwa auf 1.600,00 € (so LG Hanau, DV 2019, 68, juris Rn. 7; AG Stuttgart, Beschluss vom 08.08.2017 – 203 Cs 66 Js 36037/17 jug, juris Rn. 19 ff.; offen gelassen von OLG Stuttgart, StRR 2018, Nr. 9, 22, juris Rn. 30), da nach dem aktuell geltenden Verbraucherpreisindex für Deutschland mit dem Basisjahr 2010 der Wert von 1.300 € aus dem Jahre 2002 unter Zugrundelegung einer Preissteigungsrate von 25,73 % bis zum Jahr 2018 auf 1.634,49 € gestiegen sei (LG Hanau, a.a.O. juris Rn. 9).

(4)     In erheblichem Maße hiervon abweichend sprechen sich das Landgericht Nürnberg-Fürth, das schon seit dem Jahr 2008 eine Wertgrenze von 1.800 € für zutreffend hielt (Beschluss vom 11.04.2008 – 5 Qs 61/08 [unveröffentlicht]), ebenso wie bereits seit längerem das Landgericht Landshut nunmehr für deren Anhebung auf 2.500 € aus (Landgericht Nürnberg-Fürth, VD 2018, 276, juris Rn. 10, und StRR 2019, Nr. 1, 4, juris Rn. 7; LG Landshut, DAR 2013, 588, juris Rn. 9). Das Landgericht Landshut stellt etwa darauf ab, dass sich bei PKWs die Grenze zum bedeutenden Schaden im Sinne § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB infolge dort erheblich gestiegener Reparaturkosten und infolge bei den neuen Konstruktionen nicht immer oder insgesamt nach außen sichtbaren Schadensbildern erhöht hat. Zur einfacheren Abgrenzung der Bedeutungsschwere, die auch in die für den Täter erforderliche Erkennbarkeit der Schadenshöhe einfließt, könne deshalb die Grenze zum bedeutenden Schaden nunmehr bei circa 2.500 € für den PKW angesetzt werden, was aber keinen pauschalen Grenzwert darstelle und insbesondere eine Einzelfallbetrachtung nicht entbehrlich mache (LG Landshut, DAR 2013, 588, juris Rn. 9; zustimmend NK-StGB/Martin Böse, a.a.O., § 69 Rn. 13; MüKo-StVR/Kretschmer, 1. Aufl., § 69 StGB Rn. 49; als wenig überzeugend ablehnend Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, a.a.O., § 69 StGB Rn. 27).

(5)     Für eine Anhebung könnte sprechen, dass es sich bei der Wertgrenze für das Regelbeispiel des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB grundsätzlich um eine veränderliche Größe handelt, die maßgeblich von der Entwicklung der Preise und Einkommen abhängig ist. Hierbei mag die Orientierung an dem jährlich vom Statistischen Bundesamt berechneten und veröffentlichten Verbraucherindex ein Anhaltspunkt zu sein, um die Bestimmung vorzunehmen. Dies kann jedoch nicht allein ausschlaggebend sein, da ansonsten die Wertgrenze des bedeutenden Schadens jährlich oder in sogar noch kürzeren Zeiträumen jeweils neu festgesetzt werden müsste. Es verbietet sich daher eine schematische Anwendung. Vielmehr bedarf es der Betrachtung einer Mehrzahl von Kriterien, um die Annahme eines bedeutenden Schadens feststellen zu können. Insbesondere darf, da Rechtsgut der Vorschrift des § 142 StGB die Feststellung und Sicherung der durch einen Unfall entstandenen zivilrechtlichen Ansprüche ist, die allgemeine Einkommensentwicklung nicht außer Acht gelassen werden (OLG Stuttgart, StRR 2018, Nr. 9, 22, juris Rn. 30; MüKo-StGB/Athing/von Heintschel-Heinegg, a.a.O., § 69 Rn. 71 m.w.N.). Weiter ist bei der Festsetzung der Grenze des bedeutenden Schadens die Relation innerhalb der Regelbeispiele des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB zu berücksichtigen (OLG Düsseldorf, NZV 1991, 237, 238). Insgesamt ist zu beachten, dass aus verfassungsrechtlichen Gründen, insbesondere im Hinblick auf die Tatbestandsbestimmtheit, eine Anhebung der Wertgrenze nur bei einer grundlegenden Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse in Betracht komme (vgl. BGH, NStZ 2011, 215, juris Rn. 11 zur Wertgrenze des § 315b Abs. 1 StGB; OLG Stuttgart, StRR 2018, Nr. 9, 22, juris Rn. 30 zu § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB).

bb) Der vorliegende Fall gibt indes keinen Anlass, diese Frage abschließend zu entscheiden und eine neue Wertgrenze konkret festzulegen.

