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Wiedereinsetzung I: Rechtsanwalt verpasst Termin, oder: Verschulden bei falsch geplanter Anfahrt

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Im „Kessel Buntes“ heute dann zwei Entscheidungen zur Wiedereinsetzung. Die eine kommt vom AGH Hamm, die andere vom OLG Frankfurt am Main.

Ich beginne die Berichterstattung mit dem AGH Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 05.09.2024 – 2 AGH 1/24. In dem Verfahren hatte eine Rechtsanwältin Berufung gegen ein Urteil des AnwG eingelegt. Die ist vom AGH Nordrhein-Westfalen durch Urteil wegen Versäumung der Berufungshauptverhandlung verworfen worden. Die angeschuldigte Rechtsanwältin hat Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Der Antrag hatte keinen Erfolg:

„Die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung nach § 116 Abs. 1 S. 2 BRAO i.V.m. § 45 StPO liegen nicht vor. Der Antrag ist zwar fristgerecht innerhalb der Wochenfrist des § 116 Abs. 1 S. 2 BRAO i.V.m. § 45 Abs. 1 StPO gestellt, er ist jedoch zumindest unbegründet.

Es kann dahinstehen, ob der per Telefax gestellte und ausschließlich mit einer anwaltlichen Versicherung zur Glaubhaftmachung eingereichte Wiedereinsetzungsantrag zulässig ist. Denn er ist in jedem Falle nicht begründet.

Ob ein Wiedereinsetzungsantrag im vorliegenden Falle rechtswirksam per Telefax eingereicht werden konnte oder ob es einer Übermittlung an den Senat per besonderem elektronischen Anwaltspostfach (beA) bedurft hätte, kann mithin dahinstehen. Eine zwingende Verpflichtung zur Einreichung per beA für die Einhaltung der Schriftform i.S. einer Wirksamkeitsvoraussetzung ergibt sich ausschließlich aus § 32d S. 2 StPO für die dort abschließend aufgezählten Anträge und Erklärungen (Köhler, in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 32d Rn. 1). Ein Wiedereinsetzungsantrag wird von dieser Enumeration erkennbar nicht umfasst. Eine Verpflichtung zur Einreichung von Wiedereinsetzungsanträgen per beA bestünde im anwaltsgerichtlichen Verfahren mithin nur dann, wenn die „entsprechende“ Anwendung dieser Vorschrift nach § 116 BRAO über ihren gesetzlich abschließend formulierten Katalog hinaus Ausdehnung erforderte. Soweit § 32d S. 1 StPO bestimmt, dass Verteidiger und Rechtsanwälte u.a. schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen als elektronisches Dokument übermitteln „sollen“, ist dies – im abgrenzenden Lichte des dortigen S. 2 – nicht zwingende Wirksamkeitsvoraussetzung (vgl. Köhler a.a.O., „Regelfall“). Denn auch wenn im Übrigen – getreu der Regel „soll heißt muss, wenn kann“ – grundsätzlich ein „Sollen“ im Sinne eines „Müssen“ zu verstehen ist, so könnte namentlich der prozessuale Ausnahmefall des Wiedereinsetzungsgesuches als einer Art Notmaßnahme zur Rückerlangung einer dem Anschein nach bereits verloren gegangenen Rechtsposition der gerichtlichen Fairness halber zu einer weniger formenstrengen Auslegung Veranlassung geben. Dies gilt namentlich in Ansehung des Umstandes, dass die Einlegung der Berufung selbst nach der Rechtsprechung des Senates einer Nutzung des beA nicht zwingend bedarf. Mithin liegt nicht nahe, für den bloßen Wiedereinsetzungsantrag strengere Regeln zur Anwendung zu bringen als für das den Rechtszug ursprünglich eröffnende Rechtsmittel. Auch § 32a Abs. 1 StPO spricht ersichtlich nur davon, dass elektronische Dokumente bei u.a. Gerichten nach Maßgabe der folgenden Absätze eingereicht werden „können“. Letztlich spricht also gesamthaft eher mehr dafür als dagegen, dass die erforderliche Schriftform auch durch ein Telefax gewahrt werden kann (Schmitt, in Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O. § 45 Rn. 1 i.V.m. Einl Rn. 128).

