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Rahmengebühren I: Bemessung im OWi-Verfahren, oder: Mittelgebühr ist der richtige Ansatz

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Und heute dann – wahrscheinlich für viele der letzte Arbeitstag vor Weihnachten -, da Freitag ist, natürlich Gebührenentscheidungen. Und da das Fest des Friedens naht, will ich heute dann zwei „schöne“ Entscheidungen vorstellen. In beiden Beschlüssen geht es um die Bemessung der Rahmengebühren, und zwar einmal im Bußgeldverfahren und einmal im Strafverfahren.

Ich beginne mit dem Bußgeldverfahren, und zwar mit dem AG Viechtach, Beschl. v. 27.11.2024 – 6 II OWi 242/24. Die Entscheidungen des AG Viechtach sind ja wegen des Sitzes der Zentralen Bußgeldstelle in Viechtach von erheblicher Bedeutung.

Gegen war den Betroffenen – der Fahrlehrer ist – eine Geldbuße von 100,00 EUR verhängt worden. Ein Punkt im Fahreignungsregister, bei Vorliegen keiner Voreintragung, war angedroht. Nach Verjährungseintritt wurde das Verfahren eingestellt. Die notwendigen Auslagen des Betroffenen wurden der Staatskasse nicht auferlegt. Dagegen dann der erfolgreiche Antrag auf gerichtliche Entscheidung.

Der Verteidiger macht dann seine Gebühren geltend. Er setzt Mittelgebühren an. Davon werden Absetzungen gemacht. Das AG sieht das dann anders und setzt in der vom Verteidiger geltend gemachten Höhe fest:

„Nach wohl herrschender Meinung ist in straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren die Höhe des verhängten Bußgeldes nicht entscheidend für die Gebührenbestimmung nach § 14 RVG (vgl. Gerold/Schmidt, RVG, 22. Auflage, Randnr. 54 zu § 14 RVG), womit auch bei Bußgeldern im unteren Bereich des jeweiligen Rahmens (hier 60,00 bis 5000,00 Euro) zunächst von einer Mittelgebühr auszugehen ist. Allerdings ist bei der Gebührenbestimmung zu beachten, dass dieser Mittelgebühr der allgemeine Durchschnittsfall in der Gesamtbetrachtung aller Ordnungswidrigkeitenbereiche zu Grunde zu legen ist, nicht nur ein Durchschnittsfall aus dem Bereich der Verkehrsordnungswidrigkeiten (vgl. LG Landshut, Beschluss vom 19.01.2017, 3 Qs 14/17, juris).

„Eine durchschnittliche Verkehrsordnungswidrigkeit ist keineswegs gleichzusetzen mit einem allgemeinen Durchschnittsfall in der Gesamtbetrachtung aller Ordnungswidrigkeitenbereiche“, LG Landshut, a.a.O.

Die weit überwiegende Anzahl der Verkehrsordnungswidrigkeiten beinhaltet alltägliche Verkehrsübertretungen, die in großer Zahl auftreten und zu deren Verfolgung und Ahndung in allen Verfahrensabschnitten überwiegend automatisiert bzw. standardisiert gearbeitet wird – auch auf Seiten der Verteidiger. Diese Massenverfahren weisen weder einen komplizierten Sachverhalt auf, noch ist zu ihrer Bearbeitung ein umfangreicher Zeit- oder Begründungsaufwand erforderlich. Deshalb scheint es insbesondere mit Blick auf die Höhe der Verteidigergebühren in Strafsachen für nicht gerechtfertigt, für ein durchschnittliches Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren die allgemeine Mittelgebühr anzusetzen. Auch die große Anzahl dieser Verfahren rechtfertigt dies nicht. Die Mittelgebühr ist auf den allgemeinen Durchschnittsfall in der Gesamtbetrachtung aller Ordnungswidrigkeitenbereiche zugeschnitten.

