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Verteidiger, du nervst ….

so könnte man über den BGH, Beschl. v. 05.12.2011 – 1 StR 399/11 – schreiben. Da wird zum zweiten Mal eine Anhörungsrüge – bezeichnet als „weitere Gehörsrüge“ eingelegt. Der BGH antwortet darauf:

„Der Senat nimmt Bezug auf seinen Beschluss vom 31. Oktober 2011, mit dem er eine Anhörungsrüge zurückgewiesen hat, die im Wesentlichen mit dem Vorbringen begründet war, das angefochtene Urteil und dementsprechend die Verwerfung der Revision seien falsch. Obwohl der Senat in diesem Beschluss ausgeführt hat, dass § 356a StPO nicht die Möglichkeit eröffnet, generell rechtskräftige Entscheidungen erneut zur Überprüfung zu stellen, ist nun-mehr unter weitgehender Wiederholung des früheren Vorbringens mit einer „weiteren Gehörsrüge“ die Korrektur der bisherigen Entscheidungen beantragt.

Selbst wenn im Übrigen, was nicht deutlich wird, eine erneute Verletzung rechtlichen Gehörs behauptet sein sollte, wäre der Antrag unstatthaft (BVerfG, Beschluss vom 26. April 2011 – 2 BvR 597/11 mwN). Weitere gleichartige Eingaben in dieser Sache wird der Senat nicht mehr bescheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2011 – 5 StR 467/10; Beschluss vom 18. Dezember 2006 – 1 StR 161/01, NStZ 2007, 283).“

Der Begründung ist deutlich zu entnehmen, dass der Senat „genervt“ ist. Die Formulierung: „Weitere gleichartige Eingaben in dieser Sache wird der Senat nicht mehr bescheiden„. ist dafür ein mehr als deutliches Zeichen.

Mich erstaunt, dass offenbar doch so mancher das Wesen der Gehörsrüge nach § 356a StPO nicht erkannt hat. Und hier scheint es ja auch nicht um die Vorbereitung einer Verfassungsbeschwerde zu gehen

 

Anhörungsrüge – mal beim BGH erfolgreich

Liest man ja selten, deshalb war ich um so überraschter, als ich BGH, Beschl. v. 13.04.2011 – 2 StR 524/10 gelesen habe. Der BGH hatte die Revision des Angeklagten nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen und sich dabei viel Mühe gemacht – vgl. hier, leider aber übersehen, dass der GBA überhaupt keinen Verwerfungsantrag nach § 349 Abs. 2 StPO gestellt hatte, so dass nicht nach dieser Vorschrift verworfen werden durfte. Die dagegen gerichtete Anhörungsrüge (§ 356a StPO) hatte Erfolg.

Und ich hatte schon gedacht, das gäbe es beim BGH gar nicht. Na, da wird aber im Zweifel der Hiwi, der das verbockt hat, was zu hören bekommen. Aber: man soll ja nicht mit Steinen werfen, wenn man selbst im Glashaus sitzt :-).

Und jetzt: Weiter geht es mit „der“ Hochzeit 🙂 🙂

Anhörungsrüge: Selbst ein Bein gestellt

In BGH, Beschl. v. 23.02.2011 – 1 Str 427/10 hat sich der Angeklagte im Hinblick auf seine Anhörunsrüge selbst ein Bein gestellt. Denn: Eine Anhörungsrüge ist unbegründet, wenn diese nicht binnen einer Woche nach Kenntnisnahme von den tatsächlichen Umständen, aus denen sich die geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs ergibt, eingelegt wird. Dabei liegt eine Verfristung auch vor, wenn sich aus dem Vortrag des Angeklagten selbst ergibt, dass dieser zu  einem bestimmten Zeitpunkt Kenntnis von der Verwerfung hatte und ausgehend von diesem Zeitpunkt die Einlegung nach Ablauf der Wochenfrist erfolgt ist. Und genau das teilt der Angeklagte dem BGH mit.

