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OWi III: (Nicht)Verteidigung im OWi-Verfahren, oder: Dann kann man den Verteidiger in Regress nehmen

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Und als dritte Entscheidung dann hier das LG Potsdam, Urt. v. 24.03.2023 – 12 S 16/22. Leider schon etwas älter, aber ich stelle es vor, weil es eine interessante Entscheidung ist. Und ich stelle es an einem „OWi-Tag“ vor, auch wenn es, wie man schon am Aktenzeichen sieht, sich um ein zivilrechtliches Berufungsurteil handelt.

In der Entscheidung geht es um den Regress eines Betroffenen gegenüber seinem Verteidiger aus dem Bußgeldverfahren. Der Einsender hatte zur Einordnung des Falls – das LG-Urteil enthält keinen Sachverhalt – darauf hingewiesen, das der Kollege in dem zugrundeliegenden Ordnungswidrigkeitenverfahren keinerlei Verteidigung hatte erkennen lassen. Seine Tätigkeit beschränkte er nur darauf, Einspruch einzulegen und gegenüber dem Mandanten, der zudem nicht rechtschutzversichert war, abzurechnen. Akteneinsicht beantragte er seche Tage vor dem HT-Termin bei Gericht. Gegen daie Verurteilung des Betroffenen beantragte man dann zwar noch die Zulassung der Rechtsbeschwerde, die aber in Ermangelung einer Begründung verworfen wurde.

Im erstinstanzlichen Zivilverfahren, mit dem der Kollege in Regress genommen wurde, verteidigte sich dieser damit, dass das AG von Amts wegen zu prüfen habe, und ein etwaiges Anwaltsverschulden daher nicht kausal sei. Das AG sah zwar das Anwaltsverschulden, aber keine Kausalität. Das LG hat das anders gesehen und verurteilt:

„Die zulässige Berufung ist begründet.

Der Kläger hat gemäß §§ 611, 675, 280 BGB einen Anspruch auf Zahlung von 1.420,51 EUR.

Der Beklagte hat seine Pflichten aus dem Mandatsverhältnis mit dem Kläger verletzt.

Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, die Interessen seines Mandanten umfassend wahrzunehmen und sein Verhalten so einzurichten, dass Schädigungen des Mandanten vermieden werden (BGH, Urteil vom 11.02.1999 — IX ZR 14/98, NJW 1999, 1391; Urteil vom 13.03.1997 — XI ZR 81/96 NJW 1997, 2168 (2169)). Bei der Prozessvertretung muss der Anwalt die Angaben des Mandanten, wenn sie ihm lückenhaft erscheinen, vom Mandanten ergänzen lassen und hierzu Nachfrage halten (BGH, NJW 2002, 1413; NJW 2000, 730).

Auch im Verfahren mit Amtsermittlungsgrundsatz muss der Rechtsanwalt die für die Argumentation seiner Mandanten sprechenden Gründe vortragen. Der Rechtsanwalt muss dafür Sorge tragen, dass die zu Gunsten seines Mandanten sprechenden rechtlichen Gesichtspunkte möglichst umfassend berücksichtigt werden, um seinen Mandanten vor einer Fehlentscheidung des Gerichts zu bewahren (BGH, Urteil vom 07.10.2010 – IX ZR 191/09, Urteil vom 15.11.2007 – IX ZR 44/04, BGHZ 174, 205 Rn 15; Urteil vom 18.12.2008 – IX ZR 179/07, NJW 2009, 987 Rn 8).

Ein erstattungsfähiger Schaden ist dann begründet, wenn der Prozessausgang ohne die Pflichtverletzung für den Mandanten günstig ausgegangen und der eingetretene Schaden nicht entstanden wäre. Maßgeblich ist, wie der Vorprozess unter Berücksichtigung des hier unterlassenen Tatsachenvortrages nach Auffassung des Regressgerichts richtigerweise hätte entschieden werden müssen; hierzu hat der Kläger vorzutragen (BGH, Urteil vom 27.01.2000 – IX ZR 45/98, NJW 2000, 1572; Beschluss vom 05.03.2009 – IX ZR 90/06, NJW 2009, 1422 Rn 8).