Desgleichen kann dahinstehen, ob es im anwaltsgerichtlichen Verfahren für die nötige Glaubhaftmachung der dem Wiedereinsetzungsgesuch zugrundeliegenden Tatsachen hinreicht, sie anwaltlich als richtig zu versichern. Im Strafprozess reicht eine eigene eidesstattliche Versicherung des Angeklagten nicht als Mittel der Glaubhaftmachung aus, da sie nicht über den Wert einer eigenen (einfachen) Erklärung hinausgeht (Schmitt, in Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 45 Rn. 8 mit Verweis auf BGH vom 12.3.2014 zu 1 StR 74/14). In diesem Verständnis müsste vorliegend also bereits von einer Unzulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrages ausgegangen werden. Gegen eine solche schematische Übertragung der strafprozessualen Regel auf das anwaltsgerichtliche Verfahren spricht indes, dass der beschuldigte Rechtsanwalt Organ der Rechtspflege ist. Er legt also mit einer etwaigen anwaltlichen Versicherung infolge der ihm bekannten Rechtsfolgen einer unrichtigen Versicherung regelhaft mehr in die Waagschale der Glaubwürdigkeitsabwägung als der strafprozessual Angeklagte.

Das Wiedereinsetzungsgesuch ist jedoch bei allem jedenfalls unbegründet.

Eine Rechtsanwältin, die weiß, um 13.00 Uhr in Hamm (Westf.) zu einem Termin erscheinen zu müssen, handelt sorgfaltswidrig, wenn sie erst 75 Minuten zuvor mit dem Pkw von C. aus zu diesem Termin aufbricht. Für eine Autofahrt von 75 Kilometern zwischen Kanzlei und Gerichtsgebäude nur 75 Minuten Fahrtzeit einzuplanen, setzt für ein rechtzeitiges Erreichen des Zielortes schon rein rechnerisch eine Durchschnittsgeschwindigkeit von 60 km/h voraus. Innerstädtisch ist diese Geschwindigkeit nicht gestattet; dortige Verzögerungen müssten also außerorts vollständig kompensiert werden, was an einem Freitagmittag – quer durch das gerichtsbekannt aktuell zusätzlich von Baustellen durchzogene Ruhrgebiet – von vornherein ausgeschlossen erscheint. Eine solche Planung der Anfahrzeit ist namentlich dann unzureichend, wenn die Rechtsanwältin – wie der Antragstellerin nach eigenem Vortrag schon bei Fahrtantritt positiv bekannt war – nicht über ein funktionsfähiges Mobiltelefon verfügt, mit dem sie eine etwaige unvorhersehbare Verzögerung an das Gericht mitteilen könnte. Zu den zumutbaren Maßnahmen für den Rechtsanwalt zählt im Übrigen auch, notfalls eine Tankstelle oder ein Rastplatz anzufahren, um das Gericht von dort aus über eine drohende verspätete Ankunft telefonisch zu unterrichten (vgl. OLG Celle, Urteil vom 24.06.2004, 11 U 57/04, NJW 2004, 2534). Eine solche potentielle Verzögerung für das Erreichen des Gerichtssaales lag zudem auch in dem Umstand, dass die bloße Anfahrt an das Gerichtsgebäude mit einem Zutritt zu dem Gerichtssaal notwendig nicht identisch ist. Für das Parken des eigenen Pkw und für den Fußweg von dem Parkplatz in den Saal hätte eine sorgfältige Planung weitere Zeiträume berücksichtigen müssen. Zu einer weiteren, mehrminütigen Verzögerungen im Eingangsgereich zum Gerichtsgebäude an einer Gerichtspforte kommt es infolge Personenprüfung für Rechtsanwälte gerichtsbekannt überdies nur dann, wenn sie ihren Anwaltsausweis nicht präsentieren können. Das Mitführen des Rechtsanwaltsausweises ist eine Sorgfaltspflicht, die auch dem hindernisfreien und mithin rechtzeitigen Zugang zu dem Gerichtssaal zu dienen bestimmt ist. Weiß ein Rechtsanwalt, dass er seinen Rechtsanwaltsausweis nicht bei sich führt, hat er dies bei seiner Anreiseplanung zeitlich einzukalkulieren. Führt er seinen Ausweis unwissentlich nicht bei sich, hat er sich vorhalten zu lassen, insoweit nicht ordnungsgerecht für den Zutritt zu Gericht vorbereitet gewesen zu sein. Das gilt namentlich dann, wenn der Rechtsanwalt nicht einmal hoffen kann, Bediensteten in der Sicherheitsschleuse von Person bekannt zu sein. Genau hiervon war im vorliegenden Fall aber für die Antragstellerin auszugehen, die nach eigenem Vortrag im Anschluß an das Betreten des Gerichtsgebäudes zunächst noch fußläufig in einen unzutreffenden Gebäudetrakt ging, bis sie den Saal schlußendlich mit knapp dreiviertelstündiger Verspätung gegenüber der Ladungszeit erreichte. Nur der Ortsunkundige verläuft sich in einem Gerichtsgebäude. Ortsunkundige sind bei Gericht aber denknotwendig nicht erwartbar von Person bekannt. Folglich schied für die Antragstellerin auch a priori aus, eine ausweislos zügige Zugangsabwicklung in das Gerichtsgebäude erhoffen zu können. Dass sie allerdings auch ihr persönlich unbekannte Justizmitarbeiter in der Sicherheitsschleuse hätte fragen können, wie sie den angezielten Saal schnellstens würde erreichen können, liegt zusätzlich auf der Hand. Nach allem kann dahinstehen, ob die Antragstellerin mithin tatsächlich bereits – wie sie versichert – um 11.45 Uhr zu ihrer Anreise aufgebrochen ist oder ob sie die später noch an das Gericht und ihren Pflichtverteidiger faxschriftlich versandten Schriftsätze in C. selbsthändig verschickt haben könnte.“