Der vorliegende Fremdschaden von 1.903,89 € (ohne Mehrwertsteuer) überschreitet sowohl die seit dem Jahr 2002 in gefestigter Rechtsprechung angenommene Wertgrenze von 1.300 € als auch die neuerdings von zahlreichen Land- und Amtsgerichten sowie beachtlichen Stimmen der Kommentarliteratur befürwortete Wertgrenze von 1.500 € erheblich und liegt auch nicht unerheblich über den in den vereinzelten landgerichtlichen Entscheidungen (soweit solche veröffentlicht bzw. zitiert wurden) für zutreffend gehaltenen Wertgrenzen von 1.600 € und 1.800 €.

Die im Verfahren über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis der Angeklagten durch die 5. Strafkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth getroffene Entscheidung (Beschluss vom 05.11.2018 – 5 Qs 69/18), die in der Begründung im wesentlichen den veröffentlichten Beschlüssen dieser Strafkammer vom 28.08.2018 (5 Qs 58/18, VD 2018, 276) und vom 12.11.2018 (5 Qs 73/18, StRR 2019, Nr. 1, 4) entspricht, gibt keinen Anlass zur abschließenden Entscheidung über eine darüber hinausgehende Wertgrenze. Die 5. Strafkammer hatte bereits bisher von den sonst in der Rechtsprechung vertretenen Wertgrenzen nach oben abweichend einen bedeutenden Fremdschaden ab 1.800 € angenommen (vgl. etwa den unveröffentlichten Beschluss vom 11.04.2008 – 5 Qs 61/08). Sie hat nunmehr die Änderung des § 44 Abs. 1 StGB (im Beschluss wurde insoweit unzutreffend § 44 Abs. 1 StPO genannt) und damit die seit dem 24.08.2017 geschaffene Möglichkeit der Verhängung von Fahrverboten von bis zu sechs Monaten zum Anlass genommen, diese Wertgrenze nochmals deutlich auf 2.500 € netto anzuheben, und dies damit begründet, dass im Hinblick auf die in § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB angeordnete Gleichsetzung des bedeutenden Fremdschadens mit der Tötung bzw. nicht unerheblichen Verletzung eines Menschen einerseits und der wirtschaftlichen Entwicklung in den letzten zehn Jahren andererseits im Interesse der Rechtssicherheit, um eine wiederholte Anpassung um kleinere Beträge in kürzeren Zeitabständen möglichst zu vermeiden, eine großzügige Anpassung der Wertgrenze nach oben geboten sei. Sie hat hierbei die Entwicklung der Einkommen und der Kosten für die Beseitigung der Folgen von Verkehrsunfällen berücksichtigt und sich an einer groben Schätzung der wirtschaftlichen Entwicklung orientiert, die sich im Anstieg der Verbraucherpreise für die Wartung und Reparatur von Fahrzeugen in den Jahren von 2010 bis 2016 um 11,6 % ebenso widerspiegelt wie in der Steigerung des Reallohnindex von lediglich 7,8 %, und in den deutlichen Preissteigerungen für ein Standard-Bergungsfahrzeug zwischen den Jahren 2006 und 2016 von 35,5 % (vgl. LG Nürnberg-Fürth, VD 2018, 276, juris Rn. 10 und StRR 2019, Nr. 1, 4, juris Rn. 7).

Die vom Landgericht Nürnberg-Fürth zutreffend dargestellten Preisentwicklungen rechtfertigen auch im Zusammenhang mit den weiteren Erwägungen der 5. Strafkammer ungeachtet der Frage, ob die vom Landgericht bisher angenommene Wertgrenze von 1.800 € anzuerkennen ist, keinesfalls deren Anhebung auf 2.500 €. Soweit das Landgericht die Änderung des § 44 Abs. 1 StGB durch das Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens vom 17.08.2017 (BGBl. I 3202) zum Anlass für die Anhebung der Wertgrenze genommen hat, überzeugt dies nicht. Ziel dieser Neuregelung war es, die bisherigen Sanktionsmöglichkeiten durch Schaffung einer Sanktionsalternative für alle Straftaten zu erweitern (vgl. Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 18/11272, S. 14). Die Ausdehnung der Höchstfrist des Fahrverbots im Erwachsenenstrafrecht auf sechs Monate begründete der Gesetzgeber im Regierungsentwurf damit, dass dies einen für den Betroffenen noch hinreichend überschaubaren, seine Befolgungsbereitschaft noch nicht überstrapazierenden Zeitraum darstelle, eine solche Höchstfrist gleichzeitig lang genug wäre, um dem Gericht den mit der Öffnung für alle Straftaten erforderlichen erweiterten Bemessungsspielraum zu eröffnen und die von Teilen der Wissenschaft und Praxis wiederholt beklagte „Lücke“ zur mindestens sechs Monate währenden Entziehung der Fahrerlaubnis zu schließen (BT-Drucks. 18/11272, S. 17).

