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beA-Pflicht im anwaltsgerichtlichen Verfahren ?, oder: AGH Berlin: Ja, versus AGH Hamm: Nein

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Und dann als zweite Entscheidung das AGH Berlin, Urt. v. 18.09.2024 – II AGH 14/23 – zur Frage, welche Formvorschriften im anwaltsgerichtlichen Verfahren gelten.

Das AnwG Berlin hat mit Urteil vom 05.07.2023 gegen einem Rechtsanwalt wegen schuldhaften Verstoßes gegen seine Berufspflichten, und zwar insbesondere, als Inhaber des besonderen elektronischen Anwaltspostfaches die für dessen Nutzung erforderlichen technischen Einrichtungen vorzuhalten, die anwaltsgerichtlichen Maßnahmen eines Verweises sowie einer Geldbuße in Höhe von 3.000,00 EUR verhängt. Dagegen hat der Rechtsanwalt mit per Fax übermitteltem Schriftsatz vom 09.05.2023 Berufung eingelegt. Die Berufung ist gemäß § 322 Absatz 1 StPO als unzulässig verworfen worden:

„II. Die Berufung ist gemäß § 322 Absatz 1 StPO als unzulässig zu verwerfen. Denn sie entspricht nicht den Formerfordernissen des § 32d Satz 2 StPO in Verbindung mit § 116 Absatz 1 Satz 2 BRAO.

1. Nach der seit dem 1. Januar 2022 geltenden Vorschrift des § 32d Satz 2 StPO, welcher gemäß § 116 Absatz 1 Satz 2 BRAO für das anwaltsgerichtliche Verfahren sinngemäß anzuwenden ist, müssen Verteidiger und Rechtsanwälte die Berufung als elektronisches Dokument übermitteln. Insoweit handelt es sich um eine Form- und Wirksamkeitsvoraussetzung der jeweiligen Prozesshandlung, welche bei Nichteinhaltung deren Unwirksamkeit zur Folge hat (BGH, Beschluss vom 6. Februar 2024 – 6 StR 609/23 –, Rn. 4, juris). Diesen Anforderungen entspricht die am 9. Mai 2023 per Fax übermittelte Berufungsschrift nicht (für per Telefax übermittelte Revisionseinlegung: BGH, Beschluss vom 9. August 2022 – 6 StR 268/22 –, Rn. 3, juris). Die Voraussetzungen eines Ausnahmefalls nach § 32d Satz 3 StPO sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Ohnehin stellt eine Verzögerung bei der Einrichtung des besonderen elektronischen Anwaltsfachs regelmäßig keine vorübergehende technische Unmöglichkeit der elektronischen Übermittlung dar (BGH, Beschluss vom 27. September 2022 – 5 StR 328/22 –, Rn. 2, juris).

2. Dem steht nicht entgegen, dass der angeschuldigte Rechtsanwalt zugleich Betroffener des anwaltsgerichtlichen Verfahrens, mithin nicht für einen Dritten, sondern in eigener Angelegenheit aufgetreten ist (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 14. Juli 2023 – 201 ObOWi 707/23 –, Rn. 5, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 20. Juli 2023 – III-4 ORs 62/23 –, Rn. 7, juris; s.a. BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2023 – AnwZ (Brfg) 10/23 –, Rn. 8, juris). § 32d StPO gilt für Verteidiger und Rechtsanwälte. Als Rechtsanwalt ist er Betroffener des anwaltsgerichtlichen Verfahrens. Ist er gerade als Rechtsanwalt Beteiligter des Verfahrens, muss er auch die für Rechtsanwälte geltenden zwingenden Formvorschriften einhalten.

3. Entgegen der Rechtsprechung des Anwaltsgerichtshofes Hamm (Urteil vom 21. April 2023 – 2 AGH 10/22 –, Rn. 4, juris) kann der BRAO auch keine Regelung entnommen werden, wonach § 32d Satz 2 StPO im anwaltsgerichtlichen Verfahren keine Anwendung finde. Insbesondere kommt § 37 BRAO hierfür nicht in Betracht, weil diese Vorschrift nach gesetzessystematischer als auch historischer Auslegung im anwaltsgerichtlichen Verfahren keine Anwendung findet. Dafür spricht auch der Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung.