Die Verteidigergebühr ist nach den Bemessungskriterien des § 14 RVG zu bestimmen. Maßgebend sind demnach,

– Umfang der anwaltlichen Tätigkeit,
– Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit,
– Bedeutung der Angelegenheit,
– Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers

Die Bestimmung der Gebühren durch den Rechtsanwalt ist für Dritte, die die Gebühr zu ersetzen haben, nur dann nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (§ 14 Abs. 1 S. 3 RVG).

Die Höhe der im Bußgeldbescheid verhängten Geldbuße sagt bei Verkehrsordnungswidrigkeiten in der Regel nicht viel über die Bedeutung der Angelegenheit aus, da die Geldbußen meistens im unteren Bereich angesiedelt sind. In erster Linie werden bei Verkehrsordnungswidrigkeiten Einsprüche gegen Bußgeldbescheide eingelegt wegen den mit der Geldbuße verbundenen Punkten im Fahreignungsregister im Hinblick auf ein zukünftig drohendes Fahrverbot oder Fahrerlaubnisentzug durch die Verwaltungsbehörde, wegen eines verhängten Fahrverbots oder zur Abwehr oder Vorbereitung zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche. Von Bedeutung ist insbesondere auch, ob d. Betr. beruflich auf seine Fahrerlaubnis angewiesen ist.

Diese Besonderheit der Verkehrsordnungswidrigkeiten rechtfertigt es nicht, grundsätzlich von einer geringen Bedeutung auszugehen. Hätte der Gesetzgeber dies beabsichtigt, hätte er bei der den Gebührenrahmen jeweils bestimmenden Höhe der Geldbußen stärker differenziert und nicht, wie geschehen, Geldbußen von 60 bis 5000 Euro in einem Gebührentatbestand zusammengefasst. Bei der Beurteilung der Bedeutung einer Angelegenheit ist vielmehr der Besonderheit der Angelegenheit und der besonderen Umstände Rechnung zu tragen, die gerade für die Bedeutung dieser Angelegenheit ausschlaggebend sind. Abzustellen ist somit bei Verkehrsordnungswidrigkeiten auf die drohenden Punkte im Verkehrszentralregister, eine etwaige Vorbelastung, ein drohendes Fahrverbot bzw. Fahrerlaubnisentzug und etwaige Schadensersatzansprüche sowie das Angewiesensein d. Betr. auf die Fahrerlaubnis.

Bei der Einordnung des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sind u.a. die Kriterien des Aktenumfangs, der Anzahl und Dauer der Besprechungen mit Mandanten, Sachverständigen und Dritten, der Notwendigkeit der Einarbeitung in Rechtsmaterie, einschließlich des ggfs. notwendigen Studiums von Rechtsprechung und Literatur, Zahl und Umfang der Schriftsätze, auswärtige Beweisaufnahmen, Auswertungen von Beiakten oder Sachverständigengutachten zu berücksichtigen.

Die von der Rechtsprechung entwickelte 20%-Toleranzgrenze ist nicht grundsätzlich und generell anwendbar. Voraussetzung ist in jedem Fall die Ausübung des billigen Ermessens durch den Rechtsanwalt. Unterbleibt dies, ist für die 20%-Toleranzgrenze kein Platz (vgl. Mayer/Kroiß, RVG, § 14 Rdnr. 52-59, beck-online).

Für den vorliegenden Fall gilt unter Berücksichtigung dieser Umstände folgendes:

Die Bedeutung der Angelegenheit für den Betroffenen ist im Hinblick auf seine Tätigkeit als Fahrlehrer und der damit der Möglichkeit einer Eignungsprüfung bei mehreren Verstößen als durchschnittlich anzusehen.

Der Verteidiger hat vorliegend lediglich einen Formular-Einspruch eingelegt und Akteneinsicht beantragt. Zudem musste der Anwalt – zurecht – Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Auslagenentscheidung der Behörde einlegen und begründen.

Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen wurden nicht gemacht.