Die Ausführungen des AGH zur Zulässigkeit kann man auch in anderen Verfahren anwenden, die zur Begründetheit immer dann, wenn das Verschulden des Rechtsanwalts dem Mandanten zugerechnet wird.

Zeugnis für den Referendar in der Anwaltsstation, oder: Das Zeugnis ist unverzüglich zu erteilen

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Im „Kessel Buntes“ wird es dann heute wirklich bunt.

Zunächst kommt hier eine Entscheidung des AGH Hamm, und zwar der AGH Hamm, Beschl. v. 23.08.2024 – 2 AGH 12/18. Gestritten worden ist in dem Verfahren um ein Zwangsgeld, das gegen eine Rechtsanwältin festgesetzt worden ist, die mit der Ausstellung des Zeugnisses für eine ihr zur Ausbildung zugewiesene Referendarin erheblich in Verzug war. Das Zwangsgeld ist zwar inzwischen aufgehoben worden, der AGH sagt bei der Begründung der Kostenentscheidung zu Lasten der Rechtsanwältin aber etwas zur Berechtigung der Festsetzung:

„Das Verfahren ist in der Hauptsache erledigt, nachdem der Vorstand der Antragstellerin in seiner Sitzung vom 07.06.2018 die Aufhebung des Zwangsgeldes beschlossen hat. Aufgrund der Aufhebung der Zwangsgeldfestsetzung hat sich das Antragsverfahren erledigt (vgl. Böhnlein in Feuerich/Weyland, BRAO, 8.Aufl., § 58 Rn. 16).

III.

Der Antragsstellerin sind gem. §§ 197, 197 a BRAO die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Über die angefallenen Kosten ist im Fall der Erledigung nach den §§ 464 StPO, 197a BRAO nach billigem Ermessen zu entscheiden, wobei grundsätzlich auf den wahrscheinlichen Verfahrensausgang im Falle der Fortführung des Verfahrens abzustellen ist. Die Antragstellerin wäre im weiteren Verfahren voraussichtlich unterlegen gewesen, denn ausweislich der vorgelegten Postzustellungsurkunden ist ihr sowohl die Androhung eines Zwangsgeldes als auch die Festsetzung zugegangen. Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass die entsprechenden Zustellurkunden der Deutschen Post AG unrichtig seien, hat die Antragstellerin nicht vorgetragen.

Unabhängig davon hat die Antragstellerin die Ursache für das gesamte Verfahren gegeben, indem sie entgegen ihrer Verpflichtung aus § 46 JAG, das Zeugnis unverzüglich nach Abschluss der Ausbildung zu erteilen (vgl. dazu Anwaltsgericht Köln, Beschluss vom 12.10.2011 – 10 EV 160/10), nicht nachkam, sondern erst nach mehrmaliger Aufforderung und mehrmonatiger Verzögerung ihrer Verpflichtung nachkam.

Daher entspricht es dem billigen Ermessen, der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.W

Zurückweisung eines Verteidigers beim Anwaltsgericht, oder: Unzulässige Mehrfachverteidigung (§ 146 StPO)

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Und die zweite Entscheidung kommt auch aus einem Bereich, mit dem man es nicht so häufig zu tun hat, nämlich dem anwaltsgerichtlichen Verfahren und der Frage der Mehrfachverteidigung (§ 146 StPO).

