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OWi I: Nochmals Leivtec XV 3 nicht standardisiert, oder: Einstellung und Wiederaufnahme

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Heute am letzten Novembertag kommen dann OWi-Entscheidungen.

Zunächst drei Entscheidungen zu Leivtec XV3, und zwar:

Da der Abschlussbericht der PTB in der Fassung vom 09.062021 nicht eindeutig erkennen lässt, unter welchen Messbedingungen sich Messwertabweichungen zu Ungunsten bzw. ausschließlich zu Gunsten Betroffener auswirken können, besteht nach einer im Vordringen befindlichen Ansicht in der obergerichtlichen Rechtsprechung bei dem Messgerät Leivtec XV § keine hinreichende Gewähr mehr, für die Annahme eines standardisierten Messverfahrens und für die Zuverlässigkeit der erzielten Messerergebnisse. Konsequenz des Nichtvorliegens eines standardisierten Messverfahrens ist, dass sich das Amtsgericht im Einzelfall mittels sachverständiger Hilfe von der Richtigkeit der Messung überzeugen muss. Daher ist jedenfalls in den Fällen, in denen das Maß der Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer Verurteilung führt, gegen die lediglich ein Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß §§ 79 Abs. 1 Satz 2, 80 OWiG gegeben ist, schon aus prozessökonomischen Gründen die Einstellung des Verfahrens sachgerecht.

Spätestens mit der Stellungnahme der PTB vom 9.6.2021 ist davon auszugehen, dass es sich bei dem Messverfahren Leivtec XV 3 nicht mehr um ein standardisiertes Messverfahren im Sinn der Rechtsprechung des BGH handelt und somit neue Beweismittel im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO, § 85 OWiG vorliegen, die zur Wiederaufnahme des Verfahrens führen.

Akteneinsicht im Bußgeldverfahren – Die Guten ins Töpfchen, die Schlechten ins Kröpfchen

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Ich habe länger nicht über amtsgerichtliche Entscheidungen im Bußgeldverfahren betreffend die Bedienungsanleitung, Lebensakte und7oder andere Unterlagen berichtet, obwohl mir eine ganze Reihe von Entscheidungen zu dieser Problematik übersandt worden sind; an der Stelle sei allen Kollegen, die mich mit Entscheidungen (nicht nur zu dem Thema) beliefern herzlich gedankt. Denn eigentlich hatte ich gedacht, dass nach dem Cierniak-Beitrag aus dem zfs-Dezember-Heft 12/2012 – zfs 2012, 664 – “Prozessuale Anforderungen an den Nachweis von Verkehrsverstößen” die Luft aus diesem Thema raus sei und die wesentlichen Fragen geklärt seien. Ist es aber, wie verschiedene Entscheidungen zeigen, dann aber doch wohl nicht. An dem ein oder anderen AG scheint man den Beitrag und die rechtlichen Ansätze daraus nicht zu kennen bzw. nicht kennen zu wollen.Nun ja, ist ärgerlich. Als Verteidiger wird man keine andere Chance haben, als darauf dann ggf. in der Hauptverhandlung zu reagieren.

Hier dann meine Zusammenstellung – nach dem Motto: Die Guten ins Töpfchen, die Schlechten ins Kröpfchen.

  • (noch aus der Vor-Cierniak-Zeit) AG Eutin, Beschl. v. 17.10.2012 – 36 OWi 8/12: Einsicht in die Bedienungsanleitung der Auswertesoftware ViDistA ist zu gewähren.Die Akteneinsicht ist nach Wahl der Behörde zu gewähren durch Übersendung des Originals oder einer Ablichtung zur Einsicht in die Kanzleiräume des Verteidigers. Die Behörde ist nicht verpflichtet, dem Verteidiger eine Ablichtung zum Verbleib bei ihm zu erstellen.
  • AG Ratzeburg, Beschl. v. 24.01.2013 – 8 OWi 111/13:  Zu den Unterlagen im Bußgeldverfahren, in die Akteneinsicht zu gewähren ist, gehören sämtliche verfahrensbezogenen Unterlagen der Verwaltungsbehörde, die zu den Akten genommen werden und auf die der Vorwurf in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gestützt wird. Dieses Recht umfasst auch den Einblick in die Bedienungsanleitung des Gerätes, mit dem die Geschwindigkeitsmessung erfolgte, damit die richtige Bedienung und Aufstellung des Messgerätes nachvollzogen werden kann (vgl. dazu bereits Akteneinsicht à la AG Ratzeburg – da kennt man den “Cierniak-Aufsatz”).
  • AG Soltau, Beschl. v. 04.03.2013 – 11 OWi 9202 Js 1479113 (37/13): Keine Einsicht in die Bedienungsanleitung, weil die Bestandteil der Akte ist, keine Einsicht in die Lebensakte, weil es eine solche nicht gibt; der Verteidiger hat keinen Anspruch auf Übersendung einer Kopie der Bedienungsanleitung.
  • AG Ulm, Beschl. v. 21.02.2013 – 5 OWi 45/13: Verteidiger ist auch Akteneinsicht in den vollständigen Messfilm einer Geschwindigkeitsmessung zu gewähren. Der Persönlichkeitsschutz anderer Verkehrsteilnehmer steht nicht entgegen.

Anmerkung: Beim AG Soltau scheint man den Cierniak-Beitrag nicht zu kennen. Der Hinweis auf OLG Celle und OLG Hamm zieht m.E. auch nicht, da beide Entscheidungen die angesprochenen Fragen in einem anderen Zusammenhang behandeln und zudem zeitlich vor Cierniak liegen.