Angesichts dieser Umstände stellt sich im vorliegenden Einzelfall der Antrag des Rechtsanwalts als im Rahmen des zulässigen dar.“

Lassen wir, da Weihnachten vor der Tür steht, dahin stehen, ob der Ansatz des AG, dem der Beschluss des LG Landshut vom 19.1.2017 (3 Qs 14/17) zugrunde liegt, zutreffend ist. Denn das AG kommt letztlich zur zutreffenden Abwägung, wenn es von dem Mittelgebühren des RVG auch für die Abrechnung im straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren ausgeht und dann die jeweiligen Umstände des Einzelfalls abwägt (zur „richtigen“ Gebührenbemessung im straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, 6. Aufl. 2021, Vorbem. 5 VV Rn 54 ff. mit zahlreichen weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung). Von daher sind der Ansatz der Mittelgebühr bei der Grundgebühr Nr. 5100 VV RVG und ein höherer Ansatz als die Mittelgebühr bei der Verfahrensgebühr Nr. 5103 VV RVG nicht zu beanstanden und zutreffend. Der Ansatz der Mittelgebühr bei der zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 5115 VV RVG folgt aus dem Gesetz.

Gebührenbemessung im Bußgeldverfahren, oder: Macht es das AG Viechtach richtig?

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Es ist Freitag und damit Zeit für Gebühren. Und da stelle ich heute zunächst den AG Viechtach, Beschl. v. 08.07.2019 – 6 II OWi 215/19 – vor. Es geht (mal wieder) um die Bemessung der Rahmengebühren im Bußgeldverfahren. Der Verteidiger hatte nach Einstellung des Verfahrens und Auferlegung der notwendigen Auslagen der Betroffenen auf die Staatskasse u.a. über der Mittelgebühr liegende Gebühren geltend gemacht, und zwar bei den Verfahrensgebühren genau 20% plus. Die Verwaltungsbehörde hat dann unter der Mittelgebühr liegende Gebühren festgesetzt, das AG hebt auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung etwas an:

„Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zum Teil begründet.

a) Relevante Kriterien bei der Bedeutung der Angelegenheit

Die Höhe der im Bußgeldbescheid verhängten Geldbuße sagt bei Verkehrsordnungswidrigkeiten in der Regel nicht viel über die Bedeutung der Angelegenheit aus, da die Geldbußen meistens im unteren Bereich angesiedelt sind. In erster Linie werden bei Verkehrsordnungswidrigkeiten Einsprüche gegen Bußgeldbescheide eingelegt wegen den mit der Geldbuße verbundenen Punkten im Fahreignungsregister im Hinblick auf ein zukünftig drohendes Fahrverbot oder Fahrerlaubnisentzug durch die Verwaltungsbehörde, wegen eines verhängten Fahrverbots oder zur Abwehr oder Vorbereitung zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche. Von Bedeutung ist insbesondere auch, ob d. Betr. beruflich auf seine Fahrerlaubnis angewiesen ist.

b) Maßgebende Kriterien zur Einordnung des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit

Bei der Einordnung des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sind u.a. die Kriterien des Aktenumfangs, der Anzahl und Dauer der Besprechungen mit Mandanten, Sachverständigen und Dritten, der Notwendigkeit der Einarbeitung in Rechtsmaterie, einschließlich des ggfs. notwendigen Studiums von Rechtsprechung und Literatur, Zahl und Umfang der Schriftsätze, auswärtige Beweisaufnahmen, Auswertungen von Beiakten oder Sachverständigengutachten zu berücksichtigen.

3. Für den vorliegenden Fall gilt unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe folgendes:

a) Bedeutung der Angelegenheit

Die Bedeutung der Angelegenheit für die Betroffene ist auch unter Würdigung des Umstands, dass sie als Pharmareferentin im Außendienst beruflich auf ihre Fahrerlaubnis angewiesen ist, im Hinblick auf die Höhe des Bußgelds und der Verhängung nur eines Punktes im Fahreignungsregister bei Vorliegen keiner Voreintragung, als gering anzusehen.

