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Keine Auslieferung in die Türkei, oder: Wenn die Türkei keine Zusicherungen zu den Haftbedingungen gibt….

entnommen wikimedia.org
Author David Benbennick

In der zweiten KG-Entscheidung, dem KG, Beschl. v. 14.01.2017 – (4) 151 AuslA 11/16 (10/17) –  geht es um die Zulässigkeit der Auslieferung zur Auslieferung zur Strafvollstreckung an die Türkei. Vollstreckt werden soll dort eine Freiheitsstrafe von rund 3 Jahren und sechs Monaten wegen eines versuchten Tötungsdelikts.

Die formellen Voraussetzungen für die Auslieferung haben vorgelegen, das KG hat aber dennoch die Auslieferung abgelehnt:

„2. Der Senat vermag die Voraussetzungen für die Anordnung der Auslieferungshaft (§ 15 Abs. 2 IRG) aber nicht anzunehmen, weil bei derzeitiger Bewertung davon auszugehen ist, dass ein der Auslieferung entgegenstehendes Hindernis nicht ausgeräumt werden wird. Angesichts der politischen und justiziellen Entwicklungen in der Republik Türkei seit der Verhängung des Ausnahmezustands im Juli 2016 und deren Auswirkungen (auch) auf die Haftbedingungen in der Türkei ist anzunehmen, dass der Auslieferung ein Hindernis aus § 73 Satz 1 IRG i.V.m. Art. 3 EMRK endgültig entgegen stehen wird.

Der Senat lässt offen, ob, wie das OLG Schleswig (NStZ 2017, 50) – allerdings im Wesentlichen unter Bezugnahme auf die Schilderung von Haftbedingungen im türkischen Polizeigewahrsam in einer Mitteilung des Auswärtigen Amtes vom 16. August 2016 – meint, die Auslieferung an die Türkische Republik zurzeit generell als unzulässig anzusehen ist.

Jedenfalls hält er es in Übereinstimmung mit der Auffassung des OLG München (Beschluss vom 16. August 2016 – 1 AR 252/16 – [juris] = NStZ-RR 2016, 323) für erforderlich, dass die türkische Regierung eine völkerrechtlich verbindliche Zusicherung zu den den Verfolgten konkret erwartenden Haftbedingungen und zur Überprüfbarkeit durch deutsche Behördenvertreter mit folgenden Inhalten abgibt:

  • Angabe der – in einer Entfernung von maximal 250 Kilometern zur Deutschen Botschaft oder zu einem Deutschen (General-)Konsulat befindlichen – Haftanstalt (genaue namentliche Bezeichnung der Haftanstalt), in die der Verfolgte nach erfolgter Auslieferung aufgenommen und in der er während der Dauer des Freiheitsentzugs inhaftiert sein wird;
  • Zusicherung, dass die räumliche Unterbringung und die sonstige Gestaltung der Haftbedingungen in dieser Haftanstalt den europäischen Mindeststandards entsprechen und den Häftlingen dort keine unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung im Sinne von Art. 3 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten droht;
  • Beschreibung der Haftbedingungen in der namentlich benannten Haftanstalt, insbesondere im Hinblick auf: Zahl der Haftplätze, Gesamtzahl der Gefangenen, Anzahl, Größe und Ausstattung der Hafträume (insbesondere auch Angaben zu Fenstern, Frischluftzufuhr und Heizung), Belegung der Hafträume, Ausstattung der Haftanstalt mit sanitären Einrichtungen, Verpflegungsbedingungen, Art und Bedingungen des Zugangs der Häftlinge zu medizinischer Versorgung;
  • Zusicherung, dass Besuche durch diplomatische oder konsularische Vertreter der Bundesrepublik Deutschland beim Verfolgten während der Dauer seiner Inhaftierung – auch unangekündigt – möglich sind.

