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NSU-Verfahren heute: Aussetzungsantrag abgelehnt, Anklage wird verlesen

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Man muss ja auch, wenn man im Urlaub ist, auf dem Laufenden bleiben. Daher bin ich hier auf Naxos gerade mal eben online gegangen, um zu sehen/erfahren, was es heute im NSU-Verfahren gegeben hat. Ist wegen der schlechten Verbindung nicht ganz einfach, aber klappt. Also:

  • Die Verteidiger von Beate Zschäpe hatten einen Aussetzungsantrag gestellt. Begründung: Saal zu klein und „für die meisten Beteiligten keine ordnungsgemäßen Zeugenvernehmungen möglich“ (hier aus Spiegel.de).
  • Der ist inzwischen vom OLG München abgelehnt worden, wie die FAZ meldet. Begründung u.a.: „Strafverfahren finden in, aber nicht für die Öffentlichkeit statt“, sagte Götzl unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.
  • Und: die Anklage wird verlesen – also nimmt das Verfahren dann allmählich Fahrt auf.

Bisher kann man m.E. gegen den Auftakt und die Antragstellung nichts einwenden. Das unterscheidet sich alles nicht von anderen Großverfahren, die letztlich alle schleppend in Gang gekommen sind. Zufrieden waren/sind auch die Nebenklägervertreter – zumindest einige (vgl. hier).

 

Anklageverlesung: Was ist eine „Vielzahl von Taten“? 1.400 oder auch schon rund 100?

Im Moment stehen im Strafverfahren die Fragen des erforderlichen Umfangs der Anklageverlesung in sog. „Punktesachen“ hoch im Kurs. Dazu hat es ja gerade erst vor kurzem den Beschl. des großen Senats für Strafsachen v. 12.01.2011 1 – GSSt 1/10 (StRR 2011, 191) gegeben.

Der 1. Strafsenat des BGH, der die Vorlage an den Großen Senat gemacht hatte, hat nun in BGH, Beschl. v. 15.03.2011 – 1 StR 429/09 diese Entscheidung „weiter entwickelt“.  Der Große Senat hatte in seinem Beschluss nicht näher ausgeführt, ab wann von einer Vielzahl gleichförmiger Taten auszugehen ist, die die Anwendung der Grundsätze seiner Rechtsprechung zum reduzierten Umfang der Anklageverlesung rechtertigen.

Grundlage der Entscheidung des Großen Senats war eine Anklage mit rund1.400 Einzeltaten. Da wird man sicherlich „von einer Vielzahl“ sprechen können. Aber kann man das auch bei (nur) rund 100 Taten? Der 1. Strafsenat des BGH hat damit kein Problem und überträgt die Grundsätze des Groeßn Senats, ohne viel Federlesen zu machen, auf eine Fallgestaltung mit nur 93 Einzeltaten. Na ja, ob das passt, kann man wahrlich bezweifeln. Interessant wäre es, wenn man erfahren könnte, ob der 1. Strafsenat mit der Vorlage dieses „kleineren“ Verfahrens beim Großen Senat auch Erfolg gehabt hätte. Man muss eben immer auf das richtige Verfahren warten.

Anklageverlesung: Man darf sich jetzt beschränken…

Nach dem Beschl. des Großen Senats für Strafsachen vom 12.01.2011 – GSSt 1/10 wird es jetzt in den Hauptverhandlungen munterer bzw. entfällt das sicherlich alle Beteiligten ermüdenden Verlesen von Anklagesätzen, die eine Vielzahl gleichartiger Taten betreffen. Der Große Senat lässt eine beschränkte Verlesung zu:

In Strafverfahren wegen einer Vielzahl gleichförmiger Taten oder Tateinzelakte, die durch eine gleichartige Begehungsweise gekennzeichnet sind, ist dem Erfordernis der Verlesung des Anklagesatzes i.S.d. § 243 Abs. 3 Satz 1 StPO Genüge getan, wenn dieser insoweit wörtlich vorgelesen wird, als in ihm die gleichartige Tatausführung, welche die Merkmale des jeweiligen Straftatbestands erfüllt, beschrieben und die Gesamtzahl der Taten, der Tatzeitraum sowie bei Vermögensdelikten der Gesamtschaden bestimmt sind. Einer Verlesung der näheren individualisierenden tatsächlichen Umstände der Einzeltaten oder der Einzelakte bedarf es in diesem Fall nicht.

Man wird sehen, wie die Praxis damit umgeht, da von der Frage doch mehrere, auch vom Großen Senat angesprochene Grundsätze des Strafverfahrens betroffen sind.