Der Beklagte hat es versäumt, rechtzeitig in dem Bußgeldverfahren vor dem Amtsgerichts Zossen (Az.: 11 OWIG 483-Js-Owi 51015/19) zu beantragen, dass das dem Bußgeldverfahren zugrundeliegende Messverfahren durch ein Gutachten überprüft wird. Der Beklagte hätte unter Berücksichtigung seiner umfassenden Sorgfaltspflicht einwenden müssen, dass anhand der in dem Messverfahren vorgegebenen Parameter, die Messung nicht ordnungsgemäß erfolgte. Entgegen den Feststellungen des zuständigen Richters am Amtsgericht liegt die hier maßgebliche Markierungsrand oberhalb der Radaufstandspunkte. Diese Feststellungen hätte das einzuholende Gutachten beachten und die Messergebnis für unverwertbar erklären müssen.

Inwieweit bzw. dass, der Beklagte im Rahmen seiner bestehenden Beratungspflicht den Kläger darüber aufgeklärt hat, dass es für seine erfolgreiche Rechtsverteidigung notwendig ist, ein Gutachten zu den Messdaten einzuholen, fehlt jeglicher konkreter und nachvollziehbarer Vortrag.

Der Beklagte hatte ausweislich der beigezogenen Bußgeldakte auch die Rohmessdaten am 16.7.2020 vor der mündlichen Verhandlung vom 14.0.2020 erhalten. Er hatte damit ausreichend Gelegenheit und Zeit sich auf die mündliche Verhandlung vorzubereiten und vorab rechtzeitig Beweisanträge zur Überprüfung der Messdaten zu stellen. Diesen Beweisantrag hatte der Beklagte pflichtwidrig erst in er mündlichen Verhandlung gestellt, der dann gemäß § 77 Abs.2 Nr. 2 OWiG im Urteil des Amtsgerichts Zossen ( Az.: 11 OWIG 483-Js-Owi 51015/19) vom 14.09.2020 zurückgewiesen wurde. Bei Entscheidung nach Einholung eines Gutachtens, hätte der Kläger freigesprochen werden müssen und ihm wären keine Kosten in Höhe von 1420,51 € entstanden.

Der Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Kläger ihn nicht weiter mit der Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahren beauftragt habe, so dass die Rechtsbeschwerde wegen fehlender Begründung als unzulässig verworfen wurde.

Das Urteil des Amtsgericht vom 14.09.2020 war mit der Rechtsbeschwerde nicht erfolgreich anfechtbar, da die Voraussetzungen der §§ 79 Abs. 1 Satz 2, § 80 OWiG nicht vorliegen.

Dem Vortrag des Beklagten kann nicht entnommen werden, mit welcher Begründung eine Rechtsbeschwerde Aussicht auf Erfolg gehabt hätte.

Aufgrund der gegen den Kläger verhängten Geldbuße in Höhe von lediglich 120,00 € kommt eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nur unter dem Gesichtspunkt der Versagung rechtlichen Gehörs und der Fortbildung materiellen Rechts in Betracht, nicht jedoch zur Überprüfung des Verfahrens sowie zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG) in Betracht.

Die Beanstandung der Versagung des rechtlichen Gehörs ist nicht erfolgreich. Das Tatgericht hat sich ausweislich der Urteilsgründe mit den Einwänden der Verteidigung zur Geschwindigkeitsmessung auseinandergesetzt. Auch die – abgelehnte – Beweiserhebung stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar (Art. 103 Abs. 1 GG, § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG). Die Ablehnung verstößt nicht gegen das Willkürverbot (vgl. Cierniak/Niehaus DAR 2018, 181, 185).

