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Mal wieder ausländische Fahrerlaubnis – ganz schön kompliziert das Ganze

Hinweisen will ich heute mal wieder auf eine Entscheidung zur ausländischen Fahreralubnis bzw. zum Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG). Und zwar handelt es sich um den OLG Celle, Beschl. v. 20.05.2012 – 32 ss 59/12 – mit folgendem Leitsatz:

Eine in einem anderen EU-Staat vor dem Inkrafttreten der Richtlinie 2006/126/EG (sog. 3. EG-Führerscheinrichtlinie) erteilte Fahrerlaubnis berechtigt dann nicht zum Führen von fahrerlaubnispflichtigen Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet, wenn dem Inhaber zuvor die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik bestandskräftig versagt worden war und die übrigen Voraussetzungen des § 28 Abs. 4 FeV erfüllt sind.

Ich räume ein: Für mich ist die Rechtsprechung in diesem Bereich inzwischen unüberschaubar.

EuGH zum ausländischen Führerschein – Rechtssache Hofmann

Na, ich will es mal versuchen, mich zum ausländischen Führerschein zu äußern – und hoffe es gelingt :-).

Das lang oder länger erwartete Urt. des EuGH v. 26.04.2012 – Rs. C-419/10 in der Rechtssache Hofmann äußert sich erneut zur Anerkennung der ausländischen Fahrerlaubnis, und zwar zu den ab 19.02.01.2009  erteilten EU-Fahrerlaubnisse, das ist der zeitliche Beginn des Geltungsbereichs der 3. EU-Führerscheinrichtlinie.

Nach Auffassung des EuGH gelten die zur 2. EG-Führerscheinrichtlinie (91/439/EWG) aufgestellten Grundsätze auch im zeitlichen Geltungsbereich der 3. Führerscheinrichtlinie (20076/126/EG), d.h. für alle ab 19.1.2009 ausgestellten Führerscheine, unverändert fort. Die Änderung im Wortlaut des Art. 11 Abs. 4 der Neuregelung (gegenüber Art. 8 Abs. 4 der Vorgängerregelung) bedeute keine weiterreichende Einschränkung des Anerkennungsgrundsatzes. Die gegenseitige Anerkennungspflicht würde geradezu negiert, könnte ein Mitgliedstaat dem früheren Inhaber einer von ihm erteilten Fahrerlaubnis unter Bezugnahme auf Negativmaßnahmen dauerhaft die Anerkennung später im EU-Ausland erworbener Fahrerlaubnisse verweigern. Die Anerkennung eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins kann aber – so auch bisher schon – verweigert werden, wenn feststeht, dass der Inhaber des Führerscheins zum Zeitpunkt seiner Ausstellung nicht die vorgesehene Voraussetzung eines ordentlichen Wohnsitzes erfüllt.

Damit wird sich die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte wohl ändern müssen – so auch der Kollege Pießkalla im Mai-Heft von VRR.

Ausländische Fahrerlaubnis – die unbestreitbaren Informationen kamen vom Angeklagten

Straßenverkehrsrechtlicher Dauerbrenner: Fahren mit ausländischer Fahrerlaubnis. Eine Variante um die sog. unbestreitbaren Tatsachen“, die für die Anerkennung bzw. Nichtanerkennung der im Ausland erworbenen Fahrerlaubnis eine Rolle spielen, bringt der OLG München,  Beschl. v. 30.03.2012 – 4 StRR 32/12, allerdings m.E. nicht überraschend. Ist auch keine materielle Frage, sondern eher ein verfahrensrechtliche. Denn das OLG sagt:

„Die im Strafverfahren auf freiwilliger Basis abgegebenen Angaben des Angeklagten, er habe zum Zeitpunkt der Erteilung des Führerscheins seinen Wohnsitz im Inland gehabt, sind wie vom Ausstellerstaat herrührende unbestreitbare Informationen zu werten. Sie sind Behördeninformationen des Ausstellerstaates, etwa eines Einwohnermeldeamtes mindestens gleichwertig. Denn nur der Angeklagte selbst weiß mit Bestimmtheit, ob er das für die Ausstellung eines EU-Führerscheins erforderliche Wohnsitzerfordernis mit einem Aufenthalt von mindestens 180 Tagen erfüllt.2

Dem wird man m.E. kaum etwas entgegensetzen können – es sei denn ich übersehe in der inzwischen unüberschaubaren Diskussion um die ausländische Fahrerlaubnis wichtige Umstände.

 

Die umgeschriebene falsche ausländische Fahrerlaubnis…, oder die „Kettenumschreibung“

Immer wieder tauchen Entscheidungen zur ausländischen Fahrerlaubnis auf, so auch der OLG Stuttgart, Beschl. v.06.02.2012 – 6 Ss 605/11, in dem es um die Umschreibung eines falschen ukrainischen Führerscheins in einen ungarischen Führerschein und dessen Gültigkeit im Bundesgebiet ging. Muss man ja auch erst mal drauf kommen. auf so eine „Kettenumschreibung“. Und sie ist, wie die Leitsätze des Beschlusses zeigen, nicht ungefährlich, denn:

1. a) Wer in einem EU-Mitgliedstaat (Ungarn) einen total gefälschten Führerschein zum Zwecke der Umschreibung der angeblich bestehenden (ukrainischen) Fahrerlaubnis vorlegt und anschließend einen echten ungarischen Führerschein entgegennimmt, macht von einer unechten Urkunde zur Täuschung im Rechtsverkehr Gebrauch (§ 267 Abs. 1 StGB).

b) Handelt es sich dabei um einen Deutschen, gilt deutsches Strafrecht (§ 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB), da eine solche Tat auch am Tatort mit Strafe bedroht ist (§ 274 des Gesetzes Nr. IV von 1978 über das [ungarische] Strafgesetzbuch).

2. Benutzt der Täter den Führerschein in Deutschland, fährt er ohne Fahrerlaubnis (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG).

 

Schlussantrag des Generalanwalts zur Anerkennung der ausländischen Fahrerlaubnis in EuGH C-419/10

Ein Autor des VRR hat mich auf den am 10.11.2011 gestellten Schlussantrag des Generalanwalts in der noch beim EuGH anhängigen „Führerscheinsache“ C-419/10 (Hofmann) aufmerksam gemacht. Er lautet:

„Die Art. 2 Abs. 1 und 11 Abs. 4 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein sind dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat die Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ablehnen muss, wenn dessen Inhaber im erstgenannten Mitgliedstaat ein Führerschein wegen Fahrens unter Alkoholeinfluss entzogen worden ist und in dem ausstellenden Mitgliedstaat nicht die in Nr. 14.1 des Anhangs III der Richtlinie 2006/126 vorgesehenen Überprüfungen bezüglich seiner Fahrtauglichkeit vorgenommen wurden.