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Strafzumessung III: Aufklärungshilfe, oder: Wenn der Angeklagte seine Mittäter „verpfeift“

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Und dann zum Schluss des Tages als dritte Entscheidung noch den BGH, Beschl. v. 24.06.2020 – 5 StR 214/20 – mit der Aufhebung des Strafausspruchs einer Verurteilung wegen Raubes:

„Die Strafzumessung leidet an einem Rechtsfehler. Das Landgericht hat im Rahmen der Strafzumessung nicht erörtert, dass der Angeklagte in einer polizeilichen Zeugenvernehmung auch seine beiden Mittäter namentlich benannt und dies in einem bei der Polizei eingegangenen Schreiben wiederholt hat. In den Haftbefehlen, auf deren Grundlage die beiden Mittäter festgenommen wurden, war seine Aussage als belastendes Beweismittel erwähnt. Inzwischen sind die aufgrund seiner Angaben ermittelten Mittäter rechtskräftig wegen Beteiligung an der Tat verurteilt.

Zwar legen die Urteilsgründe die Anwendungsvoraussetzungen des § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB nicht nahe, weil der Angeklagte seine belastenden Angaben noch als Zeuge getätigt hat und das Ermittlungsverfahren gegen ihn offensichtlich erst später eingeleitet worden ist (vgl. zum frühestmöglichen Zeitpunkt einer Aufklärungshilfe BGH, Beschluss vom 25. Februar 2015 – 5 StR 18/15, NStZ-RR 2015, 248 mwN). Unter den besonderen Umständen des konkreten Falls hätten seine Aufklärungsbemühungen gleichwohl bei der Strafzumessung erörtert werden müssen. Dem Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend hebt der Senat deshalb den Strafausspruch auf.“

Strafabschlag für den „Kronzeugen“ bei BtM-Taten…

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In der Praxis macht die Anwendung der §§ 31 BtMG, 46b StGB, also der sog. Kronzeugenregelung, immer wieder Schwierigkeiten, wie gerade auch der BGH, Beschl. v. 0.3.2014 – 3 StR 429/13 – zeigt. Da ging es sowohl um die Anwendung des § 31 BtMG als auch bei einem anderen Teil der Taten um die des § 46b StGB. Der BGH hat dazu Stellung genommen. Das Ergebnis lässz sich in etwa folgenden Leitsätzen zusammenfassen:

„1. Der Tatbegriff im Sinne von § 31 BtMG umfasst auch die Betäubungsmitteltaten anderer Personen, die als rechtlich selbständig zu werten und nicht Gegenstand des anhängigen Verfahrens sind, sofern ein innerer und verbindender Bezug zwischen der eigenen und der offenbarten Tat besteht.

2. Die Anwendung der allgemeinen Kronzeugenregelung nach § 46b StGB ist durch die bereichsspezifische Kronzeugenregelung in § 31 BtMG nicht ausgeschlossen. Unter der Geltung des alten Rechtszustands war es ausreichend, dass sich die Aufklärungshilfe nur auf eine von mehreren, dem „Kronzeugen“ zur Last liegenden Taten bezog.

3. Zur Aufklärung der Tat „über den eigenen Tatbeitrag hinaus“ ist ein umfassendes Geständnis nicht erforderlich; ein nur teilweises Einräumen des eigenen Tatbeitrags ist ausreichend; auch ein Leugnen des eigenen Tatbeitrags ist für die Annahme einer Aufklärungshilfe unschädlich.“

Ergebnis dieser Stellungnahme: Aufhebung des Strafausspruchs und Zurückverweisung.