Folgender Sachverhalt: Die angeschuldigte Rechtsanwältin TN hat sich mit Schriftsatz vom 14.08.2018 im Verfahren 1 AnwG 22/17 (nach Verbindung 1 AnwG 2/18) zur Verteidigerin von Rechtsanwalt WN bestellt. Rechtsanwältin TN und Rechtsanwalt WN haben mit Schriftsatz vom 12.04.2021 erklärt, sich in allen Verfahren wechselseitig zu verteidigen.

Das AnwG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 19.05.2020 die Verfahren 1 AnwG 2/18, 2 AnwG 7/18, 2 AnwG 8/18, 2 AnwG 7/19 und 2 AnwG 3/19 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Im Rahmen dieses Beschlusses hat das AnwG Düsseldorf vorab auf § 146 StPO hingewiesen.

In der Hauptverhandlung am 19.04.2021 hat das AnwG Düsseldorf einen Antrag von Rechtsanwältin TN für sich selbst und den angeschuldigten Rechtsanwalt WN auf Aussetzung des Verfahrens mit der Begründung zurückgewiesen, dass eine Mehrfachvertretung nach § 146 StPO unzulässig sei und gegen § 43a BRAO verstoße. Die daraufhin gegen diesen Beschluss von Rechtsanwalt WN und Rechtsanwältin TN für sich selbst und als Verteidiger des jeweils anderen eingelegte Beschwerde und den Widerspruch von Frau Rechtsanwältin TN ist das AnwG Düsseldorf im Rahmen seines Urteils vom 19.04.2021 davon ausgegangen, dass die Rechtsanwälte N als jeweiliger Verteidiger des anderen gemäß § 146a StPO zurückgewiesen wurden, allerdings ist ein entsprechender Beschluss durch das AnwG Düsseldorf in I. Instanz nicht gefasst worden.

Gegen das Urteil des AnwG Düsseldorf haben die Rechtsanwälte W N und T N unter dem 26.05.2021 Berufung eingelegt. Der Anwaltsgerichtshof Hamm hat im AGH Hamm, Beschl. v. 05.04.2022 – 2 AGH 9/21 – beide Rechtsanwälte zurückgewiesen:

„Der AGH ist als das Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, nach § 146a Abs. 1 S. 3 StPO zuständig für die Entscheidung über eine Zurückweisung des Wahlverteidigers.

Ein Verstoß gegen § 146 StPO ist vorliegend gegeben.

Der Senat schließt sich ausdrücklich der Entscheidung des BGH (v. 26.01.1996 – 2 ARs 441/95) an, dass ein Rechtsanwalt dann, wenn er erst nach Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn von einem Mitangeklagten als Verteidiger gewählt wird, durch Beschluss des erkennenden Gerichts zurückzuweisen ist. Wie der BGH erkannt hat, kann ein Angeklagter nicht gleichzeitig als Verteidiger eines Mitangeklagten tätig werden. Die Verfahrensrollen des Verteidigers und des Angeklagten sind miteinander unvereinbar. Ein Angeklagter kann einen Mitangeklagten nicht verteidigen, weil er als Angeklagter nicht in der Lage ist, seine Verteidigeraufgaben so wahrzunehmen, wie es seine Stellung als Organ der Rechtspflege und Beistand seines Mandanten verlangt. Es besteht die Gefahr, dass er sich über die Belange seines Mandanten hinwegsetzt, um sich selbst vor Bestrafung zu schützen. Seine Verteidigerstellung kann ihn zudem in Widerstreit zu den ihm obliegenden Pflichten zur Wahrheit und Verschwiegenheit bringen. Als Mitangeklagter verfügt er nicht mehr über die für die Verteidigung notwendige Unabhängigkeit gegenüber seinem Mandanten. Außerdem gewährt die StPO – und damit auch die BRAO – dem Verteidiger in der Hauptverhandlung eine besondere Verfahrensposition mit Rechten, deren gleichzeitige Gewährung für ihn als Angeklagten mit den Zielen des Strafprozessrechts nicht zu vereinbaren wäre. Es ist auch allgemein anerkannt, dass verschiedene Verfahrensrollen von vornherein unvereinbar sind. Dass die Stellung des Verteidigers im Strafverfahren mit der Rolle des Angeklagten unvereinbar ist, ist auch vor der Einführung der §§ 138a ff. StPO nie angezweifelt worden.

