Heute dann mal wieder ein paar Entscheidungen zu Corona. Ja, die Pandemie ist noch nicht zu Ende. Die Inzidenzen gehen zwar zurück, aber das hat sicherlich auch damit zu tun, dass nicht mehr (so viel) getestet wird. Die Ansteckungsgefahr bleibt m.E. Und überhaupt keinen Einfluss haben die zurückgehenden Inzidenzen auf die Rechtsprechung, denn die arbeitet noch die „Altfälle“ auf und wird das sicherlich auch noch länger tun (müssen). Also wird es immer mal wieder „Corona-Postings“ geben. Und heute ist dann wieder ein solcher Tag.
In den starte ich mit zwei Entscheidungen zur Strafbarkeit der Vorlage gefälschter Impfpässe, Stichwort: „Impfpassfälschung“.
Zunächst hier der OLG Schleswig, Beschl. v. 31.03.2022 – 1 Ws 19/22. Ergangen ist der Beschluss in einem Verfahren, in dem um die Anordnung eines Vermögensarrestes gestritten worden ist. Das AG hatte den Arrest angeordnet und dabei den dringenden Tatverdacht einer Urkundenfälschung nach § 267 StGB bejaht, also die sog. Sperrwirkung der §§ 277 ff. StGB verneint. Das LG hatte das anders gesehen und die Anordnung aufgehoben. Das OLG hat sich dann dem AG angeschlossen und gem. §§ 111e Abs. 1, 111j Abs. 1 StPO i.V.m. mit §§ 73 Abs. 1, 73c und 73d StGB zur Sicherung der Einziehung des Wertes des Taterlangten einen Vermögensarrest in Höhe von 116.300 EUR in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Beschuldigten angeordnet. Hier der Leitsatz zu der Entscheidung:
Im Falle gefälschter Impfpässe schließen die §§ 277 bis 279 StGB in der bis zum 23. November 2021 geltenden Fassung eine Strafbarkeit nach der allgemeinen Vorschrift des § 267 StGB nicht aus (Anschluss an Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 27. Januar 2022 – 1 Ws 114/2).
Und dann noch der AG Zossen, Beschl. v. 12.04.2022 – 134 Ds 482 Js 47926/21. Das AG musste ebenfalls über die Strafbarkeit der Vorlage eines gefälschten Impfpasses nach altem Recht, also vor dem 23.11.2021, entscheiden. Das AG hat die Eröffnung des Hauptverfahrens aus rechtlichen Gründen abgelehnt. Es verneint nach der bis zum 23.11.2021 geltenden Rechtslage die Strafbarkeit und geht mit den Gerichten, die das in der Vergangenheit auch schon getan haben, von der Sperrwirkung der §§ 277 ff. StGB aus.
Irgendwann – hoffentlich bald – wird der BGH sich zu der Frage äußern (müssen).