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Verfahrensverzögerung durch Rechtsmittel, ok, beim Fahrverbot zählt das aber nicht…

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Der Kollege, der in dem dem AG Schwerte, Urt. v. 05.06.2014 – 10 Owi 573 Js 42/13 – verteidigt hat, hat mir das AG-Urteil mit der Anmerkung übersandt, dass er Rechtsbeschwerde eingelegt hat, weil anch seiner Auffassung 1 1/2 Jahre nach dem Verkehrsverstoß ein Fahrverbot nicht mehr erforderlich sei. Nun, darum kann man angesichts der Gesamtumstände streiten. Ich neige eher dazu, dass derzeit wohl von einem Fahrverbot nicht abzusehen ist – Vorsatz, Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung. Unzutreffend sind m.E. aber die Ausführungen des AG betreffend die Frage „auf welchen Umständen beruht der lange Zeitablauf?“. Da führt das AG aus:

Vorliegend hält das Gericht die Anordnung des Fahrverbots trotz der langen Verfahrensdauer aus erzieherischen Gründen für geboten.

Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auf welchen Umständen, die lange Verfahrensdauer beruht. Zwar waren Terminsverlegungen z.T. auch durch Verhinderung von Zeugen notwendig, Verzögerungen sind aber schließlich auch durch die Einlegung des Rechtsmittels eingetreten. Zwar muss es dem Betroffenen unbenommen bleiben, sich aller zu seiner Verteidigung für notwendig erachteten zulässigen prozessualen Mittel zu bedienen, andererseits würde es aber dem Zweck der BKatV zuwiderlaufen, wenn ein Betroffener durch sein Prozessverhalten die vom Verordnungsgeber bei bestimmten schwerwiegenden Verkehrsordnungswidrigkeiten für notwendig erachtete Nebenfolge des Fahrverbots dadurch unterlaufen könnte, dass er gezielt zu einer möglichst späten Entscheidung über seinen Einspruch beiträgt, um sich sodann darauf zu berufen, das Fahrverbot sei infolge lange zurückliegender Tat nicht mehr gerechtfertigt (OLG Köln NZV 2000, 217).

Die Auffassung des AG zur Berücksichtigung von „Zeitverlust“, der durch Rechtsmittel eingetreten ist, entspricht m.E. nicht der h.M. in der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. dazu Burhoff/Deutscher, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 3. Aufl., Rn. 933). Jedenfalls muss man m.E. die Zeit, die durch Einlegung von Rechtsmittel – verfassungsmäßiges Recht des Betroffenen – verloren gegangen ist berücksichtigen (so auch OLG Zweibrücken, Beschl. v. 25.08.2011 – 1 SsBs 24/11). Entscheiden wird das OLG die Frage aber im Zweifel nicht, sondern sich auf die anderen Umstände zurückziehen. Aber vielleicht überrascht es uns ja auch und es gibt ein „obiter dictum“.

Lebensakte im Bußgeldverfahren – es gibt sie – und wenn nicht sind wenigstens Auskünfte zu erteilen – gut so

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Akteneinsicht im Bußgeldverfahren – sicherlich nichts aus dem Sommerloch, sondern ein Thema, dass die Gerichts nun schon länger beschäftigt. Das zeigt sich für mich nicht zuletzt daran, dass ich immer wieder von Kollegen Entscheidungen der AG zu den damit zusammenhängenden Fragen zugesandt bekomme., mit der Bitte, über diese Entscheidungen dann hier zu berichten.

Tue ich gerne, vor allem, wenn man so schöne Entscheidungen bekommt wie den AG Hagen, Beschl. v. 28.06.2012 – 97 OWi 5/12 (b) -, den man überschreiben könnte: Und es gibt sie doch – die Lebensakte. Und wenn es sie nicht gibt bzw. sie nicht geführt wird, hat Verwaltungsbehörde „Auskunft zu erteilen über Reparaturen, Wartungen, vorgezogene Neueichungen oder vergleichbare, die Funktionsfähigkeit des Messgeräts berührende Ereignisse, die im betroffenen Eichzeitraum stattgefunden haben.“ M.E. richtig.

Interessant ist die Entscheidung auch noch aus einem zweiten Grund. Sie lässt es der Verwaltungsbehörde nicht durchgehen, wenn sie überhaupt oder zögerlich entscheidet. Auch dann ist der Antrag nach § 62 OWiG zulässig.

„Die Verwaltungsbehörde hat vorliegend zwar den Antrag des Verteidigers nicht ausdrücklich abgelehnt. Aus ihrem gesamten Verhalten ergibt sich jedoch, dass die Verwaltungsbehörde das Akteneinsichtsrecht nicht oder jedenfalls nicht hinreichend erfüllt hat. Zunächst wurde am 06.02.2012 ausdrücklich auch Einsicht in die im Tenor näher bezeichneten Unterlagen begehrt. Dem ist die Behörde nicht nachgekommen, sondern sie hat stattdessen einen Bußgeldbescheid erlassen. Nachdem der Verteidiger im Einspruchsverfahren seinen Antrag wiederholt und eine gerichtliche Entscheidung beantragt hat, hat die Verwaltungsbehörde nicht etwa abgeholfen, sondern zunächst zu einer möglichen Abhilfe angehört. Sie hat auch nicht etwa zeitgleich eine Einholung der Auskünfte verfügt, woraus ein ernsthafter Abhilfewille zumindest objektiv erkennbar geworden wäre. Schließlich wurde die Akte, wiederum ohne objektiv erkennbare Abhilfebemühungen, dem Gericht vorgelegt.

Eine solch zögerliche Sachbehandlung kommt für den Betroffenen einer Ablehnung gleich. Der Betroffene hat insofern zu Recht eine gerichtliche Entscheidung verlangt, die allein aus Gründen der Rechtssicherheit auch zu ergehen hat, wenngleich eine förmliche Ablehnung seines Begehrens bislang nicht erfolgt ist. Indem die Verwaltungsbehörde aber das Verfahren ohne objektive Bemühungen der Abhilfe weiterbetrieben und sogar einen Bußgeldbescheid erlassen hat, zeigt sie zumindest so unzureichend ihren Willen zur Abhilfe, dass eine gerichtliche Entscheidung zugunsten des Betroffenen geboten war.“

Die zweite Entscheidung, über die ich in dem Zusammenhang „Akteneinsicht“ berichten will, ist weniger „schön“. Der AG Aurich, Beschl. v. 06.07.2012 – 5 OWi 1647/12 – stärkt der Fraktion den Rücken, die bei der Akteneinsicht mehr die Interessen der Verwaltungsbehörden im Blick hat. Das Argument: Akteneinsicht durch Übersenden einer Kopie ist für die Behörde unzumutbar, zieht m.E. aber nicht. Das geht mit einem PDF ganz einfach. Und das gibt es sicherlich auch schon in Aurich :-).