b) Zur Grundgebühr 5100

Diese fällt an für die erstmalige Einarbeitung in die Sache und das erste Mandantengespräch. Der Zeitaufwand hierfür kann nur als unterdurchschnittlich bewertet werden. Weder zum Zeitpunkt des Erstgesprächs, noch im Rahmen des Einspruchsverfahrens bis zur Einstellung des Verfahrens war Akteneinsicht gewährt worden, sodass die Einarbeitung in den Fall bis zur Einstellung „nur das Studium des Bußgeldbescheids und das Mandantengespräch“ umfassen konnte. Der Ansatz der Mittelgebühr ist daher angesichts des geringen Umfangs der Sache zum Zeitpunkt der erstmaligen Einarbeitung, welche ein maßgebliches Kriterium für die Bemessung der Grundgebühr ist (vgl. hierzu Krumm in Mayer/Kroiß, Kommentar zum RVG, 7. Aufl. 2018 RdNr. 7), nicht angemessen. Allerdings erscheint vorliegend unter Berücksichtigung der Gesamtumstände eine Grundgebühr von 80 EUR angemessen, da aufgrund des dargelegten Zeitdrucks fernmündliche Nachforschungen beim Polizeiverwaltungsamt angestellt wurden. Tätigkeiten im Zusammenhang mit der drohenden Vollstreckung wurden durch die Gebühr 5200 VV RVG berücksichtigt.

c) Zur Verfahrensgebühr 5103

Hier ist (neben der unterdurchschnittlichen Bedeutung der Angelegenheit) auch der Umfang und Schwierigkeitsgrad im weiteren Verlauf des Verfahrens zu berücksichtigen. Vorliegend ist dabei nicht nur der begründete Einspruch zu berücksichtigen, sondern auch der gestellte und umfangreich begründete Antrag auf gerichtliche Entscheidung, was nach Auffassung des Gerichts im vorliegenden Fall einen durchschnittlichen Umfang der Angelegenheit zu begründen vermag. Auch unter Berücksichtigung der unterdurchschnittlichen Bedeutung der Angelegenheit ist bei Berücksichtigung des durchschnittlichen Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit hinsichtlich der Verfahrensgebühr ein Ansatz knapp unter der Mittelgebühr in Höhe von 140 EUR angemessen. Gleiches gilt hinsichtlich der Zusatzgebühr 5115 VV RVG.“

Dazu:

Die Richtigkeit von Entscheidungen betreffend die Festsetzung von Rahmengebühre ist immer schwierig zu beurteilen, wenn man die Verfahrensakten und damit alle maßgeblichen Umstände nicht kennt. Hier erscheint es mir aber so, dass das AG zu Unrecht nicht von den Mittelgebühren ausgegangen ist, die auch im Bußgeldverfahren nach h.M. Grundlage der Gebührenbestimmung sind. Das wären hier bei der Grundgebühr Nr. 5100 VV RVG 100 EUR gewesen, die vom Verteidiger auch geltend gemacht waren und bei der Verfahrensgebühr Nr. 5103 VV RVG 160 EUR. Die mitgeteilten Umstände reichen m.E. nicht aus, die Mittelgebühr zu unterschreiten. Andererseits: Nach den Gründen lässt sich allerdings auch nicht beurteilen, ob die vom Verteidiger bei der Verfahrensgebühr Nr. 5103 VV RVG geltend gemachten 192 EUR angemessen gewesen wären. Das wären (genau) 20% mehr als die Mittelgebühr von 160 EUR gewesen. Das AG ist offenbar davon ausgegangen, dass der Verteidiger das ihm im Rahmen des § 14 Abs. 1 RVG eingeräumte Ermessen nicht ausgeübt hat, so dass es sich deshalb nicht an die von der Rechtsprechung entwickelte 20%-Toleranzgrenze gebunden gefühlt hat. Dafür spricht der Umstand, dass das AG diese Frage im Beschluss angesprochen hat.