Sofern die Verteidigung der Sache nach auch eine Verletzung des fairen Verfahrens beanstanden hätte — was im Hinblick auf die Höhe der verhängten Geldbuße ohnehin nur unter dem Gesichtspunkt einer hier nicht ersichtlichen Verletzung rechtlichen Gehörs zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde führen könnte,  wäre mit der Antragsbegründung konkret darzulegen gewesen, dass die Verteidigung die Beiziehung konkreter Messunterlagen gegenüber der Verwaltungsbehörde geltend gemacht und dieses Begehren gegebenenfalls im Verfahren nach § 62 OWiG weiterverfolgt hat (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12. November 2020 2 BvR 1616/18,mwN). Die Messdaten sind vorliegend an den Beklagten übermittelt worden, so dass ein entsprechender diesbezüglich begründeter Einwand nicht ersichtlich ist.

Weiter Einwände, die eine Zulassung der Rechtsbeschwerde begründen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

Die dem Kläger durch das Bußgeldverfahren entstandenen Kosten hat der Beklagte zu tragen. Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten hat der Beklagte aus Verzug zu tragen.“

beA I: Einfache Signatur im elektronischen Dokument, oder: RA muss die einfache Signatur selbst prüfen

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Im „Kessel Buntes“ heute dann mal wieder etwas zum beA und/oder zum elektronischen Dokument.

Da habe ich zunächst den OLG Hamm, Beschl. v. 28.04.2022 – 30 U 32/22 -, also Zivilverfahren. Das OLG hat Stellung genommen zur ordnungsgemäßen Berufungseinlegung. Der Kläger hat gegen ein klageabweisendes Urteil Berufung eingelegt, für die er die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand i.S.v. § 233 S. 1 ZPO wegen der Versäumung der Berufungsfrist begehrt. Die Berufungsschrift war dem OLG aus einem besonderen Anwaltspostfach übermittelt worden. Aber: Das Dokument ist nicht qualifiziert signiert. Es schließt mit der Bezeichnung „Rechtsanwalt“; ein konkreter Name wird nicht genannt.

Das OLG hat keine Wiedereinsetzung gewährt:

„Die Berufung ist unzulässig. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht zu gewähren.

1. Die Berufung der Klägerin ist gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil die Berufung nicht formgemäß innerhalb der Berufungsfrist i.S.v. § 517 ZPO eingelegt worden ist.

Zwar ist die Berufungsschrift am 27.01.2022 bei dem Oberlandesgericht Hamm aus einem besonderen Anwaltspostfach und damit binnen der mit Zustellung des landgerichtlichen Urteils am 30.12.2021 beginnenden Berufungsfrist von einem Monat eingegangen. Sie entsprach jedoch nicht den Erfordernissen des § 519 Abs. 4 ZPO i.V.m. §§ 130 Nr. 6, 130a ZPO.

a) Die als elektronisches Dokument eingegangene Berufungsschrift hätte jedenfalls einer einfachen Signatur bedurft, die jedoch vorliegend nicht vorhanden war. Denn eine einfache Signatur i.S.v. § 130a Abs. 3 S. 1 2. Alt. ZPO meint die Wiedergabe des Namens am Ende des Textes, beispielsweise bestehend aus einem maschinenschriftlichen Namenszug unter dem Schriftsatz oder einer eingescannten Unterschrift (vgl. BAG, Beschluss vom 14.09.2020 – 5 AZB 23/20, NJW 2020, 3476; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 06.09.2021 – 17 W 13/21 – Rn. 13 f.). Eine solche ist in der Berufungsschrift vom 27.01.2022 indes nicht vorhanden. Dort ist lediglich das Wort „Rechtsanwalt“ aufgeführt.

b) Es kann auch nicht aufgrund sonstiger Umstände von einer ordnungsgemäßen Berufungseinlegung ausgegangen werden. Zwar kann die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Unterschrift i.S.v. § 130 Nr. 6 ZPO, wonach das Fehlen einer Unterschrift unschädlich sein kann, wenn auch ohne die Unterschrift des Prozessbevollmächtigten aufgrund anderer, eine Beweisaufnahme nicht erfordernder Umstände zweifelsfrei feststeht, dass der Prozessbevollmächtigte die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes übernommen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 09.12.2010 – IX ZB 60/10, BeckRS 2011, 117, Rn. 5), auch auf die Fälle übertragen werden, wenn eine einfache Signatur nicht erfolgt ist (vgl. BAG, a.a.O., Rn. 19; OLG Karlsruhe, a.a.O., Rn. 19 f.). Solche besonderen Begleitumstände sind jedoch vorliegend nicht erkennbar.

Die Nennung des Nachnamens im Kopf der Berufungsschrift ist insoweit nicht ausreichend. Denn sie trifft keine Aussage darüber, wer für den sodann folgenden Inhalt der Berufungsschrift auch die Verantwortung übernehmen will (vgl. BAG, a.a.O., Rn. 20). Ferner lässt sich auch aus dem Umstand der Versendung aus dem Postfach eines im Kopf der Berufungsschrift genannten Rechtsanwalts nicht zweifelsfrei feststellen, dass dieser die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes übernommen hat. Denn aufgrund der fehlenden einfachen Signatur lässt sich gerade nicht feststellen, ob die als Absender ausgewiesene Person identisch mit der den Inhalt des Schriftsatzes verantwortenden Person ist (vgl. BAG, a.a.O., Rn. 20).

2. Dem Kläger ist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der entsprechende Antrag vom 10.02.2022 gemäß § 236 ZPO ist zwar zulässig, aber unbegründet, weil die Fristversäumung auf einem dem Kläger nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Anwaltsverschulden beruht (§ 233 S. 1 ZPO).

a) Insoweit kann sich der Kläger nicht darauf berufen, dass die Angestellte des Prozessbevollmächtigten des Klägers von diesem beauftragt worden ist, einen Berufungsschriftsatz bis zur Versendungsreife vorzubereiten. Denn es gehört zu den Aufgaben eines Verfahrensbevollmächtigten, dafür zu sorgen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig erstellt wird und innerhalb der Frist bei dem zuständigen Gericht eingeht. Dabei gehört die Erstellung fristwahrender Rechtsmittel oder Rechtsmittelbegründungen zu den Aufgaben, die ein Rechtsanwalt seinem angestellten Büropersonal nicht übertragen darf, ohne das Arbeitsergebnis auf seine Richtigkeit und Vollständigkeit selbst sorgfältig zu überprüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 08.03.2022 – VI ZB 78/21, BeckRS 2022, 7011, Rn. 9). Nichts anderes kann im elektronischen Rechtsverkehr für die elektronische Signatur gelten. Die anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Signierung eines elektronischen Dokuments entsprechen daher ebenso denen bei der Leistung einer Unterschrift wie sie bei der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs per beA denen bei Übersendung von Schriftsätzen per Telefax entsprechen (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 11).

Ausgehend hiervon hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers sorgfaltswidrig gehandelt.

Ob seine Angestellte zuverlässig sowie besonders geschult war und sie erstmalig und einmalig entgegen der Weisung des Prozessbevollmächtigten des Klägers anstelle dessen Namen lediglich das Wort „Rechtsanwalt“ eingefügt hat, ist insoweit irrelevant. Denn es oblag dem Prozessbevollmächtigten selber, den Schriftsatz dahingehend zu überprüfen, ob sein Namenszusatz unterhalb des Schriftsatzes vorhanden ist, bevor er diesen an das Gericht übersandt hat.

b) Schließlich hat auch das Vorbringen des Klägers, das Gericht habe vor Ablauf der Berufungseinlegungsfrist auf das Fehlen der einfachen Signatur hinweisen müssen, keinen Erfolg.