BGH, Beschl. v. 2

„Kronzeugenregelung“: Gilt auch beim Rücktritt

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 Zur Veröffentlichung in BGHSt ist der BGH, Beschl. v. 11.03.2014 – 5 StR 29/14 – vorgesehen, in dem es um die Anwendbarkeit des § 46b StGB – der sog. „Kronzeugenregelung“ – bzw. des Strafabschlags bei/nach Aufklärungshilfe geht. Die hatte das LG Berlin zwei Angeklagten verweigert. Das LG hatte dem Angeklagten einen strafbefreienden Rücktritt (§ 24 Abs. 1 StGB) vom angezeigten Delikt des versuchten Totschlag zugebilligt und ihn  wegen gefährlicher Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB) verurteilt. Das passte BGH so nicht und er hat aufgehoben:

„2. …..Hingegen halten die Entscheidungen zu den Rechtsfolgen bei den Angeklagten B. und K. rechtlicher Prüfung nicht stand. Beide waren schon im Ermittlungsverfahren umfassend geständig und haben hierdurch maßgeblich zur Aufklärung der Tat bezüglich des Angeklagten I. beigetragen. Dennoch hat das Landgericht § 46b Abs. 1 Nr. 1 StGB für nicht anwendbar gehalten, weil es sich bei der aufgeklärten Tat nicht um eine Katalogtat im Sinne des § 100a Abs. 2 StPO handele. Dies hält rechtlicher Prüfung nicht stand.

Zwar trifft es zu, dass der I. s Verurteilung zugrundeliegende § 224 StGB im gemäß § 46b Abs. 1 Nr. 1 StGB maßgeblichen Katalog des § 100a Abs. 2 StPO nicht aufgeführt ist. Zudem ist das Landgericht bei seiner Prüfung zu Recht davon ausgegangen, dass es für die insofern maßgebliche rechtliche Bewertung auf seine Beurteilung der aufgeklärten Tat zum Urteilszeitpunkt an-kommt (vgl. Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 5. Aufl. Rn. 1046). Dabei hat es auch bedacht, dass der Angeklagte I. nur wegen seines Rücktritts nicht wegen versuchten Totschlags verurteilt worden ist, hieraus aber nicht die richtige Folgerung gezogen.

Beim Rücktritt handelt es sich um einen persönlichen Strafaufhebungsgrund. Während weitere nicht zurückgetretene Beteiligte strafbar bleiben, führt er dazu, dass eine Strafe wegen des versuchten Delikts gegen denjenigen, der die jeweiligen Voraussetzungen des § 24 StGB erfüllt hat, nicht verhängt wer-den darf. Ein Rücktritt lässt jedoch die Rechtswidrigkeit und Schuld des Täters – auch insoweit – unberührt (vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 1981 – 5 StR 433/81, NStZ 1982, 78), hier also diejenige des vom Angeklagten I. versuchten Totschlags. Bei diesem aber handelt es sich um eine Katalogtat (§ 100a Abs. 2 Nr. 1 lit. h StPO). Denn erfasst werden nicht nur – wie der Generalbundesanwalt meint – vollendete Delikte, sondern alle mit Strafe bedrohten Stadien der aufgeführten Tatbestände (zum versuchten Raub vgl. BGH, Beschluss vom 13. April 2011 – 4 StR 124/11, StV 2011, 534).

Die Angeklagten B. und K. haben mithin dazu beigetragen, dass eine „Tat“ im Sinne des § 46b Abs. 1 Nr. 1 StGB aufgedeckt werden konnte, da sich das Landgericht vom versuchten Totschlag des Angeklagten I. hat überzeugen können. Es kommt nicht darauf an, dass deswegen letztlich eine Verurteilung ergeht. Dies wäre etwa auch dann nicht der Fall, wenn die Tat eines schuldlos oder entschuldigt agierenden Täters aufgeklärt werden würde, bei dem die Anordnung von Maßregeln der Besserung und Sicherung nicht in Betracht käme. Auch dann könnte dennoch ein anerkennenswerter Aufklärungserfolg bejaht werden. Dies aber gilt dann erst recht für die vorliegende Fallgestaltung.“

Strafzumessung: Die Anwendung des § 31 BtMG – drei Macken im Urteil…

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Die Vorschrift des § 31 BtMG spielt in BtM-Verfahren für die Angeklagten ggf. eine große Rolle im Hinblick auf die Höhe der Strafe, also die Strafzumessung. Im Grunde steht immer die Frage im Vordergrund: Reicht das, was der Angeklagte zur Aufklärung beigetragen hat, für die Anwendung des § 31 BtMG und damit für eine geringere Strafe?

Wie mit dem § 31 BtMG umzugehen ist, zeigt sehr schön der BGH, Beschl. v. 23.04.2013 – 1 StR 131/13. Das LG hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Strafe hat es dem Strafrahmen des § 30 Abs. 1 BtMG entnommen. Das Vorliegen eines minderschweren Falls gemäß § 30 Abs. 2 BtMG hat es geprüft und dabei auch erwogen, ob ein solcher sich aus dem Eingreifen des vertypten Milderungsgrunds gemäß § 31 Satz 1 BtMG ergeben kann. Die Anwendung dieser Vorschrift hat es dann allerdings mit der Erwägung abgelehnt, der Angeklagte habe „zumindest versucht, Aufklärungshilfe zu leisten, indem er vor der Zeugin KHK’in S. der KPI Hof aussagte“; dies reiche „zur Bejahung der Voraussetzungen des § 31 BtMG nicht aus, da hierdurch keine weiteren Taten aufgedeckt werden konnten“.

Der BGH findet gleich „mehrere Haare in der Suppe“ bzw. Macken im Urteil und hebt auf, und zwar weil:

b) Diese Ausführungen genügen nicht, um die Anwendbarkeit von § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG auszuschließen. Liegen Angaben eines Angeklagten vor, die möglicherweise Grundlage der Annahme eines Aufklärungserfolges im Sinne der genannten Vorschrift sein können, ist der Tatrichter gehalten, diese in nachvollziehbarer Weise darzulegen, um dem Revisionsgericht die Prüfung zu ermöglichen, ob ein Aufklärungserfolg zutreffend angenommen oder abgelehnt wurde (Senat, Beschluss vom 28. August 2002 – 1 StR 309/02, NStZ 2003, 162 f. mwN). Dem wird das angefochtene Urteil weder mit der Bemerkung von der „versuchten Aufklärungshilfe“ noch mit dem Hinweis auf das Ausbleiben der Aufdeckung von „weiteren Taten“ gerecht. Auf welche tatsächlichen Umstände sich das Tatgericht dabei stützt, kann dem Urteil auch in seinem Gesamtzusammenhang nicht entnommen werden. Die bloße Wertung, es habe keine Aufklärungshilfe festgestellt werden können, genügt zur Ermöglichung der revisionsgerichtlichen Überprüfung ersichtlich nicht (BGH, Beschluss vom 1. März 2011 – 3 StR 496/10).

c) Das angefochtene Urteil lässt zudem eine rechtsfehlerhafte Ablehnung der Anwendung des § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG auch insoweit besorgen, als das Landgericht auf das Ausbleiben der Aufdeckung „weiterer Taten“ abgestellt hat. Darauf kommt es jedoch nicht an. Es genügt vielmehr für den erforderlichen Aufklärungserfolg, dass ein Angeklagter wesentlich zur Aufdeckung der Tat über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus beigetragen hat (BGH, Beschlüsse vom 5. Oktober 2010 – 3 StR 339/10 und vom 28. Dezember 2011 – 2 StR 352/11, StV 2013, 160). Der in § 31 BtMG verwendete Begriff der „Tat“ ist da-bei weder mit dem materiell-rechtlichen Begriff der Tat gemäß §§ 52, 53 StGB noch mit dem prozessualen Tatbegriff (§§ 155, 264 StPO) identisch (vgl. Maier in Münchener Kommentar zum StGB, Band 6, 2. Aufl., § 31 BtMG Rn. 107 f. mwN). Tat gemäß § 31 BtMG ist vielmehr der geschichtliche Vorgang, der das strafbare Verhalten des Angeklagten und strafrechtlich relevante Beiträge an-derer Personen umfasst (BGH, Urteil vom 20. Februar 1991 – 2 StR 608/90, NStZ 1991, 290 f.). Es genügt daher bereits ein auf die verfahrensgegenständ-liche Tat in dem vorgenannten Sinne bezogener Aufklärungserfolg, was das Landgericht möglicherweise verkannt hat.