Sowohl der Verteidiger als auch das AG haben aber auf jeden Fall die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 5115 VV RVG falsch bemessen. Der Verteidiger hatte insoweit 192 EUR verlangt und sich damit an die Höhe der von ihm geltend gemachten Gebühr Nr. 5103 VV RVG angelehnt, das AG hat 140 EUR festgesetzt und sich damit ebenfalls an die Gebühr Nr. 5103 VV RVG angelehnt. Richtig wäre es aber gewesen, die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 5115 VV RVG in Höhe von 160 EUR festzusetzen. Denn bei der Gebühr handelt es sich nach zutreffender h.M. um eine Festgebühr, die nach dem Rahmen der jeweiligen Verfahrensgebühr nach der Instanz, in der die Hauptverhandlung entbehrlich geworden ist, bemisst. Das wäre hier die Nr. 5109 VV RVG – gerichtliches Verfahren im ersten Rechtszug – gewesen. Die Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG haben bei der Bemessung der Gebühr keine Bedeutung. Das war bislang auch Auffassung des AG Viechtach (vgl. AGS 2007, 84 m. Anm. N. Schneider). Wenn das AG das nun anders sieht, wäre es schön gewesen, wenn es sein Umschwenken näher begründet hätte.

Zu allem auch <<Werbemodus an: zu allem Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, 5. Aufl. Wo man den bestellen kann, weiß der kundige Leser <<Werbemodus aus>>.

OWi-Verfahren: Mittelgebühr im straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren, oder: Auch in Bayern

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Und die zweite Entscheidung des Tages stammt vom AG Viechtach. Problematik im AG Viechtach, Beschl. v. 28.09.2018 – 6 II OWi 286/18 – ist ebenfalls die „Gebührenbemessung in straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren“. Die Entscheidung habe ich vom Kollegen J.Jenricke aus Amberg erhalten. Sie hat Bedeutung für Verteidigungen in Bayern. Denn das AG Viechtach ist das für die Zentrale Bußgeldstelle Bayerns zuständige AG. Es entscheidet also auch über etwaige Kostenfestsetzungsanträge bzw. auf die Anträge über gerichtliche Entscheidungen gegen Kostenfestsetzungen der Verwaltungsbehörde. Und da sind die vom AG gesetzten Maßstäbe dann von (allgemeiner) Bedeutung:

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zum Teil begründet.

1. Gebührenbemessung Grund- und Verfahrensgebühr

Das RVG sieht für die Vergütung des in Bußgeldsachen tätigen Rechtsanwalts unterschiedliche Gebührenrahmen vor, deren Höhe sich nach der Höhe der verhängten Geldbuße richtet. Innerhalb des vorgegebenen Gebührenrahmens muss der Rechtsanwalt unter Anwendung der Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG die jeweils angemessene Gebühr bestimmen. Von Bedeutung sind alle Umstände des Einzelfalls, vor allem aber Umfang und Schwierigkeit der Tätigkeit des Rechtsanwalts, die Bedeutung der Angelegenheit und auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Betroffenen. Üblicherweise findet die Zumessung zunächst durch Bestimmung der Mittelgebühr statt, die dann innerhalb des Gebührenrahmens herauf – oder herabgesetzt wird. Die Mittelgebühr ist aber keine „versteckte Festgebühr“ (vgl. Krumm in Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 7. Auflage 2018, Vorbemerkung 5, Rn. 15). Die Mittelgebühr gilt für die „normalen“ Fälle, in denen weitgehend alle Umstände durchschnittlich sind. Weicht ein Umstand vom Normalfall ab, kann das zu einem Unterschreiten oder Überschreiten der Mittelgebühr führen, es sei denn die Abweichung wird durch andere unter- bzw. überdurchschnittliche Umstände kompensiert (vgl. Burhoff, in: Gerold/Schmidt, RVG-Kommentar, 23. Auflage 2017, Teil 5, Bußgeldsachen, Einleitung, Rn. 18).

Die Bestimmung der Gebühren durch den Rechtsanwalt ist für Dritte, die die Gebühr zu ersetzen haben, nur dann nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (§ 14 Abs. 1 S. 3 RVG). Unbilligkeit wird von der überwiegenden Rechtsprechung jedenfalls dann angenommen, wenn die angemessene Gebühr um mehr als 20 % von der festgesetzten Gebühr abweicht (vgl. Winkler in Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 7. Auflage 2018, § 14 RVG, Rn. 56 mit weiteren Nachweisen) .