§ 138 StPO schließt demgegenüber nur aus, dass sich der angeschuldigte Rechtsanwalt zum Verteidiger in eigener Sache bestellt (BVerfG v. 19.03.1998 – 2 BvR 291/98; Karlsruher Kommentar, StPO, § 138 StPO, Rn. 3). Nicht anwendbar ist § 138 StPO auf den Rechtsanwalt, der von einem Mitangeklagten als Verteidiger gewählt wird (BGH v. 26.01.1996 – 2 ARs 441/95).

Ein in der Verteidigung etwaig liegender Verstoß gegen § 43a BRAO, auf den das AnwG Düsseldorf zudem abstellte, betrifft nur das Berufsrecht nicht die Zulässigkeit der Verteidigung.

Dahinstehen kann, ob eine Zurückweisung auch dann erfolgen darf, wenn erst die Verbindung bisher getrennt geführter Verfahren die Voraussetzungen für eine Zurückweisung schafft und diese Verbindung ohne sachlichen Grund, willkürlich erfolgt, wenn die Verbindung sachgemäß war und sonstige sachliche Gründe, die für eine Durchführung getrennter Verfahren sprechen könnten, nicht ersichtlich sind (OLG Celle v. 04.07.2001 – 3 ARs 25/01).

Die vom AnwG Düsseldorf vorgenommene Verbindung der Verfahren war sachgemäß. Die Verfahrensverbindung ist zwangsläufige Folge des dem anwaltsgerichtlichen Verfahren zugrunde liegenden Grundsatzes der Einheitlichkeit des Pflichtenverstoßes. Der Schutz des Rechts auf Verteidigung durch einen Wahlverteidiger muss im anwaltsgerichtlichen Verfahren dann zurücktreten, wenn ansonsten der Grundsatz der Einheitlichkeit des Pflichtenverstoßes nicht gewahrt werden könnte, da ansonsten der in der Beurteilung des einheitlichen Pflichtverstoßes liegende Zweck des anwaltsgerichtlichen Verfahrens nicht erreicht werden könnte. Sonstige sachliche Gründe, die für eine Durchführung getrennter Verfahren sprechen könnten, sind nicht ersichtlich.“

Aber der AGH Hamm zeigt einen möglichen Ausweg:

„Der Senat weist daraufhin, dass gemäß §§ 116 Abs. 1 S. 2 BRAO, 149 Abs. 1 S. 1 StPO der Ehegatte oder Lebenspartner eines Angeklagten in der Hauptverhandlung als Beistand zuzulassen ist. Eine Zulassung erfolgt nicht von Amts wegen, sondern nur auf entsprechenden Antrag.“

Anwaltswerbung mit Pin-up-Kalender, Täuschende Werbeanzeigen und Erfolgshonorar, oder: Alles unzulässig

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Heute im „Kessel Buntes“ seit längerem mal wieder eine berufsrechtliche Entscheidung, und zwar das AGH Hamm, Urt. v. 06.12.2019 – 2 AGH 3/19, das ja auch schon Gegenstand der Berichterstattung im AnwBl. war.

In dem Verfahren ging es um verschiedene (angebliche) berufsrechtliche Verstöße, die dem angeklagten Kollegen zur Last gelegt wurden, und zwar.

1. Zulässigkeit der Anwaltswerbung mit einem Pin-up-Kalender

Der Kollege hatte 2015 Kalender mit nackten Frauen zu Werbezwecken an Autohäuser und Autowerkstätten verteilt. Auf der Kopflasche des Kalenders fanden sich die Kontaktdaten seiner Kanzlei. Deswegen war der Kollege vom AnwG Köln zu einer Geldbuße verurteilt worden, außerdem hatte man einen Verweis ausgesprochen.

2. Zulässigkeit des Inhalts von Werbeanzeigen im Kölner Stadtanzeiger

Gestritten worden ist zudem um die Zulässigkeit von mehreren Werbeanzeigen im Kölner Stadtanzeiger. Die enthielten jeweils ein Bild in Kombination mit Texten. In dem Streit ging es um den Sachbezug gibt und ob die Verwendung der Bezeichnung „Gruppe“ im Text eine Kanzleigröße vortäusche, die es nicht gebe.