Der Senat hat in anderen Verfahren die Erfahrung gemacht, dass die türkische Seite ersichtlich nicht bereit zu sein scheint, solche konkreten Erklärungen verbindlich abzugeben, und Besuche von Angehörigen der diplomatischen oder konsularischen Dienste der Bundesrepublik Deutschland zudem von längerfristigen Ankündigungen abhängig macht. Durch eine Nachfrage bei dem Oberlandesgericht München (zum Fortgang der dortigen Sache 1 AR 252/16) ist ihm überdies bekannt geworden, dass das OLG in jenem Verfahren die Zulässigkeit der Auslieferung nicht feststellen konnte, weil die türkischen Behörden – wie im Übrigen auch in allen anderen vergleichbaren Fällen, in denen das OLG in den vergangenen Monaten Entscheidungen zu treffen hatte – keine ausreichenden Zusicherungen abgegeben haben, da sie hierzu offensichtlich nicht bereit sind, sondern vielmehr lediglich allgemein gehaltene Erklärungen zu Haftbedingungen abgegeben und zunehmend offenes Unverständnis gegenüber entsprechenden Anfragen der deutschen Seite gezeigt haben. Auch im hier gegebenen Fall liegt bislang lediglich eine unzureichende allgemein gehaltene Erklärung vor. Dem Senat ist schließlich aus einem anderen bei ihm anhängigen Verfahren bekannt, dass derzeit solche pauschalen Zusicherungen im Rechtshilfeverkehr mit der Türkischen Republik auch im Bewilligungsverfahren vom Bundesamt für Justiz für nicht ausreichend erachtet werden.“

Habe fertig: RVG-Kommentar, 5. Auflage, auf dem Weg in die Druckerei, oder: Auslieferung naht

„Mein“ zuständiger Lektor teilt gerade mit: Die 5. Auflage des RVG-Kommentars – oder richtig: „Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 5. Aufl., 2018“ – befindet sich auf dem Weg in die Druckerei. Sehr schön, denn jetzt müssen wir nicht mehr lange warten, bis die Neuauflage vorliegt. Die Auslieferung ist zum 26.09.2017 angekündigt. Insgesamt sind es 1.904 Seiten geworden. Natürlich topaktuell und mit weiteren Beispielen und „Abrechnungsideen“.

Man kann das Werk natürlich <<Werbemodus an>> vorbestellen, und zwar hier auf der Bestellseite meiner Homepage. Es kommt dann nach Erscheinen automatisch. >> Werbemodus aus.

Neuauflagen sind übrigens immer ein wenig „erschreckend“. Merkt man daran doch, wie die Zeit vergeht. Seit der Veröffentlichung der 1. Auflage des RVG-Kommentars sind mittlerweile 13 Jahre vergangen.

Und <<Werbemodus noch einmal an>>: Ich nutze dann dieses Posting um noch einmal auf mein Ebook „Effektivere und praxistauglichere Ausgestaltung des Strafverfahrens?  Die Änderungen in der StPO 2017 – ein erster Überblick“ hinzuweisen. Das stellt die seit dem 24.08.2017 geltenden Änderungen in der StPO vor (vgl. dazu Sondermeldung: Die Änderungen der StPO 2017 sind da – und dazu gleich ein Ebook). Auch das kann man auf auf der Bestellseite meiner Homepage bestellen. >>Werbemodus aus>>.

Auslieferung in die Türkei, oder: Da sind wir ganz, ganz vorsichtig…

entnommen wikimedia.org
Author David Benbennick

Bei der zweiten Auslieferungsentscheidung, die ich heute vorstelle, handelt es sich um den OLG Celle, Beschl. v. 02.06.2017 – 2 AR (Ausl) 44/17. In dem Verfahren ging es um eine Auslieferung in die Türkei, die derzeit ja – vorsichtig ausgedrückt – eine gewisse Brisanz. Und dementsprechend vorsichtig ist das OLG auch, obwohl es sich nach den Beschlussgründen wohl nicht um die Auslieferung wegen eines „politisch motivierten“ Delikts gehandelt hat. Das OLG befürchtet aufgrund der in der Türkei „überfüllten Gefängnis“, dass die „Haftraumbedingungen“ nicht erfüllt sind und lehnt ab. Folgende Leitsätze:e

  1. Die Auslieferung eines Verfolgten zum Zwecke der Strafverfolgung oder Strafvollstreckung in die Türkei ist trotz der dortigen aktuellen politischen Lage nicht grundsätzlich unzulässig.
  2. Angesichts der aktuellen politischen Lage in der Türkei nach dem Putschversuch im Juli 2016 kann derzeit nicht ausgeschlossen werden, dass die dortigen Haftbedingungen den in Art. 3 EMRK verankerten menschenrechtlichen Mindestanforderungen widersprechen.
  3. Solange im Einzelfall keine völkerrechtlich verbindliche Zusicherung vorliegt, dass die den Verfolgten konkret erwartenden Haftbedingungen den europäischen Mindestanforderungen entsprechen, steht der Auslieferung ein Hindernis nach § 73 S. 1 IRG entgegen (Anschluss an KG Berlin, Beschluss vom 17. Januar 2017, – (4) 151 AuslA 11/16 (10/17)-).
  4. Es ist angesichts der Erfahrungen anderer Gerichte im Auslieferungsverkehr mit der Türkei derzeit nicht zu erwarten, dass dieses Auslieferungshindernis zeitnah ausgeräumt werden kann, weshalb bereits die Anordnung der förmlichen Auslieferungshaft nicht in Betracht kommt, solange eine entsprechende völkerrechtlich verbindliche Zusicherung fehlt (Anschluss an KG Berlin, Beschluss vom 17. Januar 2017, – (4) 151 AuslA 11/16 (10/17)-).