Bei der Bemessung der angemessenen Gebühr gelten nach ständiger Rechtsprechung dieses Gerichts folgenden Grundsätze:

a) Relevante Kriterien bei der Bedeutung der Angelegenheit

Die Höhe der im Bußgeldbescheid verhängten Geldbuße sagt bei Verkehrsordnungswidrigkeiten in der Regel nicht viel über die Bedeutung der Angelegenheit aus, da die Geldbußen meistens im unteren Bereich angesiedelt sind. In erster Linie werden bei Verkehrsordnungswidrigkeiten Einsprüche gegen Bußgeldbescheide eingelegt, wegen den mit der Geldbuße verbundenen Punkten im Fahreignungsregister, im Hinblick auf ein zukünftig drohendes Fahrverbot oder Fahrerlaubnisentzug durch die Verwaltungsbehörde, wegen eines verhängten Fahrverbots oder zur Abwehr oder Vorbereitung zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche. Weiter kann von Bedeutung sein, in welchem Maße der Betroffene beruflich auf seine Fahrerlaubnis angewiesen ist.

b) Relevante Kriterien zur Einordnung des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit

Hierbei sind u.a. die Kriterien des Aktenumfangs, der Anzahl und Dauer der Besprechungen mit Mandanten, Sachverständigen und Dritten, der Notwendigkeit der Einarbeitung in Rechtsmaterie, einschließlich des ggf. notwendigen Studiums von Rechtsprechung und Literatur, Zahl und Umfang der Schriftsätze, auswärtige Beweisaufnahmen, Auswertungen von Beiakten oder Sachverständigengutachten zur berücksichtigen.

c) Für den vorliegenden Fall gilt unter Berücksichtigung dieser Umstände folgendes:

Die Bedeutung der Angelegenheit. war (noch) durchschnittlich.

Es wurde eine erhöhte Geldbuße von 115,- verhängt und die Eintragung eines Punktes im Fahreignungsregister angekündigt. Auf Grund der Erhöhung der Geldbuße auf Grund der Vorahndungen, bestand zumindest die abstrakte Gefahr, dass bei einem erneuten Verstoß ein Fahrverbot verhängt wird, so dass unter Würdigung aller Umstände vorliegend eine durchschnittliche Be-deutung der Angelegenheit bejaht werden kann.

Zur Grundgebühr 5100:

Diese fällt an für die erstmalige Einarbeitung in die Sache und das erste Mandantengespräch. Der Zeitaufwand hierfür kann nur als unterdurchschnittlich bewertet werden. Weder zum Zeitpunkt des Erstgesprächs, noch im Rahmen des Einspruchsverfahrens bis zur Einstellung des Verfahrens war Akteneinsicht gewährt worden, so dass die Einarbeitung in den Fall bis zur Einstellung „nur“ das Studium des Bußgeldbescheides und das Mandantengespräch umfassen konnte. Der Ansatz der Mittelgebühr ist angesichts des geringen Umfangs der Sache zum Zeitpunkt der erstmaligen Einarbeitung, welche ein maßgebliches Kriterium für die Bemessung der Grundgebühr ist (vgl. hierzu Krumm, in Mayer/Kroiß, Kommentar zum RVG, 7. Auflage 2018, Rn. 7) nicht angemessen. Allerdings erscheint unter Berücksichtigung der (noch) durchschnittlichen Bedeutung eine Gebühr von 80,- € angemessen.

Zur Verfahrensgebühr 5103:

Hier ist (neben der durchschnittlichen Bedeutung der Angelegenheit) auch der Umfang und Schwierigkeit der Sache im weiteren Verlauf des Verfahrens zu berücksichtigen. Vorliegend ist dabei nicht nur der gestellte und begründete Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu berücksichtigen, sondern auch die Tatsache, dass nach Einstellung des Verfahrens auch noch Akteneinsicht genommen und ein Beweismittel (Video) gesichtet und ausgewertet werden musste, was nach Auffassung des Gerichts im vorliegenden Fall einen durchschnittlichen Umfang der Angelegenheit zu begründen vermag.

Die durchschnittliche Bedeutung der Angelegenheit und der durchschnittliche Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit rechtfertigen den Ansatz der Mittelgebühr hinsichtlich der Verfahrensgebühr.