Der Inhalt der Anzeigen (vgl. auch hier):

• Nr. 1: „Diskriminierung am Arbeitsplatz?“ und „Kündigungsschutz?“ eine mit hochhackigen Schuhen und kurzem Rock bekleidete Frau steht auf einem Schreibtisch und fixiert mit ihrem Schuh die Krawatte eines an diesem Schreibtisch sitzenden Mannes.

• Nr. 2: „Gehen Sie nicht zu irgendeinem Anwalt, sondern zum Fachanwalt! Kommen Sie rechtzeitig zu mir!“ an den Füßen einer mit einem Tuch zugedeckten Leiche baumelt ein Namensanhänger (Aufschrift: „war nicht rechtzeitig beim Anwalt“).

• Nr. 3: „Deutschland braucht die Zuwanderung junger Fachkräfte. Helfen wir … gemeinsam“ ein dunkelhaariges Mädchen mit einer Puppe im Arm steht am Rande von Bahnschienen vor dem Hintergrund mehrerer Flüchtlingsgruppen. Die Anzeige enthält zudem folgenden Text: „Wenn Sie mir bei Mandatsaufnahme diesen Coupon vorlegen, spendet meine Kanzlei 10 Prozent des von Ihrer Rechtsschutzversicherung vereinnahmten Nettohonorars an eine Hilfsorganisation für jugendliche Flüchtlinge Ihrer Wahl.“

In den beiden letzten Anzeigen (Nr. 2 und 3) wird auf die Qualifikation als Fachanwalt für Versicherungsrecht und für Medizinrecht, in allen dreien auf die Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer und zwei Büroadressen hingewiesen“

3. Zulässigkeit einer Erfolgshonorarvereinbarung

Im dritten Komplex ging es schließlich um das AnwG Köln, Urt. v. 09.10.2018 – 2 AnwG 21/15 , 2 AnwG 60/17 , 2 AnwG 20/17 – (vgl. dazu Erfolgshonorar, oder: Nachträgliche Vereinbarung geht gar nicht). Auch insoweit war gegen den Kollegen eine Geldbuße festgesetzt und ein Verweis ausgesprochen worden.

Der AGH Hamm hat im Urt. v. 06.12.2019 – 2 AGH 3/19 festgestellt,  dass der Kollege seinen Verpflichtungen gem. §§ 43, 43 b, 113 Abs. 1 BRAO i.V.m. § 6 BORA und §§ 43, 49 b Abs. 2, 113 Abs. 1 BRAO i.V.m. § 4 a RVG zuwider gehandelt hat und hat ihn verurteilt Wegen der Einzelheiten verweise ich auf den Volltext des Urt. v. 06.12.2019 – 2 AGH 3/19.

Hier nur zur Kurzinfo die Leitsätze, wie sie im AnwBl. 2020, 172 von der Redaktion gefasst worden sind:

„1. Ein Anwalt verstößt gegen das Sachlichkeitsgebot, wenn er mit einem „Pin-up-Kalender“, in dem Frauen als Sexualobjekte in den Vordergrund gerückt werden, wirbt. Derartige Werbemethoden sind geeignet, die Rechtsanwaltschaft als seriöse Sachwalterin der Interessen Rechtsuchender zu beschädigen.

2. Die Bezeichnung eines Anwalts in einer Anzeige als „Mitglied einer Gruppe“, deren allein handelnde Person jeweils der Anwalt ist, ist unsachlich, weil hierdurch der Eindruck erweckt wird, dass dem Anwalt Kontakte oder sonstige Vorteile bei Ausübung seiner anwaltlichen Tätigkeit zur Verfügung stehen würden, die bei anderen Anwälten nicht gegeben sind. Dadurch werde eine gesteigerte Leistungsfähigkeit und Spezialisierung des Anwalts suggeriert.

3. Eine Anzeige, in der ein Werbetext mit einem Bild ohne jedweden inhaltlichen Bezug zur anwaltlichen Tätigkeit verknüpft wird, ist unzulässig, weil ihr jeder sachliche Bezug fehlt.

4. Ein Verstoß gegen § 49b Abs. 2 BRAO ergibt sich nicht bereits aus dem Umstand, dass im Zeitpunkt der Vereinbarung eines Erfolgshonorars mit dem Mandanten der Rechtsstreit bereits anhängig ist.“

Der Leitsatz zu 4 finde ich etwas knapp und ein wenig missverständlich, da ja das Erfolgshonorar als unzulässig angesehen worden ist. Daher hier die Gründe zu dem Teil des Urteils: