so könnte man über den BGH, Beschl. v. 05.12.2011 – 1 StR 399/11 – schreiben. Da wird zum zweiten Mal eine Anhörungsrüge – bezeichnet als „weitere Gehörsrüge“ eingelegt. Der BGH antwortet darauf:
„Der Senat nimmt Bezug auf seinen Beschluss vom 31. Oktober 2011, mit dem er eine Anhörungsrüge zurückgewiesen hat, die im Wesentlichen mit dem Vorbringen begründet war, das angefochtene Urteil und dementsprechend die Verwerfung der Revision seien falsch. Obwohl der Senat in diesem Beschluss ausgeführt hat, dass § 356a StPO nicht die Möglichkeit eröffnet, generell rechtskräftige Entscheidungen erneut zur Überprüfung zu stellen, ist nun-mehr unter weitgehender Wiederholung des früheren Vorbringens mit einer „weiteren Gehörsrüge“ die Korrektur der bisherigen Entscheidungen beantragt.
Selbst wenn im Übrigen, was nicht deutlich wird, eine erneute Verletzung rechtlichen Gehörs behauptet sein sollte, wäre der Antrag unstatthaft (BVerfG, Beschluss vom 26. April 2011 – 2 BvR 597/11 mwN). Weitere gleichartige Eingaben in dieser Sache wird der Senat nicht mehr bescheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2011 – 5 StR 467/10; Beschluss vom 18. Dezember 2006 – 1 StR 161/01, NStZ 2007, 283).“
Der Begründung ist deutlich zu entnehmen, dass der Senat „genervt“ ist. Die Formulierung: „Weitere gleichartige Eingaben in dieser Sache wird der Senat nicht mehr bescheiden„. ist dafür ein mehr als deutliches Zeichen.
Mich erstaunt, dass offenbar doch so mancher das Wesen der Gehörsrüge nach § 356a StPO nicht erkannt hat. Und hier scheint es ja auch nicht um die Vorbereitung einer Verfassungsbeschwerde zu gehen