Ärzte sind „Sachwalter“ bzw. „Beauftragte“ von Krankenkassen (?). Davon geht jedenfalls das OLG Braunschweig in seinem Beschluss v. 23.10.2010 – Ws 17/10 aus und bejaht dann die Frage, ob sich Ärzte bei der Verschreibung von Medikamenten und/oder Behandlungen ggf. nach § 299 StGB strafbar machen, wenn sie sich von ihrer Verschreibungspraxis Vorteile versprechen oder gewähren lassen. Zu dieser Frage – wie gesagt – das OLG Braunschweig, dessen Entscheidung man hier findet, und dazu eine ganz interessante Anmerkung im (neuen) Newsletter des Arbeitskreises Medizin- und Arztstrafrecht der Wistev, den man hier findet und auch bestellen kann. Zu der Problematik s. auch hier im Beck-Blog oder hier.
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Erkennungsdienstliche Behandlung auch bei Verstößen gegen das Arzneimittelgesetz verhältnismäßig.
Die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen kann sich nach § 81b 1. Alternative StPO bzw. nach der 2. Alternative richten. Bei der 2. Alternative -„für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig“. Bei der 2. Alternative gibt es häufig Streit mit der anordnenden Behörde, ob die Maßnahme verhältnismäßig ist. Dazu jetzt das OVG Niedersachsen im Beschl. v. 09.03.2010 – 1 B 1530/09: Auch bei Verstößen, die sich „nur“ gegen das Arzneimittelgesetz und/oder das Markenrecht richten, kann die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung in Betracht kommen. Vor allem – so das OVG – wohl dann, wenn die „Geschäfte“ anonym über das Internet abgewickelt werden.