Zwar kann der Anspruch auf ein faires Verfahren eine gerichtliche Hinweispflicht auslösen, wenn ein Rechtsmittel nicht in der vorgesehenen Form übermittelt worden ist. Insoweit kann eine Partei erwarten, dass dieser Vorgang in angemessener Zeit bemerkt wird und innerhalb eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs die notwendigen Maßnahmen getroffen werden, um eine drohende Fristversäumnis zu vermeiden. Kann der Hinweis im Rahmen ordnungsgemäßen Geschäftsgangs nicht mehr so rechtzeitig erteilt werden, dass die Frist durch die erneute Übermittlung des fristgebundenen Schriftsatzes noch gewahrt werden kann, oder geht trotz rechtzeitig erteilten Hinweises der formwahrende Schriftsatz erst nach Fristablauf ein, scheidet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand allein aus diesem Grund aus. Aus der verfassungsrechtlichen Fürsorgepflicht der staatlichen Gerichte und dem Anspruch auf ein faires Verfahren folgt keine generelle Verpflichtung der Gerichte dazu, die Formalien eines als elektronisches Dokument eingereichten Schriftsatzes sofort zu prüfen, um erforderlichenfalls sofort durch entsprechende Hinweise auf die Behebung formeller Mängel hinzuwirken. Dies nähme den Verfahrensbeteiligten und ihren Bevollmächtigten ihre eigene Verantwortung dafür, die Formalien einzuhalten. Die Abgrenzung dessen, was im Rahmen einer fairen Verfahrensgestaltung an richterlicher Fürsorge aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten ist, kann sich nicht nur am Interesse der Rechtssuchenden an einer möglichst weitgehenden Verfahrenserleichterung orientieren, sondern hat auch zu berücksichtigen, dass die Justiz im Interesse ihrer Funktionsfähigkeit vor zusätzlicher Belastung geschützt werden muss (vgl. BAG, Beschluss vom 14.09.2020 – 5 AZB 23/20, NJW 2020, 3476, Rn. 27; vgl. auch BGH, Beschluss vom 18.10.2017 – LwZB 1/17, NJW 2018, 165, Rn. 11).

Gemessen an diesen Grundsätzen ist nicht von der Verletzung einer gerichtlichen Hinweispflicht auszugehen. Hierbei übersieht der Senat nicht, dass grundsätzlich eine gerichtliche Fürsorgepflicht anzunehmen ist, eine Prozesspartei auf einen leicht erkennbaren Formmangel – wie die fehlende Unterschrift in einem bestimmenden Schriftsatz – hinzuweisen und ihr Gelegenheit zu geben, den Fehler fristgerecht zu beheben (vgl. BAG, a.a.O.; BGH, Beschluss vom 14.10.2008 – VI ZB 37/08, NJW-RR 2009, 564, Rn. 10). Die am 27.01.2022 bei dem Oberlandesgericht Hamm eingegangene Berufungsschrift ging am Montag, den 31.01.2022 auf der Geschäftsstelle des zuständigen 30. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm ein und wurde dem Vorsitzenden des Senats am 01.02.2022 zur weiteren Bearbeitung vorgelegt. Zu diesem Zeitpunkt war die Rechtsmittelfrist aber schon abgelaufen, so dass ein Hinweis ihre Einhaltung nicht mehr hätte erreichen können.

Insoweit kann sich der Kläger auch nicht darauf berufen, der Schriftsatz hätte dem zuständigen Senat eher vorgelegt werden müssen. Denn der Ablauf entspricht dem eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs und für eine rechtliche Prüfung der gesetzlichen Anforderungen des Schriftsatzes ist ausschließlich der nach der Geschäftsverteilung des Oberlandesgerichts zuständige Senat berufen. Auch der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung ist eine anderweitige Wertung nicht zu entnehmen. Denn diese stellt gerade auf die richterliche Fürsorgepflicht innerhalb eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs ab.“

Falscher Faxnummer aufgrund einer Kanzleisoftware in der Berufungsschrift, oder: Anwaltsverschulden?

folgenden Text dazu nutzen:
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In der zweiten Entscheidung des Tage, dem BGH, Beschl. v. 30.03.2021 – VIII ZB 37/19 – geht es mal wieder um Anwaltsverschulden, also: Wiedereinsetzungsproblematik.