Der BGH weist im Übrigen darauf hin, dass die Anhörungsrüge auch unbegründet gewesen wäre. Es erstaunt aber dann doch, dass unter der Überschrift: „Ergänzend bemerkt der Senat Folgendes:“ noch zwei Seiten folgen, auf denen der Senat zu Vorbringen des Angeklagten Stellung nimmt. Vielleicht doch was übersehen? 🙂 🙂

Was ich nicht mit der Anhörungsrüge geltend machen sollte/kann

Die Anhörungsrüge (§ 356a StPO) spielt in der Praxis immer mehr eine Rolle. Sie wird aber immer wieder auch mit Vorbringen „belastet“, dass man nicht mit der Anhörungsrüge vorbringen sollte, da man sich ggf. nur eine Abfuhr beim BGH holt. Ein Beispiel ist der Beschluss vom 10.08.2010 – 3 StR 229/10. Dort heißt es:

„Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entschei-dung weder zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen noch sonst den Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör verletzt.

Der Senat hat mit der Formulierung „nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründet“ auf den nach dieser Vorschrift vorausgesetzten begründeten Antrag des Generalbundesanwalts vom 11. Juni 2010 Bezug genommen. Die maßgebli-chen Gründe für die Zurückweisung des Rechtsmittels ergeben sich aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils und der Stellungnahme des Generalbundesanwalts mit dem Verwerfungsantrag (BGH, Beschluss vom 9. Mai 2007 – 2 StR 530/06 Rn. 5; Beschluss vom 4. Juni 2002 – 3 StR 146/02, BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 7).

Dabei ist es unschädlich, dass der Generalbundesanwalt in der Antragsschrift zu dem Vorbringen der Revision, eine Strafrahmenmilderung hätte zu-mindest nach § 31 BtMG analog gewährt werden müssen, nicht ausführlich Stellung genommen hat. Ebenso wenig wie der Verwerfungsbeschluss des Senats muss die Zuschrift des Generalbundesanwalts zur Wahrung des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG in allen Einzelheiten auf jeden von der Verteidigung angesprochenen Punkt eingehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2007 – 2 BvR 746/07 Rn. 22; Beschluss vom 21. Januar 2002 – 2 BvR 1225/01 Rn. 9 und 10; Urteil vom 24. März 1987 – 2 BvR 677/86 Rn. 3; BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2009 – 1 StR 478/09 Rn. 3; Beschluss vom 11. August 2009 – 3 StR 131/09 Rn. 4). Dies gilt umso mehr, wenn es sich – wie hier – um rechtlich eher fernliegende Erwägungen handelt.“

Man muss eben einfach wissen, wo die Begründung des OU-Beschlusses steht oder stehen sollte.

Kein „Umgehungsgeschäft“ mit der Anhörungsrüge

Immer wieder versuchen Verteidiger die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs im Revisionsverfahren als verspätet dadurch zu umgehen, dass sie es mit einer Anhörungsrüge verknüpfen. Der BGH hat jetzt erneut darauf hingewiesen, dass das nicht möglich ist (vgl. Beschl. v. 19.08.2010 – 4 StR 657/09). Er führt aus:

Das Ablehnungsgesuch des Verurteilten ist verspätet und daher unzulässig. Entscheidet das Gericht außerhalb der Hauptverhandlung im Beschlusswege (hier gemäß §§ 349 Abs. 1, 46 Abs. 1, 3 StPO), so kann ein Ablehnungsgesuch in entsprechender Anwendung des § 25 Abs. 2 Satz 2 StPO nur so lange statthaft vorgebracht werden, bis die Entscheidung ergangen ist (BGH, Beschluss vom 13. Februar 2007 – 3 StR 425/06, NStZ 2007, 416). Et-was anderes gilt auch dann nicht, wenn die Ablehnung mit einem Antrag nach § 356a StPO verbunden wird, der sich, wie auch im vorliegenden Fall (s. unten 2.) deswegen als unbegründet erweist, weil die gerügte Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG nicht vorliegt, so dass insoweit nicht mehr in eine erneute Sachprüfung einzutreten ist. Denn § 356a StPO verfolgt allein den Zweck, dem Revisionsgericht, das in der Sache entschieden hat, Gelegenheit zu geben, im Falle des Verstoßes gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör diesem Mangel durch erneute Sachprüfung selbst abzuhelfen, um hierdurch ein Verfassungs-beschwerdeverfahren zu vermeiden. Dieser Rechtsbehelf dient hingegen nicht dazu, einem unzulässigen Ablehnungsgesuch durch die unzutreffende Behaup-tung einer Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG doch noch Geltung zu verschaf-fen (BGH aaO).“