d) Das Tatgericht durfte auch nicht im Hinblick auf die in § 31 Satz 2 BtMG in Verbindung mit § 46b Abs. 3 StGB angeordnete Präklusion einer erst nach Eröffnung des Hauptverfahrens geleisteten Aufklärungshilfe von der gebotenen Erörterung der Voraussetzungen des § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG absehen. § 31 Satz 2 BtMG ist zwar vorliegend grundsätzlich anwendbar, weil sowohl die Tat als auch der Eröffnungsbeschluss nach dem aufgrund § 316d EGStGB maßgeblichen 1. September 2009 (zum anwendbaren Recht bei vor diesem Zeitpunkt begangenen Taten und danach ergangenem Eröffnungsbeschluss siehe BGH, Beschlüsse vom 17. April 2012 – 3 StR 79/12 und vom 3. Mai 2011 – 3 StR 123/11, NStZ 2012, 44 f.) erfolgten. Die Feststellungen bieten jedoch Anhaltspunkte für eine durch den Angeklagten vor der Eröffnung des Hauptverfahrens möglicherweise erbrachte Aufklärungshilfe. Das Landgericht teilt näm-lich im Zusammenhang der Ablehnung der Anwendung von § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG mit, der Angeklagte habe bereits gegenüber einer Polizeibeamtin der Kriminalpolizeiinspektion in Hof ausgesagt. Das lässt eine Aufklärungshilfe während des vorbereitenden Verfahrens möglich erscheinen.“

 

Der Aufklärungsgehilfe „bestätigt“ nur – reicht das?

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Der BGH, Beschl. v. 12.02.2013 – 5 StR 27/13 – hat ein Urteil des LG Berlin im Strafausspruch aufgehoben, durch das das LG den Angeklagten u.a. wegen Geldfälschung verurteilt hatte. Der BGH hat einen Fehler bei der Anwendung des § 46b StGB gesehen – Stichwort: Aufklärungsgehilfe.

„…Unbeschadet dessen haben beide Einzelstrafen (und die Gesamt-strafe) keinen Bestand, weil das Landgericht bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 46b StGB einen unzutreffenden Maßstab angelegt hat. Es hat eine Aufklärungshilfe allein deswegen verneint, „da der Angeklagte mit seinem frühen Geständnis … lediglich die bereits durch die Ermittlungen bestehenden Erkenntnisse bestätigt hat“, ohne hierzu Näheres mitzuteilen. Es ist jedoch anerkannt, dass es für § 46b StGB ausreichend sein kann, wenn die Angaben des Täters eine sicherere Grundlage für den Nachweis der betreffenden Tat der belasteten Person schaffen, also dessen Überführung erleich-tern (vgl. BGH, Beschluss vom 23. November 2010 – 3 StR 403/10, wistra 2011, 99), etwa indem den Ermittlungsbehörden bereits vorliegende Erkenntnisse durch die Angaben des Täters weiter bestätigt werden (BGH, Beschluss vom 3. Februar 2005 – 5 StR 476/04, StraFo 2005, 169).

Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Strafen bei Anwendung des § 46b StGB für den Angeklagten noch günstiger bemessen worden wären. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht. Die neue zur Entscheidung berufene Strafkammer wird das Vorliegen eines Aufklärungserfolges auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen und gegebenenfalls unter Heranziehung weiterer Umstände zu bewerten haben...“