….“

Zurückweisung eines Verteidigers beim Anwaltsgericht, oder: Unzulässige Mehrfachverteidigung (§ 146 StPO)

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Und die zweite Entscheidung kommt auch aus einem Bereich, mit dem man es nicht so häufig zu tun hat, nämlich dem anwaltsgerichtlichen Verfahren und der Frage der Mehrfachverteidigung (§ 146 StPO).

Folgender Sachverhalt: Die angeschuldigte Rechtsanwältin TN hat sich mit Schriftsatz vom 14.08.2018 im Verfahren 1 AnwG 22/17 (nach Verbindung 1 AnwG 2/18) zur Verteidigerin von Rechtsanwalt WN bestellt. Rechtsanwältin TN und Rechtsanwalt WN haben mit Schriftsatz vom 12.04.2021 erklärt, sich in allen Verfahren wechselseitig zu verteidigen.

Das AnwG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 19.05.2020 die Verfahren 1 AnwG 2/18, 2 AnwG 7/18, 2 AnwG 8/18, 2 AnwG 7/19 und 2 AnwG 3/19 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Im Rahmen dieses Beschlusses hat das AnwG Düsseldorf vorab auf § 146 StPO hingewiesen.

In der Hauptverhandlung am 19.04.2021 hat das AnwG Düsseldorf einen Antrag von Rechtsanwältin TN für sich selbst und den angeschuldigten Rechtsanwalt WN auf Aussetzung des Verfahrens mit der Begründung zurückgewiesen, dass eine Mehrfachvertretung nach § 146 StPO unzulässig sei und gegen § 43a BRAO verstoße. Die daraufhin gegen diesen Beschluss von Rechtsanwalt WN und Rechtsanwältin TN für sich selbst und als Verteidiger des jeweils anderen eingelegte Beschwerde und den Widerspruch von Frau Rechtsanwältin TN ist das AnwG Düsseldorf im Rahmen seines Urteils vom 19.04.2021 davon ausgegangen, dass die Rechtsanwälte N als jeweiliger Verteidiger des anderen gemäß § 146a StPO zurückgewiesen wurden, allerdings ist ein entsprechender Beschluss durch das AnwG Düsseldorf in I. Instanz nicht gefasst worden.

Gegen das Urteil des AnwG Düsseldorf haben die Rechtsanwälte W N und T N unter dem 26.05.2021 Berufung eingelegt. Der Anwaltsgerichtshof Hamm hat im AGH Hamm, Beschl. v. 05.04.2022 – 2 AGH 9/21 – beide Rechtsanwälte zurückgewiesen:

„Der AGH ist als das Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, nach § 146a Abs. 1 S. 3 StPO zuständig für die Entscheidung über eine Zurückweisung des Wahlverteidigers.

Ein Verstoß gegen § 146 StPO ist vorliegend gegeben.

Der Senat schließt sich ausdrücklich der Entscheidung des BGH (v. 26.01.1996 – 2 ARs 441/95) an, dass ein Rechtsanwalt dann, wenn er erst nach Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn von einem Mitangeklagten als Verteidiger gewählt wird, durch Beschluss des erkennenden Gerichts zurückzuweisen ist. Wie der BGH erkannt hat, kann ein Angeklagter nicht gleichzeitig als Verteidiger eines Mitangeklagten tätig werden. Die Verfahrensrollen des Verteidigers und des Angeklagten sind miteinander unvereinbar. Ein Angeklagter kann einen Mitangeklagten nicht verteidigen, weil er als Angeklagter nicht in der Lage ist, seine Verteidigeraufgaben so wahrzunehmen, wie es seine Stellung als Organ der Rechtspflege und Beistand seines Mandanten verlangt. Es besteht die Gefahr, dass er sich über die Belange seines Mandanten hinwegsetzt, um sich selbst vor Bestrafung zu schützen. Seine Verteidigerstellung kann ihn zudem in Widerstreit zu den ihm obliegenden Pflichten zur Wahrheit und Verschwiegenheit bringen. Als Mitangeklagter verfügt er nicht mehr über die für die Verteidigung notwendige Unabhängigkeit gegenüber seinem Mandanten. Außerdem gewährt die StPO – und damit auch die BRAO – dem Verteidiger in der Hauptverhandlung eine besondere Verfahrensposition mit Rechten, deren gleichzeitige Gewährung für ihn als Angeklagten mit den Zielen des Strafprozessrechts nicht zu vereinbaren wäre. Es ist auch allgemein anerkannt, dass verschiedene Verfahrensrollen von vornherein unvereinbar sind. Dass die Stellung des Verteidigers im Strafverfahren mit der Rolle des Angeklagten unvereinbar ist, ist auch vor der Einführung der §§ 138a ff. StPO nie angezweifelt worden.

§ 138 StPO schließt demgegenüber nur aus, dass sich der angeschuldigte Rechtsanwalt zum Verteidiger in eigener Sache bestellt (BVerfG v. 19.03.1998 – 2 BvR 291/98; Karlsruher Kommentar, StPO, § 138 StPO, Rn. 3). Nicht anwendbar ist § 138 StPO auf den Rechtsanwalt, der von einem Mitangeklagten als Verteidiger gewählt wird (BGH v. 26.01.1996 – 2 ARs 441/95).

Ein in der Verteidigung etwaig liegender Verstoß gegen § 43a BRAO, auf den das AnwG Düsseldorf zudem abstellte, betrifft nur das Berufsrecht nicht die Zulässigkeit der Verteidigung.

Dahinstehen kann, ob eine Zurückweisung auch dann erfolgen darf, wenn erst die Verbindung bisher getrennt geführter Verfahren die Voraussetzungen für eine Zurückweisung schafft und diese Verbindung ohne sachlichen Grund, willkürlich erfolgt, wenn die Verbindung sachgemäß war und sonstige sachliche Gründe, die für eine Durchführung getrennter Verfahren sprechen könnten, nicht ersichtlich sind (OLG Celle v. 04.07.2001 – 3 ARs 25/01).

Die vom AnwG Düsseldorf vorgenommene Verbindung der Verfahren war sachgemäß. Die Verfahrensverbindung ist zwangsläufige Folge des dem anwaltsgerichtlichen Verfahren zugrunde liegenden Grundsatzes der Einheitlichkeit des Pflichtenverstoßes. Der Schutz des Rechts auf Verteidigung durch einen Wahlverteidiger muss im anwaltsgerichtlichen Verfahren dann zurücktreten, wenn ansonsten der Grundsatz der Einheitlichkeit des Pflichtenverstoßes nicht gewahrt werden könnte, da ansonsten der in der Beurteilung des einheitlichen Pflichtverstoßes liegende Zweck des anwaltsgerichtlichen Verfahrens nicht erreicht werden könnte. Sonstige sachliche Gründe, die für eine Durchführung getrennter Verfahren sprechen könnten, sind nicht ersichtlich.“

Aber der AGH Hamm zeigt einen möglichen Ausweg:

„Der Senat weist daraufhin, dass gemäß §§ 116 Abs. 1 S. 2 BRAO, 149 Abs. 1 S. 1 StPO der Ehegatte oder Lebenspartner eines Angeklagten in der Hauptverhandlung als Beistand zuzulassen ist. Eine Zulassung erfolgt nicht von Amts wegen, sondern nur auf entsprechenden Antrag.“

Gilt das Verbot der Mehrfachverteidigung auch im anwaltsgerichtlichen Verfahren?

© Klaus Eppele - Fotolia.com

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Einen recht deutlichen Hinweis zur Geltung des § 146 StPO im anwaltsgerichtlichen Verfahren enthält der BVerfG, Beschl. v. 25.02.2016 – 1 BvR 1042/15. Ergangen ist er in einem anwaltsgerichtlichen Verfahren, das in Sachsen anhängig war. Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt und wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen einen Beschluss des Anwaltsgerichts, mit dem er in einem Verfahren nach § 74a BRAO wegen verbotener Mehrfachvertretung als Verteidiger zurückgewiesen wurde. In dem Verfahren war der Beschwerdeführer von fünf Rechtsanwälten als Verteidiger beauftragt worden. Die Mandanten arbeiteten in einer Partnerschaftsgesellschaft zusammen und hatten in einer Tageszeitung Werbeanzeigen veröffentlicht, die nach Auffassung der zuständigen RAK berufsrechtliche Bestimmungen (§ 43b BRAO, § 6 BORA) missachteten. Nach entsprechender Beschlussfassung des Vorstands der Rechtsanwaltskammer wurde gegenüber jedem der Rechtsanwälte mit gesonderten, gleichlautenden Bescheiden eine berufsrechtliche Rüge ausgesprochen. Mit der betreffenden Kanzleiwerbung hätten sie die ihnen obliegenden Berufspflichten verletzt. Nach Zurückweisung der Einsprüche gegen die Rügebescheide hat der Beschwerdeführer als Verteidiger der fünf Rechtsanwälte die Entscheidung des AnwG beantragt. In dem Verfahren ist der Rechtsanwalt dann als Verteidiger gem. § 146 StPO zurückgewiesen worden.