Begründung:

„Der Senat vermag die Voraussetzungen für die Anordnung der Auslieferungshaft derzeit angesichts der aktuellen politischen Lage in der Türkei dennoch nicht anzunehmen. Zwar hält der Senat eine Auslieferung an die türkische Republik anders als das OLG Schleswig (Beschluss vom 22. September 2016 – 1 Ausl (A) 45/15 (41/15) -, juris) nicht für grundsätzlich unzulässig. Jedoch geht der Senat davon aus, dass ein der Auslieferung entgegenstehendes Hindernis derzeit nicht ausgeräumt werden kann (in einem vergleichbaren Fall auch KG, B. v. 17.01.2017, (4) 151 AuslA 11/16 (10/17), juris). Angesichts der aktuellen politischen und justiziellen Entwicklungen in der Türkei seit dem Putschversuch vom 15. Juli 2016 und der Verhängung des Ausnahmezustandes ist anzunehmen, dass sich aufgrund der aus der Presse und aus Berichten von nichtstaatlichen Organisationen wie A. I. zu entnehmenden massenhaften Inhaftierungen die Haftbedingungen vor Ort jedenfalls teilweise erheblich verschlechtert haben (OLG München, B. v. 16.08.2016, 1 AR 252/16). Auch wenn dem Senat insoweit keine konkreten Zahlen bekannt sind, ist davon auszugehen, dass eine Vielzahl von Personen innerhalb eines kurzen Zeitraumes inhaftiert worden ist und somit jedenfalls erhebliche Bedenken bestehen, ob die vom Europäischen Menschengerichtshof für erforderlich gehaltenen Haftbedingungen tatsächlich in allen Justizvollzugsanstalten der Türkei derzeit eingehalten werden. Aufgrund der zu vermutenden Haftbedingungen vor Ort könnte der Auslieferung daher langfristig ein Hindernis nach § 73 Satz 1 IRG in Verbindung mit Art. 3 EMRK entgegenstehen (KG a. a. O.). Hinzu kommt, dass die Türkei mit Datum vom 21. Juli 2016 gemäß Art. 15 EMRK eine Deklaration beim Europarat hinterlegt hat und auf diese Weise die in der Europäischen Menschenrechtskonvention niedergeschriebenen Rechte eines Beschuldigten weitestgehend außer Kraft gesetzt hat. Zwar darf ein Vertragsstaat auch in diesem Fall nicht von dem in Art. 3 EMRK niedergelegten Verbot der Folter und unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung abweichen. Jedoch kann der Senat angesichts der geschilderten politischen Lage vor Ort derzeit nicht ausschließen, dass die europäischen Mindeststandards für die Haftbedingungen in der Türkei zurzeit immer eingehalten werden können.“

Auslieferung nach Rumänien, oder: 3 qm Haftraumgröße müssen es schon dauerhaft sein

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Ich eröffne die 28. KW. mit zwei Entscheidungen zum Auslieferungsrecht. Beide kommen aus Celle. Die erste Entscheidung ist der OLG Celle, Beschl. v. 31.03.2017 – 2 AR (Ausl) 15/17. Die GStA hatte beantragt, die Auslieferung des Verfolgten zum Zwecke der Strafvollstreckung wegen der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten wegen Raubes u. a. nach Rumänien für zulässig zu erklären und Haftfortdauer anzuordnen, nachdem der Verfolgte vorläufig festgenommen worden war. Das OLG hat das abgelehnt. Die Gründe ergeben sich aus den Leitsätzen des OLG. Sie sind für eine Auslieferung nach Rumänien nicht neu:

  1. Die Auslieferung eines Verfolgten nach Rumänien zur Strafvollstreckung aufgrund eines Europäischen Haftbefehls ist nach § 73 IRG unzulässig, wenn nicht sichergestellt ist, dass die dortigen Haftbedingungen den in Art. 3 EMRK verankerten menschenrechtlichen Mindestanforderungen genügen.
  2. Den durch den EGMR mit Urteil der großen Kammer vom 20. Oktober 2016 (7334/13, Mursic/Kroatien) aufgestellten Kriterien zu der Frage, ob die Haftbedingungen im Ausstellungsmitgliedstaat Art. 3 EMRK genügen, kommt eine normativen Leitfunktion zu. Die in dem Urteil des Gerichtshofes aufgestellten Maßstäbe sind daher der Prüfung des Senates zugrunde zu legen (Anschluss OLG Celle, 1. Strafsenat, Beschluss vom 23.12.2016 – 1 AR (Ausl) 80/16 -; entgegen OLG Hamburg, Beschluss vom 03.01.2017, Ausl 81/16).
  3. Danach stellt eine Haftraumgrundfläche von 3 m² pro Inhaftiertem bei Belegung eines Haftraumes mit mehreren Gefangenen das von Art. 3 EMRK verlangte Minimum dar. Die Unterschreitung dieses Minimalstandards begründet eine starke Vermutung für eine unmenschliche Behandlung.
  4. Dieser Maßstab gilt sowohl für den geschlossenen Vollzug als auch für den halboffenen Vollzug, weil der Gefangene auch im halboffenen Vollzug eine signifikante Zeit des Tages in dem Haftraum eingeschlossen ist.
  5. Um entgegen der Regelvermutung einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK zu verneinen, müssen drei (kompensatorische) Voraussetzungen kumulativ gegeben sein: Die Haftraummindestgröße von 3 m² pro Gefangenem darf nur kurzzeitig, gelegentlich und geringfügig unterschritten werden. Die Reduktion der Haftraummindestgröße muss mit ausreichender Bewegungsfreiheit außerhalb der Zellen und adäquaten Aktivitäten außerhalb der Hafträume einhergehen. Die betreffende Haftanstalt muss generell angemessen ausgestattet sein und darf es keine anderen den Gefangenen beschwerenden Haftumstände geben.

Auslieferung nach Rumänien, oder: 3 qm Haftraum/Person müssen es sein

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Auslieferungsrecht kommt hier im Blog leider etwas kurz, obwohl es in der Praxis ja eine immer größere Rolle spielt. Daher dann heute mal wieder einen Beschluss aus dem Bereich, der die in der Praxis immer wieder eine Rolle spielende Frage der Auslieferung in den Fällen der nicht genügenden menschenrechtlichen Mindestanforderungen geht. Es handelt sich um eine Auslieferung nach Rumänien und es spielt mal wieder die Haftraumgröße eine Rolle. Dazu dann der OLG Celle, Beschl. v. 02.03.2017 – 1 AR (Ausl) 99/16 – mit folgenden (amtlichen) Leitsätzen:

  1. Die Auslieferung eines Verfolgten nach Rumänien zur Strafvollstreckung aufgrund eines Europäischen Haftbefehls ist nach § 73 IRG unzulässig, wenn nicht sichergestellt ist, dass die dortigen Haftbedingungen den in Art. 3 EMRK verankerten menschenrechtlichen Mindestanforderungen genügen.
  1. Die Prüfung, ob die Haftbedingungen im Ausstellungsmitgliedstaat Art. 3 EMRK genügen, hat anhand der vom EGMR in seiner Grundsatzentscheidung vom 20. Oktober 2016 (7334/13, Murši?/Kroatien) aufgestellten Kriterien zu erfolgen (entgegen OLG Hamburg, Beschluss vom 3. Januar 2017 – Ausl 81/16).
  1. Danach stellt eine Haftraumgrundfläche von 3 m² pro Inhaftiertem bei Belegung eines Haftraumes mit mehreren Gefangenen das von Art. 3 EMRK verlangte Minimum dar. Die Unterschreitung dieses Minimalstandards begründet eine starke Vermutung für eine unmenschliche Behandlung.
  1. Um entgegen der Regelvermutung einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK zu verneinen, müssen drei (kompensatorische) Voraussetzungen kumulativ gegeben sein. Erstens darf die Haftraummindestgröße von 3 m² pro Gefangenem nur kurzzeitig, gelegentlich und geringfügig unterschritten werden. Zweitens muss die Reduktion der Haftraummindestgröße einhergehen mit ausreichender Bewegungsfreiheit außerhalb der Zellen und adäquaten Aktivitäten außerhalb der Hafträume. Und drittens muss die betreffende Haftanstalt generell angemessen ausgestattet sein und darf es keine anderen den Gefangenen beschwerenden Haftumstände geben.“