Entscheiden musste der BGH die Frage der Wiedereinsetzung gegen eine verspätete Berufung gegen ein Urteil des LG Köln. Das Urteil war am 10.12.2018 zugestellt. Gegen das Urteil hatte die Beklagte mit Schriftsatz vom 10.01. 2019 am selben Tag Berufung eingelegt. Die Berufungsschrift war an das OLG Köln gerichtet, jedoch mit der Telefaxnummer des Landgerichts Köln versehen. Dieses leitete die Berufungsschrift an das OLG Köln weiter, wo sie am 11.01.2019 einging. Zur Begründung ihres (rechtzeitig gestellten) Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist hat die Beklagte im Wesentlichen vorgetragen:

„In der Kanzlei ihrer Prozessbevollmächtigten werde seit dem Jahr 2016 das Kanzlei-Management-System „K. “ verwendet. Dabei würden die Stammdaten der Gerichte unmittelbar durch Zugriff auf eine vom Systemanbieter zur Verfügung gestellte Datenbank generiert. Bei der Erstellung eines Schriftstücks füge das System automatisch – nachdem das betreffende Gericht durch Anklicken ausgewählt worden sei – im Adressfeld unter anderem dessen Telefaxnummer ein.

Zur Einhaltung von Fristen bestünden in der Kanzlei ihrer Prozessbevollmächtigten bereits vor und auch nach Einführung des Systems „K. “ Anweisungen, die der hier tätig gewordenen Kanzleiangestellten P. , die die Berufungsschrift per Telefax versandt habe, bekannt gewesen seien. Werde ein Schriftsatz per Telefax versandt, sei zuvor zu prüfen, ob der korrekte Adressat eingesetzt worden sei, ebenso die zutreffende Anschrift sowie die richtige Telefaxnummer des Empfängers. Dies habe anhand einer verlässlichen Quelle zu geschehen. Handele es sich um einen bestehenden Vorgang, sei ein Abgleich mit den Daten im jüngsten Schreiben des Adressaten, etwa des Gerichts, in der Akte vorzunehmen. Bei einem neuen Vorgang sei ein Datenabgleich mit der Internetseite des Gerichts erforderlich. Nach der Versendung des Telefaxes sei ein Abgleich zwischen der auf dem Sendeprotokoll ausgewiesenen Faxnummer mit derjenigen auf dem versandten Schriftstück vorzunehmen.

Am Morgen des 10. Januar 2019 habe die – als zuverlässig, sorgfältig und vertrauenswürdig bekannte – Kanzleiangestellte P. , die mehr als zehn Jahre Assistentin der Prozessbevollmächtigten der Beklagten sei, ohne dass es in dieser Zeit einen Vorfall gegeben habe, der zu einer Fristversäumnis geführt habe, die Berufungsschrift vorbereitet. Zur Veränderung des Außenauftritts der Kanzlei, unter anderem durch Verwendung eines neuen Logos und eines neuen Schriftbilds habe der Geschäftsführer der Kanzlei, Rechtsanwalt B. , zur Jahreswende 2018/2019 Formatvorlagen für Schriftsätze angepasst. Darüber seien alle Kanzleimitglieder per E-Mail vom 3. Januar 2019 unterrichtet worden. Eine Formatvorlage für eine Berufungsschrift habe am Morgen des 10. Januar 2019 noch nicht zur Verfügung gestanden. Auf Anfrage der Prozessbevollmächtigten der Beklagten und der Kanzleiangestellten P. habe Rechtsanwalt B. dazu die Auskunft erteilt, es sei entweder die Formatvorlage „Klage“ oder die Formatvorlage „Schriftsatz“ zu verwenden, weil deren Layout schon angepasst worden sei.