Dagegen dann die Verfassungsbeschwerde, die das BVerfG wegen fehlender Rechtswegerschöpfung als unzulässig angesehen hat. Es gibt aber im Hinblick auf den § 146 StPO „Hinweise“:

„Mit Blick auf die Fortsetzung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens ist allerdings der Hinweis angebracht, dass erhebliche Bedenken bestehen, ob es sich mit der verfassungsrechtlich garantierten Berufsausübungsfreiheit des Beschwerdeführers (Art. 12 Abs. 1 GG) vereinbaren lässt, ihn aufgrund des Verweises in § 74a Abs. 2 Satz 2 BRAO entsprechend § 146 Satz 1, § 146a Abs. 1 StPO als Verteidiger im anwaltsgerichtlichen Verfahren auszuschließen und insoweit an beruflicher Tätigkeit zu hindern.

Der Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit des Beschwerdeführers, die mit der Entscheidung des Anwaltsgerichts über seinen Ausschluss als Verteidiger verbunden ist, kann unter Berücksichtigung des mit § 146 Satz 1 StPO verfolgten Gemeinwohlziels verfassungsrechtlich schwerlich gerechtfertigt sein. Legitimer Zweck des Verbots der Mehrfachverteidigung ist es, Interessenkollisionen zu vermeiden, um die Beistandsfunktion des Verteidigers, die es auch im öffentlichen Interesse zu wahren gilt, nicht zu beeinträchtigen (vgl. BVerfGE 45, 354 <358>). Für die Bedeutung dieses Gemeinwohlziels ist im vorliegenden Verfahren zu beachten, dass es nicht um die Aufklärung und Ahndung eines schuldhaften Verhaltens geht, das eine Strafe oder auch nur annähernd vergleichbare Sanktion – wie etwa im Fall einer Disziplinarmaßnahme oder einer Ordnungswidrigkeit – nach sich ziehen könnte. Zu entscheiden ist lediglich über die Berechtigung einer Rüge, die vom Vorstand der Rechtsanwaltskammer ausgesprochen wurde. Es handelt sich um eine nur aufsichtsrechtliche Maßnahme, deren Gehalt als Sanktion sich bereits in dem Ausdruck der Missbilligung des Verhaltens eines Rechtsanwalts erschöpft.

Dementsprechend hat der mit dem Ausspruch einer Rüge verbundene Grundrechtseingriff für den von ihr betroffenen Rechtsanwalt kein erhebliches Gewicht (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 29. November 1999 – 1 BvR 2284/98 u.a. -, juris). Dies ist auch für die Auslegung des Verfahrensrechts und die Anwendbarkeit des § 146 Satz 1 StPO im anwaltsgerichtlichen Verfahren von Bedeutung; denn für die Frage der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung eines Eingriffs in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsausübungsfreiheit des Verteidigers kommt es auch auf die Gewichtigkeit der Sanktion an, die dem Mandanten droht und gegen die ihn der Rechtsanwalt verteidigen soll (vgl. BVerfGE 45, 272 <290>). Ist das Gewicht der drohenden Sanktion gering, wie hier durch die allenfalls mögliche Bestätigung der ausgesprochenen Rüge, so spricht dies gegen die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in die Berufsfreiheit des Beschwerdeführers. Hinzu kommt, dass Interessengegensätze zwischen den Mandanten nicht zu erkennen sind. Diese Grundsätze sind auch für die im Ausgangsverfahren zur Entscheidung berufenen Gerichte maßgeblich; denn auch der Richter, der bei Auslegung des einfachen Rechts zu Einschränkungen der grundsätzlich freien Berufsausübung gelangt, ist an dieselben Maßstäbe gebunden, die nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG auch den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers einschränken (vgl. BVerfGE 54, 224 <235>).“