Hieraus lässt sich nicht ableiten, dass der Gesetzgeber mit der zeitlichen Ausdehnung des Fahrverbots auch nur mittelbar auf eine Steigerung der unfallbedingten Reparaturkosten reagieren wollte und demgemäß der „bedeutende Schaden“ im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB höher anzusetzen wäre als vor dieser Neuregelung.

Demgemäß kann sich der Senat einer Anhebung der Wertgrenze auf 2.500 € weder in der Begründung noch im Ergebnis anschließen.“

Entscheidudng läuft außerhalb des „normalen“ Programms.

OWi II: Verwerfungsurteil nach Einspruchsrücknahme, oder: Das geht nicht (mehr)

Bild von Gerd Altmann auf Pixabay

Die zweite Entscheidung, der BayObLG, Beschl. v. 26.09.2019 – 202 ObOWi 1929/19 – kommt auch aus dem Bereich Einspruch/Rechtsbeschwerde, und zwar geht um die Rechtsbeschwerde gegen ein nach Einspruchsrücknahme erlassenes Verwerfungsurteil. Dazu das BayObLG:

„Mit Bußgeldbescheid der Zentralen Bußgeldstelle im Bayeri­schen Polizeiverwaltungsamt vom 10.07.2018 wurde gegen den Betrof­fenen wegen einer am 18.04.2018 begangenen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlos­sener Ortschaften um 45 km/h eine Geld­buße von 240 Euro festgesetzt und zugleich ein Fahrver­bot für die Dauer eines Monats nach Maßgabe des § 25 Abs. 2a StVG angeordnet. Den hiergegen gerichteten Ein­spruch des Betroffenen vom 26.07.2018 hat das Amtsge­richt mit Urteil vom 02.05.2019 nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen. Mit seiner gegen dieses Urteil gerichteten Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verlet­zung materiellen Rechts. Er macht geltend, den Einspruch gegen den Bußgeld­bescheid mit Schreiben seines Verteidigers vom 30.04.2019 gegenüber dem Amtsgericht zurückgenommen zu haben, so dass das Verfahren nicht mit dem angegriffenen Urteil hätte beendet werden dürfen.

II.

Die nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OWiG statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Wie Beschwerdeführer und Generalstaatsanwaltschaft jeweils zutreffend ausführen, stand der Einspruchsverwerfung im Urteilswege das durch die wirksame Einspruchsrücknahme (§ 67 Abs. 1 Satz 2 OWiG i.V.m. § 302 StPO) bereits vor Urteilserlass geschaffene und von Amts wegen zu berücksichtigende Verfahrenshindernis eines rechtskräftigen Bußgeldbescheides entgegen. Denn mit der bis zum Erlass einer gerichtlichen Entscheidung im ersten Rechtszug jederzeit möglichen Rücknahme des Einspruchs wird dieser als Rechtsbehelf vernichtet, womit der Bußgeldbescheid als Bußgelderkenntnis zwar wieder ‚auflebt‘, allerdings sofort in Rechtskraft erwächst und vollstreckbar wird, womit das gerichtliche Verfahren beendet ist. Darauf, dass und warum das Gericht – wie regelmäßig – vor Urteilserlass von der wirksam erklärten Einspruchsrücknahme keine Kenntnis (mehr) erlangt hat, kommt es nicht an (vgl. neben BGH, Beschl. v. 11.10.1977 – 5 StR 395/77 = BGHSt 27, 271/273 = MDR 1978, 69 = NJW 1978, 59 = DAR 1978, 81 schon BayObLG, Beschl. v. 20.12.2000 – 1 ObOWi 586/00 = BayObLGSt 2000, 178 = NStZ-RR 2001, 306 = NZV 2002, 469; ferner u.a. Göhler/Bauer/Seitz OWiG 17. Aufl. § 71 Rn. 11; KK/Ellbogen OWiG 5. Aufl. § 67 Rn. 109 und Burhoff [Hrsg.]/Gieg, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 5. Aufl., Rn. 988 ff., 1000 ff. jeweils m.w.N.).

III.

Das mithin (objektiv) zu Unrecht ergangene Verwerfungsurteil des Amtsgerichts ist deshalb ersatzlos aufzuheben und feststellend auszusprechen, dass der Einspruch des Betroffenen durch Rücknahme erledigt und damit der Bußgeldbescheid rechtskräftig geworden ist.“