Frau P. habe nunmehr als Überschrift des Schriftsatzes „Berufung“ anstelle von „Klage“ eingetragen. Nach Eingabe des gesuchten Gerichts sei das Oberlandesgericht Köln als Empfänger der Berufungsschrift auf dem Bildschirm erschienen. Das System habe dessen Adresse eingefügt sowie die Zeile: „Vorab per Fax: +49 221 477-3333“. Diese Stammdaten seien in der vom Systemanbieter zur Verfügung gestellten Datenbank enthalten gewesen. Nach dem Ausdruck der Berufungsschrift habe die Prozessbevollmächtigte der Beklagten diese unterzeichnet, ohne zu bemerken, dass die Telefaxnummer des Landgerichts Köln, nicht aber diejenige des Oberlandesgerichts Köln angegeben gewesen sei. Frau P. habe den Schriftsatz sodann gefaxt, ohne zuvor die Angaben, insbesondere die Telefaxnummer, nochmals anhand der Internetseite des Oberlandesgerichts auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Nach dem Telefaxversand habe Frau P. die Faxnummer auf dem Schriftsatz mit derjenigen auf dem Faxprotokoll abgeglichen und festgestellt, dass diese identisch seien.

Das Einsetzen einer falschen Telefaxnummer durch das System „K. “ sei zuvor noch nie vorgekommen. Nachdem sich dies hier – durch ein Telefonat mit der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts – herausgestellt habe, sei der Vorgang testweise wiederholt worden. Erneut sei trotz Angabe des Oberlandesgerichts Köln die Telefaxnummer des Landgerichts Köln automatisch der Datenbank entnommen worden. Sodann sei als Empfangsgericht das Oberlandesgericht Hamburg angegeben worden; wiederum habe das System automatisch die Telefaxnummer des dortigen Landgerichts eingesetzt.

Rechtsanwalt B. habe sodann herausgefunden, dass in der verwendeten und hinterlegten Vorlage anstelle der korrekten Variable für die Telefaxnummer des Oberlandesgerichts eine Variable hinterlegt gewesen sei, die mit einem falschen Datenbankfeld verknüpft gewesen sei, nämlich mit der Telefaxnummer des Landgerichts. Wie und wann die fehlerbehaftete Variable Eingang in das System gefunden habe, sei derzeit nicht erklärbar. Anlässlich der Überarbeitungen zum Jahreswechsel 2018/2019 sei eine inhaltliche Anpassung der für den Adressblock verwendeten Variablen jedenfalls nicht erforderlich gewesen; die hinterlegten Daten seien bei der Änderung der Formatvorlagen unberührt geblieben. Diese hätten nur das Layout und den Aufbau der Word-Dokumente betroffen.“

Das OLG hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen die Rechtsbeschwerde zum BGH, die Erfolg hatte.

Hier der Leitsatz der BGH-Entscheidung, und zwar:

Ein Rechtsanwalt ist hinsichtlich der fristwahrenden Übermittlung von Schriftsätzen gehalten, durch geeignete organisatorische Vorkehrungen, insbesondere durch entsprechende allgemeine Anweisungen an das Büropersonal, sicherzustellen, dass Fehlerquellen im größtmöglichen Umfang ausgeschlossen sind und gewährleistet ist, dass – anhand einer nochmaligen Überprüfung der Faxnummer des angeschriebenen Gerichts entweder vor der Versendung oder mit dem Sendebericht anhand einer zuverlässigen Quelle – bei der Adressierung die zutreffende Faxnummer verwendet wird.

Im Übrigen meint der BGH, dass die generelle Büroanweisung, wonach die Telefaxnummer des Gerichts – unabhängig von der Kanzleisoftware – anhand einer zuverlässigen Quelle außerhalb der Datenbank des Kanzlei-Management-Systems zu überprüfen ist, den gebotenen Anforderungen an die anwaltliche Sorgfaltspflicht (noch) genügt.